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Bundesverwaltungsgericht 04.11.2008 D-5582/2006

4. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,554 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Jun...

Volltext

Abtei lung IV D-5582/2006 {T 0/2} Urteil v o m 4 . November 2008 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), Nepal, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juni 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5582/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 3. März 2005 und gelangte via (Land 1), (Land 2) und (Land 3) am 30. April 2005 illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangszentrum (...) vom 13. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 31. Mai 2005 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend, Maoisten seien am 5. Bhadau 2060 (22. August 2003) zu ihm nach Hause gekommen, und er habe sie beherbergen müssen. Als Angehörige der Armee davon erfahren hätten, seien diese am 11. Bhadau 2060 vorbeigekommen und hätten ihn beschuldigt, selber ein Maoist zu sein. Dies habe sich ständig wiederholt. Vor diesem Hintergrund habe er Nepal schliesslich verlassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Abklärungen der belgischen Behörden vom 14. Juni 2005 haben ergeben, dass der Beschwerdeführer unter der Identität B._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit Nepal, am 22. Februar 2005 in Belgien ein Asylgesuch gestellt hat. Gemäss Erkenntnissen der belgischen Behörden hat der Beschwerdeführer zudem bereits am 8. Februar 2005 in den Niederlanden um Asyl ersucht. Gestützt auf die Dublin Convention hätte er am 14. April 2005 den niederländischen Behörden überstellt werden sollen, was infolge seines zwischenzeitlich unbekannten Aufenthalts nicht geschehen ist. C. Mit Schreiben des BFM vom 7. Juni 2006 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt. In seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2006 erklärte der Beschwerdeführer die früheren Aufenthalte in den Niederlanden und Belgien aus Angst verschwiegen zu haben, wofür er sich entschuldige. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 22. Juni 2006 - eröffnet am 23. Juni 2006 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es D-5582/2006 die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. E. Mit Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 21. Juli 2006 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. G. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 4. September 2006 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref- D-5582/2006 fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent- D-5582/2006 scheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.; vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20). 4.2 Die allgemeine Lage in Nepal hat sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Die ARK beurteilte in EMARK 2006 Nr. 31 die allgemeine Situation in Nepal ausführlich. Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die kommunistischen Rebellen (Maobadi) ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Rebellen am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Die Neubeststellung des Parlaments zog sich indes in die Länge. Dies deshalb, weil die Parteien und die Maobadi übereingekommen waren, die Rebellen erst Einsitz in die Regierung nehmen zu lassen, nachdem deren Entwaffnung erfolgt sei. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung, und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoistischen Kommunistischen Partei und damit nur gerade zwei weniger als der stärksten Fraktion (Nepal Congress) angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Rebellen begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei errangen die ehemaligen Rebellen einen deutlichen Sieg. Am 28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online, International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der ehemalige Monarch von Nepal das Regierungsgebäude (vgl. Nepals Ex-Monarch zieht aus; NZZ Online, International, 12. Juni 2008). Am 15. August 2008 wählte die verfassungsgebende Versammlung den Chef der Maoistischen Partei, Prachanda, zum Ministerpräsidenten (NZZ Online, International, 15. August 2008). In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftiger Verfolgung besteht. Bei dieser Sachlage braucht auf die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente nicht eingegangen zu werden, und es erübri- D-5582/2006 gen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen in der Beschwerde, insbesondere zu den in Kopie eingereichten, nicht konkret auf die Person des Beschwerdeführers bezogenen Nachrichtenauszüge vom 11., 12. und 13. Juli 2006 des "Kantipur Reports", weil sie am Ergebnis nichts ändern können. 4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-5582/2006 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts- D-5582/2006 staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Nepal nicht bejahen (vgl. EMARK 2006 Nr. 31 sowie Ziff. 4.2 hiervor). Darüber hinausgehende individuelle Unzumutbarkeitsaspekte sind weder aktenkundig noch wurden solche in den Rechtsschriften geltend gemacht. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland Lebensumständen ausgesetzt wird, die ein derartiges Ausmass annehmen, dass ihm eine menschenwürdige Existenz verunmöglicht würde. Der unpolitische, ledige und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine solide Ausbildung (10 Jahre) und führte im Heimatstaat während Jahren zusammen mit seinem Vater einen einträglichen Landwirtschaftsbetrieb, weshalb erwartet werden kann, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten wird. Ferner kann er in Nepal auf ein familiäres Beziehungsnetz (Vater, Bruder) zurückgreifen, das seine Reintegration erleichtern dürfte. Es liegen somit genügend Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr nach Nepal aus eigener Kraft und allenfalls auch durch die Unterstützung des bestehenden familiären Umfeldes eine neue Existenzgrundlage erarbeiten kann. Insgesamt dürfte für den Beschwerdeführer in erster Linie die prekäre Wirtschaftslage eine Schwierigkeit darstellen. In diesem Zusammenhang ist indessen festzuhalten, dass die ARK sich wiederholt dahingehend geäussert hat, dass "blosse" soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie insbesondere der Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159, EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Ohne die Schwierigkeiten bei einem Neustart, die der Beschwerdeführer in seiner Heimat zweifellos antreffen wird, zu verkennen, ist der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar zu bezeichnen. D-5582/2006 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten ist gutzuheissen, weil die Beschwerde hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges im Zeitpunkt des Einreichens der Beschwerde nicht als aussichtslos erschien und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erstellt ist. Dementsprechend werden keine Kosten gesprochen. D-5582/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen; es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 10

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