Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.12.2014 D-5592/2014

16. Dezember 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,384 Wörter·~22 min·3

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. September 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5592/2014/plo

Urteil v o m 1 6 . Dezember 2014 Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. September 2014 / N (…).

D-5592/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 16. August 2011 illegal, aber mit seinem eigenen Reisepass, und gelangte B._______, wo er während insgesamt 10 Tagen geblieben sei. Anschliessend sei er nach C._______ weitergereist und habe sich in D._______ zwischen Ende August 2011 und dem 13. Juni 2012 aufgehalten. Dabei habe er versucht, fünf Mal über den Flughafen D._______ und ein Mal über den Flughafen E._______ auszureisen, was ihm indessen nicht gelungen sei, weil die Behörden gemerkt hätten, dass seine Identitätspapiere gefälscht gewesen seien. Erst am 14. Juni 2012 sei ihm mit der Hilfe eines Schleppers, der ihm erneut einen gefälschten Reisepass gegeben habe, die Flugreise von E._______ nach F._______ gelungen. Am 15. Juni 2012 stellte er am Flughafen F._______ ein Asylgesuch. Gleichentags wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert, und er wurde für die Dauer von maximal 60 Tagen dem Transitbereich des Flughafens G._______ zugewiesen. Am 17. Juni 2012 fand die Befragung zur Person statt und am 20. Juni 2012 wurde ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt. Am 3. Dezember 2013 hörte ihn das BFM zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und seit seiner Geburt in H._______ in der Provinz I._______ wohnhaft gewesen. Zwischen Anfang 2008 und Oktober 2009 habe er als Gastarbeiter mit einer Aufenthaltsbewilligung in J._______ gearbeitet. Im September 2010 beziehungsweise anfangs 2011 habe er sich wegen einer Arbeitsstelle nach K._______ begeben, was den Behörden bekannt gewesen sei. Zwischen April 2011 und Juni 2011 habe er dort an Demonstrationen teilgenommen. Im Mai seien er und sein Bruder am Tag nach einer Demonstration an ihrem Wohnort in K._______ festgenommen und inhaftiert worden. Während der einmonatigen Haftzeit sei er zu den Demonstrationen befragt und misshandelt worden. Bei der Freilassung hätten er und sein Bruder ein Blatt unterschreiben müssen, das sie nicht hätten lesen können. Eine Woche nach der Freilassung sei er – im Mai/Juni – erneut zusammen mit anderen Demonstrationsteilnehmern anlässlich einer Demonstration festgenommen und in ein Schulhaus gebracht worden. In einem Raum des Schulhauses habe man die Demonstrationsteilnehmer misshandelt. Als er einen der Demonstranten zur Toilette, welche sich ausserhalb des Schulhausgebäudes befunden habe, begleitet habe, sei ihm die Flucht über die Schulhausmauer gelungen, weil

D-5592/2014 der sich in der Nähe aufhaltende Wächter mit Telefonieren beschäftigt gewesen sei und nichts von seiner Flucht bemerkt habe. Danach sei er mit dem Taxi zum Cousin nach L._______ in K._______ gefahren. Nach einigen Tagen habe er sich – getarnt als Chauffeur-Assistenz, weil sein Cousin den Chauffeur gekannt habe – nach M._______ begeben, wo er sich während zwei Monaten bei seiner Schwester und anderen Verwandten aufgehalten habe. Später hätten die Behörden zwei Mal an seinem Wohnsitz in H._______ nach ihm gesucht. Er habe sich wegen der Teilnahmen an den Demonstrationen nicht vor Gericht verantworten müssen. Der Beschwerdeführer gab einen gefälschten Reisepass zu den Akten. Die beiden Führerausweise (einen syrischen und einen aus N._______) gab er den schweizerischen Asylbehörden nicht ab. Sie wurden anlässlich einer Zollkontrolle in einem Zug von O._______ nach F._______ zuhanden der Behörden konfisziert. Darüber hinaus reichte er Kopien des Führerscheins und des Militärbüchleins sowie eine Bestätigung des abgeschlossenen Militärdienstes und ein Zustellcouvert zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. September 2014 – eröffnet am 16. September 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, wobei mangels Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme angeordnet wurde. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Auf die Einzelheiten der Begründung wird – sofern für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Oktober 2014 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, sowie es sei die vorläufige Aufnahme infolge unzulässigem, unzumutbarem und nicht möglichem Wegweisungsvollzug anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes sowie die

