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Bundesverwaltungsgericht 09.09.2009 D-5579/2009

9. September 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,531 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-5579/2009 {T 0/2} Urteil v o m 9 . September 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Nigeria, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. September 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5579/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, über ihm unbekannte Länder am 31. Juli 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz reiste, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im A._______ vom 18. August 2009 sowie der direkten Bundesanhörung vom 31. August 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus B._______ in C._______ State, gehöre der Ethnie der Igbo an und habe seit seiner Geburt bis im Mai 2009 mit seinen Eltern und Geschwistern in B._______ gelebt, dass man dem Vater des Beschwerdeführers in D._______, wohin man ihn bestellt habe, mitgeteilt habe, sein Sohn, der Beschwerde-führer sei vom Dorforakel ausgesucht worden, um diesem in Zukunft zu dienen, dass der Vater des Beschwerdeführers am 17. Mai 2009 an einem Herzinfarkt gestorben sei und der Beschwerdeführer aus Angst vor dem Orakel nicht zur Beerdigung nach D._______ gegangen sei, dass er gläubiger Katholik sei und nicht dem Orakel dienen wolle, weshalb er sich zu einem Freund nach Lagos begeben habe, dass er im Fall eines weiteren Verbleibs in Nigeria wahnsinnig geworden wäre und man ihn wegen des Orakels überall im Land hätte finden können, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe, dass der Beschwerdeführer vor und anlässlich der Befragungen aufgefordert wurde, Identitätspapiere einzureichen, was er indessen unterliess, dass das BFM auf sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 4. September 2009 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, D-5579/2009 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer auch nicht die elementarsten Kenntnisse über seinen angeblichen Geburts- und Wohnort habe, da er weder die Local Government Area noch die ungefähre Distanz zwischen dem Wohnort und der Küste habe angeben können, nicht wisse, ob sein Wohnort über einen Flugplatz verfüge und tatsachenwidrige Angaben zu den an seinem Wohnort vorherrschenden Ethnien zu Protokoll gegeben habe, dass ferner seine Angabe, er habe nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass besessen, unglaubhaft sei, weil sie angesichts des jederzeitigen Nachweises der Identität wenig plausibel erscheine, dass er zudem angegeben habe, er wisse nicht, ob seine Mutter oder sein Onkel einen Brief seinerseits zwecks Beschaffung von Identitätspapieren erhalten würden, was indessen als Standardvorbringen vieler Asylsuchender, die nicht gewillt seien, den Asylbehörden ihre Identitäts- und Reisepapiere abzugeben, zu werten sei und ebenfalls nicht überzeuge, dass auch davon auszugehen sei, dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass er sich in seinem Gast- oder Asylland rechtsgenüglich identifizieren müsse, dass ferner nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, konkrete Angaben zu seiner Reise in die Schweiz zu machen, zumal er über eine zwölfjährige Schulbildung verfüge und Englisch seine Muttersprache sei, dass seine Angaben, er sei unterwegs nicht kontrolliert worden und habe für seine Reise nichts bezahlt, der allgemeinen Erfahrung widersprächen, da die Kontrollen in den Häfen streng seien und Schiffseigner im Fall einer Entdeckung von papierlosen Mitreisenden hart bestraft würden, dass er keine überzeugenden Erklärungen dafür habe abgeben können, wie er ohne Identitätspapiere per Schiff von Nigeria nach Europa gereist sei, D-5579/2009 dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt habe, weder mit den Dorfbewohnern von D._______ noch mit anderen privaten Drittpersonen oder mit den Behörden jemals irgendwelche Probleme gehabt zu haben, dass er ausschliesslich die Furcht vor der Verfolgung durch das Dorforakel von D._______ geltend mache, da er befürchte, er werde wahnsinnig, wenn er in Nigeria bleibe ohne sich dem Orakel zur Verfügung zu stellen, weil dieses ihn überall verfolgen könne, dass das schweizerische Asylgesetz keinen Schutz vor Orakeln, Geistern oder Wahnvorstellungen vorsehe, dass die – im Übrigen realitätsfremden und deshalb unglaubhaften – Vorbringen des Beschwerdeführers somit asylrechtlich nicht relevant seien, dass darüber hinaus die Angabe des Beschwerdeführers, er glaube nicht an das Orakel, nicht vereinbart werden könne mit seiner Furcht vor dem Orakel, dass zudem die Aussage des Beschwerdeführers, das Orakel könne ihn überall in Nigeria aufspüren, realitätsfremd sei und nicht gehört werden könne, dass das BFM ausserdem den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtetet, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2009 (Datum Poststempel: 6. September 2009) gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten, und er sei infolge eines unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, D-5579/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 7. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend von sinngemäss gestellten Anträgen auszugehen ist und die in der Eingabe vom 3. September 2009 enthaltene Begründung als ausreichend zu betrachten ist, da es sich um eine Laienbeschwerde handelt, welche vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der formellen Erfordernisse praxisgemäss wenig restriktiv zu behandeln sind, dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-5579/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), D-5579/2009 dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab, dass er dazu geltend machte, er besitze nur eine Geburtsurkunde und Schuldokumente, die er indessen nicht besorgen könne, weil er keinen Kontakt zu Personen in seinem Heimatland herstellen könne, da er sein Mobiltelefon auf dem Schiff verloren habe und die Briefpost die Empfänger in Nigeria nicht erreichen würde, dass diese Angaben des Beschwerdeführers – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – nicht zu überzeugen vermögen, dass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, dass darüber hinaus die Angaben des Beschwerdeführers über die Umstände der Reise in die Schweiz substanzlos und realitätsfremd ausgefallen sind, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgestellt hat, dass ihm – ungeachtet seiner Behauptung, keine Identitätspapiere zu besitzen – insbesondere nicht geglaubt werden kann, er sei ohne ein solches Papier von Nigeria in die Schweiz gereist und keiner (Grenz)- Kontrolle unterzogen worden, weil dies mit der Realität nicht zu vereinbaren ist, dass zudem seine Aussagen, er habe für die Reise nichts bezahlt, nicht zu überzeugen vermögen, weil auch dies wirklichkeitsfremd ist, dass der Einwand in der Beschwerde, in seinem Herkunftsland würde man keine Ausweise tragen, an der fehlenden Realität seiner Aussagen nichts zu ändern vermag, dass vielmehr seine substanzlosen Aussagen über die Reise in die Schweiz – die fehlenden Angaben über die Örtlichkeiten, über welche er gereist sei und über die Schifffahrtgesellschaft(en), die ihn transportiert haben sollen sowie über die Aufenthaltsdauer in Lagos und an andern Orten – die Unglaubhaftigkeit über die Gründe, warum er keine rechtsgenüglichen Identitäts- und Reisepapiere abgegeben habe, noch bestätigen, D-5579/2009 dass somit der Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Abgabe von Identitätspapieren zuzustimmen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine Identität einzureichen, dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer andern Einschätzung zu führen vermag, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht bezweifelte sowie als nicht asylerheblich qualifizierte und infolgedessen vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft ausging, dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass sich – in Ergänzung zur vorinstanzlichen Argumentation – die Substanzlosigkeit der Vorbringen auch in diesem Zusammenhang wie ein roter Faden durch die Protokolle zieht, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers auch aus diesem Grund nicht geglaubt werden können, dass somit die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter diesem Gesichtspunkt jeglicher Grundlage entbehren und haltlos sind, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, D-5579/2009 dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde, dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen als haltlos zu qualifizieren sind, dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, dass der – gestützt auf die Aktenlage gesunde, junge und ungebundene – Beschwerdeführer darlegte, er habe vor der Ausreise während 12 Jahren die Schule besucht und die Absicht gehabt, sich für ein D-5579/2009 Studium einzuschreiben, womit er sich gute Grundlagen für eine spätere Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, geschaffen hat, dass zwar gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sein Vater gestorben sei, indessen seine Mutter, Geschwister und weitere Verwandte in seinem Heimatland leben, womit er bei seiner Rückkehr über ein Beziehungsnetz verfügt, dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, er gerate im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzgefährdende Situation, dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5579/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref. Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 11

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