Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5597/2017
Urteil v o m 2 . M a i 2018 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt, Bosonnet Wick Rechtsanwälte, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. August 2017 / N_________
D-5597/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. B. Er wurde am 6. November 2015 zu seiner Person und zum Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs fand am 24. Juli 2017 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er irakischer Staatsangehöriger sei und aus Bagdad stamme. Am 22. Mai 2011 sei sein Vater bei einem Terroranschlag (Autoexplosion), bei dem es weitere Opfer gegeben habe, ums Leben gekommen. Später seien die Täter als Terrorgruppe des IS (Islamischer Staat) identifiziert und in Bagdad verhaftet worden, wobei einer von ihnen namens B_______. erst sechzehn Jahre alt gewesen sei. Er und die anderen Angehörigen der Opfer hätten gegen die Täter Anklage erhoben. Der Vater von B.________ habe in der Folge Kontakt mit seinem älteren Bruder aufgenommen und versucht, über diesen den Beschwerdeführer, welcher Anzeige gegen B._________ erstattet gehabt habe, gegen Entgelt davon zu überzeugen, die Anzeige zurückzuziehen. Nachdem sich der ältere Bruder des Beschwerdeführers und ihr Onkel väterlicherseits im April 2013 vorerst zu Verhandlungen mit der einflussreichen Familie von F. bereit erklärt gehabt hätten, seien diese nach einem weiteren Terroranschlag angesichts der eskalierenden Gewalt zu keinen Zugeständnissen mehr bereit gewesen. In der Folge sei der Beschwerdeführer mehrere Male von einem Auto verfolgt worden und der Vater von B.________ habe im telefonischen Gespräch mit dem älteren Bruder den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht. Der Beschwerdeführer habe sechs Monate Urlaub genommen und habe später im Untergrund gelebt, bevor er schliesslich ausgereist sei. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer u.a. eine irakische Identitätskarte im Original und seinen irakischen Nationalitätsausweis in Kopie und mehrere Anzeigen, eine polizeiliche Vorladung, den Todesschein seines Vaters und Gerichtsunterlagen in Kopie ein. C. Mit – am 5. September 2017 eröffnetem – Entscheid vom 30. August 2017
D-5597/2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht focht der Beschwerdeführer diese Verfügung an und beantragte deren Aufhebung in den Punkten 1-3. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen und der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. Nach gewährter Fristerstreckung äusserte sich das SEM mit Vernehmlassung vom 17. November 2017 zur Beschwerdeschrift. G. Mit Replik vom 4. Dezember 2017 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur Argumentation der Vorinstanz in der Vernehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
D-5597/2017 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater sei bei einem Terroranschlag getötet
D-5597/2017 worden, wegen fehlender Gezieltheit als nicht asylrelevant und die Schilderung der damit verbundenen Drohungen des Vaters des Täters B._______ als unglaubhaft. So sei aufgrund des fehlenden Kontakts mit dem Vater von B._______ oder dessen Verwandten nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer von der Bedrohungslage persönlich betroffen gewesen sein sollte. Der Beschwerdeführer habe auch nicht plausibel erklären können, aus welchen Gründen er den Heimatstaat verlassen habe, während dessen älterer Bruder und der Onkel väterlicherseits, die unmittelbaren Kontakt mit den drohenden Personen gehabt hätten, im Irak geblieben seien. Im Weiteren erscheine die Aussage des Beschwerdeführers, wonach eine Anzeige gegen die Drohenden nutzlos gewesen sei, aufgrund der erfolgreichen Täterermittlung im Fall seines Vaters fraglich, vielmehr hätten sich die Behörden als schutzwillig und schutzfähig erwiesen. Daher wäre es vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, zumindest einmal in den vier Jahren die Polizei wegen den Drohungen aufzusuchen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar berichten können, aus welchen Gründen er die Verfolgung mit einem Auto von ihm unbekannten Leuten auf die Ereignisse mit dem Vater von B.