D-5592/2014 Datenweitergabe an diese sei zu unterlassen, sowie die Information über eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG wurden infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu begleichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Auf die Gesuche um Verhinderung der Weitergabe von Daten an die heimatlichen Behörden und um Kontaktaufnahme mit diesen sowie um Einsicht in eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe wurde nicht eingetreten. Auch auf den Antrag, es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, wurde nicht eingetreten. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-5592/2014 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-

D-5592/2014 chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche aufweisen würden. Während er zuerst angegeben habe, er sei im September 2010 wegen einer Arbeitsstelle nach K._______ gereist, soll dies gemäss späteren Angaben um das Neujahr 2011 gewesen sein. Zudem habe er verschiedene Namen der Arbeitgeber, für welche er in K._______ tätig gewesen sei, angegeben. Ferner habe er zuerst ausgesagt, sich bei seinem Cousin nach der Flucht aus dem Schulhaus während zwei Tagen versteckt zu haben, während die Dauer des Verstecks später drei oder vier Tage lang gewesen sei. Unterschiedlich sei auch der Zeitpunkt, wann die Behörden nach ihm gesucht haben sollen, ausgefallen. Gemäss Erstbefragung soll die Suche nach seiner Person im Heimatdorf erfolgt sein, als er sich in C._______ aufgehalten habe, während er gemäss Anhörung von den Behörden gesucht worden sei, als er bei seiner Schwester gewesen sei. Die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs abgegebene Erklärung, es könne sein, dass die behördliche Suche stattgefunden habe, als er sich in C._______ aufgehalten habe, weil solche Ereignisse in Syrien zum Alltag gehörten, vermöge nicht zu überzeugen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer Syrien gemäss seinen unterschiedlichen Angaben zunächst illegal und später dann doch legal verlassen, wobei er darlegte, er habe aus Angst um seine Familie zuerst nicht gesagt, dass er legal ausgereist sei, weil die syrische Regierung doch sehr stark gewesen sei. Diese Erklärung vermöge indessen nicht zu überzeugen. Ferner sei die Schilderung der Festnahme und der Haftbedingungen weder lebensnah noch detailliert oder ausführlich dargelegt worden. Seine diesbezüglichen Aussagen würden sich in Allgemeinplätzen erschöpfen und können in dieser Form von irgendjemandem nacherzählt werden. Folglich seien die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft. 5.2 Demgegenüber legte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift dar, der Zeitpunkt seiner Arbeitsaufnahme in K._______ sei einfach zwischen September 2010 und Neujahr 2011, gegen Ende Jahr, gewesen. Man lebe in Syrien nicht wie in Europa mit Kalender und Computer. Ausserdem stütze sich sein Asylgesuch nicht auf diese Angaben, weshalb sie auch nicht wichtig seien. Der vorgeworfene Widerspruch

