Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5582/2017
Urteil v o m 9 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…), alias A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. September 2017 / N (…).
D-5582/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger (…) Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______), verliess seine Heimat gemäss eigenen Angaben etwa im August 2016 und reiste am 9. August 2017 von Italien her in die Schweiz ein, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Gemäss dem am 9. August 2017 erstellten Personalienblatt (Vorakten A2) gab er an, am 15. März 2000 geboren zu sein.
A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am 28. Juli 2017 in F._______ (Slowenien) um Asyl nachgesucht hatte.
A.c Die Radiologie an der G._______ führte im Auftrag des SEM am 14. August 2017 eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung durch. Im ihrem am 15. August 2017 erstellten Gutachten gelangte sie zum Schluss, der Beschwerdeführer sei 19 Jahre alt.
A.d Am 22. August 2017 fand im EVZ H._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei wurde der Beschwerdeführer unter anderem über das Ergebnis des Altersgutachtens informiert; aufgrund der Handwurzelknochenanalyse, weil er keine Papiere abgegeben habe und auch sein Alter beziehungsweise sein Geburtsdatum nicht kenne sowie nur eine ungefähre und ungenaue Angabe zu seinem Alter habe machen können, sei seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht worden; als sein Geburtsdatum werde deshalb der 1. Januar 1999 erfasst. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur angenommenen Volljährigkeit gegeben.
Ebenfalls am 22. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie einer Wegweisung dorthin gewährt.
A.e Das SEM ersuchte die slowenischen Behörden am 30. August 2017 um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs.1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
D-5582/2017 und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Es wies darauf hin, dass dieser geltend mache, minderjährig zu sein, eine Altersabklärung jedoch auf seine Volljährigkeit schliessen lasse.
Mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe in Slowenien als unbegleiteter Minderjähriger um Asyl nachgesucht, lehnten die slowenischen Behörden am 12. September 2017 das Ersuchen um Rückübernahme ab.
A.f Am 14. September 2017 – und unter Beilage der Handknochenanalyse, welche ergeben habe, dass der Beschwerdeführer 19 Jahre alt sei – ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um Wiedererwägung seines Entscheids und um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
Die slowenischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 18. September 2017 zu.
B. Mit Verfügung vom 20. September 2017 – eröffnet am 27. September 2017 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Slowenien) an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer.
C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Oktober 2017 beantragte der Beschwerdeführer seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter die "vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen". Sodann sei ihm wegen seiner Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D-5582/2017 D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ‒ einzutreten. 1.4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, muss das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet qualifiziert werden. Der Beschwerdeentscheid ist gemäss Art. 111a Abs. 2 AsylG nur summarisch zu begründen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
D-5582/2017 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3. Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Anerkennung als Flüchtling und auf Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist.
3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.2.2. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO;
D-5582/2017 vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 3.2.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO). 3.2.4. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.3. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 1 f.) daran fest, minderjährig zu sein. Er sei 17 Jahre alt, auch wenn er sein genaues Geburtsdatum nicht kenne. Vor zwei Wochen habe er mit seiner Mutter telefoniert, welche ihm gesagt habe, er sei im Winter geboren und 16 Jahre alt gewesen, als er Afghanistan verlassen habe.
D-5582/2017 4.2. Vorab ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zweifelsfrei zu belegen oder glaubhaft zu machen.
4.3. Grundsätzlich trägt nach Lehre und Praxis die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 5.3.4). 4.4. Die am 14. August 2017 durchgeführte und mit Gutachten vom 15. August 2017 dokumentierte Handknochenanalyse hat ein Alter von 19 Jahren ergeben. Zwar gibt das Resultat einer Handknochenanalyse noch keine eindeutige Gewissheit darüber, ob die untersuchte Person tatsächlich schon volljährig ist oder nicht. Das SEM hat sich indessen nicht allein auf das besagte Altersgutachten abgestützt; vielmehr hat es in der angefochtenen Verfügung zu Recht auch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Asylbehörden keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten gegeben und überdies – auf das Resultat der Handknochenanalyse angesprochen und darüber in Kenntnis gesetzt, dass nun der 1. Januar 1999 als sein Geburtsdatum erfasst werde – angegeben hat, dass dies so in Ordnung sei (vgl. Akten SEM A10 S. 8). 4.5. Demnach sind die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums und die Annahme der Volljährigkeit durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die knappen und sehr unbestimmten Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. oben E. 4.1), sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt nach dem Gesagten ebenfalls die Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen. 5. 5.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 28. Juli 2017 in Slowenien ein
D-5582/2017 Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die slowenischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die slowenischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Schweizer Behörden im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens am 18. September 2017 zu, womit die Zuständigkeit Sloweniens zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers grundsätzlich gegeben ist. Das in Art. 8 Dublin-III-VO verankerte Zuständigkeitskriterium für Minderjährige (d. h. Personen unter 18 Jahren [Art. 2 Bst. i Dublin- III-VO]) gelangt vorliegend nicht zur Anwendung, da von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wird (vgl. die Ausführungen unter E. 4). 5.2. Hinsichtlich der Zuständigkeit Sloweniens wandte der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm am 22. August 2017 gewährten rechtlichen Gehörs ein, er kenne Slowenien gar nicht. Die Afghanen gingen alle nach Frankreich, in die Schweiz, nach Italien oder nach Deutschland; um dorthin zu gelangen, habe er durch Slowenien reisen müssen, aber dort nicht bleiben wollen, da "die Zeit dort sehr schlimm" gewesen sei (vgl. A12 S. 1). 5.3. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers wurden vom SEM indessen aus den nachfolgenden Gründen zu Recht als der Zuständigkeit Sloweniens nicht entgegenstehend erachtet. 5.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf auch davon ausgegangen werden, Slowenien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
D-5582/2017 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3.2. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowenischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seine Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten, insbesondere auch der unsubstanziierten Bemerkung des Beschwerdeführers, die Zeit in Slowenien sei "sehr schlimm" gewesen, sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Slowenien werde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 5.3.3. Ferner hat der junge, aber volljährige und – soweit den Akten zu entnehmen – gesunde Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene konkrete Hinweise für die Annahme vorgetragen, Slowenien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.3.4. Unter diesen Umständen sind keine völkerrechtlichen Hindernisse – namentlich aus Art. 3 EMRK – ersichtlich, die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien als unzulässig erscheinen lassen. 5.4. Mit Bezug zum humanitären Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 zum Schluss kam, dem Gericht komme im Rahmen der genannten Bestimmungen keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid der Vorinstanz (mehr) zu. Das Gericht greife nur dann ein, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze.
D-5582/2017 Dies ist vorliegend nicht der Fall, da das SEM in seiner Verfügung diesbezüglich alle relevanten Aspekte des vorliegenden Verfahrens berücksichtigt hat. 5.5. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.6. Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Slowenien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 9. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist – ungeachtet der Tatsache, dass entgegen den An-
D-5582/2017 gaben in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3) die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch keine entsprechende Bestätigung belegt wird – abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5582/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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