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Bundesverwaltungsgericht 11.06.2009 D-5590/2006

11. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,250 Wörter·~36 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. März...

Volltext

Abtei lung IV D-5590/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Juni 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. März 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5590/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens - suchte am 17. Mai 2005 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Anlässlich der ersten Befragung im Empfangszentrum B._______ vom 19. Mai 2005 machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1999 vom iranischen Sicherheitsdienst im Laden seines Bruders festgenommen worden, da sich dort Material zum Schreiben von Slogans befunden habe, worüber er jedoch nicht Bescheid gewusst habe. Er sei etwa eine Woche lang im Büro für islamische Propaganda festgehalten worden, wobei ihm ein Zwangsangebot unterbreitet worden sei. Er sollte als Informant tätig sein und sich im Ausland den Mudjahedin anschliessen. Zu diesem Zweck sei er im Jahr 2000 zusammen mit einer weiteren Person - in C._______ geschickt worden. Es sei ihm vorgeschlagen worden, sich bei der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) als Flüchtling anzumelden, um das Vertrauen der Mudjahedin zu gewinnen. Dies habe er getan. In der Folge hätten die Mudjahedin von ihm verlangt, dass er ein Päckchen mit Propagandamaterial und einigen CDs in den Iran bringe. Als daraufhin einige der Häuser der Mudjahedin ausfindig gemacht worden seien, habe für ihn die Gefahr bestanden, von den Mudjahedin als Spion entdeckt zu werden, da er der einzige Bote gewesen sei. Aus diesem Grund habe er den Sicherheitsorganen - respektive seiner Kontaktperson beim Informationsministerium gegenüber - das Ende seiner Mitarbeit gemeldet. Aber es sei nicht zu Ende gewesen. Sie hätten ihn für andere Aufgaben einsetzen wollen. Er habe das Gefühl gehabt, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei. Im Jahr 2002 sei er deshalb aus dem Iran ausgereist. Er habe sich in der Folge während etwa eineinhalb Jahren in C._______ aufgehalten, danach während einigen Monaten in D._______. Von dort aus sei er vor circa vierzig Tagen mit einem gefälschten (...) Pass in ein anderes Land - er vermute E._______ - geflogen, wo ihn ein Schlepper in Empfang genommen habe. Er hätte eigentlich nach F._______ gebracht werden sollen. Die Polizei habe jedoch bei ihm den gefälschten Pass entdeckt. Als er wieder freigelassen worden sei, habe er den Schlepper erneut angerufen. Von E._______ aus sei er mit dem Zug in die Schweiz gereist. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht. Einen iranischen Pass habe er nie besessen und seine iranische Identitätskarte habe er zu Hause gelassen. D-5590/2006 A.b Im Rahmen der einlässlichen Befragung beim Amt für Migration des Kantons G._______, welchem der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, führte er am 15. Juni 2005 im Wesentlichen aus, er sei im Jahr 1999 ungewollt in die Probleme seines Bruders hineingezogen worden. In dessen Laden seien Flugblätter mit regimekritischem Inhalt und Werkzeuge zum Schreiben von Slogans gefunden worden. Er sei verhaftet und während etwa sieben oder acht Tagen festgehalten worden. Da es sich dabei um keine offizielle Verhaftung gehandelt habe, gebe es darüber nichts Schriftliches. Man habe von ihm verlangt, dass er mit dem Informationsministerium zusammenarbeite. Zunächst habe er sich während etwa acht Monaten ein bis zweimal wöchentlich melden müssen. Im Jahr 2000 sei er dann - zusammen mit einer weiteren Person, die ihm als Berater beigestanden habe - in die (...) Stadt H._______ geschickt worden, wo er mit Gruppierungen, die gegen den Iran gewesen seien, Kontakte habe knüpfen müssen. Ihm sei gesagt worden, wenn es nicht klappe, könne er zurückkehren, ohne weitere Schwierigkeiten zu haben. Zur Tarnung habe er in H._______ bei der UNO einen Asylantrag gestellt. Er habe bei einem Iraner wohnen können, der aktiver Mudjahedin gewesen sei und neu ankommende Asylsuchende für die Organisation gewinnen sollte. In der Folge habe er von den Mudjahedin den Auftrag erhalten, ein Propagandapaket mit CDs in den Iran zu bringen. Sein Begleiter habe ihm gesagt, er solle diesen Auftrag annehmen. Er habe dies getan und sei in den Iran zurückgekehrt. Die Leute des Informationsministeriums hätten ihn dabei beschattet. Er habe die CDs wie abgemacht einer Person im (...)