D-5592/2014 betreffend Namen der Arbeitgeber sei keiner, weil P._______ dasselbe sei wie Q._______ und R._______ das Gleiche wie S._______ sei. Der ältere Sohn von S._______ heisse T._______ und U._______ bedeute "Vater von". In seiner Kultur würden die Leute nach dem ältesten Sohn benannt. Ob er auf der Flucht bei seinem Cousin zwei, drei oder vier Tage gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Das spiele doch keine so grosse Rolle. Bezüglich des Zeitpunkts der Suche nach seiner Person legte der Beschwerdeführer dar, in Wirklichkeit habe die Polizei wiederholt nach ihm gesucht, sowohl als der sich in C._______ befunden habe als auch als er bei der Schwester gewesen sei. Die Ausreise habe er sodann genau beschrieben. Seine Ausreise sei äusserlich gesehen eine legale gewesen, weil sie von der Geheimpolizei selber inszeniert worden sei; indessen sei sie eigentlich illegal gewesen, weil sie auf Schmiergeld basiert habe. Ferner wisse er nicht, was die Asylbehörden noch über das Gefängnis hätten wissen wollen. Es handle sich nicht um ein normales Gefängnis; vielmehr gehöre es zum Flughafen V._______ und stehe unter der Leitung der Geheimpolizei der Luftwaffe. Diese müssten den internationalen Flughafen schützen. Er sei zwar geschlagen, aber nicht bösartig gefoltert worden. Da in der Gegend von V._______ besonders viele Demonstranten rebelliert hätten, sei es zu vielen Festnahmen gekommen, weshalb das Gefängnis völlig überfüllt gewesen sei. Im Übrigen habe er noch Bilder seines Dorfes beigelegt, woraus ersichtlich sei, dass praktisch alles zerstört worden sei. Sein völlig kaputtes Haus und seine Familie seien auch abgebildet. Niemand habe dort bleiben können. Alle seien ins Ausland geflohen. Es sei ihm schleierhaft, weshalb er kein echter Asylant sei. 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass das Verhalten und die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung zu seinen Identitätspapieren seine Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage stellen. So sagte er aus, das Original seiner Identitätskarte befinde sich bei der syrischen Polizei, nachdem er von dieser im Anschluss an eine Demonstration festgenommen worden sei. Er habe zuhause eine Kopie der Identitätskarte aufbewahrt. Von dieser wurde ihm zusammen mit der Kopie des Führerscheins und der Kopie des Militärentlassungsscheins eine Kopie in die Schweiz zugesandt. Der Reisepass sei ihm in C._______ von den Behörden abgenommen worden, als er versucht habe, mit einem gefälschten Visum das Land zu verlassen. Das Original des Führerscheins und des Militärentlassungsscheins befinde sich bei seiner Familie im Dorf. Der Konfrontation damit, dass er bereits aufgefordert worden sei, Original- Ausweispapiere abzugeben und dieser Aufforderung bisher nicht nachgekommen sei, entgegnete er, er habe bereits erwähnt, dass sein Reise-

D-5592/2014 pass bei den griechischen und seine Identitätskarte bei den syrischen Behörden sei. Auf die Frage, was er bisher unternommen habe, um Ausweispapiere nachreichen zu können, gab er zur Antwort, er habe Faxkopien zu den Akten gegeben. Zudem werde er versuchen, das Original des Entlassungsscheins aus dem Militärdienst, den Führerschein und das Militärbüchlein herkommen zu lassen (vgl. Akte A10/26 S. 11). Freiwillig und unaufgefordert reichte der Beschwerdeführer indessen bis heute keine Originalausweisdokumente zu den Akten, obwohl er – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – im Besitz solcher war. Anlässlich seines Aufenthalts im Zug von O._______ nach F._______ am 19. April 2013 fand eine Zollkontrolle statt, wobei ihm zwei Führerscheine – einer aus Syrien und der andere aus N._______ – abgenommen wurden, zumal er sich nur mit dem N-Ausweis identifizieren konnte (vgl. Akte A21/15). Dieses Verhalten des Beschwerdeführers widerspricht demjenigen einer wirklich verfolgten Person, welche alle ihr möglichen und zumutbaren Bemühungen unternimmt, um ihre Identität bei den Behörden des Staates, in welchem sie um Schutz ersucht hat, belegen zu können. Bezeichnenderweise gab der Beschwerdeführer zudem an, der Ethnie der syrischen Kurden anzugehören (vgl. Akte A10/26), was sich indessen nicht vereinbaren lässt mit der Übersetzung des nicht freiwillig zu den Akten gegebenen Führerscheins, wonach er syrischer Araber sei (vgl. Akte A10/26 S. 24). Folglich erscheinen an den Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzliche Zweifel angebracht. 5.4 Wie in der Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 bereits dargelegt, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zudem insgesamt substanzlos, wenig detailliert und oberflächlich dargelegt worden, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. 5.4.1 So wurde er beispielsweise aufgefordert zu schildern, was er anlässlich seiner ersten Festnahme genau erlebt habe. Seine diesbezüglichen Ausführungen beschränkten sich auf wenige Kernaussagen wie dass er festgenommen und inhaftiert worden sei, man ihn geschlagen und wieder freigelassen habe (vgl. Akte A19/14 S. 6). Diese Aussagen stellen entgegen der Aufforderung keine genaue Beschreibung dar, sondern vielmehr eine äusserst allgemein dargestellte Kurzfassung der Geschehnisse, wie sie auch von andern hätten nacherzählt werden können. 5.4.2 Auch die Aufforderung, die letzte Demonstrationsteilnahme und anschliessende Festnahme etwas genauer zu beschreiben, befolgte der Beschwerdeführer nur oberflächlich. So sagte er diesbezüglich aus, die

