Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5598/2017
Urteil v o m 1 7 . Juli 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Jürg Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…), Bahrain, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. August 2017
D-5598/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 1. April 2015 mit einem Schengen-Visum legal in die Schweiz ein. Am 21. April 2015 ersuchte er um Asyl. Am 5. Mai 2015 wurde er summarisch befragt und am 15. Januar 2016 einlässlich angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er sei Staatsangehöriger von Bahrain, schiitischen Glaubens und habe seit Geburt mit seiner Familie im Dorf B._______ gelebt. Er sei als Fussballer sportlich sehr aktiv gewesen, habe 12 Jahre lang die Schule besucht und eine Ausbildung zum Elektriker begonnen. Seine Eltern und Geschwister ebenso wie diverse Tanten und Onkel lebten weiterhin in Bahrain. Sein Vater arbeite in einer Geflügelfabrik und vermiete zwei Läden. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, sein Bruder C._______ und er hätten ab dem Frühjahr 2011 an den landesweiten Protesten gegen die Regierung teilgenommen. Als die Initianten alle verhaftet worden seien, hätten sie beide und weitere Freunde im Dorf die Organisation der Proteste übernommen. In diesem Rahmen habe er ab Mai 2012 den Ablauf der Kundgebungen auf den Strassen von B._______ organisiert, wobei es wiederholt zu Zusammenstössen mit der Polizei gekommen sei. Dabei sei er auch verletzt worden und habe im Krankenhaus behandelt werden müssen. Zudem hätten die Behörden das Haus seiner Eltern mehrmals – auch nachts – aufgesucht und nach ihm und seinem Bruder gefragt. Im Juli 2013 sei er auf dem Heimweg von einer Demonstration festgenommen und zum Polizeirevier gebracht worden. Er sei intensiv befragt worden, habe aber alles abgestritten. Nach rund drei Nächten sei er ohne Auflagen oder sonstige Konsequenzen wieder freigelassen worden. Er habe danach die Demonstrationen fortgesetzt. Am 3. Dezember 2013 sei er im Vorfeld einer Demonstration erneut verhaftet worden. Nach dreitägiger Befragung mit Folter sei er nach D._______ transferiert worden, wo ihm die Planung eines Terrorakts respektive eines Putschversuchs vorgeworfen worden sei. Obwohl keine Beweise vorgelegen hätten und er nichts gestanden habe, sei er im März 2014 zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Während der Haftzeit im Zentralgefängnis habe er unter Schlägen, kurzen Besuchszeiten und verunreinigtem Wasser gelitten. Am 4. Dezember 2014 sei er entlassen worden und drei Tage später für eine Pilgerreise in den Irak gereist. Am 10. Dezember 2014 hätten seine Eltern eine Vorla-
D-5598/2017 dung an ihn vom Gericht erhalten, wonach er für eine Zeugenaussage gegen einen gewalttätigen Polizisten vom Zentralgefängnis habe erscheinen sollen. Zudem sei sein Vater kontaktiert und bedroht worden. Bei seiner Rückkehr sei er auf dem Heimweg vom Flughafen von Beamten angehalten und angewiesen worden, nicht gegen den Polizisten auszusagen, anderenfalls ihm Konsequenzen drohten. Er habe den Termin vor Gericht deshalb nicht wahrgenommen. Am 3. Februar 2015 sei er beim Verlassen des Arbeitsamtes festgenommen und zur Befragungsbehörde gebracht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, er habe von seiner Irakreise Waffen nach Bahrain gebracht und plane nun einen Anschlag. Während vier Tagen sei er dort mit Schlägen, Wasser, Feuerzeug und Schlafentzug gefoltert worden. Am fünften Tag habe ihn ein Angehöriger der nationalen Sicherheitskräfte aufgesucht und ihm die Freilassung in Aussicht gestellt, wenn er im Gegenzug Informationen über andere Oppositionelle bekanntgebe. Er habe dem Deal zugestimmt. Einige Tage später sei er zu einem in den Irak geflüchteten Freund befragt worden. Wieder sei ihm die Teilnahme an Demonstrationen vorgeworfen worden, was er geleugnet habe. Er sei nach neun Tagen Befragung ins Gefängnis überstellt und schliesslich nach sieben Tagen Haft freigelassen worden. Der Angehörige der nationalen Sicherheitskräfte habe jedoch seine Kontaktdaten und umfassende Informationen verlangt. Nach der Haft habe er begonnen, seine Ausreise zu organisieren. Über einen befreundeten Bahrainer im Iran habe er Verbindungen zu einem Angestellten der Flugsicherheit aufgenommen, der ihn nach Erhalt des Schweizer Schengen-Visums am Flughafen an der Ausreisekontrolle vorbeigeschleust habe. Zwei Wochen nach seiner Ausreise und im Dezember 2015 sei das Haus seiner Eltern jeweils gestürmt worden. Die Behörden hätten einmal ihn und einmal seinen Bruder C._______ gesucht. Letzterer sei auf der Flucht und unbekannten Aufenthalts. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen Reisepass im Original, einen USB-Stick mit diversen – teilweise von der Vorinstanz ausgedruckten – Dateien (unter anderem Fotos von ihm mit einem bekannten oppositionellen Kleriker und einem international bekannten Menschenrechtsaktivisten, mit ihm auf Demonstrationen und im Krankenhaus, weitere Fotos von Demonstrationen sowie Tweets, auf denen gegen seine Verhaftung protestiert oder aufmerksam gemacht wird, Fotos im Gefängnis), zwei Gefängnisausweise von 2013 und 2014, ein Schulzeugnis vom Jahr 2010/2011, einen Schülerausweis vom Jahr 2012/2013, eine Vorladung des Militärgerichts zur Zeugenaussage, gerichtliche und polizeiliche Vorladungen seines Bruders sowie ein undatiertes Schreiben der Salam Human Rights Organisation zu den Akten.