________ zurückgeführt habe, wenn der letzte diesbezügliche Kontakt bereits zwei Jahre davor stattgefunden habe. 3.4 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass sich das SEM im angefochtenen Entscheid mit den eingereichten Beweismitteln, welche die Asylrelevanz der Vorbringen belegen würden (Kopien mehrerer Anzeigen bei der Polizei, Schreiben der Staatsanwaltschaft und Gerichtsunterlagen), nicht auseinandergesetzt habe, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Im Weiteren habe das SEM in mehrfacher Hinsicht den Sachverhalt falsch festgestellt. So sei im angefochtenen Entscheid dargelegt worden, der Bruder sei mit dem Leben bedroht worden, jedoch sei der Beschwerdeführer selbst mit dem Leben bedroht worden (vgl. SEM-Protokoll A5 S. 7, A20 S. 8). Auch habe der Beschwerdeführer nicht sechs Monate Urlaub genommen, wie vom SEM behauptet, sondern sei untergetaucht (vgl. A20 S. 8). Er habe selten zuhause gearbeitet; wenn er gearbeitet habe, dann habe er jeweils am Arbeitsplatz übernachtet. In den Befragungen werde zwar der Urlaub
D-5597/2017 erwähnt, dabei handle es sich indessen wohl um ein sprachliches Missverständnis. Im Weiteren sei die Behauptung des SEM, dass die Umstände des Todes nicht nur den Beschwerdeführer persönlich, sondern die gesamte Bevölkerung betreffe, aktenwidrig. Vielmehr seien es gerade die Anschläge gegen seine Familie durch einen verfeindeten Clan gewesen, die den Beschwerdeführer zur Flucht bewogen hätten. Der irakische Staat sei nicht in der Lage und willens gewesen, den Beschwerdeführer hinreichend zu schützen. Der Beschwerdeführer habe als einziger den Irak verlassen müssen, weil er es gewesen sei, der Anzeige gegen B.________ erstattet habe, was die Drohenden gewusst hätten. Im Weiteren treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer nie die Polizei aufgesucht habe. Er habe Anzeige erstattet und feststellen müssen, dass die Polizei nicht willens und fähig gewesen sei, Untersuchungen rasch und sorgfältig durchzuführen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer dreimal bei der Polizei gewesen, wobei die zwei weiteren Anzeigen im Namen seiner Mutter eingereicht worden seien (vgl. A5 S. 7). Wie sich aus den eingereichten Auszügen aus dem Internet ergebe, seien die irakischen Behörden weder schutzwillig noch schutzfähig. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Leute im ihn verfolgenden Auto gekannt. 3.5 In der Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass sich die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel ausschliesslich auf den Anschlag, bei dem der Vater des Beschwerdeführers umgekommen sei, beziehen würden; sie seien vom SEM im Sachverhalt des angefochtenen Entscheides aufgenommen und in den Entscheidprozess einbezogen worden. Aus den Erwägungen des Entscheides gehe hervor, dass weder der Anschlag noch die Beweismittel in Abrede gestellt worden seien, womit sich das rechtliche Gehör zu den Beweismitteln erübrige. Das SEM erachte die Schutzinfrastruktur im Zentral- und Südirak grundsätzlich als ungenügend. Es sei jedoch festzustellen, dass sowohl die Aussagen des Beschwerdeführers zu den polizeilichen Ermittlungen wie auch die Beweismittel belegen würden, dass im Fall dieses Anschlags die staatlichen Behörden schutzwillig und schutzfähig gewesen seien, womit auch eine Anzeige der Verfolgung durch den Vater von F. bei der Polizei entgegen der Aussage des Beschwerdeführers durchaus möglich und sinnvoll gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer wegen des Anschlags bereits im Austausch mit den staatlichen Behörden gewesen sei.
