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Bundesverwaltungsgericht 20.10.2023 D-5579/2023

20. Oktober 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,125 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5579/2023

Urteil v o m 2 0 . Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2023.

D-5579/2023 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Angaben zufolge im Herbst 2021 respektive Ende Juli 2021 aus Afghanistan aus. Am 31. August 2023 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 4. September 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am 20. August 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war und gleichentags um Asyl ersucht hatte. Dem informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem und der Meldestelle für Geldwäscherei und das Grenzwachtkorps (IPAS GWK) ist ausserdem zu entnehmen, dass aufgrund rechtswidrigen Aufenthaltes respektive rechtswidriger Einreise sowie infolge fehlender Identitätsdokumente eine Einreiseverweigerung respektive die Wegweisung verfügt worden war. B. Mit Vollmacht vom 8. September 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. C. Mit Eingabe vom 12. September 2023 reichte die mandatierte Rechtsvertretung ein Foto der ersten Seite des afghanischen Reisepasses des Beschwerdeführers zu den Akten. D. D.a Am 14. September 2023 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Kroatien sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. D.b Der Beschwerdeführer machte darin im Wesentlichen geltend, Afghanistan im Herbst 2021 verlassen zu haben und über den Iran, die Türkei,

D-5579/2023 Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Kroatien gereist zu sein. Anlässlich einer Grenzkontrolle sei er von der kroatischen Polizei aufgegriffen, in der Folge während zehn Tagen inhaftiert und danach nach Bosnien abgeschoben worden. Gegen eine Wegweisung nach Kroatien würde der Umstand sprechen, dass er anlässlich seines zweiten Grenzübertritts unter Zwang seine Fingerabdrücke habe abgeben und ein Asylgesuch einreichen müssen. Ausserdem sei er in Kroatien von drei Zivilpersonen, welche Messer und Waffen bei sich getragen hätten, überfallen, misshandelt und bestohlen worden. Er fühle sich dort nicht sicher und könne sich keine Zukunft aufbauen. Medizinische Probleme, ausser empfindlichen (…), machte er keine geltend. E. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO ersuchte das SEM ebenfalls am 14. September 2023 die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. F. Am 29. September 2023 ging mittels Verfristungsschreibens die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers (infolge fehlender Antwort auf das Rückübernahmeersuchen) auf die kroatischen Behörden über. G. Mit Verfügung vom 5.Oktober 2023 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könne. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. H. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dass die Verfügung vom 5. Oktober 2023 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen sei, auf sein Asylgesuch einzutreten sowie sein Asylverfahren in der Schweiz

D-5579/2023 durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden umgehend anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 13. Oktober 2023 wurde der Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-5579/2023 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines – hier vorliegenden – Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die

D-5579/2023 Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die kroatischen Behörden für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig seien, da er gemäss dem Abgleich der Fingerdatenabdrücke der Zentraleinheit Eurodac zweifelsfrei in Kroatien als asylsuchende Person registriert worden sei. Ferner gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das kroatische Asylsystem und die Aufnahmebedingungen Schwachstellen aufwiesen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne der EU- Grundrechtscharta oder der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bergen würden. Nach aktuellen Erkenntnissen betreffe die seit mehreren Jahren geäusserte Kritik nationaler und internationaler Organisationen betreffend mangelhafter oder unzugänglichen Asylverfahren sowie teilweiser Gewalt bei Abschiebungen nicht Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO, sondern die Problematik im kroatischen Grenzgebiet. Die Push-Backs an der Grenze würden nur Personen betreffen, die illegal in Kroatien einreisten, in diesem Zusammenhang von den kroatischen Polizei- und Grenzbehörden angehalten würden und sich dabei keine Fingerabdrücke abnehmen lassen wollten sowie nicht an einem Asylverfahren in Kroatien interessiert seien, sondern in einen anderen Dublin-Staat weiterreisen wollten. Mehrfache Abklärungen mit verschiedenen lokalen und internationalen Akteuren hätten keine Hinweise auf

D-5579/2023 systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem ergeben. Dublin-Rückkehrende würden im Sinne des Völkerrechts regelkonform behandelt. Kroatien setze die entsprechenden europäischen Richtlinien um und sei Signatarstaat der Flüchtlingskonvention sowie der EMRK. Im Falle von Übergriffen durch Zivilpersonen stehe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, bei den zuständigen kroatischen Behörden Hilfe zu verlangen.

