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Bundesverwaltungsgericht 04.01.2019 D-5595/2017

4. Januar 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,555 Wörter·~18 min·6

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. September 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5595/2017

Urteil v o m 4 . Januar 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), sowie ihre Kinder, C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügungen des SEM vom 4. September 2017 / N (…).

D-5595/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______, Irak. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie ihr erstes Kind F._______ hielten sich nach der ersten Einreise des Beschwerdeführers (1998) beziehungsweise der Beschwerdeführerin (2001) aufgrund einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge bis zum (…) 2010 in der Schweiz auf. Ihr zweites Kind, C._______ (nachfolgend: Drittbeschwerdeführer), wurde in der Schweiz geboren. Unter Inanspruchnahme eines Rückkehrhilfeprogramms kehrten die Beschwerdeführenden am (…) 2010 freiwillig in den Irak zurück. Das ältere Kind, F._______, sei Anfang 2012 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer erneut in die Schweiz eingereist und stellte am 31. Januar 2012 als unbegleiteter Minderjähriger ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 wurde er vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Der Beschwerdeführer hielt sich eigenen Angaben zufolge im Jahr 2012 für ungefähr zehn Tage in der Schweiz auf, um bei seinem Kind zu sein (D43, Seite 5). B. B.a Im November 2014 reiste die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge mit den beiden jüngeren Kindern C._______ und D._______ mit einem Visum legal nach Italien. Danach sei sie zu ihrer Schwester in die Schweiz weitergefahren, wo sie am 2. Dezember 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 9. Dezember 2014 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Am 23. Februar 2017 wurden sie und C._______ einlässlich angehört. Im Jahr 2015 sei der Beschwerdeführer mit einem polnischen Visum nach Wien und Krakau geflogen und danach über Deutschland in die Schweiz eingereist, wo er am 3. Dezember 2015 erneut ein Asylgesuch stellte. Am 10. Dezember 2015 wurde er summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt und am 23. Februar 2017 vertieft angehört. Zu ihrem persönlichen Hintergrund führten die Beschwerdeführenden an, sie hätten nach ihrer Rückkehr im Jahr 2010 zunächst ein Jahr lang beim Bruder des Beschwerdeführers, einem Parlamentsmitglied, gewohnt, bevor sie in eine eigene Wohnung umgezogen seien. Die Beschwerdeführerin sei wieder ihrem Beruf als (…) nachgegangen, bis ihr drittes Kind, D._______, (…) auf die Welt gekommen sei. Der Beschwerdeführer gab

D-5595/2017 an, nach der Rückkehr im Jahr 2010 als Mitarbeiter im Büro (…) der Patriotic Union of Kurdistan (PUK) tätig gewesen zu sein. B.b Zur Begründung ihres Gesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei bald nach ihrer Rückkehr zu Problemen mit dem konservativen Bruder des Beschwerdeführers gekommen, weil sie sich seinen Vorstellungen nicht angepasst habe. Selbst nach dem Umzug in eine eigene Mietwohnung sei sie regelmässig von ihm beschimpft und beleidigt worden. Der Schwager habe sie mit dem Tode bedroht, woraufhin sie ihn angezeigt habe und er von der Polizei vorgeladen worden sei. Im Weiteren habe sie einen Termin bei einer NGO für Kinder- und Familienrechte bekommen, den sie nicht wahrgenommen habe. Weil sie die Kontrolle durch die Familie ihres Ehemannes nicht mehr ausgehalten habe, habe sie beschlossen, auszureisen. Der Sohn C._______ brachte vor, nach der Rückkehr in den Irak unter Anpassungsschwierigkeiten in der Schule und dem Konflikt zwischen der Mutter und dem Onkel gelitten zu haben. Zur Stützung ihrer Angaben reichten sie Identitätsdokumente, Farbfotos und ein Einladungsschreiben einer NGO ein. B.c Der Beschwerdeführer brachte vor, sein Cousin sei 1997 verhaftet worden und verschwunden, weshalb er nach seiner Rückkehr im Jahr 2010 recherchiert habe, wer für das Verschwinden seines Cousins verantwortlich sei. Gegen diese Person namens M., ein hochrangiges Mitglied der Partiya Demokrat a Kurdistanê (PDK), habe er im Mai 2012 Anzeige erstattet. Im Jahr 2011 respektive im Juli 2012 sei ihm telefonisch gedroht worden, dass man ihm dasselbe antun werde wie seinem Cousin. In der Folge sei er auch von seinem Umfeld immer wieder gewarnt worden. Die Drohungen hätten später nachgelassen, doch aufgrund der Verschlechterung der Lage im Jahr 2014 und vor allem 2015 erneut zugenommen. Im Weiteren habe man den Ruf seiner Frau ruiniert. Als Beweismittel reichte er verschiedene Identitätsdokumente und zwei Parteimitgliedsausweise zu den Akten. C. Mit zwei separaten Verfügungen vom 4. September 2017 – eröffnet am 5. September 2017 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

D-5595/2017 D. Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Der Beschwerde legten sie Fürsorgebestätigungen bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2017 lehnte der Instruktionsrichter das mit der Einreichung der Fürsorgebestätigung implizit gestellte Ersuchen um Verzicht auf Kostenvorschusserhebung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten. F. Am 4. November 2017 wurde der Kostenvorschuss fristgemäss bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-5595/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz wies die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in zwei separaten Verfügungen ab. 4.1.1 In der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführerin und der beiden jüngeren Kinder hielt das SEM fest, ihre Vorbringen seien nicht asylrelevant, da sie aufgrund der ungenügenden Intensität, der fehlenden Begründetheit der Furcht und der Möglichkeit zur Inanspruchnahme staatlichen Schutzes den Anforderungen des Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Bei ihren Vorbringen zum Bruder des Beschwerdeführers handle es sich um Probleme mit einer Privatperson. Die Behörden ihres Heimatstaates seien schutzwillig und schutzfähig, weshalb sie sich an diese hätten wenden können, sollte die Person ihre Drohungen in die Tat umsetzen wollen. Dass es sich beim Schwager der Beschwerdeführerin um eine einflussreiche Person handle, ändere nichts an der anzunehmenden Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit, zumal dieser bereits kurz nach ihrer Anzeige

D-5595/2017 von der Polizei vorgeladen worden sei. Es wäre ihr zuzumuten gewesen, zumindest die Ergebnisse dieser Untersuchungen und das Urteil abzuwarten, anstatt umgehend auszureisen. Auf den Schutz der Schweiz sei sie deshalb nicht angewiesen. Im Weiteren seien die Verfolgungsmassnahmen auch nicht genügend intensiv. Sie habe sich nach dem Umzug in eine Mietwohnung der sozialen Kontrolle ihres Schwagers zumindest im häuslichen Alltag entziehen können. Dass sie ihren westlichen Lebensstil nicht beibehalten könne, komme keiner Bedrohung von Leib und Leben respektive keinem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG gleich. Die erwähnte mündliche Drohung des Schwagers ohne konkrete Folgen lasse nicht umgehend auf deren Ernsthaftigkeit schliessen und verunmögliche nicht die Fortführung eines menschenwürdigen Lebens. Die Verfolgungshandlungen seien von zu geringem Umfang und sie habe auch die Terminvorladung für eine Besprechung ihres Falles bei einer NGO nicht wahrgenommen, obwohl sich diese gemäss ihren Aussagen ihrer Probleme angenommen hätte. 4.1.2 In der angefochtenen Verfügung des Beschwerdeführers hielt das SEM fest, seine Fluchtvorbringen erfüllten nicht das Kriterium der Begründetheit der Furcht. Er habe angegeben, die Häufigkeit der telefonischen Drohungen und die Drohungen über sein Umfeld, die er seit 2011 respektive 2012 erhalten habe, sei zunächst wieder rückläufig gewesen. Obwohl die Häufigkeit 2014 und 2015 seinen Angaben zufolge wieder zugenommen habe, sei zu bezweifeln, dass die PDK diese in die Tat umgesetzt hätte. Er habe gesagt, diese Probleme seit 2011 zu haben, und trotzdem seien bis zu seiner Ausreise Jahre später keine konkreten Schritte unternommen worden, um die Drohungen in die Tat umzusetzen, was Zweifel an deren Ernsthaftigkeit aufkommen lasse. Im Weiteren fielen die Verfolgungshandlungen auch nicht genügend intensiv aus, da er angegeben habe, von der PDK einmal telefonisch und mehrfach via sein Umfeld Drohungen erhalten zu haben. Eine einmalige Drohung und ein Druck über das direkte Umfeld seien ungenügend, die Intensitätskriterien zu erfüllen, und verunmöglichten nicht die Fortführung eines menschenwürdigen Lebens. Schliesslich spreche auch der Umstand, dass er gemäss den Stempeln in seinem irakischen Reisepass in den Jahren 2011 und 2012 wie auch 2015 die Region Kurdistan problemlos habe verlassen können, für die Annahme, dass er keine Probleme mit den dort ansässigen Behörden gehabt habe. Er sei auch seit seiner Rückkehr im Jahr 2010 nicht mehr in Haft gekommen. Aussagegemäss sei er ein normales Mitglied der Partei, weshalb auch nicht von einem politischen Profil ausgegangen werden könne, das bei einer Rückkehr zu einer Gefährdung führen könne.

