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Bundesverwaltungsgericht 12.12.2014 D-5591/2014

12. Dezember 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,125 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM vom 11. September 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5591/2014

Urteil v o m 1 2 . Dezember 2014 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visa aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von B._______ und vier weitere Familienangehörige; Verfügung des BFM vom 11. September 2014 / (…).

D-5591/2014 Sachverhalt: A. Die Familienangehörigen des in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung B besitzenden Beschwerdeführers A._______ – B._______ geboren am (…), dessen Ehefrau C._______, geboren am (…), sowie deren Kinder D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), und F._______, geboren am (…), alle syrische Staatsangehörige aus der Provinz El Hassaka (nachfolgend Antragsteller genannt) –, beantragten am 3. respektive 14. Juli 2014 beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul die Ausstellung von Schengen-Visa beziehungsweise Visa aus humanitären Gründen. Die Unterlagen zum Visumantrag enthielten dabei namentlich auch ein undatiertes Einladungsschreiben des Beschwerdeführers zugunsten der Antragsteller. Darin hielt dieser unter anderem fest, im krisengebeutelten Syrien werde in Kürze eine Million Tonnen an Nahrungsmitteln fehlen, was letztlich auf die Vertreibung von Millionen syrischer Staatsangehöriger zurückzuführen sei. Mehr als vier Millionen Menschen würden sich innerhalb und ausserhalb ihres Heimatlandes auf der Flucht befinden. Auch an der türkisch-kurdisch-syrischen Grenze würde die Lage immer mehr eskalieren. Syrische Truppen hätten dort den von den Aufständischen gehaltenen Grenzort Ras al-Ain bombardiert. Dabei sollen nach Angaben aus Militärkreisen in Ankara auch Geschosse auf türkischem Gebiet niedergegangen sein. Diese seien in der direkt an Ras al-Ain grenzenden Stadt Ceylanpinar gelandet und hätten dort unter der Bevölkerung Panik ausgelöst. Aus den genannten Gründen werde inständig darum ersucht, die Antragsteller per Visa in die Schweiz einreisen zu lassen. B. Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 verweigerte das schweizerische Generalkonsulat den Antragstellern die Ausstellung der beantragten Visa. Zur Begründung wurde namentlich ausgeführt, die Absicht der Antragsteller, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Im Weiteren würden hinsichtlich des Antrags auf ein Besuchervisum C die Weisungen vom 4. September 2013 nach deren Aufhebung am 29. November 2013 aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur Anwendung kommen.

C. Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Einsprache beim BFM. Darin ersuchte er um Neubeurteilung

D-5591/2014 der Visaanträge seiner Angehörigen. Zur Begründung führte er aus, seine Familie könne nicht mehr nach Syrien zurückkehren. Diese habe unter schwierigen Umständen die Grenze zur Türkei überschritten und sähe sich genötigt, dort zu bleiben, falls ihr die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt werde. Die Lage in Syrien sei sehr kritisch. Seine Familienangehörigen litten sehr unter dem Krieg und könnten sich dort nicht behandeln lassen, weshalb ihnen unbedingt die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei. Darüber hinaus erkläre er, der Beschwerdeführer, sich bereit, sämtliche anfallenden Kosten für seine Familie zu übernehmen und auch für ihre Unterkunft in der Schweiz zu sorgen. In diesem Zusammenhang reichte er zusätzlich Garantieschreiben mehrerer in der Schweiz wohnhafter Verwandter ein, worin diese bestätigen, die mit einer Einreise der Antragsteller anfallenden Kosten zu übernehmen. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2014 erhob das BFM unter Androhung des Nichteintretens einen bis 6. September 2014 zu leistenden Kostenvorschuss von Fr. 150.–, welchen der Beschwerdeführer rechtzeitig einzahlte. E. Mit Verfügung vom 11. September 2014 – eröffnet am 17. September 2014 – lehnte das BFM die Einsprache des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2014 gegen den ablehnenden Visumentscheid der schweizerischen Auslandvertretung in Istanbul ab. Gleichzeitig auferlegte es dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 150.– und verrechnete diese mit dem in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, weder die Bestimmungen der Schengen-Assoziierungsabkommen noch die schweizerische Rechtsordnung gewährten einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 Visakodex (ABl. L 243 vom 15. September 2009) in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Das Generalkonsulat habe die Visumanträge unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars abgewiesen, da es eine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf der Visa als nicht hinreichend gesichert erachtet habe. Gemäss Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums

D-5591/2014 (Sichtvermerks) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt würden und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Der Antragsteller müsse die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Die Antragsteller stammten aus Syrien. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs müssten sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich geltend könnte. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Personen, sich aufgrund der allgemein sehr prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als sehr hoch eingestuft werden. Dass die Antragsteller trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchsvisums in ihr Herkunftsland zurückkehrten, sei nicht hinreichend belegt worden. Somit seien die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen bezüglich einem für den gesamten Schengen-Raum geltenden "einheitlichen Visum" als nicht gegeben zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32 Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1–32, geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1–4]). Es lägen auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, welche die Einreise in die Schweiz trotzdem zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Gestützt auf die länderspezifischen Kenntnisse des BFM und die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Istanbul lägen keine Elemente vor, welche im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung der Antragsteller schliessen liessen. Es lägen auch keine anderen humanitären Gründe vor (Krankheit, hohes Alter), welche eine Einreise in