5.2 Der Beschwerdeführer monierte, er habe nie beabsichtigt, in Kroatien ein Asylgesuch einzureichen, vielmehr sei er dazu und zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gezwungen worden. Ausserdem sei er in Kroatien von Zivilpersonen überfallen, bedroht und misshandelt worden, weshalb er dort nicht in Sicherheit leben könne. Ferner verstosse eine Rückführung nach Kroatien gegen die Bestimmungen EMRK. Der kroatische Staat halte sich auch nicht an das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Dies werde durch zahlreiche Nichtregierungsorganisationen sowie betroffene Personen bestätigt, welche über überfüllte Aufnahmezentren, unzureichende medizinische Versorgung und unfairen Asylverfahren mit einer äusserst niedrigen Anerkennungsquote im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem berichten würden. Zudem würden regelmässige Push-Backs stattfinden. Die erwähnten Umstände führten zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta. Vor diesem Hintergrund müsse geprüft werden, ob die Ermessenklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO oder die Souveränitätsklausel anzuwenden sei.

6. 6.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 20. August 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde und gleichentags um Asyl ersucht hat (vgl. SEM- Akten A5/1; A6/1, A7/2). Das Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz an die kroatischen Behörden vom 14. September 2023 blieb unbeantwortet. Mit dem Verfristungsschreiben des SEM vom 29. September 2023 an die kroatischen Behörden ging die Zuständigkeit an diese über (vgl. SEM-Akten A16/5, A17/6, A19/6).

6.2 Bezüglich des durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Zwangs zur Abnahme seiner Fingerabdrücke und des Einreichens eines Asylgesuchs (vgl. SEM-Akte A15/2) ist festzustellen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung stützt

D-5579/2023 und somit das Vorgehen der kroatischen Behörden zur Abnahme seiner Fingerabdrücke nicht zu beanstanden ist. Die Dublin-III-VO räumt asylsuchenden Personen kein Recht ein, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

6.3 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 7. 7.1 Weiter stellt sich die Frage, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

7.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem Asylsystem und der Push- Back-Problematik in Kroatien auseinandergesetzt und dabei unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen, jedoch zum Schluss gelangt ist, dass diese Mängel nicht systemischer Natur seien und hat die im Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Hervorgehoben wurde, dass sich Probleme vorwiegend bei migrierenden Personen ergeben würden, die Kroatien lediglich als Transitland betreten würden; gesuchstellende Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt würden, hätten grundsätzlich keine Probleme zum Zugang zum dortigen Asylverfahren. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden. Von einer Überstellung sei bei dieser Ausgangslage nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen könnten, dass die generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutreffe (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.3 f. m.w.H.).

7.3 Kroatien kommt insgesamt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatz-protokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im

D-5579/2023 Weiteren darf davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 m.w.H.). 7.4 Der Beschwerdeführer konnte kein konkretes Risiko darlegen, dass die kroatischen Behörden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, sein Asylgesuch nicht prüfen oder ein unfaires Asylverfahren durchführen würden. 7.5 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erweist sich somit nicht gerechtfertigt.

8. 8.1 Weiter stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

8.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, inhaftiert worden zu sein. Seine erlebte Inhaftierung infolge einer Grenzkontrolle bezog sich auf seine (erste) illegale Einreise nach Kroatien und steht nicht im Zusammenhang mit den kroatischen Asyl- und Aufnahmebedingungen. Seine Inhaftierung anlässlich seiner ersten Einreise nach Kroatien kann somit keine Rückschlüsse auf die Bedingungen im Rahmen der Asylverfahren geben. Es kann nicht davon ausgegangen werden, die Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 8.3 Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei seiner Rückkehr hat er die Möglichkeit, seine Asylgründe und allfällige Wegweisungshindernisse vor den kroatischen Behörden darzulegen und nach einem allfällig negativen Entscheid

D-5579/2023 Beschwerde einzureichen und die ihm zustehenden Rechte gemäss der Verfahrensrichtlinie einfordern. 8.4 Schliesslich ist bezüglich des erlebten Überfalls durch Zivilpersonen in Kroatien auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich in Kroatien an die zuständigen Polizeibehörden zu wenden und eine Anzeige zu erstatten. 8.5 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht überprüft den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin, sondern seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die vorinstanzliche Verfügung ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. 8.6 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 8.7 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 9. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 10. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird und der mit superprovisorischer Massnahme vom 13. Oktober 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt.

D-5579/2023 11. 11.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-5579/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

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