-Park in I._______ übergeben. Diese Person sei später identifiziert worden. In einer zweiten Phase habe er einer anderen Person etwas aus dem Paket übergeben müssen. Später habe er erfahren, dass zwei Häuser, die von diesen Mudjahedin bewohnt worden seien, ausfindig gemacht und die Personen verhaftet worden seien. Nach diesen Verhaftungen habe er gespürt, dass er gefährdet sei. Er habe geglaubt, sie hätten herausgefunden, dass er sie verraten habe. Er habe dem Informationsministerium gesagt, dass er sich bedroht fühle, aber das sei offenbar egal gewesen. Es sei abgemacht gewesen, dass er nach der Erledigung dieses Auftrags keine Schwierigkeiten mehr haben würde. Aber er sei immer wieder ins Büro für islamische Propaganda, das dem Informationsministerium unterstellt sei, beordert worden. Er habe die Gefahr von beiden Seiten gespürt, weshalb er beschlossen habe, wegzugehen. Zunächst habe er nicht unbedingt beabsichtigt, den Iran zu verlassen. Er sei zuerst nach J._______ D-5590/2006 gegangen und dort zwei Monate geblieben. Seine Familie habe ihm berichtet, dass die Leute gekommen seien und nach ihm gesucht hätten. Er sei deshalb nach K._______ gegangen, wo er sich sechs oder sieben Monate aufgehalten habe. Da er jedoch immer noch gesucht worden sei, habe er den Iran schliesslich verlassen. Eigentlich habe er nach F._______ reisen wollen, aber die Erfolglosigkeit des Schleppers habe ihn hierher verschlagen. Er habe in D._______ einen gefälschten Pass erhalten und sei damit in E._______ erwischt worden. Er wisse nicht, wann genau er in die Schweiz eingereist sei. Nachdem ihn die (...) Polizei freigelassen habe, sei er mit dem Schlepper in ein Haus gegangen, wo er sich einige Tage aufgehalten habe, bis ihn dieser mit dem Tram hierher gebracht habe. Ob er derzeit im Iran gesucht werde, wisse er nicht. Sein letzter persönlicher Kontakt mit den Sicherheitsorganen habe im Jahr 2002 stattgefunden. Man habe damals telefonisch von ihm verlangt, dass er zu ihnen ins Büro komme. Dies habe er aber nicht getan. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A1 und A13). B. B.a Mit Verfügung vom 9. März 2006 - eröffnet am 13. März 2006 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Seine widersprüchlichen Aussagen liessen ernsthafte Zweifel an der Stichhaltigkeit seiner Vorbringen aufkommen. So habe er zunächst ausgeführt, er sei 1999 festgenommen worden, da sein Bruder in seinem Laden Propagandamaterial aufbewahrt habe. Danach habe er jedoch geltend gemacht, keiner seiner nächsten Verwandten sei politisch tätig. Später habe er dies dahingehend berichtigt, er habe vergessen, seinen Bruder zu erwähnen. Im Weiteren seien die Aussagen zu den Umständen, wie er sich bei den Mudjahedin in C._______ eingeschlichen und für diese gearbeitet habe, nur vage D-5590/2006 ausgefallen. Auch zum Päckchen, welches er nach I._______ habe bringen sollen, habe er nur ausweichende und knappe Angaben machen können. Zudem seien die Angaben zur Ausreise aus dem Iran und den Aufenthalten im Ausland nicht konsistent. So habe er beispielsweise zunächst ausgesagt, im Jahr 2002 ausgereist zu sein, danach jedoch das Jahr 2003 als Ausreisejahr angegeben. Auch die Behauptung, er habe sich nach der Festnahme der Mudjahedin sowohl von diesen als auch vom Sicherheitsdienst bedroht gefühlt, sei nicht glaubwürdig, gehe doch aus den Akten hervor, dass er mit der Ausreise aus dem Iran noch etwa acht Monate zugewartet habe. Ein solches Verhalten entspreche nicht einer Person, die sich bedroht fühle und Schutz eines Drittstaates erlangen wolle. Zudem erscheine es unlogisch, dass der Beschwerdeführer das Risiko auf sich genommen habe, in die Stadt zurückzukehren, in welcher er seine ersten Kontakte mit den Mudjahedin gehabt habe und wohin eine Rückkehr offensichtlich besonders gefährlich gewesen wäre. Schliesslich stützten auch die langen Aufenthalte in C._______ und in D._______ sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Asylgesuch nicht sofort bei der Ankunft in der Schweiz eingereicht habe, die Einschätzung, dass er in seinem Heimatland nicht gefährdet sei. Überdies müssten die Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich angezweifelt werden, da seine Identität nicht feststehe. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er keinen Identitätsnachweis eingereicht, obwohl sich seine Identitätskarte gemäss eigenen Angaben zu Hause befinde. Zudem gehe aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz von der (...) Polizei überprüft und dabei mit dem Namen aus dem gefälschten Pass registriert worden sei. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfülle, sei sein Asylgesuch abzulehnen und seine Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Mit Beschwerde vom 12. April 2006 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 9. März 2006, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er zudem um Bewilligung der unentgeltlichen D-5590/2006 Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, seine Aussagen seien gesamthaft betrachtet - mit Ausnahme des Datums der zweiten Ausreise aus dem Iran - als widerspruchsfrei, hinreichend begründet sowie differenziert und somit als glaubhaft zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz als widersprüchlich dargestellten Aussagen bezüglich der politischen Tätigkeit des Bruders könnten nicht als relevante Ungereimtheiten gelten. Er habe sich diesbezüglich aus eigenem Antrieb verbessert und präzisiert, dass sein Bruder politisch aktiv gewesen sei. Zudem könne er bis heute nicht mit Gewissheit sagen, in welchem Ausmass und für welche Partei oder Organisation sein Bruder zu jenem Zeitpunkt politisch aktiv gewesen sei. Sein Bruder habe seine Aktivitäten aus Angst, seine Familie in seine Tätigkeiten zu verwickeln, vorenthalten. Auch die Rüge betreffend die zu vage Schilderung der Infiltration in die Mudjahedin und die Paketübergabe schlage fehl. Er habe keine eigentliche Ausbildung für seinen Einsatz als Spitzel erhalten. Die Beamten des Sicherheitsdienstes hätten lediglich im Vorfeld einige Instruktionsgespräche mit ihm geführt. Ihm seien weder Namen von Mitarbeitern noch mögliche Ziele des Einsatzes anvertraut worden. Er habe lediglich Anweisung gehabt, in C._______ ein Asylgesuch zu stellen und sich dann bei einem bestimmten Mann einzuquartieren. Da er immer mit dem Sicherheitsdienst in Kontakt gestanden habe und ihm ein Berater zur Seite gestellt worden sei, seien umfangreiche Informationen nicht nötig gewesen. So habe ihn der Berater beispielsweise angewiesen, gewisse Aufträge der Mudjahedin abzulehnen und schliesslich den erwähnten Einsatz anzunehmen. Er habe nur den Anweisungen gefolgt. Zudem sei die Person, bei welcher er gewohnt habe, ein Mudjahedin-Mitglied gewesen, das für die Rekrutierung neu ankommender Asylbewerber zuständig gewesen sei. Der Eintritt sei somit auf eine nachvollziehbare und verhältnismässig einfache Art und Weise erfolgt. In Anbetracht dieser Umstände habe er ausführlich und detailgetreu Auskunft gegeben, z.B. hinsichtlich der Paketübergabe und dessen Inhalt. Bezüglich der Schilderung der Beendigung der Zusammenarbeit mit den Sicherheitsorganen liege kein Widerspruch vor. Er habe mit dem Sicherheitsdienst eine Übereinkunft gehabt, wonach er nach Abschluss der Mission keine weiteren Schwierigkeiten mit den Behörden haben werde. Er habe deshalb nach Beendigung des Auftrags mit dem Sicherheitsdienst Kontakt auf- D-5590/2006 genommen und das Ende seiner Mitarbeit gemeldet, in dem Glauben, die Mitarbeit sei durch diese Meldung auch tatsächlich beendet. Anlässlich der kantonalen Befragung habe er sinngemäss dasselbe zu Protokoll gegeben. Die widersprüchlichen Angaben bezüglich des Datums der Ausreise aus dem Iran könne er nur mit einem Missverständnis beziehungsweise einer Unachtsamkeit seinerseits anlässlich der ersten Anhörung erklären. Er sei Ende 1381 (iranischer Zeitkalender) ausgereist, wie er dies anlässlich der zweiten Anhörung ausgeführt habe. Da er davon ausgegangen sei, dass die Zusammenarbeit mit seinem Einsatz beendet sei, sei er von einer ungestörten Zukunft ausgegangen. Deshalb habe er sich zunächst weiterhin in seinem Heimatland aufgehalten. Doch der Sicherheitsdienst habe sein Versprechen nicht gehalten und ihn immer wieder zu Einsätzen aufgefordert. Dieser Druck sei letztlich unerträglich geworden. Zudem habe er stets damit rechnen müssen, von einem Mudjahedin erkannt zu werden. Die Furcht vor beiden Seiten habe ihn schliesslich zur Flucht getrieben. Dass er solange zugewartet habe, sei nachvollziehbar, da die Bedrohung nur schwer fassbar gewesen sei und er habe erkennen müssen, dass der Druck des Sicherheitsdienstes nicht nachlassen würde. Die Probleme mit den Behörden hätten eine legale Ausreise verunmöglicht. Da er mit der Reiseroute in Richtung C._______ vertraut gewesen sei, habe sich diese ihm angeboten. Er sei sich der Gefahren in H._______ bewusst gewesen und habe sich daher entschieden, die Stadt so schnell wie möglich in Richtung L._______ zu verlassen. Er sei bereits nach sieben Tagen weitergereist, in welchen er sich stets versteckt gehalten habe. Die eineinhalb Jahre in C._______ habe er somit grösstenteils im Schutz der Anonymität von L._______ verbracht. Die Gefahr, von den Mudjahedin entdeckt zu werden, habe er dadurch möglichst gering gehalten. Dem Vorwurf des ungebührlich langen Aufenthalts in C._______ respektive in D._______ sei entgegenzuhalten, dass iranische