D-5597/2017 3.6 In der Replik machte der Rechtsvertreter geltend, dass die Behauptung des SEM, wonach die staatlichen Behörden im vorliegenden Fall schutzwillig und schutzfähig gewesen seien, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche und auch nicht näher begründet werde. Zudem argumentiere die Vorinstanz offensichtlich widersprüchlich und damit willkürlich, wenn sie vorbringe, die Schutzinfrastruktur sei ungenügend, im Gegenzug aber das Gegenteil im vorliegenden Fall behaupte. 4. 4.1 Das SEM stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. 4.2 Wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater sei bei einem Terroranschlag getötet worden, als nicht asylrelevant zu erachten, setzt doch eine Asylgewährung gezielt gegen eine Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen voraus. Die Entgegnung in der Beschwerde, dass die Anschläge durch einen verfeindeten Clan und damit gezielt gegen die Familie des Beschwerdeführers erfolgt seien, findet keine Entsprechung in den Akten und erweist sich als haltlos. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das SEM die eingereichten Beweismittel (Kopien mehrerer Anzeigen bei der Polizei, Schreiben der Staatsanwaltschaft und Gerichtsunterlagen), welche den Terroranschlag und deren Folgen zum Gegenstand haben, im Sachverhalt erwähnte und implizit würdigte, indem es begründete, weshalb der Anschlag als nicht asylrelevant zu erachten sei. Die Rüge in der Beschwerde, das SEM habe sich mit den eingereichten Beweismitteln nicht auseinandergesetzt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, erweist sich somit als nicht zutreffend. 4.3 Im Weiteren ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm behauptete Bedrohungslage realitätsnah und plausibel zu schildern. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, ist nicht einsehbar, warum nur der Beschwerdeführer zur Ausreise gezwungen gewesen sein sollte und nicht auch sein älterer Bruder und der Onkel väterlicherseits, welche direkten Kontakt zum Vater von B.________ gehabt hätten. Die alleinige Tatsache, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der die Anzeige gegen
D-5597/2017 B.________ eingereicht gehabt habe, vermag den Unterschied nicht plausibel zu erklären, zumal der Beschwerdeführer angab, bei der Anzeigeeinreichung die Telefonnummer seines älteren Bruders mitgeteilt zu haben (vgl. act. SEM A5 S. 7). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, ein zweites Mal, und diesmal explizit gegen B.________, Anzeige eingereicht zu haben, dies zusammen mit seinem Bruder und seiner Mutter (vgl. act. SEM A20 S. 7). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das SEM im angefochtenen Entscheid nicht, wie in der Beschwerde behauptet, den Sachverhalt falsch festgestellt hat, indem es festhielt, der Bruder des Beschwerdeführers sei bedroht worden (vgl. act. SEM A20 S. 7). Indessen erwähnte das SEM im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich, dass im Gespräch seines Bruders mit dem Vater von B.________ auch der Beschwerdeführer bedroht worden sei (vgl. A5 S. 7, A20 S. 8). Mit der weiteren Feststellung des SEM im angefochtenen Entscheid, wonach der Beschwerdeführer sechs Monate Urlaub genommen habe, wurde die Aussage des Beschwerdeführers entgegen der Auffassung in der Beschwerde richtig wiedergegeben (vgl. act. SEM A20 S. 8). Die Erklärung in der Beschwerde, dass es sich hierbei um ein sprachliches Missverständnis handeln dürfte, vermag aufgrund der klaren Aussage des Beschwerdeführers (vgl. act. SEM A20 S. 11) nicht zu überzeugen. Auch die weitere Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer sehr wohl die Polizei aufgesucht habe, um Anzeige (wegen den Bedrohungen) zu erstatten, findet keine Entsprechung in den Aussagen des Beschwerdeführers. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, von einer Meldung der Bedrohungen abgesehen zu haben, weil „es nichts gebracht hätte“ (vgl. act. SEM A20 S. 12). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, die Bedrohungen der Polizei nicht zu melden, nicht nachvollziehbar erscheint. Ebenso ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären konnte, warum er die Verfolgung mit einem Auto von ihm unbekannten Leuten auf die Ereignisse mit dem Vater von F. zurückgeführt haben will, obwohl der letzte diesbezügliche Kontakt zwei Jahre zurück gelegen habe. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer die Leute gekannt habe, steht im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, nicht zu wissen, wer die Verfolger gewesen seien (vgl. act. SEM A20 S. 20). Aus diesen Gründen entsteht der Eindruck, bei den geltend gemachten Drohungen handle es sich um ein blosses Konstrukt. Es ist denn auch kaum vorstellbar, dass die strafrechtliche Verurteilung von festgenomme-
D-5597/2017 nen Terroristen allein von der Anzeige eines Angehörigen eines Opfers abhängig sein sollte. Die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ist zu bestätigen. 4.4 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.3 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, weshalb sich Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2017 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen, zumal nicht davon auszugehen ist, es habe sich an seiner finanziellen Situation etwas geändert. Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Rechtsanwalt Florian Wick, Zürich, eingesetzt. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, indessen lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund
D-5597/2017 der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1‘200.– (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zuzusprechen.
D-5597/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1‘200.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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