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Bundesverwaltungsgericht 19.08.2010 D-5591/2010

19. August 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,499 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Volltext

Abtei lung IV D-5591/2010 law/rep/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . August 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A.__________, geboren (...), dessen Ehefrau B._________, geboren (...), und die Kinder C._________, geboren (...), D._________, geboren (...), und E._________, geboren (...), Kolumbien, c/o schweizerische Vertretung in Bogotá, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5591/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein kolumbianischer Staatsangehöriger aus F.__________, Departement G._________ mit aktuellem Wohnsitz in Bogotá – stellte am 16. April 2008 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá für sich und seine Familie ein schriftliches Asylgesuch, das er – auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Bogotá vom 24. April 2008 hin – mit Eingabe vom 23. Mai 2008 ergänzte. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, am 11. Januar 2000 sei sein Neffe, J. M. Y., durch Angehörige der paramilitärischen Gruppierung AUC (Autodefensas Unidas de Colombia, Vereinigte Bürgerwehren Kolumbiens) ermordet worden. Damals habe er mit seiner Familie in F.__________ gelebt und sei politischer Gemeindeführer gewesen. Am 11. Januar 2001 sei ein weiterer Neffe, E. M. Y., von Angehörigen der Rebellenorganisation FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia, Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens) zum Verschwinden gebracht worden. Am 29. November 2001 beziehungsweise am 13. Mai 2002 seien zwei seiner Brüder von der FARC ermordet worden. Am 5. August 2002 sei er selbst in F.__________ durch die FARC zum militärischen Ziel erklärt und bedroht worden. In der Folge habe er sich zusammen mit seiner Familie nach Bogotá begeben. Dort sei er in das Programm für Vertriebene der Organisation „Red de Solidaridad Social” aufgenommen worden. Im Juni 2006 habe ihn das IKRK in H.__________, Departement I.__________, untergebracht, wo er etwa ein Jahr lang gelebt habe. Im Jahre 2007 sei er in der Hoffnung nach F.__________ zurückgekehrt, dass er dort nunmehr in Frieden leben könne und keinen weiteren Behelligungen seitens der FARC mehr ausgesetzt sei. Am 14. März 2008 sei er indessen von Angehörigen der FARC erneut vertrieben worden und deshalb erneut nach Bogotá gezogen. Dort habe er bei der Generalstaatsanwaltschaft (Fiscalía General de la Nación), der Ombudsstelle (Defensoría del Pueblo), dem Büro für Menschenrechte des Innen- und Justizministeriums und dem IKRK um Schutzmassnahmen gebeten. Das Innen- und Justizministerium habe seinen Antrag aber abschlägig beschieden, weshalb er die schweizerischen Asylbehörden um Schutzgewährung ersuche. Er und seine Familie hätten indessen keine verwandtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz. D-5591/2010 B. Mit Begleitschreiben vom 17. Juni 2008 übermittelte die schweizerische Vertretung in Bogotá die Akten zuständigkeitshalber an das BFM, wobei sie ergänzend ausführte, eine Befragung der Beschwerdeführenden sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen. C. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2010 – eröffnet am 16. April 2010 – teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung der Asylgesuche und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt – unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abzuweisen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Gleichzeitig räumte das BFM den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. D. Die Beschwerdeführenden verzichteten in der Folge auf die Einreichung einer entsprechenden Stellungnahme. E. Mit via Schweizer Botschaft in Bogotá am 8. Juli 2010 an die Beschwerdeführenden versandter und ihnen am 13. Juli 2010 zugegangener Verfügung vom 24. Juni 2010 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das Bundesamt zunächst in formeller Hinsicht aus, dass in den vorliegenden Fällen die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Anhörung der Beschwerdeführenden gegeben seien und sie die Möglichkeit erhalten hätten, sich dazu zu äussern. In materieller Hinsicht hielt das BFM im Wesentlichen fest, eine landesweite Gefährdung der Beschwerdeführenden sei aus den Akten nicht ersichtlich, da sie sich nach eigenem Bekunden während vier Jahren in Bogotá und mehr als ein Jahr lang in H.__________ (Departement I.__________) aufgehalten hätten und D-5591/2010 dort nicht verfolgt worden seien. Da es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Personen handle, sei somit auszugehen, dass ihnen innerstaatliche Fluchtalternativen offenstünden beziehungsweise sie sich in einer anderen Region innerhalb von Kolumbien den Übergriffen seitens der FARC entziehen könnten. Darüber hinaus sei von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates auszugehen, wobei es in der Natur der Sache liege, dass es letztlich faktisch keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Ferner sei es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Beziehungen zur Schweiz hätten die Beschwerdeführenden in ihren Asylgesuchen nicht geltend gemacht. F. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter, am 26. Juli 2010 dort eingegangener Eingabe erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM vom 24. Juni 2010 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 6. August 2010). Dabei beantragten sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 24. Juni 2010 und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, sie müssten ständig ihren Wohnort wechseln, um ihre physische Integrität zu wahren. Letztlich wisse man nie, was einen angesichts des gewalt tätigen Klimas in diesem Land erwarte, zumal seitens der kolumbianischen Regierung, welche nur vermögende oder sonstwie bedeutende Leute schütze, kein Rückhalt zu erwarten sei. Angesichts des unsicheren Klimas bestünde auch aller Anlass zur Sorge um die Zukunft ihres eben 17 Jahre alt gewordenen Sohnes. D-5591/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwvG kann indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die spanischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- D-5591/2010 hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person auf gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.7). 4.2 Vorliegend wurden die Beschwerdeführerenden von der schweizerischen Vertretung in Bogotá nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie haben ihre Vorbringen jedoch bereits in ihrem Asylgesuch schriftlich dargelegt und dokumentiert. Ausserdem wurde ihnen danach mit Zwischenverfügung des BFM vom 22. März 2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Sie haben von ihrem diesbezüglichen Recht auf Stellungnahme in der Folge keinen Gebrauch gemacht, und der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – angesichts der schrift lichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 5. D-5591/2010 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., die angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführerenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in dessen ergänzender Eingabe vom 23. Mai 2008 verfügen sie im Ausland (beziehungsweise in der Schweiz) über keine direkten familiären Beziehungen. Im Weiteren hat das BFM zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der D-5591/2010 Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere in denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat – insbesondere in einen der Nachbarstaaten Kolumbiens – zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und 1997 Nr. 15). Dies gilt umso mehr, als dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund einer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, verfolgt zu werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.2 Zudem steht den Beschwerdeführenden – wie die bereits erfolgte Wohnsitzverlegung nach Bogotá zeigt – eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, zumal der Beschwerdeführer nie geltend gemacht hat, er beziehungsweise seine Familie seien ausserhalb ihres früheren Wohnortes F.__________ und trotz den leidvollen Geschehnissen im Kreise ihrer näheren Verwandtschaft jemals konkreten Verfolgungshandlungen seitens der FARC oder einer anderen Organisation ausgesetzt gewesen. 6.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Zudem ist eine innerstaatliche Fluchtalternative ge- D-5591/2010 geben. Das BFM hat den Beschwerdeführenden daher zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergebnis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-5591/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Bogotá (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 10

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