D-5592/2014 letzte Demonstration sei gewesen wie die anderen auch. Man habe friedlich demonstriert, er sei mitgelaufen und dann hätten die Behörden die Demonstration gestürmt und die Fluchtwege gesperrt. Er sei zwischen den Häusern hindurch weggelaufen und trotzdem verhaftet worden (vgl. Akte A19/14 S. 8). Auch aus dieser Darstellung der Ereignisse lässt sich keine persönliche Betroffenheit und insbesondere nicht die verlangte detaillierte Schilderung der Vorfälle entnehmen. 5.4.3 Wenig substanziell ist vom Beschwerdeführer darüber hinaus auch die Beschreibung der Flucht aus dem Schulhaus dargestellt worden. Aus seinen diesbezüglich kärglichen Antworten ist zu schliessen, dass er diese nicht selber erlebt haben kann, da sich andernfalls in seiner Darstellung Einzelheiten finden liessen, die auf ein persönliches Erleben hätten schliessen lassen können, was nicht der Fall ist (vgl. Akte A19/14 S. 9 ff.). 5.5 Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer – wie das BFM bereits zutreffend festhielt – in zahlreiche Widersprüche verstrickt, wobei vorliegend in Ergänzung zur Argumentation des BFM vorallem auf diejenigen Ungereimtheiten näher eingegangen wird, welche sich im Zusammenhang mit den Aussagen zur geltend gemachten Verfolgung ergeben haben und somit zentral für die Beurteilung seiner Vorbringen sind. 5.5.1 So sagte der Beschwerdeführer unterschiedlich aus, wie lange er und sein Bruder inhaftiert gewesen seien. Während dies gemäss der einen Version 1 Monat beziehungsweise 29 oder 30 Tage gewesen seien (vgl. Akte A10/26 S. 12 und A19/14 S. 5 und 6 unten), will er gemäss einer andern Version während 20 Tagen inhaftiert gewesen sein (vgl. Akte A19/14 S. 6 oben). 5.5.2 Des Weiteren soll die Identitätskarte einmal bei der ersten Festnahme (vgl. Akte A19/14 S. 3) und das andere Mal bei der zweiten beziehungsweise letzten Festnahme (vgl. Akte A19/14 S. 8) konfisziert worden sein. 5.5.3 Überdies legte er einmal dar, die erste Festnahme habe im fünften Monat stattgefunden (vgl. Akt A19/14 S. 3 und Akte A10/26 S. 9), während dies gemäss einer weiteren Variante im vierten Monat oder anfangs vierter Monat (vgl. Akte A19/14 S. 5) gewesen sein soll. 5.5.4 Bezüglich seiner zweiten Festnahme und der darauf folgenden Flucht aus dem Schulhaus brachte er zunächst vor, ein Demonstrant sei geschlagen worden und habe daraufhin aus Angst in die Hose uriniert,