D-5598/2017 B. Am 27. Januar 2016 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Vertretung in Bahrain – unter Beilage von Fotos aus dem Gefängnis in Fotokopie und den Gefängnisausweisen im Original – um nähere Abklärungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers. Am 16. Februar 2016 antwortete die Schweizerische Vertretung der Vorinstanz und übersandte mit Schreiben vom 23. Februar 2016 die Gefängnisausweise an sie zurück. Dabei wurde festgehalten, dass die Repression im Land sehr hoch sei und individuelle Abklärungen angesichts der angespannten politischen Situation nicht möglich seien beziehungsweise für den Asylsuchenden negative Konsequenzen haben könnten. C. Am 14. Juli 2017 gelangte die Vorinstanz erneut an die Schweizerische Vertretung in Bahrain mit einem Ersuchen um Abklärungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers. Wiederum verwies die Botschaft jedoch auf die Gefährlichkeit der gewünschten Abklärungen. Entsprechendes könnte insbesondere dazu führen, dass der mit den Abklärungen beauftragte Anwalt selbst in den Fokus der Staatssicherheit geraten und als Staatsfeind angeklagt werden könnte. Die Identität des Asylsuchenden könnte nicht geheim gehalten werden, da „die Staatssicherheit äusserst effiziente Nachforschungen durchführen“ könne. In Absprache mit der Vorinstanz beauftragte die Vertretung eine Anwaltskanzlei aus Bahrain mit der Abklärung einzelner sehr allgemein gehaltener Fragen zur allgemeinen Praxis bezüglich Aushändigung von Gerichtsunterlagen. Am 9. August 2017 übersandte sie der Vorinstanz die Antwort der Anwaltskanzlei. D. Am 17. August 2017 brachte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs den wesentlichen Inhalt der Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Vertretung zur Kenntnis und bot Gelegenheit zur Stellungnahme. E. Mit Schreiben vom 28. August 2017 übersandte der Beschwerdeführer der Vorinstanz diverse Medienbeiträge und einen Bericht des UN-Menschenrechtsausschusses zur Situation in Bahrain sowie ein Bestätigungsschreiben des Bahrain Center for Human Rights vom 5. Mai 2016 zu seinen eigenen Vorbringen.
D-5598/2017 F. Mit Verfügung vom 30. August 2017 – eröffnet am 31. August 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er – unter Verweis auf eine Unterstützungsbestätigung vom 19. Dezember 2016 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. Mit der Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer diverse Fotos von Demonstrationen, aus dem Gefängnis sowie von Protesten gegen seine Festnahme, weiter Tweets über seine Festnahme und Haft, einen USB-Stick mit zahlreichen – teilweise auch schon bei der Vorinstanz eingereichten – Dateien (unter anderem Fotos und Tweets, Videos von den Protesten gegen seine Festnahme, Scans oder Fotos von einem Gerichtsdokument, seiner Identitätskarte, seinem Führerausweis und einem Schreiben der Salam Human Rights Organisation vom 10. Mai 2016) und eine im Internet abrufbare Liste mit verhafteten Personen, in welcher der Beschwerdeführer erwähnt werde (www.alwasatnews.com), zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. J. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2017 nahm die Vorinstanz zur
D-5598/2017 Beschwerdeeingabe Stellung und hielt im Übrigen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. K. In der Replik vom 1. November 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft in Bahrain vom 24. Oktober 2017 zur Verurteilung und Haft im Jahr 2014 in Kopie zu den Akten. L. Auf die erwähnten Beweismittel wird, soweit für die Urteilsfindung relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-5598/2017 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Begründung fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien relativ ausführlich und detailreich ausgefallen. Die scheinbare Substanz könne aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass seine Aussagen insbesondere bei gezielten Fragen abschweifend und unkonkret ausfielen und es seinen Vorbringen wegen tatsachenwidriger und widersprüchlicher Angaben an Glaubhaftigkeit fehle. Die geltend gemachten drei Festnahmen aufgrund oppositioneller Tätigkeiten sowie die einjährige Haftstrafe von Dezember 2013 bis Dezember 2014 habe er nicht mit Dokumenten belegen können. Dies erstaune, erfolge doch gemäss Botschaftsabklärung die Aushändigung sämtlicher Verfahrensdokumente in Bahrain standardmässig und habe der Beschwerdeführer selber offensichtlich Dokumente zu Verfahren anderer Personen beschaffen können. Da er in Bahrain anwaltlich vertreten worden sei, könne die Stützung seiner Vorbringen mit geeigneten Beweismitteln erwartet werden. Seine Aussagen in der Anhörung, ihm sei nichts ausgehändigt worden und das System habe sich geändert, überzeuge nicht. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Botschaftsbericht habe er sich zudem darauf beschränkt, Medienbeiträge und Berichte von Menschenrechtsorganisationen einzureichen, welche – mit Ausnahme des Schreibens vom Bahrain Center for Human Rights – in keinem Zusammenhang zu seiner Person stünden. Es dränge sich der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer zwar mit Personen in Kontakt stehe, welche Probleme mit den bahrainischen Behörden hätten, er selber aber nicht davon betroffen sei. Auf wiederholte Nachfragen zu den fehlenden Beweismitteln habe er in der Anhö-
D-5598/2017 rung dann Videos und Fotos sowie Nachweise zu seinen Aktivitäten in sozialen Medien in Aussicht gestellt, eine dazu angesetzte Frist aber ungenutzt verstreichen lassen. Dies erhärte die Zweifel an der Richtigkeit seiner Darstellung. An den Vorbehalten könnten auch die eingereichten Fotos und die Gefängnisausweise nichts ändern. Aus Ersteren werde nicht ersichtlich, wo genau der Beschwerdeführer sich befunden haben soll und welche Umstände zu den Aufnahmen geführt haben sollen. Die Gefängnisausweise wiesen zudem keine Sicherheitsmerkmale auf, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Weiter sei grundsätzlich wenig glaubhaft, dass er diese aus dem Gefängnis herausgeschmuggelt haben will, nachdem er zuvor noch geltend gemacht habe, nur schon bei Besuchsterminen hätten strengste Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden müssen. Die Schreiben von Menschenrechtsorganisationen seien ebenfalls ungeeignet, seine Inhaftierung zu belegen, zumal sich ihr Inhalt mit seinen Aussagen etwa in dem Punkt nicht gänzlich decke, dass er bereits vor Beginn der Demonstrationen im Februar 2011 wegen seiner politischen Aktivitäten Probleme mit den bahrainischen Behörden gehabt haben soll (vgl. Schreiben des Bahrain Salam for Human Rights), persönlich aber angegeben habe, alles habe mit den Demonstrationen im Jahr 2011 angefangen. Sodann ergäben sich Unstimmigkeiten in Bezug auf angeblich hängige Anklagen. In der Befragung zur Person (BzP) habe er angegeben, er gehe von noch hängigen Verfahren aus, wisse darüber aber nichts. In der Anhörung habe er dagegen geltend gemacht, dass es nach Information seines Anwaltes Anklagen vom 2. Januar und 9. Dezember gebe. Es sei indes weder evident, weswegen überhaupt noch weshalb zu diesen Zeitpunkten er hätte angeklagt werden sollen. Da er bisher keine Beweismittel zu allfälligen hängigen Strafverfahren vorgelegt habe, seien seine vorstehenden Aussagen infrage zu stellen. Des Weiteren seien seine Vorbringen zur Haft widersprüchlich. So habe er in der BzP auf die Frage nach konkreten Vorfällen in der Haft lediglich erwähnt, er sei einmal von einem Polizisten geschlagen worden und habe dies dem IKRK gemeldet, das Essen sei schlecht gewesen und seine Eltern hätten ihn nur sehr selten für kurze Zeit sehen können. Anlässlich der Anhörung habe er demgegenüber wiederholte Folter, Schikanen und Diskriminierungen vorgebracht und auf Nachfrage gemeint, er sei damals nicht nach Folter gefragt worden. Die Erklärung vermöge jedoch nicht zu über-
D-5598/2017 zeugen, da er von Beginn an über seine Mitwirkungspflicht informiert gewesen und sich deshalb bewusst gewesen sei, dass ihm die Erwähnung relevanter Informationen von sich aus obliege. Schliesslich sei nicht plausibel, weshalb er in der BzP noch angegeben habe, die Behörden hätten ihm bei der Entlassung aus der dritten Haft ein Arbeitsverbot auferlegt, dies aber bei der Anhörung als Hausarrest und auf Nachfrage und wiederholtem Ausweichen seinerseits als Ausreiseverbot bezeichnet habe. Die vorgehaltenen Ungereimtheiten habe er nicht erklären, geschweige denn auflösen können. 3.2 Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, die Fotos aus dem Gefängnis könnten klar dem Gefängnis zugeordnet werden, zumal er teilweise mit Handschellen abgebildet sei. Die Vorinstanz habe die zahlreichen eingereichten Fotos von Demonstrationen verschwiegen, auf denen Personen sein Bild hochgehalten und gegen seine Festnahme protestiert hätten. Davon gebe es auch ein Video, welches auf dem USB-Stick und als Bildschirmausdruck eingereicht werden könne. Weiter könnten zahlreiche Screenshots von Twitter-Einträgen von Drittpersonen und Menschenrechtsorganisationen eingereicht werden, die auf seine Festnahme und Inhaftierung aufmerksam machten oder dagegen protestierten. Die Einträge könnten bis heute im Internet gefunden werden, eine nachträgliche Fälschung könne daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Schliesslich seien verschiedene Fotos zu berücksichtigen, welche ihn bei Demonstrationen gegen das Regime zeigten. Sodann finde sich auf der – kürzlich von den bahrainischen Behörden gesperrten – Internetseite www.alwasatnews.ch eine Liste mit verhafteten Personen, auf welcher auch sein Name erwähnt werde. Angesichts der Vielzahl praktisch fälschungssicherer Beweismittel könne der vorinstanzlichen Kritik an den Schreiben von Menschenrechtsorganisationen sowie am Fehlen von offiziellen Verfahrensdokumenten nicht gefolgt werden. Ebenso müsse das pauschale Absprechen des Beweiswertes des Gefängnisausweises kritisiert werden, könne dieses Vorgehen bei gleichzeitiger Bemängelung des Fehlens offizieller Dokumente doch kaum als angemessene Würdigung bezeichnet werden. Die Botschaftsauskunft, wonach sämtliche Verfahrensdokumente in Bahrain standardmässig ausgehändigt würden, dürfte angesichts von Länderberichten kaum den Tatsachen entsprechen. Diese zeigten etwa, dass in Bahrain Personen regelmässig verhaftet und inhaftiert würden, ohne dass ihnen ein Grund für die Haft erklärt oder gar ein Haftbefehl vorgezeigt