D-5595/2017 4.2 Gegen beide Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden mit einer gemeinsamen Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin machte die Beschwerdeführerin geltend, die Drohung ihres Schwagers müsse ernst genommen werden. Es komme in solchen Situationen erfahrungsgemäss zu Mordversuchen oder Morden, wie im Fall von Frau Y., die in E._______ am 2. Dezember 2016 tot in ihrem Auto aufgefunden worden sei. Als Beweismittel legte sie einen Stick mit einem Dokumentarfilm über den Terror gegen Frauen in irakisch Kurdistan bei. Der Beschwerdeführer brachte vor, das SEM habe der Drohung des PDK-Funktionärs zu Unrecht die Asylrelevanz abgesprochen, weil er (der Beschwerdeführer) unbehelligt geblieben sei. Am 13. August 2016 sei Herr H. in Dohuk von der PDK entführt und ermordet worden, weil er sich vier Jahre zuvor mit M. – dem Verfolger des Beschwerdeführers – angelegt habe. 5. 5.1 Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind nach der seit der Entscheidung und Mitteilung der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 anerkannten Schutztheorie nicht nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt, sondern auch, wenn er nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Dieser Schutz kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden. Gemäss ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die kurdischen Behörden grundsätzlich in der Lage und willens sind, ihren Bürgern genügend Schutz vor nicht-staatlichen Übergriffen zu bieten (BVGE 2008/4 E. 6.5). 5.2 Die Beschwerdeführerin gibt an, aufgrund ihres westlichen Lebensstils vom Schwager bedroht worden zu sein und sich davor zu fürchten, dass dieser seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte. Es wird vorliegend vom Gericht nicht angezweifelt, dass sie von den Angehörigen ihres Mannes in erheblicher Art und Weise gegängelt, bedroht und stark unter Druck gesetzt wurde, worunter auch der Sohn C._______ zu leiden hatte. Die Beschwerdeführerin konnte glaubhaft machen, von ihrem Schwager in ernstzunehmender Weise mit dem Tod bedroht worden zu sein. Abgesehen davon aber, dass sie – soweit die Familie ihres Mannes in anderer Weise sozialen Druck auf sie ausübte – sich durch einen Umzug deren Einflussbereich teilweise entziehen und die Drohung ihres Schwagers zur Anzeige bringen konnte, fällt für die Beurteilung der Asylrelevanz vorliegend insbesondere ins Gewicht, dass die Polizei aufgrund dieser Anzeige den Täter vorgeladen und mit seiner Tat konfrontiert hat. Offenbar wurden hier die

D-5595/2017 Strafverfolgungsbehörden – unabhängig von dem Geschlecht und der gesellschaftlichen Stellung des Angezeigten – tätig. Es liegt an der Beschwerdeführerin, die Polizei weiterhin um Schutz anzufragen respektive die Unterstützung geeigneter Organisationen in Anspruch zu nehmen, sollte ihr Schwager sie weiter behelligen. Stattdessen hat sie das Ergebnis des von ihr eingeleiteten Prozesses nicht abgewartet und ist ausgereist. Dabei wird keinesfalls in Abrede gestellt, dass die Situation der Frauen im Irak schwierig ist und es zu Morden an ihnen durch Angehörige kommt. Dies ändert aber nichts daran, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem konkreten Fall bei den Behörden Gehör verschaffen konnte und diese zu ihrem Schutz eingeschritten sind. Daher ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den – genügenden – Schutz der nordirakischen Behörden weiterhin in Anspruch hätte nehmen können. Mit dem SEM ist somit festzustellen, dass die glaubhaft gemachte Furcht der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder vor allfälligen Übergriffen durch ihren Schwager nicht asylrelevant ist. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. 5.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, sich unmittelbar nach seiner Rückkehr vom September 2010 mit dem Verschwinden seines Cousins befasst und herausgefunden zu haben, dass hierfür der PDK-Funktionär M. verantwortlich sei. Anlässlich der BzP gab er an, man habe ihn deshalb angerufen und gesagt, dass die Konsequenzen für ihn ganz schlimm sein würden, falls er mit der Sache wegen seines Cousins nicht aufhören würde; ab 2011 habe man mit diesen telefonischen Drohungen angefangen; dank seiner Arbeit für die Partei seien sie später weniger geworden; nachdem aber die Situation 2014 und vor allem 2015 schlimmer geworden sei, seien auch diese telefonischen Drohungen viel intensiver und schlimmer geworden (D43, Seite 9). In der Anhörung machte er geltend, im Juli 2012 zum ersten Mal telefonisch bedroht worden zu sein (D58 F69 und F84), nachdem er wegen des Verschwindens seines Cousins im Mai 2012 gegen M. eine Anzeige bei einer Untersuchungskommission über die Bruderschaftskämpfe eingereicht habe (D58 F52 – F54). Man habe ihm gesagt, dass sein Schicksal wie jenes seines Cousins enden werde (D58 F51). Dies sei einmal am Telefon gewesen, danach habe er über Bekannte erfahren, dass eine Drohung gegen ihn „in der Luft“ liege, weshalb er nicht länger bleiben solle (D58 F59). Die Bedrohungen seien ein oder zwei Monate weitergegangen;