D-5592/2014 worauf der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, diesen in die Toilette ausserhalb des Schulhauses zu begleiten (vgl. Akte A10/26 S. 13). Demgegenüber legte er später dar, nach der zweiten Festnahme seien in einem Schulhaus ungefähr 20 Personen in einen kleinen Raum gesteckt, geschlagen, beschimpft und getreten worden, bis eine Person geblutet und danach erbrochen habe. Der Beschwerdeführer und eine weitere Person seien aufgefordert worden, diese Person zum Badezimmer draussen im Hof zu begleiten (vgl. Akte A19/14 S. 5). Anlässlich der Konfrontation mit diesen unterschiedlichen Angaben legte er dar, er habe sich geschämt zu sagen, dass der Betroffene in die Hose uriniert habe (vgl. Akte A19/14 S. 11), was indessen insbesondere angesichts der übrigen Ungereimtheiten nicht zu überzeugen vermag, sondern ein untauglicher Erklärungsversuch ist. Zudem wurde nicht nur dieser Teil der Vorkommnisse vom Beschwerdeführer ungereimt geschildert. 5.5.5 Vielmehr brachte er auch die darauf folgenden Einzelheiten ungereimt vor. So legte er zunächst dar, er habe den Verletzten fallen gelassen und sei über die Mauer abgehauen, als er gesehen habe, dass der Wächter gerade am Telefonieren gewesen sei (vgl. Akte A19/14 S. 5). Demgegenüber legte er später anlässlich der Anhörung dar, er habe die verletzte Person in die Toilette reingebracht, sei dann zur Tür gegangen, habe sich im Hof umgeschaut und sich hinter der Mauer versteckt, als er gesehen habe, dass der Wächter mit dem Telefon beschäftigt gewesen sei. Dann habe er auf einen günstigen Moment gewartet und sei über die Mauer gesprungen (vgl. Akte A19/14 S. 9). 5.5.6 Darüber hinaus will er sich gemäss der einen Variante nach der Flucht über die Schulhausmauer während zwei Tagen bei seinem Cousin versteckt haben (vgl. Akte A10/26 S. 13), was nicht übereinstimmt mit den späteren Aussagen, wonach er bei seinem Cousin einige Tage (vgl. Akte A19/14 S. 5) beziehungsweise drei oder vier Tage (vgl. Akte A19/14 S. 9) versteckt gewesen sei. 5.5.7 Unterschiedlich gab er auch an, in welchem Zeitraum er behördlich gesucht worden sein soll: So sagte er zuerst aus, man habe ihn gesucht, als er sich in C._______ aufgehalten habe (vgl. Akte A10/24 S. 13), während die behördliche Suche nach seiner Person gemäss der späteren Variante stattgefunden haben soll, als er sich bei seiner Schwester aufgehalten habe (vgl. Akte A19/14 S. 10). Sein Einwand anlässlich der Konfrontation mit diesen unterschiedlichen Aussagen, nämlich es könne sein, dass er auch in C._______ gewesen sei, weil dies zum Alltag gehöre (vgl.

D-5592/2014 Akte A19/14 S. 11), stellt indessen ein weiterer untauglicher Erklärungsversuch dar und kann nicht gehört werden. 5.5.8 Schliesslich sprechen auch die unterschiedliche Darstellung des Beschwerdeführers darüber, ob er legal oder illegal aus dem Heimatland ausgereist sei, sowie die darüber abgegebenen Erklärungsversuche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei deshalb auf die diesbezügliche zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen. 5.6 Aufgrund dieser insgesamt unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers über die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe kann ihm nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland einer asylerheblichen Verfolgung ausgesetzt war. Da sich aus den Akten zudem keine politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ergeben und er im Übrigen nur geltend machte, er sei bei den Demonstrationen – wobei deren Teilnahme aufgrund der überdies unglaubhaften Aussagen ebenfalls zweifelhaft erscheint – bloss Mitläufer und Mitschreier gewesen (vgl. Akte A19/14 S. 6), ist ungeachtet dessen, ob die Teilnahme an den Demonstrationen glaubhaft ist oder nicht, keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatland anzunehmen. 5.7 Zudem führt allein die Tatsache, dass er nach seiner angeblich halbwegs illegalen Ausreise (mit seinem legal erworbenen eigenen Reisepass, aber mit Bestechungsgeld) in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, nicht zur Annahme, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch nicht glaubhaft zu machen vermag, in der Vergangenheit politisch aktiv und/oder in asylrelevanter Weise verfolgt oder gefährdet gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. 5.8 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer daher nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland Opfer von asylerheblichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG geworden ist beziehungsweise dass er damit rechnen muss, in absehbarer Zukunft in seinem Heimat-

D-5592/2014 land Opfer einer solchen Verfolgung zu werden. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel und die Einwände im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern. 5.9 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling weder unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG noch unter demjenigen von Art. 54 AsylG erfüllt. Das BFM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb auf weitere, diesbezügliche Erwägungen verzichtet werden kann. Insgesamt hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

D-5592/2014 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.4 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erwiesen hat, ist der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 11. September 2014 vorläufig aufgenommen worden. Unter diesen Umständen ist auf weitere Erörterungen bezüglich des Wegweisungsvollzugs zu verzichten. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;

D-5592/2014 SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nachfolgende Seite)

D-5592/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-5592/2014 — Bundesverwaltungsgericht 16.12.2014 D-5592/2014 — Swissrulings