D-5598/2017 werde. Ein Anti-Terror-Gesetz erlaube bei politischen Dissidenten eine willkürliche Festnahme sowie die Inhaftierung während bis zu 28 Tagen ohne Einbezug des Staatsanwalts und bis zu sechs Monaten ohne Beurteilung durch ein Gericht. Weiter könnte selbst gegen ausländische Staatsangehörige ein Ausreiseverbot ergehen, wobei es weder eines Gerichtsverfahrens noch einer Anhörung bedürfe und nicht einmal eine schriftliche Mitteilung über die Massnahme ausgehändigt würde. Sodann widersprächen sich seine Angaben zu den Vorfällen in Haft in der BzP und Anhörung nicht diametral. In Ersterer habe er bereits erwähnt, er sei in Haft geschlagen worden. Bei der Anhörung habe er auf Nachfrage die erwähnte Folter und Diskriminierung dahin präzisiert, dass er ohne Kleidung an der Wand habe stehen müssen und geschlagen worden sei. Auch habe er angedeutet, dass er sexuell belästigt worden sei. Weiter habe er klargestellt, dass er mit Folterungen durch Polizisten die Schläge gegen ihn gemeint habe. Sodann habe er angegeben, dass er ohne Bett auf dem Boden habe schlafen müssen, und dass er generell keine Rechte im Gefängnis besessen habe sowie der Willkür der Wärter ausgeliefert gewesen sei. Insgesamt ergebe sich anhand der Aussagen in BzP und Anhörung ein einheitliches Bild, nämlich dass er unter der Willkür und Gewalt der Wärter gelitten habe sowie dass die physische Gewalt primär in Schlägen bestanden habe. Hingegen könne keine Rede davon sein, dass er seine zentralen Vorbringen nicht bereits ansatzweise in der BzP erwähnt habe. Weiter sei kein Widerspruch in den Aussagen zu den Anklagen beziehungsweise den hängigen Verfahren zu erblicken. In der Anhörung habe er erläutert, sein Anwalt habe ihn über ein noch hängiges Verfahren informiert, nachdem es mehrfach zu Anklagen gekommen und er zuletzt unter der Auflage der Kooperation mit den Sicherheitsbehörden freigelassen worden sei. Dem stehe gerade nicht entgegen, dass er in der BzP angegeben habe, er wisse nichts Genaues, glaube aber schon, dass noch ein Verfahren hängig sei. Fehlende Informationen zum Datum der beiden erwähnten Anklagen müsse sich die Vorinstanz selber zuschreiben, zumal diesbezüglich keinerlei Fragen gestellt worden seien. Schliesslich gehe die Vorinstanz in der Annahme eines Widerspruchs fehl, er habe von einem Arbeitsverbot, dann aber von einem Hausarrest beziehungsweise Ausreiseverbot gesprochen. So habe er anlässlich der BzP erklärt, er sei mit einem Arbeitsverbot belegt worden, die Behörden hätte den Aufenthaltsort seines Bruders C._______ in Erfahrung bringen wollen und
D-5598/2017 er habe das Land nur gegen Bestechung eines Beamten des Innenministeriums verlassen können, ohne dass weitere Fragen zum Thema gestellt worden seien. In der Anhörung habe er den Sachverhalt dann detaillierter beschrieben und von dem Kooperationsangebot berichtet sowie, dass er gegen das Versprechen späterer Kooperation freigelassen und bei Interesse Arbeit und ebenso eine Ausbildung für ihn organisiert würde. Später sei er auf sein Versprechen festgehalten worden, insbesondere habe er über ein allfälliges Auftauchen seines Bruders berichten müssen. Weiter habe er erklärt, er habe Hausarrest gehabt, was heisse, dass er das Land nicht habe verlassen dürfen. Diese Aussage habe er wiederholt und auf erneute Nachfrage präzisiert. Insbesondere habe er wiederholt, dass er mit Hausarrest ein Ausreiseverbot gemeint habe. Trotz der unterschiedlichen Termini in den Protokollen stimmten die Aussagen ohne Weiteres überein. Von einem ausweichenden Aussageverhalten könne ohnehin nicht die Rede sein. Ferner sei der hohe Grad an Detaillierung in seinen Aussagen hervorzuheben, die persönlich-erlebnisorientiert geschildert worden seien, zahlreiche Realkennzeichen und in verschiedener Hinsicht Besonderheiten aufwiesen, welche kaum bei erfundenen Erzählungen anzutreffen wären (unter anderem Bezugnahme auf Personen und Daten von sich aus, Wechsel in die direkte Rede, Beschreibung von Haftzellen und Insassen, auswendiges Kennen der eigenen Gefangenennummer, vgl. weiter Beschwerde S. 7–8). Augenfällig sei darüber hinaus, dass die Übersetzung in der Anhörung alles andere als optimal verlaufen sei. Dies zeige sich namentlich in wiederholt unvollständigen Wörtern und Sätzen oder offensichtlich unrichtigen, da unsinnigen Aussagen (mit Verweis auf A11 F43, 58, 104, 69, 84, 89 ff.). Die Vorinstanz habe es jedoch wiederholt unterlassen, nachzuhaken, um das offensichtliche Missverständnis auszuräumen. Ihm unter diesen Umständen abschweifende und unkonkrete Antworten vorzuwerfen, könne nicht akzeptiert werden, zumal die Vorinstanz selber nicht darum herumkomme, seine Aussagen als detailliert und ausführlich zu bezeichnen. Insgesamt gründe die negative Einschätzung der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auf einer zu strikten Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG. Vorliegend überwögen bei einer Gesamtbetrachtung seine glaubhaften Aussagen allfällige Unstimmigkeiten. 3.3 In ihrer Vernehmlassung wiederholte die Vorinstanz einige ihrer Erwägungen und bemerkte darüber hinaus, die eingereichten Bilder zeigten
D-5598/2017 zwar das Konterfei des Beschwerdeführers, welche Demonstrationsteilnehmende an einer Kundgebung mit sich trügen. Sie liessen allerdings nicht den Schluss zu, welcher Vergehen er sich schuldig gemacht haben solle. Die Vorinstanz erachte es daher nach wie vor als fragwürdig, warum er keine offiziellen Dokumente zu seiner angeblichen strafrechtlichen Verfolgung einreichen könne. Bezeichnenderweise habe er das Fehlen von entsprechenden Beweismitteln auch auf Beschwerdeebene nicht nachvollziehbar erklären können. Die erwähnten Länderberichte bezögen sich auf Verhaftungen von 28 Tagen bis zu sechs Monaten, hingegen solle der Beschwerdeführer zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt worden sein. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel könnten an den Zweifeln bezüglich der vorgebrachten Verurteilung nichts ändern, da sie nicht geeignet seien, die erwähnten Mängel in der Beweisführung zu beheben. Weder dem Anhörungsprotokoll noch dem Beiblatt der Hilfswerksvertretung liessen sich konkrete Hinweise entnehmen, dass es zu Verständigungsschwierigkeiten, geschweige denn Fehlern gekommen sein solle. Der Vorwurf einer „alles andere als optimal“ verlaufenen Anhörung sei als tatsachenwidrig einzustufen und stelle eine reine Parteibehauptung dar. Die erwähnten unvollständigen Sätze seien auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, dessen Antworten wortwörtlich wiedergegeben worden seien. Die bei der Protokollführung verwendeten drei Punkte seien infolge seines Zögerns oder des Umformulierens der Antwort entstanden und stellten keinen Hinweis auf eine fehlerhafte Protokollierung, geschweige denn unvollständige Übersetzung dar. 3.4 In der Replik wiederholte der Beschwerdeführer teilweise seine Beschwerdevorbringen und erwiderte auf die Stellungnahme der Vorinstanz im Wesentlichen, es ergebe sich ohne Weiteres aus der Lebenserfahrung und der Logik des Handelns, dass bei regimekritischen Demonstrationen, wie sie auf den eingereichten Bildern zu erkennen sind, in einem Land wie Bahrain mit Plakaten auf das Schicksal politischer Häftlinge aufmerksam gemacht werde. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach auf den Plakaten von Demonstrierenden beliebige Personen abgebildet sein könnten und mithin kein genügender Hinweis auf seine Verfolgung wegen politischer Vorgehen vorliege, widerspreche jeglicher Vernunft. Der Vorwurf des Fehlens von Verfahrensdokumenten werde ohne Eingehen auf die in der Beschwerde dargelegten Länderinformationen wiederholt. Angesichts der Bedeutung und Professionalität des Bahrain Center for Human Rights greife auch die Argumentation zu kurz, dem Bestätigungsschreiben dieser Organisation jeglichen Beweiswert abzusprechen. Das von der Familie be-
D-5598/2017 schaffte und mit der Replik ins Recht gelegte Schreiben der Staatsanwaltschaft in Bahrain bestätige die Verhaftung im Dezember 2013 und die dreimonatige Untersuchungshaft sowie die Verurteilung vom 9. März 2014 zu einem Jahr Freiheitsstrafe und ihre Verbüssung im Gefängnis bis zum 4. Dezember 2014. Original und deutsche Übersetzung würden sobald wie möglich nachgereicht. Schliesslich sei das Schweigen der Vorinstanz namentlich zu den zahlreichen Tweets zu seiner Inhaftierung sowie der Liste der Verhafteten beziehungsweise ihrem Beweiswert durchaus bemerkenswert, könnten diese doch seine Verfolgung eindeutig belegen. 4. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Vorbringen glaubhaft machen konnte. 4.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die Vorbringen sprechen (vgl. ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 4.2 4.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zu den geltend gemachten Verhaftungen, der Untersuchungshaft und späteren Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an und der Organisation von Demonstrationen gegen den Staat keine Verfahrensdokumente vorlegen konnte. Im Widerspruch dazu geht aus der Botschaftsabklärung jedoch hervor, dass sämtliche Verfahrensdokumente in Bahrein standardmässig ausgehändigt werden. Insoweit verwundern die Aussagen des Beschwerdeführers, er und sein Anwalt hätten nichts erhalten und das System habe sich geändert. Zu berücksichtigen ist bei der rechtlichen Würdigung des Botschaftsberichts aber immerhin, dass dieser vorliegend nicht auf den Ausführungen eines Vertrauensanwalts beruhte, sondern von einem externen Anwalt als Gutachten im Auftrag der Botschaft erstellt wurde. Diesem Anwalt konnten aus Sicherheitsgründen keinerlei Details bekannt gegeben werden, insbesondere auch nicht, dass es sich um eine geltend gemachte
D-5598/2017 Verurteilung wegen politischer Delikte handelte. Hinzu kommt, dass der beauftragte Anwalt ausweislich öffentlich einsehbarer Informationen im Internet weder eine Ausbildung noch Praxiserfahrung im Strafrecht aufweisen kann (vgl. Lawyers in the Kingdom of Bahrain, http://lawyersbahrain.com/website.php?userid=38, zuletzt abgerufen am 4. Juli 2018). Der Beweiswert der anwaltlichen Ausführungen ist danach mit einem gewissen Vorbehalt zu versehen. Abgesehen davon ist der Inhalt einer Botschaftsabklärung stets als ein Indiz von vielen in die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers einzubeziehen. Mithin sind grundsätzlich und so auch im vorliegenden Fall die weiteren Umstände und Beweismittel zu berücksichtigen, welche der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen ins Recht legte. 4.2.2 Angesichts der politischen und rechtlichen Situation in Bahrain – insbesondere während und im Nachgang der Revolution von 2011 – ist nicht auszuschliessen, dass Gerichtsdokumente gerade bei politisch motivierten Verhaftungen und Verurteilungen nicht herausgegeben wurden oder werden. So legen die Länderberichte nahe, dass Personen in Bahrain regelmässig verhaftet und inhaftiert würden, ohne dass ihnen ein Grund für die Haft erklärt oder gar ein Haftbefehl vorgezeigt werde (vgl. etwa US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2016 – Bahrain, 3. März 2017, https://www.state.gov/docu ments/organization/265704.pdf, abgerufen am 4. Juli 2018). Zudem erlaubt das Anti-Terror-Gesetz bei politischen Dissidenten eine willkürliche Festnahme sowie die Inhaftierung während bis zu 28 Tagen ohne Einbezug des Staatsanwalts und bis zu sechs Monaten ohne Beurteilung durch ein Gericht (vgl. Khiam Rehabilitation Center for Victims of Torture, Written Statement to UN Human Rights Council, Review on Amendments to Bahrain’s Anti-Terrorism Law, 24. Januar 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1394266/1930_1487159379_ g1703115.pdf, abgerufen am 4. Juli 2018). Mithin haben Betroffene in politisch motivierten Strafverfahren mit Einschränkungen, wenn nicht der Vorenthaltung massgeblicher Verfahrensrechte zu rechnen. Davon erfasst wäre auch die Aushändigung von Dokumenten, aus denen sie die ihnen zur Last gelegten Straftaten zwecks Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte entnehmen könnten. Dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben länger als sechs Monate inhaftiert wurde, ändert daran angesichts der verbreiteten Willkürlichkeit nichts. Hinzukommt, dass offenbar auch grosse institutionelle Unsicherheiten und Unterschiede herrschen, wurden doch offenbar einige Demonstranten von der Militäranwaltschaft militärischen Sondergerichten (National Safety Courts) zugeführt und andere An-
