Abtei lung IV D-5588/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . November 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Nepal, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. September 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5588/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Nepal am 1. März 2005 und gelangte am 18. Mai 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 24. Mai 2005 vom BFM im EVZ B._______ befragt und am 23. Juni 2005 vom Migrationsamt des Kantons C._______ angehört. Am 3. Juli 2006 wurde er zudem durch das BFM in D._______ ergänzend angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er stamme aus E._______ im Distrikt F._______. Er habe sich seit seiner Schulzeit für die Nepal Congress Party (NCP) engagiert und sei 1997 Präsident des Studentenflügels im Distrikt geworden. Im Jahre 2000 sei er Mitglied der Studentengewerkschaft im College in G._______ geworden, wo er studiert habe. Am 14. April 2001 sei es bei einer Versammlung im College zu Auseinandersetzungen mit maoistischen Studenten gekommen, in deren Verlauf er mit dem Tode bedroht worden sei. Im April 2003 habe er begonnen, den familieneigenen Busbetrieb zu leiten. Daneben habe er teilzeitlich für die NCP- Studentenorganisation gearbeitet. Als Mitarbeiter einer Transportfirma sei er zwischen die Fronten - einerseits der Maoisten und andererseits der Behörden - geraten. Dies sei insbesondere dann geschehen, wenn es darum gegangen sei, den Busbetrieb während der vielen Streiks der Maoisten aufrechtzuerhalten oder einzustellen. Zudem hätten sowohl die Maoisten als auch die Armee mehrmals von ihm verlangt, dass er ihnen seinen Bus zum Gebrauch überlasse. Am 20. Februar 2004 sei er von den Maoisten entführt und während einiger Stunden festgehalten und misshandelt worden, da er für die NCP für das Präsidentenamt der studentischen Gewerkschaft im College kandidiert habe. Bevor er wieder freigelassen worden sei, habe er eine Erklärung unterzeichnen müssen, dass er sich aus der Politik zurückziehen und fortan die Maoisten unterstützen werde. Am 20. März 2004 sei er von den Maoisten - trotz einer bestehenden Ausgangssperre - unter Waffengewalt gezwungen worden, einen Transport für die Maoisten durchzuführen. Nach dem Transport habe er unterwegs im Bus übernachten müssen, da die Strassen blockiert gewesen seien und er nicht mehr nach Hause habe fahren können. Am nächsten Tag sei er von der Armee, welche die Strassen geräumt gehabt habe, ver- D-5588/2006 haftet und ins Militärcamp von G._______ gebracht worden, wo er misshandelt worden sei, da ihn die Armee verdächtigt habe, mit den Maoisten zusammenzuarbeiten. Am 28. März 2004 sei er mit der Auflage, sich regelmässig im Camp zu melden, wieder entlassen worden. Anlässlich der Machtübernahme des Königs im Januar 2005 habe er an Demonstrationen teilgenommen, weshalb er von der Polizei für kurze Zeit festgenommen worden sei. Am 8. Februar 2005 sei ein Maoistenführer ermordet worden, woraufhin er von den Maoisten verdächtigt worden sei, mit dieser Ermordung in Zusammenhang zu stehen und sie verraten zu haben. Am 14. Februar 2005 habe die Polizei eines seiner Fahrzeuge benutzt, was erneut dazu geführt habe, dass die Maoisten ihn der Unterstützung der Regierungsbehörden verdächtigt hätten. In der Folge hätten am 21. Februar 2005 einige Maoisten versucht, ihn zu Hause festzunehmen. Er habe jedoch rechtzeitig das Haus verlassen und fliehen können. Da die Maoisten ihm gedroht hätten, ihn zu töten, habe er sich zur Flucht entschlossen. Deswegen sei er nach Neu Delhi gereist, von wo er am 16. Mai 2005 mit der Hilfe eines Schleppers nach Paris geflogen sei. Anschliessend sei er mit dem Auto illegal in die Schweiz eingereist. Im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz gab der Beschwerdeführer mehrere Dokumente im Original (insbesondere einen Studentenausweis, eine Spendenaufforderung der Maoisten vom 15. Juni 2006, mehrere Presse-Communiqués verschiedener Organisationen sowie zwei Zeitungsartikel) zu den Akten (teilweise inklusive deutscher Übersetzung). B. Mit Verfügung vom 21. September 2006 - eröffnet am 26. September 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2006 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei; es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er ferner um Ge- D-5588/2006 währung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2006 (Poststempel) wurde vom Departement Gesundheit und Soziales des Kantons C._______ eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung für den Beschwerdeführer eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2006 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren verfügte er, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Endentscheid entschieden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wies er ab. F. Das Departement des Innern des Kantons C._______ stellte am 5. September 2007 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zuhanden des BFM die folgenden Dokumente des Beschwerdeführers sicher: Einen nepalesischen Pass, ausgestellt in Brüssel am 10. August 2007, einen nepalesischen Bürgerrechtsausweis, ausgestellt am 6. Februar 1994, ein Citizenship Certificate, ausgestellt am 6. Februar 1994, eine Geburtsurkunde, ausgestellt am 18. März 2007, eine Ledigkeitsbescheinigung, ausgestellt am 18. März 2007, sowie diverse Schulzeugnisse. G. Am 21. Januar 2008 heiratete der Beschwerdeführer eine in der Stadt H._______ wohnhafte deutsche Staatsangehörige. Gestützt darauf erhielt er am 27. März 2008 eine Aufenthaltsbewilligung. D-5588/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen D-5588/2006 Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht standhielten. Zu Art. 7 AsylG führte die Vorinstanz unter anderem aus, seine Vorbringen seien teilweise widersprüchlich, da er bei der Schilderung seiner Flucht aus seinem Haus bei der ersten und zweiten Befragung gesagt habe, es seien viele beziehungsweise einige Leute (Maoisten) zum Haus seiner Eltern gekommen, wohingegen er bei der ergänzenden Anhörung beim BFM vom 3. Juli 2006 ausgeführt habe, er habe die Leute (Maoisten) nur gehört, jedoch nicht gesehen. Zu Art. 3 AsylG hielt das BFM im Wesentlichen fest, für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Deshalb setze die Asylgewährung voraus, dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asylentscheides