Flüchtlinge insbesondere in C._______ keinen tauglich Schutz erhielten, da einerseits das Asylverfahren, welches durch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) geführt werde, beschränkt sei und andererseits die beiden Länder – C._______ und Iran - Asylsuchende jeweils zurückschieben würden. Er habe deshalb von D._______ aus seine Reise nach F._______ organisieren wollen. Es sei nie seine Absicht gewesen, dort - in D._______ - um Asyl nachzusuchen oder längere Zeit zu bleiben. Hinsichtlich des Datums seiner Einreise in die Schweiz bestehe keine Klarheit, weshalb auch nicht darauf abgestellt werden könne, er habe D-5590/2006 nicht sofort bei seiner Ankunft ein Asylgesuch gestellt. Hinsichtlich der bislang fehlenden Identitätsdokumente sei es ihm unterdessen gelungen, eine elektronische Kopie seiner Identitätskarte erhältlich zu machen. Das Original werde in den nächsten Wochen eintreffen. Sollten seine Vorbringen als glaubwürdig qualifiziert werden, so sei deren Asylrelevanz zu bejahen. Die Sicherheitsbehörden versuchten aus einem rein politischen Grund, ihn zu einer Zusammenarbeit zu bewegen. Die Weigerung dazu habe eine berechtigte Furcht vor künftiger Verfolgung ausgelöst. Da von einer wichtigen Oppositionspartei ebenfalls ein grosses Risiko künftiger Verfolgung ausgehen dürfte, werde die Furcht noch verstärkt. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sei damit erfüllt, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Jedenfalls sollte ihm angesichts der angespannten derzeitigen politischen Lage im Iran insbesondere aufgrund der eingetretenen Verschärfungen seit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten - und aufgrund des von ihm Erlebten die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewährt werden. Zudem lägen subjektive Nachfluchtgründe vor. Er betätige sich seit seiner Einreise in die Schweiz politisch gegen sein Heimatland. Er sei Mitglied der M._______ und beteilige sich an zahlreichen Aktionen. An Protestkundgebungen informierten sie jeweils Passanten über die aktuelle Menschenrechtslage im Iran; auf diese Weise machten sie jene mit ihren politischen Anliegen bekannt. Zu diesem Zweck würden Handzettel verteilt und die Kundgebungen fotografisch dokumentiert. Er habe an Protestkundgebungen am (Aufzählung Daten und Orte) teilgenommen. Er sei auf den entsprechenden Bildern gut erkennbar. Zudem habe er sich am (Datum), dem Tag der Menschenrechte, an einem durch die M._______ organisierten Hungerstreik in N._______ beteiligt. Er habe sich damit einer regimefeindlichen Organisation mit politischen Forderungen, die von einem bekannten Exiliraner ins Leben gerufen worden sei, angeschlossen. Regimekritische politische Aktivitäten im Ausland seien laut dem iranischen Strafgesetzbuch strafbar und würden mit Gefängnisstrafen bis zu zehn Jahren geahndet. Es stehe ausser Frage, dass die iranischen Sicherheitsbehörden ihre Staatsangehörigen im Ausland diesbezüglich genau beobachteten. Es sei davon auszugehen, dass wiederholte Präsenz auf entsprechenden Internetseiten den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangten. Der Iran sei weltweit das Land mit der D-5590/2006 grössten Internetzensur. Da Bilder von ihm, wie er sich an politischen Exilaktivitäten beteilige, im Internet einsehbar seien, sei davon auszugehen, dass diese den iranischen Behörden bekannt seien. Aber insbesondere durch die Überwachung der Mitglieder einer Gruppierung wie der M._______ dürfte sein Name bekannt sein. Die Kombination aus diesen Elementen erlaube seine Identifizierung. Aufgrund dessen bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die iranischen Behörden Kenntnis seiner verbotenen Aktivitäten in der Schweiz hätten. Ihm drohe deswegen bei einer Rückkehr politische Verfolgung. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz. C.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner iranischen Identitätskarte sowie ein Dossier mit Belegen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten ins Recht (Aufrufe der M._______ zu Protestaktionen; Erklärungen und Resolutionen der M._______ zu den Protestaktionen; Foto-Ausdrucke aus dem Internet; Monatszeitschriften der M._______ von [Daten]). D. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK fest, dass der Beschwerdeführer den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Schreiben vom 28. April 2006 liess sich das BFM zur Beschwerde vom 12. April 2006 vernehmen und beantragte deren Abweisung. Es führte aus, die Beschwerdeschrift enthalte grundsätzlich keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Hinsichtlich der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sei es zwar wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland und die Durchführung von Demonstrationen informiert seien. Angesichts der Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen sei es indessen ausgeschlossen, dass jede einzelne Person überwacht und identifiziert werde. Den iranischen Behörden sei auch bekannt, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und D-5590/2006 speziell auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen. Die iranischen Behörden hätten nur dann Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen, das Verteilen von Flugblättern, das Mittragen von Plakaten oder gelegentliche Publikationen vermöchten jedoch keine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr zu begründen. F. Am 3. Mai 2006 brachte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnis und räumte ihm Gelegenheit ein, sich dazu bis zum 18. Mai 2006 zu äussern, ansonsten Verzicht angenommen und aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. G. Mit Eingabe vom 18. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten. Er brachte darin im Wesentlichen vor, es möge zwar zutreffen, dass wirtschaftliche Überlegungen bei der Flucht aus dem Iran eine Rolle spielten, in den seltesten Fällen dürfte dies jedoch der alleinige Beweggrund sein. Zum einen sei gerade die Flucht mit grossen Auslagen verbunden und zum anderen gebe es zahlreiche iranische Flüchtlinge, die seit Jahren als Asylsuchende respektive abgewiesene Asylsuchende in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen in der Schweiz blieben, obschon sie zuvor im Iran ein Leben ohne materielle Sorgen geführt hätten. Vielmehr seien Freiheitsbeschränkungen die fluchtauslösenden Momente. Hierfür spreche auch, dass iranische Asylsuchende stets mit Stolz von der Kultur ihres Herkunftslandes sprächen und bei der nächsten Gelegenheit zurückkehren würden, sofern die Rückkehr nicht mit schwerwiegenden Problemen verbunden wäre. Bezüglich der Überwachung der politischen Aktivitäten sowohl im Iran als auch im Ausland scheuten die iranischen Behörden keinen Aufwand. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe dies in einem Bericht vom 4. April 2006 treffend beschrieben. Die Behörden benützten für die Überwachung modernste technische Hilfsmittel. Es sei anzuzweifeln, ob die iranischen Behörden tatsächlich zwischen Personen mit geringer und solchen mit ausgeprägter politischer Aktivität unterscheiden würden. Das Verhalten der Sicherheitsbehörden im Iran spreche jedenfalls dagegen, zumal bereits Personen D-5590/2006 mit einem niedrigen politischen Profil zu langen Haftstrafen verurteilt würden. Der Regimewechsel vor knapp einem Jahr dürfte zudem die Situation für Oppositionelle noch verschärft haben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: - Bericht SFH zum Iran, 4. April 2006; - Monatsbericht iranischer Menschenrechtsaktivisten, März 2006. H. Am 6. Juni 2007 zeigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verfahrensübernahme per 1. Januar 2007 an. I. Mit Schreiben vom 14. November 2008 zeigte der bisherige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Mandatsniederlegung an. Gleichzeitig gab der neue Rechtsvertreter - (...) - mit Eingabe vom 13. November 2008 (irrtümlich datiert 13. November 2007) die Mandatsübernahme bekannt. J. Mit Eingabe vom 21. November 2008 (irrtümlich datiert 21. November 2007) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Er machte darin im Wesentlichen geltend, die ihm vom BFM vorgeworfenen Ungereimtheiten seien haltlos. Bei einer Anhörung mit simultaner Übersetzung durch Hobby-Dolmetscher gebe es immer ein fragliches Endprodukt. Seine Ausführungen über den Inhalt des Paketes seien glaubhaft. Der iranische Geheimdienst sei für derartige Erpressungen bekannt. Bei einer solch erzwungenen Spitzeltätigkeit sei die Gefahr, erkannt zu werden, gross. Ein solcher Agent habe keine Rückendeckung und keinen Wert für den Geheimdienst. Er sei in der Regel der einzige Verdächtige nach der Festnahme von Aktivisten. Dass er - der Beschwerdeführer - sich schon zu Beginn aus der Sache habe zurückziehen wollen, sei deshalb logisch. Langdauernde und komplizierte Geschehnisse seien im Übrigen nicht einfach wiederzugeben. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, dass seine Erklärungen nicht vollständig gewesen seien, zumal ihn auch der Befrager aufgefordert habe, sich kurz zu fassen. Seine Auslandsaufenthalte seien alle belegt. Dass er bei seinem ersten Aufenthalt in C._______ bei der UNO ein Asylgesuch eingereicht habe, sollte ohne Weiteres behördlich überprüft werden können. Die weite- D-5590/2006 ren, für den Fall als solche unwesentlichen Aufenthalte in C._______ und D._______ lägen zudem zum Teil lange Jahre zurück. Es sei für einen durchschnittlichen Menschen völlig normal, eine Jahreszahl zu verwechseln. Dies mache ihn nicht unglaubwürdig. Es sei auch normal, dass er sich zuerst im Iran versteckt habe. Er habe nach der Festnahme von Mudjahedin-Angehörigen Angst gehabt. Ob diese ihn verdächtigt hätten, sei eine blosse Vermutung darüber, was früher oder später zutreffen könnte. Eine direkte Bedrohung des Lebens sei nicht primär vom Geheimdienst ausgegangen. Dieser habe ja eigentlich seine Mitarbeit gewollt. In der Stadt H._______ könnten Menschen angesichts der Grösse der Stadt auch anonym leben und unauffällig bleiben. Dies sei der einzige Ort gewesen, an welchen er nach der Ausreise aus dem Iran zuerst habe gehen können. Ob und inwiefern ihn die Mudjahedin heute verdächtigten oder suchten, wisse er nicht. Er habe mit einem ehemaligen Kämpfer der Mudjahedin in der Schweiz Kontakt aufgenommen und ihn gebeten, die Geschehnisse nachzuforschen und allfällige Belege zu suchen. Seitdem viele ehemalige Mudjahedin mit kleineren Vergehen nach einem Gnadengesuch respektive einem Entschuldigungsschreiben in der Botschaft in den Iran zurückgegangen seien, weigere sich diese Organisation zwar „Bestätigungen“ abzugeben. Er werde aber dennoch versuchen, irgendeinen Beleg zu präsentieren. Allenfalls könnte eine gerichtliche Anhörung die Zweifel ausräumen, weshalb er die Durchführung einer solchen beantrage. K. Mit Eingabe vom 17. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerdeergänzung ein. Er führte erneut aus, er habe in der Schweiz in den letzten Jahren an mehreren Demonstrationen teilgenommen und sich dabei aktiv in Szene gesetzt. Dies sei auf Bildern, welche er hiermit als Beweismittel einreiche, zu sehen. Das Interesse der Geheimdienste an seiner Person sei aufgrund seiner Vergangenheit recht gross. Es sei deshalb davon auszugehen, dass diese über seinen aktuellen Aufenthalt in der Schweiz Bescheid wüssten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. D-5590/2006 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, D-5590/2006 wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen; EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff.; EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 4. 4.1 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe seien unglaubhaft. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderung der angeblichen Verfolgung in sich nicht stimmig ist und nicht den Eindruck vermittelt, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt. Hätte er dies, wäre insbesondere nicht verständlich, weshalb er mit der Ausreise aus dem Iran noch monatelang zugewartet haben sollte, obwohl er sich sowohl von Seiten der iranischen Behörden als auch von Seiten der Mudjahedin bedroht gefühlt habe. Auch den langen Aufenthalt in C._______ nach der Ausreise aus dem Iran vermochte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu erklären, zumal iranische Asylsuchende gemäss seinen eigenen Angaben dort keinen tauglich Schutz erhalten könnten. Es ist deshalb unverständlich, weshalb er sich nach der Flucht aus dem Iran während eineinhalb Jahren in C._______ - namentlich dem Land, in welchem er zuvor als Informant für die iranischen Sicherheitsbehörden tätig gewesen sei - aufgehalten haben sollte, wenn er sich dort ebenfalls nicht sicher gefühlt habe. Die Erklärung in der Rechtsmittelschrift, wonach er die Gefahr, dort von den Mudjahedin entdeckt zu werden, durch den Aufenthalt in der anonymen Grossstadt L._______ möglichst gering gehalten habe, vermag nicht zu überzeugen. Sein Verhalten entspricht nicht demjenigen einer Person, die einen Drittstaat um Schutz vor Verfolgung in ihrem Heimatstaat nachsuchen will, zumal er auch im D-5590/2006 folgenden Land (D._______), in welchem er sich wiederum mehrere Monate aufhielt, nicht um Asyl nachsuchte und davon auszugehen ist, dass er auch in der Schweiz nicht unmittelbar nach seiner Ankunft ein Asylgesuch eingereicht hat (vgl. seine diesbezüglichen Ausführungen in A1 S. 7, wonach er sich vor Stellung des Asylgesuchs vielleicht eine Zeitlang in der Schweiz aufgehalten habe; wann genau er in die Schweiz eingereist sei, wisse er nicht, es könnte vor vierzig Tagen oder auch vor 48 Stunden gewesen sein). Die Vorinstanz hat aus zutreffenden Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift sowie deren Ergänzungen sind nicht geeignet, die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten zu entkräften und die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise zu einer vom BFM abweichenden Beurteilung zu führen. Insbesondere vermag