D-5598/2017 geschuldigte von Strafgerichten beurteilt (vgl. Report of the Bahrain Independent Commission of Inquiry, Al- Manama, 23. November 2011). Auch dass er in Bahrain anwaltlich vertreten wurde, bietet nach dem Gesagten keine hinreichende Gewähr für die Annahme, er müsste Dokumente vorweisen können. 4.2.3 Insgesamt wird damit das Argument der Vorinstanz, es sei zwingend, dass Gerichtsdokumente vorliegen müssten, der aktuellen Lage in Bahrain nicht vollumfänglich gerecht. 4.3 Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bereits im vorinstanzlichen Verfahren zahlreiche Nachweise zu seinen politischen Aktivitäten, seiner Verhaftung und Inhaftierung, einschliesslich in den sozialen Medien, beigebracht hat, wie insbesondere die Dokumente und Fotos auf dem ersten, bei der Vorinstanz eingereichten USB-Stick zeigen. Weitere solcher Beweismittel wurden auf Beschwerdeebene nachgereicht. 4.3.1 So reichte der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens verschiedene Fotos von Demonstrationen ein, auf denen er selber in Aktion zu sehen ist. Besonders hervorzuheben ist dabei ein Bild, das ihn offenbar bei einer Kundgebung zusammen mit dem – auch im Ausland bekannten – prominenten oppositionellen Menschenrechtsverteidiger Nabeel Rajab zeigt. Letzterer wurde erst kürzlich von einem bahrainischen Strafgericht erneut aufgrund politischer Äusserungen im Internet zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt (vgl. Amnesty International, Bahrain: Nabeel Rajab unfair conviction for Twitter posts upheld, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2018/06/bahrain-nabeel-rajab-unfair-conviction-for-twitter-posts -upheld/, abgerufen am 4. Juli 2018). Die Nähe zu dieser Persönlichkeit stützt die Befürchtungen des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Bahrain von den Behörden wegen Unterstützung der Opposition verfolgt zu werden. Zudem unterstreicht das Foto die Schilderungen des Beschwerdeführers, sich an Demonstrationen gegen die Regierung beteiligt zu haben. 4.3.2 Die Inhaftierung sowie längere Haft des Beschwerdeführers wird zudem durch eine Vielzahl an Interneteinträgen, insbesondere Tweets bestätigt. Diese wurden wiederum von vielen verschiedenen Personen, Gruppen und Netzwerke abgesetzt, die jeweils auch unter Nennung des Namens des Beschwerdeführers auf dessen Verhaftung aufmerksam machen, dagegen protestieren oder über einen Besuch im Gefängnis berichten. Sie
D-5598/2017 stammen nach auszugsweiser Prüfung durch das Gericht zudem aus dem Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer nach seinen Angaben in Haft gewesen sein soll (Juli, Dezember 2013, Juni, August 2014). Datumseinträge von Tweets auf Twitter können nicht nachträglich verändert werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die erwähnten Einträge aus der Zeit ihrer Veröffentlichung stammen. 4.3.3 Auch das eingereichte Video auf dem USB-Stick, die verschiedenen Fotos von Personen, welche gegen die Inhaftierung des Beschwerdeführers protestieren, sowie die zahlreichen Auszüge von Aufnahmen, einschliesslich in Tweets, zu Protestkundgebungen gegen seine Haft, ordnen sich in den zeitlichen Ablauf der geschilderten Ereignisse ein und legen nahe, dass der Beschwerdeführer aufgrund politischer Aktivitäten für einen längeren Zeitraum inhaftiert wurde. Das Argument der Vorinstanz, aus den Bildern von den Protesten gehe nicht hervor, welcher Straftat sich der Beschwerdeführer schuldig gemacht haben könnte, erscheint in der Tat realitätsfern und muss – jedenfalls im allgemeinen politischen Kontext von Bahrain, nicht zuletzt seit der Revolution 2011, sowie im spezifischen Kontext der weiteren Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers – ernsthaft in Abrede gestellt werden. So ist es undenkbar, dass sich so zahlreiche Personenkreise für den Beschwerdeführer engagiert hätten, wäre er wegen gemeinrechtlicher Delikte in Haft gewesen. Vor diesem Hintergrund sprechen auch die weiteren Fotos, welche den Beschwerdeführer im Gefängnis zeigen, für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. 4.3.4 In Bezug auf seine Zeit in Haft kann den Akten zudem entnommen werden, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Untersuchungshaft, zur Vorführung bei Gericht, zu seinem Transfer unmittelbar nach der Verurteilung in das Strafgefängnis und schliesslich seinem dortigen Aufenthalt lebensnah, hinreichend detailliert und in weiten Teilen widerspruchsfrei ausfallen. Die Darstellungen der schwierigen Bedingungen decken sich auch weitgehend mit den eingereichten Bildern. Im Weiteren teilt das Gericht den Einwand der Vorinstanz nicht, der Beschwerdeführer habe erst in der Anhörung auf Folter hingewiesen. Festzustellen ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer bereits in der ersten Befragung Misshandlungen und Schläge durch Polizisten in Haft erwähnte und diese auch in der Anhörung wiederholte, einschliesslich dem Vorfall mit einem Polizisten, welchen er dem IKRK mitteilte. Die Vorbringen zur Folter werden zudem in öffentlich einsehbarer Weise durch einen Beitrag des bereits erwähnten Menschenrechtsverteidigers Nabeel Rajab in der Manama Post, einer bekannten bahrainischen Zeitung, bestätigt. Darin berichtet er über
