Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D559/2012 Urteil v om 3 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, (…) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Januar 2012 / N (…).
D559/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 6. Dezember 2011 vorbrachte, er habe sein Heimatland am 10. November 2011 verlassen, dass er von C._______ aus mit einem Auto bis zu türkischen Grenze gefahren sei, die er dann zu Fuss passiert habe, dass er danach mit Hilfe eines Schleppers mit einem Kleinbus nach D._______ gereist und von dort mit einem Flugzeug in ein ihm unbekanntes Land geflogen sei, wo er vier bis fünf Tage verlieben und sodann nach Frankreich geflogen sei, dass er am Flughafen von der Polizei aufgegriffen worden sei, die ihm dann die Fingerabdrücke abgenommen und ihn dann nach einigen Tagen entlassen habe, dass er in der Folge fünf Tage lang in einem Hotel in der Nähe des Flughafens gewohnt habe und anschliessend mit dem Zug in die Schweiz eingereist sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A7/10.), dass das BFM dem Beschwerdeführer ebenfalls am 6. Dezember 2011 das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Zuständigkeit Frankreichs gewährte und dieser geltend machte, er habe in Frankreich gar kein Asylgesuch gestellt und man habe gegen seinen Willen seine Fingerabdrücke abgenommen, dass seine Familie in Frankreich Feinde habe und er aus Angst vor ihnen nicht nach Frankreich zurückkehren wolle, dass das BFM aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und dessen Daktyloskopierung (Eurodac) in Frankreich ein Übernahmeersuchen an die französischen Behörden stellte, welches diese am 12. Januar 2012 guthiessen,
D559/2012 dass das Bundesamt in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 24. Januar 2011 – eröffnet am 25. Januar 2012 – nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich sowie den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, mit der Umsetzung des DAA (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [DublinAssoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689]) habe sich die Schweiz verpflichtet, die VO Dublin (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [DublinIIVO]) anzuwenden, dass angesichts dessen, dass Frankreich das Übernahmeersuchen der Schweiz gutgeheissen habe, die Zuständigkeit bei diesem Land liege, das Asyl und Wegweisungsverfahren durchzuführen, dass die Überstellung nach Frankreich – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f DublinIIVO – bis am 12. Juli 2012 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, ferner für den Fall einer Rückkehr nach Frankreich keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden und somit die Wegweisung nach Frankreich zulässig sei, dass weder die in Frankreich herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden,
D559/2012 dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Januar 2012 (Poststempel) Beschwerde erhob und das Eintreten auf das Asylgesuch beantragte, dass er dieses Begehren damit begründete, dass sich seine Geschwister und deren Ehepartner in der Schweiz befänden und die Schweiz von Anfang an sein Ziel gewesen sei, er aber fälschlicherweise in Frankreich gelandet sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der
D559/2012 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indessen materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz am 24. November 2011 während einigen Tagen in Frankreich aufgehalten habe, wo er aber kein Asylgesuch gestellt habe, dass gemäss den Bestimmungen der DublinIIVO vorliegend Frankreich für die Behandlung eines allfälligen Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, da der vorgängige Aufenthalt in Frankreich und die
D559/2012 Zustimmung Frankreichs zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO aufgrund der Aktenlage feststehen, dass Frankreich Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Frankreich sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich keine überzeugenden Einwände erhoben hat, dass er auf Beschwerdeebene als Grund für einen Verzicht auf die Wegweisung nach Frankreich anführte, in der Schweiz würden sich Geschwister und deren Ehepartner aufhalten, weshalb die Schweiz auch für ihn das Zielland gewesen sei, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, die Ausführungen im EVZProtokoll vermöchten die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen, dass ergänzend festzuhalten ist, dass auch die Anwesenheit von Geschwistern und deren Ehepartnern keine Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zu begründen vermag, dass gemäss den Zuständigkeitskriterien der DublinIIVO der (andere) Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, falls der Asylbewerber einen Familienangehörigen hat, dem das Recht auf Aufenthalt im Mitgliedstaat in der Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, und die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 7 DublinII VO), beziehungsweise falls der Asylbewerber einen Familienangehörigen hat, dessen Asylgesuch in jenem Mitgliedstaat noch erstinstanzlich hängig ist, sofern die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 8 Dublin IIVO),
D559/2012 dass Art. 2 Bst. i der DublinIIVO als "Familienangehörige" im Sinne der zitierten Bestimmung den Ehegatten beziehungsweise dauerhaften Partner der asylsuchenden Person und die minderjähringen Kinder von solchen Paaren oder des Antragstellers definiert, dass Geschwister und deren Ehepartner, die sich in der Schweiz aufhalten, somit keine Familienangehörigen im Sinne der DublinIIVO sind, weshalb auch unter diesem Aspekt nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, dass denn auch die Ausnahmebestimmungen von Art. 34 Abs. 3 Bst. a – c AsylG bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten Nichteintretensentscheid nicht anwendbar sind (vgl. die Auflistung in Art. 34 Abs. 3 AsylG e contrario), dass mithin die Anwesenheit von Geschwistern und Schwagern oder Schwägerinnen keine Relevanz entfaltet und der Rücküberstellung nach Frankreich nicht entgegensteht, dass nach dem Gesagten kein Anlass ersichtlich ist, weshalb vom Selbsteintrittsrecht (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) Gebrauch gemacht werden soll, dass die Wünsche des Beschwerdeführers in Bezug auf das Aufenthaltsrecht ohne Einfluss auf die Frage des zuständigen Staates sind, dass Frankreich seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält und Flüchtlingen den ihnen zustehenden Schutz gewährt, dass den Akten auch sonst keine Gründe zu entnehmen sind, die einer Zuständigkeit Frankreichs zur Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs entgegenstehen könnten, und das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,
D559/2012 dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts beantwortet worden ist, dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass ergänzend zur Argumentation des BFM anzuführen ist, dass der Beschwerdeführer aus der Anwesenheit einer angeblich verfeindeten Person in Frankreich kein Vollzugshindernis abzuleiten vermag, dass dieser Einwand nämlich als äusserst unsubstanziiert zu werten ist und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offensteht, die französischen Behörden gegebenenfalls um Schutz zu ersuchen, sollte er denn im grossflächigen und bevölkerungsreichen Frankreich auf diese eine Person stossen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D559/2012 D559/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Bettina Schwarz Versand: