Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5595/2022
Urteil v o m 9 . Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Burundi, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. November 2022 / N (…).
D-5595/2022 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 18. Oktober 2022 in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und am gleichen Tag um Asyl nachgesucht hatte. A.b Am 5. November 2022 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. A.c Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 11. November 2022 das rechtliche Gehör (sog. Dublin-Gespräch) zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, er möchte nicht dorthin zurückkehren. Die kroatische Polizei habe ihn an der Grenze erwischt und misshandelt. Er sei (…) unterwegs gewesen und die Polizei hätte Hunde auf ihn gehetzt, welche ihn auch gebissen hätten. In Kroatien sei er zwei Tage in Haft gewesen. Man habe ihm kein Essen gegeben. Er habe in Kroatien kein Asylgesuch einreichen wollen, man habe ihn mit Schlägen und Hunden zum Abgeben seiner Fingerabdrücke gezwungen und sehr schlecht behandelt. Zudem habe er von Anfang an beabsichtigt gehabt, in die Schweiz zu kommen. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, dass er von den Strapazen auf der Reise Schmerzen (…) habe. Dazu kämen (…)wunden von einem (…) in Burundi. Er sei wegen der Schmerzen bereits beim Arzt im BAZ gewesen und habe eine Salbe erhalten. Man habe ihm zur Kontrolle Blut abgenommen. Er warte nun noch auf die Resultate. A.d Am 15. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 29. November 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut.
D-5595/2022 A.e Mit Verfügung vom 30. November 2022 – eröffnet am 1. Dezember 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. B. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung die Vorinstanz über die Niederlegung des Mandats. C. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 30. November 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sinngemäss verlangte er zudem, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
D-5595/2022 formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23–25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt
D-5595/2022 sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47–50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Ein Eurodac-Abgleich ergab, dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hat. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 15. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt und gleichzeitig darauf hingewiesen haben, dass das Verfahren des Beschwerdeführenden noch im Gange sei, ist die Zuständigkeit Kroatiens somit grundsätzlich gegeben. 4.4 Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung seines Asylgesuchs wird von ihm – abgesehen vom Einwand, er sei in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden – denn auch nicht bestritten. Sein Vorbringen ist unbehelflich, zumal bereits seine Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet hätte (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Soweit er angab, er habe in Kroatien kein Asylgesuch stellen wollen, sondern von Anfang an beabsichtigt, in die Schweiz zu kommen, ist ihm zu entgegnen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne
D-5595/2022 von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-4542/2022 vom 11. November 2022 E. 6.2 m.w.H und D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner erlebten Behandlung in Kroatien keine Veranlassung. Der Beschwerdeführer hat insbesondere die geltend gemachten Übergriffe der kroatischen Behörden nicht substanziiert vorgetragen. Die Vorinstanz hat auf Grundlage seiner Aussagen und in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin- Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteil des BVGer D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3.1). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.3 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe kein Vertrauen in die kroatischen Behörden und befürchte, von diesen in seinen Heimatstaat zurückgeschickt zu werden, wo der Tod auf ihn warte (vgl. Beschwerde, S. 2), ist dazu folgendes festzuhalten: 5.3.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3.2 Zwar kann die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt kann, es bedarf hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen
D-5595/2022 glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 5.3.3 Die pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers genügen dieser Anforderung nicht. Namentlich lassen sie nicht den Schluss zu, Kroatien werde ihn unter Verletzung der völkerrechtlichen Non-Refoulement- Gebote, wie sie sich aus Art. 33 FK und Art. 3 EMRK ergeben, unmittelbar oder mittelbar zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihm flüchtlingsrelevante Verfolgung beziehungsweise eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohten. 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihm bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Soweit er vorbrachte, er habe in Kroatien zwei Tage ohne Essen in Haft verbracht, ist vorab festzuhalten, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden ist. Sollte er sich durch kroatische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Zudem steht es Kroatien frei, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren oder für kurze Zeit festzuhalten. Auch bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
D-5595/2022 Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 6.2.2 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sind die von ihm geltend gemachten Schmerzen im BAZ behandelt worden. In diesem Zusammenhang führte er in der Beschwerde sinngemäss aus, er leide an grossen gesundheitlichen Problemen und sei "körperlich und gesundheitlich nicht fit" (vgl. Beschwerde, S. 2). In den Akten sind keine medizinischen Unterlagen vorhanden. Vor diesem Hintergrund sind die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen offensichtlich nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Zudem könnten sie in Kroatien behandelt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
D-5595/2022 6.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.4 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Der am 6. Dezember 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 8.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.3 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. 8.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-5595/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Segessenmann Daniel Widmer
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