Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5585/2025
Urteil v o m 2 4 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Ukraine, (...), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2025.
D-5585/2025 Sachverhalt: A. A.a Die ukrainischen Beschwerdeführenden ersuchten gemeinsam am 1. Mai 2025 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. A.b Anlässlich des Gesprächs (Triage) vom selbigen Tag erklärten die Beschwerdeführenden, sie hätten basierend auf einer Aufenthaltsbewilligung von 2017 bis am 1. April 2025 in Polen gelebt. Nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeit verloren habe, seien sie in die Ukraine zurückgekehrt. Am 27. April 2025 seien sie via Polen in die Schweiz eingereist. A.c Ebenfalls am 1. Mai 2025 wurde ihnen das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Gesuche um vorübergehenden Schutz und zur Wegweisung nach Polen gewährt. A.d Am 13. Juni 2025 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung und führten aus, dass sie in Polen über keine PESEL-Nummer (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludności [Universelles elektronisches Bevölkerungsregistrierungssystem]) UKR verfügt, sondern sich dort seit 2017 mit einer Aufenthaltsbewilligung (Karta Pobytu) aufgehalten hätten. Das Leben in Polen sei schwierig gewesen und sie hätten über keine feste Wohnung, kein stabiles Einkommen und keine soziale Unterstützung verfügt. Weil der Beschwerdeführer seine Arbeit in Polen (namentlich Schwarzarbeit ohne soziale Absicherung) verloren habe, würden ihre Aufenthaltsbewilligungen bei einer Rückkehr dorthin nicht mehr erneuert, da die Ausstellung polnischer Aufenthaltsbewilligungen an eine feste Arbeitsstelle gekoppelt sei. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin HIV-positiv und leide unter psychischen Beschwerden. Ihr Gesundheitszustand würde sich bei einer Rückkehr nach Polen erheblich verschlechtern, eine entsprechende Behandlung in Polen sei aufgrund ihrer schlechten finanziellen Situation und wegen langer Wartezeiten auf medizinische Versorgung nicht möglich. B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz ab, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Sie wurden dem Kanton C._______ zugewiesen, welcher gleichzeitig mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde.
D-5585/2025 C. Mit undatierter Eingabe an das SEM, welche am 28. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Juni 2025 Beschwerde und beantragten darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Der Beschwerde wurden die Kopien der Abmeldungsanträge (Wniosck) der polnischen Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden vom 1. Juli 2025 beigelegt. D. Mit Eingabe vom 4. August 2025 ging eine Fürsorgebestätigung, die Beschwerdeführenden betreffend, beim Gericht ein. E. Mit Verfügung vom 19. August 2025 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. F. Mit Eingaben vom 25. August 2025 sowie 1. Oktober 2025 reichten die Beschwerdeführenden weitere Schreiben zwecks ergänzender Begründung ihrer Beschwerde ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 AsylG [SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-5585/2025 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das infolge des Koordinationsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführenden nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigen Personen gemäss der Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allgemeinverfügung) angehörten, da sie im Zeitpunkt des Einmarsches der russischen Truppen in der Ukraine am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine, sondern in Polen wohnhaft gewesen seien und dort ihren Lebensmittelpunkt gehabt hätten. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügten, in diesem Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. Angesichts ihrer bis zum 25. Juni 2025 gültigen polnischen Aufenthaltstitel und der Reisefreiheit für ukrainische Staatsange-
D-5585/2025 hörige sei eine Rückkehr nach Polen möglich. Überdies habe der Rat der EU den vorübergehenden Schutz für alle Personen aus der Ukraine bis am 4. März 2026 verlängert. Daher obliege es den Beschwerdeführenden, sich nach allfälligem Ablauf ihres Aufenthaltstitels um einen Schutzstatus zu bemühen. Den Akten sei ferner nichts zu entnehmen, das gegen eine Rückkehr nach Polen spreche. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführenden entgegneten in ihrer Beschwerde, dass sie nicht nach Polen zurückkehren könnten, da die Beschwerdeführerin an einer HIV-Infektion leide sowie in psychiatrischer Behandlung sei und Polen über keine hinreichende medizinische Versorgung verfüge. Sodann sei die soziale Unterstützung in Polen für Geflüchtete mit besonderen Bedürfnissen unzureichend. Ferner habe der Beschwerdeführer seine Arbeit in Polen verloren und die Beschwerdeführenden hätten weder ein regelmässiges Einkommen noch eine Unterkunft, weshalb sie bei einer Rückkehr in eine finanzielle Notlage geraten würden. Zudem sei der rechtliche Aufenthaltsstatus in Polen unklar. Obwohl sie sich diesbezüglich beim polnischen Konsulat und den zuständigen Behörden erkundigt hätten, hätten sie keine Antwort erhalten. 4.2.2 In ihren Eingaben vom 26. August 2025 und 2. Oktober 2025 führten die Beschwerdeführenden ergänzend aus, dass ihre polnischen Aufenthaltsbewilligungen offiziell am 9. Juli 2025 annulliert worden seien. Damit verfügten sie in Polen über keinen Aufenthaltsstatus, keine soziale Absicherung, keine Krankenversicherung und über keine Wohnung, weshalb eine Rückkehr dorthin unzumutbar sei. Des Weiteren sei die Sicherheitslage in Polen aufgrund teilweisem Raketenbeschuss unsicher. Eine Rückkehr in die Ukraine sei ebenfalls nicht möglich, da dort weiterhin Krieg herrsche. Zudem gehörten sie infolge des Alters des Beschwerdeführers ([...]jährig) sowie der psychischen und physischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen. In Polen würde sie, im Gegensatz zur Schweiz, wegen fehlender Dokumente und fehlender Versicherung die notwendige medizinische Hilfe nicht erhalten. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach
D-5585/2025 welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5.3 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige. Am Tag des Angriffs durch die Streitkräfte der Russischen Föderation auf die Ukraine – am 24. Februar 2022 – und damit vor ihrem Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Schweiz hielten sie sich eigenen Angaben zufolge mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung in Polen auf (vgl. SEM-Akte A1/1 und A2/1 [schriftliche Kurzbefragung Ukraine]). Daher fallen sie unter keine der in der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 definierten schutzberechtigten Personenkategorien. Eine Schutzgewährung in der Schweiz fällt somit ausser Betracht. 5.4 Angesichts der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktuell in Polen nicht mehr über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. Mit ihren gültigen ukrainischen Reisepässen werden sie jedoch in der Lage sein, bei ihrer Rückkehr in Polen ein Gesuch um
D-5585/2025 vorübergehenden Schutz zu stellen oder zumindest ihre zwischenzeitlich abgelaufenen Aufenthaltsbewilligungen ein weiteres Mal verlängern zu lassen, zumal sie diese freiwillig widerrufen haben (vgl. Schreiben an die zuständige polnische Behörde vom 1. Juli 2025 [Beilage der Beschwerdeschrift]). Weder eine vorübergehende Rückkehr in die Ukraine, noch ein (erfolgloses) Schutzersuchen in der Schweiz stehen einer erfolgreichen Schutzsuche respektive einer Verlängerung der bereits zuvor erhaltenen Aufenthaltsbewilligungen in Polen entgegen, da weder die Richtlinie 2001/55/EG noch die polnische Gesetzgebung Bestimmungen enthalten, welche es den polnischen Behörden erlauben würden, einer aufgrund des anhaltenden Kriegsgeschehens (erneut) aus der Ukraine nach Polen geflüchteten Person den Schutz zu verweigern. Gemäss Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes bleibt dieser vorerst bis zum 4. März 2027 gültig. Von dieser Entscheidung betroffene Personen – auch solche die vor dem 24. Februar 2022 in Polen gelebt haben –, können innerhalb von 30 Tagen nach der Wiedereinreise in Polen einen Antrag auf eine PESEL-Nummer stellen (vgl. dazu auch <https://ukraina.interwencjaprawna.pl/consequences-of-leaving-poland-for-more-than-1-month-ukr-status/>, zuletzt aufgerufen am 14. April 2026). Die Beschwerdeführenden sind – wie bereits zuvor erwähnt – ausserdem im Besitz gültiger ukrainischer Reisepässe und können somit selbständig und legal nach Polen einreisen (vgl. SEM-Akte A8/42). Auch war die Vorinstanz in dieser Konstellation nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1.2; E. 6.2 und 6.2.3). 5.5 Die Vorinstanz hat – nach dem Gesagten – die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung von vorübergehendem Schutz zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). https://ukraina.interwencjaprawna.pl/consequences-of-leaving-poland-for-more-than-1-month-ukr-status/ https://ukraina.interwencjaprawna.pl/consequences-of-leaving-poland-for-more-than-1-month-ukr-status/
D-5585/2025 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Sinne eines «real risk» einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden sind zudem freiwillig aus Polen ausgereist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
D-5585/2025 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung nach Polen zurecht als zumutbar erachtet und festgehalten, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281) die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie Polen in der Regel zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden haben diese gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen vermocht und keine massgeblichen Gründe dargelegt, aufgrund welcher sie infolge individueller Umstände in sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher H in eine existenzielle Notlage geraten würden. Zwar erweist sich die Situation der Beschwerdeführenden als nicht gänzlich einfach. Gestützt auf Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben jedoch Personen, welche vorübergehenden Schutz erhalten, insbesondere Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten werden. Auch aus medizinischer Sicht erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. Den Akten zufolge scheint die Beschwerdeführerin neben eines Medikaments gegen ihre HIV- Erkrankung und gegen ihre psychischen Beschwerden, gegen welche sie bereits in der Ukraine Medikamente erhalten hat, keine weiteren Therapien zu benötigen und steht nicht in unmittelbarer Lebensgefahr (vgl. SEM-Akte A15/3). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A18/8 S. 5). 7.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Polen als zumutbar zu erachten. 7.5 7.5.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme – unter anderem – dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5.2 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat respektive in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug
D-5585/2025 der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden sind im Besitz gültiger ukrainischer Reisepässe (vgl. SEM-Akte A8/42) und können ohne weiteres in Polen einreisen. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) ausser Betracht fällt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 19. August 2025 gutgeheissen wurde und keine Hinweise auf eine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse bestehen, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D-5585/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina von Wattenwyl
Versand:
D-5585/2025 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben) – das SEM, zu den Akten (…) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft, Ref. Nr. (ad: […]) (in Kopie)