D-5595/2017 später, in den Jahren 2013 und 2014 habe es Säuberungen in der Gesellschaft gegeben und man habe sich nicht mehr bemüht, Leute telefonisch zu bedrohen; mit dem Angriff des sogenannten Islamischen Staates (IS) sei vieles erlaubt gewesen (D58 F85). Nach der Ausreise seiner Frau (Ende 2014) sei er täglich zur Arbeit gegangen und habe sich vorsichtig verhalten (D58 F78). Die Ansicht des SEM, bei den geltend gemachten Drohungen handle es sich nicht um asylrelevante Verfolgungsmassnahmen, ist vorliegend nicht zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auch weist die übrige Aktenlage darauf hin, dass die Probleme des Beschwerdeführers mit der PDK bereits im Jahr 2011 begonnen haben, etwa macht sein Kind geltend, in der Schule von PDK-nahen Behörden nach dem Vater gefragt worden zu sein (vgl. C27 F33). Der Beschwerdeführer hat gemäss den Sichtvermerken in seinem Reisepass in diesem Zeitraum mindestens zweimal den Irak verlassen und ist im Oktober 2011 sowie im Februar 2012 jeweils wieder in seine Heimat zurückgekehrt, was gegen die Erheblichkeit seiner Gefährdung spricht. Dies gibt er denn auch für den Zeitraum nach der Anzeige gegen M., die er 2012 erstattet habe, zu, indem er aussagte, aufgrund seiner Arbeit für die PUK einen gewissen Schutz genossen zu haben, weshalb die Drohungen danach wieder abgenommen hätten. Aufgrund des Kampfes gegen den IS habe man sich ab 2013 und 2014 wieder mehr erlauben können, weshalb seine Gefährdung im Jahr 2014 und vor allem 2015 wieder zugenommen habe. Bezüglich dieser später wieder aufgeflammten Bedrohungslage fällt auf, dass er bei seinem erstmaligen Schutzersuchen in der Schweiz (1998) vor seiner Frau ausgereist ist, hingegen – trotz Zunahme der Drohungen – er gegen Ende 2014 zunächst die Ausreise seiner Familie organisierte und danach aus finanziellen Gründen noch circa ein weiteres Jahr mit seiner eigenen Ausreise zuwarten konnte. Er habe während dieser Zeit wie immer gearbeitet und sich im Alltag sehr vorsichtig verhalten (D58 F78). Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass er – im Gegensatz zu seiner ersten Asylgesuchstellung – im Jahr 2015 einer vergleichbar asylrelevanten Gefahr ausgesetzt gewesen wäre. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass er wegen seiner Recherchen aufgrund des Verschwindens seines Cousins möglicherweise einer mächtigen Person in die Quere gekommen ist, die ihn zum Schweigen bringen möchte, weshalb er auch zu Beginn des Konflikts mit dieser Person bedroht und später wiederholt von seinem Umfeld gewarnt wurde. Dennoch ist aufgrund seines Ausreiseverhaltens nicht davon auszugehen, dass deshalb auch im Jahr 2014 beziehungsweise zum

D-5595/2017 Ausreisezeitpunkt sein Leben in Gefahr gewesen wäre, weshalb es an der objektiven Begründetheit der Furcht und auch am zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Drohungen und der Flucht mangelt. Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.4). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt es dem Beschwerdeführer, eine trotz unterbrochenem Kausalzusammenhang andauernde Verfolgungsgefahr glaubhaftzumachen (BVGE 2009/51 E. 4.2.5; EMARK 1996 Nr. 25), was ihm aufgrund des von ihm vorgebrachten Verhaltens nicht gelungen ist. Da er davon ausging, dass nach seiner Anzeige von M. aufgrund seiner Parteiarbeit keine erhebliche Bedrohung mehr bestanden habe, erscheint der Kausalzusammenhang in sachlicher Hinsicht unterbrochen. Trotz Verschlimmerung der Sicherheitslage in den Jahren 2013 und 2014 konnte er noch ein weiteres Jahr mit der Ausreise zuwarten, weshalb vorliegend sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht kein genügender Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Vorverfolgung (nach der Anzeige von M. erfolgte Drohungen und Warnungen des Umfelds) und der endgültigen Ausreise Ende des Jahres 2015 bestanden hat. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht verneint und ist die Ablehnung seines Gesuchs im Asylpunkt nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-5595/2017 7.2 Nachdem das SEM mit den beiden Verfügungen vom 4. September 2017 den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgeschoben hat, erübrigen sich vorliegend weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe beglichen. (Dispositiv nächste Seite)

D-5595/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe beglichen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Anna Wildt

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