Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5585/2016
Urteil v o m 2 0 . September 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. September 2016 / N (…).
D-5585/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 8. September 2016 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auszuüben und sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers für zuständig zu erklären. Es sei als vorsorgliche Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 15. September 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aussetzte,
D-5585/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
D-5585/2016 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 14. Oktober 2015 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 23. August 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde demgegenüber geltend macht, das SEM könne ungenügende Aufnahmebedingungen in Italien zu Lasten des Beschwerdeführers nicht ausschliessen, dass Asylsuchende in Italien kein Recht auf existenzsichernde Sozialhilfebeiträge hätten und die italienischen Behörden mit dem Ansturm von Migranten überfordert seien, dass zahlreiche Asylsuchende keine Bleibe hätten und auf der Strasse landeten,
D-5585/2016 dass abgeklärt werden müsse, ob die Lage im Jahre 2016 noch den Anforderungen des EGMR standhalte, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass dem Beschwerdeführer zunächst einmal entgegenzuhalten ist, dass es nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3), dass der rechtserhebliche Sachverhalt bereits rechtsgenüglich abgeklärt ist, weshalb es sich erübrigt, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Italien, sollten sich die dortigen Aufnahmebedingungen für ihn persönlich als ungenügend erweisen, auf dem Rechtsweg gegen den italienischen Staat vorgehen kann, dass er im Übrigen anlässlich des beratenden Vorgesprächs ausführte, sein Asylgesuch wie auch sein Rekurs seien in Italien bereits abgelehnt worden (vgl. A15 S. 2), weshalb er zwingend nach Italien zurückzukehren hat, zumal das Dublin-Verfahren präzise gegen das vom Beschwerdeführer praktizierte asylum shopping gerichtet ist, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen, dass es aus Sicht der Schweiz im Übrigen weiterhin keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
D-5585/2016 dass im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein junger, ungebundener und gesunder Mann (A15 S. 2) – davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den italienischen Behörden seine Rechte wahrzunehmen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
D-5585/2016 Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5585/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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