D-5598/2017 Schläge und Folter unter anderem an dem namentlich genannten Beschwerdeführer in Haft, wiederum zu dem Zeitpunkt, als dieser sich nach seinen Angaben in Haft befand (vgl. dazu Manama Post, Nabeel Rajab: Die Inhaftierten „Ali Mubarak" und "Baqir ash-Shihabi" waren Schlägen und Folter ausgesetzt, 2. September 2014, http://www.manamapost.com /news.php?name=2014034511, abgerufen am 4. Juli 2018). Insoweit ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Haft Schlägen und Folter ausgesetzt war. 4.3.5 Schliesslich finden sich unter den ins Recht gelegten Fotos auch einige, die den Beschwerdeführer in der Haft mit einem schiitischen Kleriker zeigen, bei dem es sich offensichtlich um Ayatollah Isa Qassim handelt. Er gilt als führender schiitischer Kleriker in Bahrain und als Schlüsselfigur der Opposition. Ihm wurde 2016 die Staatsangehörigkeit entzogen (vgl. dazu The New Arab, Prominent Bahrain Shia cleric Isa Qassim returns home after surgery, 10.12.2017, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2017/ 12/10/bahraini-shia-cleric-isa-qassim-returns-home-after-surgery, abgerufen am 4. Juli 2018). Der Besuch in Haft dürfte kaum ohne Wissen der bahrainischen Behörden erfolgt sein. Insoweit lässt die auf den Fotos erkennbare Nähe zum Kleriker es ebenso wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bahrain eine politische Verfolgung durch die staatlichen Behörden zu befürchten hat. 4.3.6 Weiter hat der Beschwerdeführer mit der Beschwerde eine Liste von seit Februar 2011 verhafteten Athleten zu den Akten gereicht, welche von der bahrainischen unabhängigen Online-Zeitung Al-Wasat im Januar 2014 publiziert wurde (vgl. Al-Wasat, 70 Sportler seit 2011 verhaftet, 13. Januar 2014, http://www.alwasatnews.com/news/print/847172.html, abgerufen am 4. Juli 2018). Die Internetseite wurde von den bahrainischen Behörden offenbar aufgrund ihrer unabhängigen Haltung im Juni 2017 geschlossen (vgl. Middle East Eye, The closure of Al Wasat is a story that cannot be ignored, 7. Juli 2017 http://www.middleeasteye.net/columns/closure-al-wa sat-story-cannot-be-ignored-2064610816, abgerufen am 4. Juli 2018). Die Liste ist aber weiterhin im Internet abrufbar. Darauf findet sich auch der Name des Beschwerdeführers wieder, der danach als verhaftet gilt (im Zeitpunkt der Publikation im Januar 2014). Die Erwähnung auf einer Liste verhafteter Sportler deckt sich auch mit den Angaben zu seinen sportlichen Aktivitäten als Fussballer.
D-5598/2017 4.4 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sind schliesslich auch die behördlichen Dokumente, welche der Beschwerdeführer vorlegte, in einem anderen Licht zu beurteilen. 4.4.1 Dies betrifft etwa die zwei Gefängniskarten, nach denen der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft und dann in Strafhaft zugebracht haben soll. Beide weisen zwar keine Sicherheitsmerkmale auf, sodass ihr Beweiswert eher als gering einzustufen ist. Die dort angegebenen Daten stimmen aber mit den zeitlichen Angaben überein, wann der Beschwerdeführer für längere Zeit in 2013 und 2014 inhaftiert worden sein soll. In diesem Kontext ist zu berücksichtigen, dass er seine Gefängnisnummer in den Befragungen spontan nennen konnte. Hinzukommt, dass er in seinen lebensnahen Schilderungen zu der Zeit in der Untersuchungshaft, zur Vorführung bei Gericht sowie seinem Transfer unmittelbar nach der Verurteilung in das Strafgefängnis zu keinem Zeitpunkt von der chronologischen Reihenfolge der Daten abwich. Die weiteren Zweifel der Vorinstanz an der Authentizität der Gefängnisausweise, dass strenge Sicherheitsvorkehrungen bei Besuchen – vom Beschwerdeführer selber erwähnt – gegen die Möglichkeit sprechen, er habe diese tatsächlich aus dem Gefängnis schleusen können, verfangen demgegenüber nicht. So dürfte es einen Unterschied machen, ob eine strikte Kontrolle während seiner Besuchszeiten galt, um das Einschleusen von Gegenständen in das Gefängnis zu verhindern, oder ob der Beschwerdeführer mit Hab und Gut aus dem Gefängnis entlassen werden sollte. Demnach ist es nicht unwahrscheinlich, dass er die Gefängniskarten mitnehmen konnte. 4.4.2 Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine Bestätigung der bahrainischen Staatsanwaltschaft zu den Akten reichen. Zwar handelt es sich dabei nur um eine Kopie, sodass weder deren Echtheit bestätigt werden noch ihr ein erhöhter Beweiswert zukommen kann. Das Dokument bestätigt aber ebenso die angebrachten Daten zur Untersuchungshaft sowie Strafhaft und benennt den Grund der Verurteilung (Versammlung und aufrührerisches Verhalten). Nicht zuletzt bezeugt die Beibringung des Dokuments die Bereitschaft des Beschwerdeführers, seine Vorbringen trotz der vorstehend behandelten aussagekräftigen Beweismittel durch ein behördliches Dokument zu untermauern, wie es die Vorinstanz wiederholt eingefordert hat. 4.4.3 Schliesslich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch schon im vorinstanzlichen Verfahren behördliche Dokumente beigebracht hat. So reichte er eine gerichtliche Vorladung, welche aus einer Behörde heraus