die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe seine anfängliche Aussage, keiner seiner nahen Verwandten sei politisch aktiv, aus eigenem Antrieb berichtigt, wonach er vergessen habe, diesbezüglich seinen Bruder zu erwähnen, nicht zu überzeugen, zumal er das Auffinden von politischem Propagandamaterial im Laden des Bruders als Grund für seine Festnahme genannt hatte. Wäre dies tatsächlich der Anlass für seine Festnahme gewesen, so ist es angesichts eines so einschneidenden Ereignisses unverständlich, dass er den Bruder schlicht vergessen haben will zu erwähnen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er die Frage nach allfälligen politischen Aktivitäten von Verwandten nicht einfach pauschal verneint hätte (vgl. A13 S. 4), sondern seinen Bruder diesbezüglich von vornherein erwähnt hätte, selbst wenn er die Hintergründe und das Ausmass von dessen Aktivitäten nicht gekannt haben sollte. Überdies trifft die Erwägung des BFM, der Beschwerdeführer habe sich zu den Umständen, wie er sich bei den Mudjahedin in C._______ eingeschlichen und für diese gearbeitet habe, nur vage geäussert, ebenfalls zu. In diesem Kontext ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer für die iranischen Sicherheitsbehörden nach der Ausführung eines einzigen Auftrages von so grossem Interesse gewesen sein sollte, dass sie ihn zwecks Weiterführung der Zusammenarbeit landesweit gesucht haben sollten, und dass die Suche nach ihm auch nach einer Landesabwesenheit von nunmehr mehreren Jahren andauern sollte. Ob die Mudjahedin überhaupt einen D-5590/2006 Verdacht gegen ihn hegten, vermochte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht zu begründen. Gemäss seinen eigenen Ausführungen anlässlich der Anhörung vom 15. Juni 2005 habe er lediglich gespürt, dass Gefahr von beiden Seiten gedroht habe; ob er im Iran derzeit d.h. im Juni 2005 - gesucht werde, wisse er hingegen nicht; der letzte Kontakt mit den Sicherheitsorganen habe im Jahr 2002 stattgefunden (vgl. A13 S. 13). Auch in der Beschwerdeergänzung vom 21. November 2008 hielt er diesbezüglich fest, dass es sich lediglich um eine Vermutung handle, dass die Mudjahedin-Mitglieder ihn als Verräter verdächtigt haben könnten; ob und inwiefern diese ihn heute allenfalls noch verdächtigten oder suchten, wisse er nicht. Schliesslich vermögen auch die unsubstanziierten und teils widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Reise und zum Zeitpunkt seiner Ankunft in der Schweiz - er vermute, dass es sich bei dem Land, in welches er von D._______ aus geflogen sei, um E._______ handle (vgl. A1 S. 6, A13 S. 6); von dort aus sei er mit dem Zug (vgl. A1 S. 7) beziehungsweise mit dem Tram (vgl. A13 S. 15) in die Schweiz gereist, wobei er nicht wisse, wann dies gewesen sei (vgl. A1 S. 7, A13 S. 15) - nicht zu überzeugen und tragen nicht zu seiner Glaubwürdigkeit bei. Insgesamt vermitteln die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe kein in sich stimmiges Bild und vermögen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. 4.2 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Damit erübrigt es sich, hinsichtlich der Prüfung der Vorverfolgung auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und deren Ergänzungen sowie die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel - welche sich mehrheitlich auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers beziehen (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 5.1 bis 5.3) - im Einzelnen einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers in diesem Kontext zu Recht abgewiesen. D-5590/2006 5. 5.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. EMARK 2005 Nr. 18). Auf Beschwerdeebene machte der Beschwedeführer ein exilpolitisches Engagement geltend, womit sich die Frage stellt, ob er aufgrund dessen eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten hat und deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.1.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 5.1.2 Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 5.2 Gemäss den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen hat sich der Beschwerdeführer in der Schweiz der M._______ angeschlossen und in diesem Rahmen seit Ende (Monat) 2005 an Kundgebungen in verschiedenen Schweizer Städten teilgenommen, welche teils fotografisch im Internet dokumentiert wurden. Für die Einzelheiten wird auf die zu den Akten gegebenen Beweismittel verwiesen. D-5590/2006 5.2.1 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es zwar zu, dass sich die iranischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. u.a. SFH, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7). Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des iranischen Regimes wird. 5.2.2 Ein solcher Exponierungsgrad kann dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Engagement nicht beigemessen werden. Aus den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach er in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig gewesen wäre. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten vermitteln nicht den Eindruck, er habe sich in hervorgehobener Position für die Belange der Exil-Iraner engagiert. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich seine Aktivitäten in der Mitgliedschaft bei M._______ und der Teilnahme an deren Protestaktionen erschöpft haben. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und deren Ergänzungen beschränken sich im Wesentlichen auf die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers durch den iranischen Geheimdienst. Ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des iranischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist jedoch aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. Damit ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Der Beschwerdeführer war in seinem Heimatland nach eigenen Angaben nicht politisch aktiv, weshalb nicht davon ausgegangen D-5590/2006 werden kann, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden wäre. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass er in der Schweiz tatsächlich das Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sein könnte. Eine entsprechende Kenntnisnahme durch die iranischen Behörden kann aufgrund der Aktenlage auch nicht als zumindest überwiegend wahrscheinlich erachtet werden. Eine potenzielle Identifizierbarkeit als exilpolitischer Aktivist reicht - wie vorstehend ausgeführt - nicht aus, um daraus abzuleiten, er werde deswegen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt. 5.3 Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die iranischen Behörden glaubhaft zu machen. Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mangels subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 6. 6.1 Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Asylverweigerung (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Nachdem das Asylgesuch abzuweisen ist und der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzt oder beanspruchen könnte, wurde seine Wegweisung in Übereinstimmung mit Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu Recht verfügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-5590/2006 7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran eine derartige Gefahr droht, welche den Weg- D-5590/2006 weisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 Die allgemeine Lage im Iran spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es liegt keine Situation vor, welche den Beschwerdeführer als „Gewalt- oder de-facto-Flüchtling“ qualifizieren würde. 7.2.2 Aufgrund der Akten ergeben sich auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der (...) Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, hat - abgesehen von dem behaupteten Aufenthalt als Informant in C._______ im Jahr 2000 - bis zu seiner Ausreise im Jahr 2002 im Iran gelebt. Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut und verfügt über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatstaat (vgl. A1 S. 2, A13 S. 4). Gemäss eigenen Angaben hat er (...) absolviert (Schul- und Ausbildung) (vgl. A13 S. 5). Er spricht neben seiner Muttersprache Farsi auch etwas (Fremdsprachen 1 und 2) und ein wenig (Fremdsprache 3) (vgl. A1 S. 2). Er ist von Beruf (...) und war in diesem Bereich selbständig tätig (vgl. A1 S. 2, A13 S. 6). Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass er sich in seinem Heimatland wieder wird integrieren können. 7.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. D-5590/2006 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Dieser ersuchte in der Beschwerdeschrift vom 12. April 2006 jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Den Entscheid darüber verwies der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. April 2006 auf einen späteren Zeitpunkt respektive in den Endentscheid. Zwar war die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht als aussichtslos zu qualifizieren; ungeachtet dessen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, da der Beschwerdeführer nicht mehr als bedürftig gilt: Seit (...) ist er aktenkundig erwerbstätig. Die Verfahrenskosten sind somit in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). D-5590/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 23

D-5590/2006 — Bundesverwaltungsgericht 11.06.2009 D-5590/2006 — Swissrulings