D-5591/2014 die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Schliesslich komme auch die inzwischen vom EJPD am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung des BFM vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie [Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre], Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) nicht zur Anwendung, weil die Visumanträge nach deren Aufhebung eingereicht worden seien. F. Mit Beschwerde vom 30. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung des BFM vom 11. September 2014 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Antragstellern Visa zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde fest, er verstehe nicht, weshalb die Visa für seine Angehörigen abgelehnt worden seien, zumal er diese für die Zeit ihres Besuches in der Schweiz bei sich aufnehmen und finanziell für sie aufkommen könne. Im Weiteren zählte er erneut auf, welche weiteren Personen sich gleichfalls anerboten hätten, seinen Angehörigen im Falle einer bewilligten Einreise in die Schweiz finanziell zur Seite zu stehen. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2014 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 4. November 2014 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. H. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressiertem Schreiben vom 26. Oktober 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, sozialabhängig zu sein, weshalb er den eingeforderten Kostenvorschuss nicht bezahlen könne. Gleichzeitig legte er seiner Eingabe eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Gemeinde G._______ vom 23. Oktober 2014 bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2014 wies der Instruktionsrichter einleitend darauf hin, dass über das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter analogrechtlicher Heranziehung der Bestimmungen über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne

D-5591/2014 von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu befinden sei. In der Folge lehnte er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Notfrist von drei Tagen (laufend ab Erhalt der Verfügung) zur Überweisung des Kostenvorschusses an, unter Androhung des Nichteintretens, falls dieser nicht rechtzeitig einbezahlt werde. J. Am 4. November 2014 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Auf diese ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

D-5591/2014 3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weiteren Hinweisen). 4.2 Als syrische Staatsangehörige können sich die Antragsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr untersteht die Beurteilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen- Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG). 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und

D-5591/2014 hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SGK; Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. Die Antragsteller unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Weder dem Einladungsschreiben des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt Bst. A) noch der Beschwerdeschrift vom 30. September 2014 (vgl. Sachverhalt Bst. F) sind schlüssige Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie beabsichtigen würden, die Schweiz nach Ablauf des Visums wieder zu verlassen. Aus diesem Grunde sowie aufgrund der gesamten Umstände kann somit nicht darauf geschlossen werden, dass die Antragsteller nach Ablauf der Visa fristgerecht wieder aus dem Schengen- Raum ausreisen würden. Die Erteilung von Visa mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt damit nicht in Betracht. Das BFM hat den Antragstellern somit unter diesem Aspekt im Rahmen des Einspracheverfahrens mit zutreffender Begründung die Erteilung eines Visums verweigert. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Verweigerung von Einreisevisa in die Schweiz aus humanitären Gründen bestätigt hat. 6. 6.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden

D-5591/2014 unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er dies unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 6.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. So ist den Verfahrensakten zu entnehmen, dass die Antragsteller sich aktuell in der Türkei aufhalten. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde handelt es sich dabei um einen sicheren Drittstaat. Syrische Staatsangehörige haben zu Tausenden Zu-

D-5591/2014 flucht in dem Nachbarland gefunden, das gut ausgestattete Flüchtlingslager eingerichtet hat. Anzeichen dafür, dass die Antragsteller in der Türkei einer unmittelbaren und ernsthaften Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt wären, liegen nicht vor. Eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung von der Türkei nach Syrien besteht für syrische Flüchtlinge nicht. Es wird nicht daran gezweifelt, dass sich die Antragsteller in der Türkei in einer schwierigen Lage befinden. Auch wenn ihre Lebensumstände in der Türkei unbestrittenermassen schwierig sind und es verständlich ist, dass der Beschwerdeführer ihre Anwesenheit in der Schweiz wünscht, ist ihre Situation in der Türkei nicht dergestalt, dass sie einen weiteren dortigen Verbleib gänzlich unzumutbar erscheinen lassen würde. Die Antragsteller sind in der Türkei keiner akuten Gefährdung ausgesetzt. Die in der Beschwerde erhobene, nicht näher spezifizierte Behauptung, die Antragsteller litten sehr unter dem Krieg, weshalb sie sich unbedingt in der Schweiz behandeln lassen müssten, ist nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Das BFM hat daher im Ergebnis zu Recht das Vorliegen humanitärer Gründe verneint beziehungsweise befunden, ein Eingreifen seitens der schweizerischen Behörden sei nicht unumgänglich. 7.2 Das BFM hat den Antragstellern somit zu Recht keine humanitären Visa ausgestellt. 8. Die angefochtene Verfügung ist damit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 4. November 2014 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5591/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Philipp Reimann

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