von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Die Maoisten, deren Unterstützung dem Beschwerdeführer vorgehalten worden sei, würden seit dem Waffenstillstand Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet und seien mit dieser an den Friedensgesprächen mitbeteiligt. Diese Entwicklung habe insgesamt zu einer Entspannung und zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtssituation im ganzen Land geführt. Auch aus den vom Beschwerdeführer dargelegten politischen Tätigkeiten für die NCP könnten zum heutigen Zeitpunkt keine relevanten Nachteile mehr abgeleitet werden, sei doch diese Partei an der Neuausgestaltung der Übergangsregierung in Nepal in führender Rolle mitbeteiligt. Somit sei davon auszugehen, dass für Personen, welche verdächtigt worden seien, die Maoisten unterstützt zu haben, aufgrund der zwischenzeitlich ein- D-5588/2006 getretenen politischen Lage keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr bestehe. Das Vorbringen, von den Maoisten bedroht zu werden, sei zum heutigen Zeitpunkt daher nicht mehr relevant, weshalb der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Im Weiteren stehe es Personen, welche trotz der veränderten Situation weiterhin Bedrängungen durch die Maoisten befürchten würden, offen, sich diesen befürchteten Massnahmen gestützt auf die in Nepal gewährte Niederlassungsfreiheit durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil Nepals zu entziehen. 4.2 In der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, die vom BFM aufgezeigten Widersprüche in seinen Aussagen seien darauf zurückzuführen, dass der an der ersten und zweiten Befragung anwesende Dolmetscher wenig Nepali und mehr Hindi gesprochen habe. Dies habe zu Verständigungsproblemen und schliesslich zu widersprüchlichen Aussagen geführt, da er selbst Hindi nicht so gut verstehe. Er habe die fehlerhaft protokollierten Aussagen während des Vorlesens des Protokolls teilweise bemerkt, diese jedoch nicht für so wichtig gehalten. Zudem treffe die Einschätzung der Vorinstanz, wonach er sich irgendwo anders in Nepal niederlassen könne, nicht zu, da er aufgrund seiner Aktivität bei der Studentenbewegung in Nepal zu bekannt sei. Entgegen der Ansicht des BFM sei überdies der Konflikt zwischen den Maoisten und der Regierung noch nicht beigelegt. 4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 4.4 Das BFM stellte zutreffend fest, dass sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. D-5588/2006 Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5. S. 332 ff.). Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online, International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyanendra, seinen Palast in Kathmandu (vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ Online, International, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008) und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-Chef neuer Ministerpräsident in Nepal, NZZ Online, International, 15. August 2008). Die Maoisten sind somit in den politischen Prozess eingebunden worden, was zu einer weiteren Stabilisierung der Lage in Nepal führen dürfte. Mit der Entscheidung für ein parlamentarisches System ist zudem der Weg für eine Koalitionsregierung geebnet worden. In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch die Maoisten D-5588/2006 besteht. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Gegen eine künftige behördliche Verfolgung spricht ausserdem der Umstand, dass die nepalesische Vertretung in Brüssel dem Beschwerdeführer am 10. August 2007 einen Pass ausgestellt hat. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die im Laufe des Verfahrens bei der Vorinstanz zu den Akten gegebenen Dokumente im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen. 4.5 Da - wie unter Erwägung 4.4 dargelegt - die Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin asylrechtlich nicht relevant sind, kann vorliegend darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers näher einzugehen. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 27. März 2008 über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Die Anordnungen des Bundesamtes betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3-5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind unter diesen Umständen als dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel (Aufenthaltsbewilligung B) keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes insoweit gegenstandslos geworden, als darin die Aufhebung der Verfügung vom 21. September 2006 im Umfang der D-5588/2006 Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzugs beantragt wird. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Ablehnung des Asylgesuchs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. September 2006 ist demzufolge in Bezug auf die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und Abweisung des Asyls zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs ist sie jedoch als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. E. 5.2). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er beantragt, die Verfügung des Bundesamtes vom 21. September 2006 sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit grundsätzlich kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Wird das Verfahren - so wie im vorliegenden Fall - ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung davon auszugehen, dass Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen gewesen wäre, da gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen ist, wenn das Asylgesuch abgewiesen wird. In diesem Punkt wäre der Beschwerdeführer somit unterlegen. Auch bezüglich des Vollzugs der Wegweisung wäre die angefochtene Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen gewesen, da der Vollzug aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erachtet worden wäre. Auch in diesem Punkt wäre der Beschwerdeführer somit unterlegen. 7.3 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer somit als vollständig unterlegene Partei anzusehen. Bei diesem Ausgang des Verfah- D-5588/2006 rens wären ihm die Kosten von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung (zumindest im Vollzugspunkt) nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 11. Oktober 2006 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 7.4 Bei dieser Sachlage ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) D-5588/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 12