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Bundesverwaltungsgericht 06.12.2007 D-5590/2007

6. Dezember 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,692 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Asylverfahren (Übriges) | Einzug eines Dokuments; Verfügung des BFM vom 3. A...

Volltext

Abtei lung IV D-5590/2007 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Dezember 2007 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Irak, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einziehung eines Dokuments; Verfügung des BFM vom 3. August 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5590/2007 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 6. August 2004 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. November 2001 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Eingabe vom 5. September 2004 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) den Vollzug der Wegweisung betreffend Beschwerde. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das Bundesamt mit Verfügung vom 10. Januar 2006 die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf. Daraufhin schrieb die ARK die Beschwerde mit Beschluss vom 11. Januar 2006 als gegenstandslos geworden ab. B. Mit Schreiben vom 2. Juni 2007 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Registrierung als verheiratete Person. Zum Nachweis dieser Zivilstandsänderung reichte er einen Eheschein und die irakische Identitätskarte Nr. (Zahlen), samt Übersetzung, zu den Akten. C. C.a Im Hinblick auf einen allfälligen Einzug der Identitätskarte gewährte das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juni 2007 das rechtliche Gehör. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Dokument sei einer amtsinternen Überprüfung unterzogen worden und würde als gefälscht erachtet. Die interne Überprüfung habe namentlich ergeben, dass die Seriennummer nicht im Hochdruckverfahren gedruckt worden sei und die Serienbezeichnung nicht mit dem Ausstellungsdatum in Einklang stehen würde; zudem sei ein altes Wappen verwendet worden; überdies stimmten die Registernummern auf der Identitätskarte und dem Eheschein nicht überein, was richtigerweise jedoch der Fall sein müsste. C.b In seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2007 führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Identitätskarte am 18. Mai 2007 vom Zivilstandsamt Batufa im Irak habe ausstellen lassen. Er erachte das Dokument als Original. Der Übersetzung sei zu entnehmen, dass es sich nicht um eine Fälschung handle. Das Wappen sei bei der D-5590/2007 Behörde bekannt und würde immer noch benützt. Im Irak würde eine ledige Person, welche bei der Familie wohnhaft sei, vom Zivilstandsamt mit dieser zusammen in einem Register eingetragen, was zur Folge habe, dass alle Familienangehörigen die gleiche Registernummer erhielten. Bei Heirat würde man in einem separaten Register eingetragen und eine andere Registernummer erhalten. Dies würde durch den vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Eheschein bestätigt. Diese Angaben könnten beim Irakischen Konsulat in Genf überprüft werden. D. D.a Mit Verfügung vom 3. August 2007 - eröffnet am 7. August 2007 zog das BFM die irakische Identitätskarte gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Ausführungen in der Stellungnahme vom 9. Juli 2007 vermöchten nicht zu erklären, weshalb die Seriennummer nicht im Hochdruckverfahren hergestellt worden sei, die Serienbezeichnung nicht mit dem Ausstellungsdatum in Einklang stünde und ein altes Wappen verwendet worden sei. Zudem sei die Erklärung des Beschwerdeführers, nach der Heirat eine neue Registernummer erhalten zu haben, nicht zutreffend, zumal Personen männlichen Geschlechts nach einer Heirat dieselbe Registernummer behalten würden. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers habe die festgestellten Fälschungsmerkmale nicht zu entkräften vermocht. Das BFM halte daran fest, dass es sich bei der eingereichten Identitätskarte um eine Fälschung handle. D.b Mit Schreiben vom 3. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 2. Juni 2007 und den damals zu den Akten gereichten Eheschein, wonach er seit dem 29. April 2007 verheiratet sei, mit, dass nach Prüfung der Zivilstand von ledig auf verheiratet geändert worden sei. E. Mit Eingabe vom 14. August 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 3. August 2007. Zur Begründung verwies er auf die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2007 und reichte eine Beglaubigung der Identitätskarte durch die Konsularsektion Genf der Ständigen Mission der Republik Irak bei den Vereinten Nationen zu den Akten. D-5590/2007 F. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2007 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dieser wurde am 28. August 2007 fristgerecht bezahlt. G. Mit Vernehmlassung vom 10. September 2007 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Ausführungen in der Beschwerde vermöchten an der Einschätzung, wonach die Identitätskarte mehrere Fälschungsmerkmale enthalte, nichts zu ändern. Die Beglaubigung vom 8. August 2007 durch die Konsularsektion bestätige lediglich, dass die Kopie der Identitätskarte mit dem Original übereinstimme. Daraus könne jedoch nicht automatisch auf die Echtheit der Identitätskarte geschlossen werden, zumal sich die erwähnte irakische Behörde nicht dazu äussere, ob es sich bei der Originalidentitätskarte um ein echtes Dokument handle. Überdies bestünden Zweifel an der Aussagekraft der Beglaubigung. So sei die Verfügung betreffend Einzug des Dokuments vom 3. August 2007 am 6. August 2007 versandt worden und dem Beschwerdeführer mithin frühestens am 7. August 2007 vorgelegen. Tags darauf habe dieser durch die Konsularsektion Genf bestätigen lassen, dass die vorgelegte Kopie dem Original entspreche. Fraglich bleibe, wie eine Beglaubigung einer Kopie eines Dokuments erfolgen könne, wenn der Beschwerdeführer das Original am 18. Mai 2007 im Irak habe ausstellen lassen, anschliessend damit in die Schweiz zurückgereist sei und sich die Identitätskarte seit dem 11. Juni 2007 ununterbrochen im Besitz des BFM befinde. Mithin sei das Original der Identitätskarte am 8. August 2007 der Konsularsektion Genf nachweislich nicht vorgelegen. H. Am 13. September 2007 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme gesandt. I. In seiner Stellungnahme vom 16. September 2007 (Datum des Poststempels) hielt der Beschwerdeführer an seinem Begehren fest. Zur Begründung wiederholte er sinngemäss die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2007 an das BFM. In einer weiteren Stellungnahme vom 27. September 2007 (Datum des Poststempels) D-5590/2007 führte er aus, dass eine allfällige Beglaubigung der Originalidentitätskarte durch die irakische Botschaft erfolgen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat das Verfahren vor dem Bundesamt eingeleitet, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung des BFM vom 3. August 2007 bezüglich Einzug der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten, vom BFM als gefälscht erkannten irakischen Identitätskarte Nr. 983546. 3. Verfälschte und gefälschte Dokumente, sowie echte Dokumente, die D-5590/2007 missbräuchlich verwendet werden, können vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden (Art. 10 Abs. 4 AsylG). 4. Vorweg ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2007 der Übersetzung der von ihm eingereichten Identitätskarte nicht entnommen werden kann, dass das Dokument nicht gefälscht ist. Eine Übersetzung ist in keiner Weise geeignet, die Echtheit eines Dokuments zu belegen, zumal es sich dabei lediglich um die Wiedergabe dessen Inhalts in einer anderen Sprache handelt. Sodann beruhen die von der Vorinstanz im Rahmen der amtsinternen Dokumentenanalyse festgestellten Fälschungsmerkmale auf gesicherten Erkenntnissen des BFM, welche durch die gegenteilige Behauptung der Echtheit des Dokuments durch den Beschwerdeführer nicht widerlegt werden können. Schliesslich ist auch die Beglaubigung durch die Konsularsektion Genf nicht geeignet, die Fälschungserkenntnis zu widerlegen, zumal durch die Beglaubigung eines Dokuments durch eine Urkundsperson oder eine anderweitig dazu ermächtigte Person einzig festgestellt wird, dass das beglaubigte Dokument - die vorliegende Kopie der Identitätskarte - inhaltlich mit dem zur Beglaubigung vorgelegten Dokument - vorliegend ebenfalls eine Kopie der Identitätskarte - übereinstimmt. Mithin vermag der Beschwerdeführer auch aus der Beglaubigung der Identitätskarte die Echtheit dieses Dokuments nicht zu belegen. Daran vermöchte auch eine allfällige Beglaubigung des Originaldokuments durch die Konsularsektion nichts zu ändern. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der angefochtenen Verfügung und Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM verwiesen werden, welche sich als zutreffend erweisen. 5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Einzug der irakischen Identitätskarte zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diese zu Recht als Fälschung erkannt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig D-5590/2007 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.-festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind mit dem vom Beschwerdeführer am 28. August 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-5590/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 8

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