D-5598/2017 an ihn gerichtet wurde, zu den Akten. Dies gilt weiter für an den Bruder gerichtete Dokumente, mit denen Letzterer ebenfalls vorgeladen wurde, bei der Polizei beziehungsweise bei Gericht zu erscheinen. Insoweit kann dem Beschwerdeführer auch hier nicht vorgehalten werden, er habe keine Bemühungen unternommen, Dokumente zur Untermauerung seiner Vorbringen beizubringen. Im Gegenteil stützen die Dokumente seine Schilderungen. So erwähnte er, dass er Demonstrationen mit seinem Bruder und weiteren Personen organisierte, nachdem die bisherigen Organisatoren inhaftiert wurden. Auch gab er an, dass sein Bruder später ebenfalls gesucht wurde. Die Vorladungen an Letzteren beziehen sich zum einen auf Verfahren gegen Drittpersonen, wovon eine im Zusammenhang mit dem Bau von Bomben und terroristischen Anschlägen gesucht wurde (vgl. Police Media Center, Verhaftung von 5 Angeklagten von einer Liste der zwanzig für die Justiz gesuchten in einer Anzahl von terroristischen Sprengstoffanschlägen, 20. Juni 2012, https://www.policemc.gov.bh/news/ministry/18310, abgerufen am 4. Juli 2018), sowie auf den Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer und sein Bruder die Organisation der Demonstrationen von verhafteten Personen übernommen haben sollen (vgl. Gerichtsvorladungen zu Verfahren gegen zwei andere Personen vom Mai und Oktober 2012). Zum anderen handelt es sich um polizeiliche Vorladungen gegen den Bruder vom Oktober 2012 und April 2013, als dieser auch aktiv war. Somit sprechen auch sie – unter Berücksichtigung des herabgesetzten Beweiswertes dieser Kopien – mehr für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, als dass sie den Eindruck vermittelten, Personen in seinem Umfeld, aber nicht er selber, hätten aufgrund ihrer Aktivitäten Probleme mit den Behörden bekommen. 4.5 Nach dem Gesagten vermag letztlich auch der Hinweis auf die widersprüchliche Angabe im Bericht des Bahrain Centers zum Datum der Aufnahme der Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht mehr ins Gewicht zu fallen. Solchen Dokumenten kommt ohnehin nur ein geringer Beweiswert zu. Abgesehen davon stützt der erwähnte Bericht zumindest teilweise und der zweite Bericht des Bahrain Salam for Human Rights vollumfänglich die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund politischer Aktivitäten Probleme mit den bahrainischen Behörden gehabt zu haben. 4.6 Aufgrund der bisherigen Ausführungen erscheinen die Elemente, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen als deutlich gewichtiger, als diejenigen, die dagegen sprechen. Die Vorbringen zu den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, zu seiner Verhaftung und zum länge-
D-5598/2017 ren Gefängnisaufenthalt in den Jahren 2013 und 2014, bei dem er geschlagen und misshandelt wurde, sind damit in den wesentlichen Punkten glaubhaft gemacht. 4.7 Weiter ist festzuhalten, dass zahlreiche eingereichte Tweets auch die geltend gemachte erneute Verhaftung nach der Entlassung aus der Strafhaft im Februar 2015 und noch dazu in zeitlicher Hinsicht bestätigen. Damit kann zwar nicht belegt werden, dass ihm Waffenschmuggel vorgeworfen wurde. Doch legen die Tweets nahe, dass der Beschwerdeführer erneut in den Fokus der Behörden gelangte. Hinzukommt, dass seine weiteren Schilderungen zu den Ereignissen während der Haft Anfang 2015 detailliert ausfielen und verschiedene Realkennzeichen aufweisen, welche auch durch die unklaren Angaben zum Ausreise- und Arbeitsverbot beziehungsweise zum Hausarrest nicht im Wesentlichen erschüttert werden können. 4.8 Zwar finden sich weitere Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers. Letztere betreffen aber nur Nebenaspekte, wie etwa die Angaben zu den späteren Anklagen und den diesbezüglichen Daten, und vermögen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zur Haft und dem Gefängnisaufenthalt in 2013 und 2014 und der weiteren Verhaftung im Februar 2015 nicht auszuräumen. Auf sie wird daher nicht näher eingegangen. 5. In Würdigung der gesamten Umstände und Beweismittel sprechen die wesentlichen und überwiegenden Umstände dafür, dass der Beschwerdeführer an Demonstrationen gegen die Regierung beteiligt war, aufgrund dessen wiederholt verhaftet sowie verurteilt wurde und für einen längeren Zeitraum unter schwierigen Bedingungen im Gefängnis war und dabei misshandelt wurde. 6. Die glaubhaft gemachten Vorbringen erfüllen auch die Anforderungen an Art. 3 Abs. 1 AsylG. Der Beschwerdeführer konnte darlegen, dass er aufgrund seiner geäusserten politischen Anschauungen bis kurz vor der Ausreise ernsthaften Nachteilen, namentlich Inhaftierungen und einem Gefängnisaufenthalt sowie Misshandlungen, ausgesetzt war. Demzufolge ist auch aktuell von einer objektiv begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen auszugehen, zumal sich die Verhältnisse vor Ort nicht wesentlich verbessert haben.
D-5598/2017 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling erfüllt. Den Akten lassen sich sodann keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 8. Nach dem vorher Gesagten wird der Eventualantrag des Beschwerdeführers gegenstandslos und es erübrigen sich somit weitere Ausführungen dazu. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter weist in der eingereichten Honorarnote vom 2. November 2017 einen zeitlichen Aufwand von 11.35 Stunden (à Fr. 200.–) und Auslagen von Fr. 7.30 aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indes im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs zu hoch, weshalb das Honorar auf pauschal Fr. 2ꞌ200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zu kürzen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2ꞌ200.– auszurichten. 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird die mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2017 gewährte unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
D-5598/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 30. August 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2ꞌ200.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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