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Bundesverwaltungsgericht 29.10.2010 D-5574/2010

29. Oktober 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,306 Wörter·~27 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juli...

Volltext

Abtei lung IV D-5574/2010 sch/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Oktober 2010 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A.___________, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beratungsstelle für Menschen aus Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5574/2010 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in Colombo, verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 25. Februar 2009 und gelangte am 2. März 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 5. März 2009 sagte der Beschwerdeführer aus, ein Freund und Geschäftspartner von ihm sei am 23. Juni 2008 von der sri lankischen Armee umgebracht worden. Man habe beim Getöteten Informationen über ihn gefunden. Er sei bereits am 4. Juli 2006 von den Sicherheitskräften festgenommen worden, da man ihn verdächtigt habe, die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) unterstützt zu haben. Er sei geschlagen und verhört worden. Da sich ein Parlamentarier für ihn eingesetzt habe, sei er freigelassen worden. Er sei Mit glied der "Malayaka Makhal Party" gewesen. A.c Am 23. März 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, das Militär habe seinen Geschäftspartner verhaftet. Bei diesem habe man seine Personalien und seine Telefonnummer gefunden. Sie seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Nachdem er davon erfahren habe, sei er nicht mehr nach Hause gegangen. Er habe vernommen, dass sein Geschäftspartner am folgenden Tag erschossen worden sei. Von seiner Familie habe er erfahren, dass sein Partner in eine Bombenexplosion verwickelt gewesen sein solle. Im Juli 2006 sei er von einer Spezialeinheit festgenommen und zehn Tage lang festgehalten worden. Durch die Befragungen sei klar geworden, dass er mit den LTTE nichts zu tun gehabt habe. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. Juli 2010 – eröffnet am 5. Juli 2010 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. August 2010 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, D-5574/2010 der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Des Weiteren wurde beantragt, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Es seien von Amtes wegen sämtliche Akten der Vorinstanz beizuziehen. Es sei ein Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz zu gewähren. Der Eingabe lagen ein Schreiben von B.__________ vom 14. Juli 2010, ein gegen den Bruder des Beschwerdeführers erlassener Haftbefehl vom 4. April 2009, eine Beschwerde an die "Human Rights Commission of Sri Lanka" vom 5. April 2009 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2010 bei. D. Der Instruktionsrichter trat mit Zwischenverfügung vom 9. August 2010 auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, nicht ein, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hatte (Art. 55 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM übermittelt. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. August 2010 die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Stellungnahme vom 31. August 2010 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. G. Am 16. September 2010 liess der Beschwerdeführer ein seinen Bruder betreffendes "Gerichtsurteil" mit Übersetzung nachreichen. D-5574/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – soweit nicht bereits mit Zwischenverfügung vom 9. August 2010 nicht darauf eingetreten wurde – einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte D-5574/2010 Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers logisch nicht nachvollziehbar seien. So könne er nicht erklären, weshalb sein Geschäftspartner verhaftet und er selbst deshalb verdächtigt worden sei. Über seinen Partner habe er kaum Informationen gehabt, dieser solle aber viele Informationen über ihn gehabt haben. Es entspreche nicht dem Verhalten eines Verfolgten, sich sieben Monate lang in keiner Weise über seine Situation zu informieren oder einflussreiche Bekannte einzuschalten, sondern einfach auszureisen. Es sei zu bezweifeln, dass nur hochgestellte Mitglieder der Partei Ausweise erhalten hätten. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers sei zu schliessen, dass er nicht Mitglied der Partei gewesen sei und deshalb über keinen Ausweis verfüge. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien auch unsubstanziiert. Er könne weder sagen, wo er 2006 festgehalten worden sei, noch etwas Konkretes über den Haftverlauf angeben. Er kenne weder den vollen Namen seines Geschäftspartners noch dessen Adresse noch könne er Aussagen zu den Hintergründen dessen Verhaftung machen. Auch die Adresse in C.__________, an der er mehrere Monate gelebt habe, könne er nicht bezeichnen. Es sei auffällig, dass er keine Frage zu den Vorbringen spontan ausführlich beantworte, sondern stets nur eine kurze Antwort gebe und sich auf Nachfrage oft in weitere Ungereimtheiten verwickle. Dies gelte für die Umstände, unter denen er oder die Familie von der Verhaftung des Kollegen erfahren habe, wie für seine Aufenthaltsorte vor der Ausreise oder sein politisches Engagement in der Partei. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich. So habe er erklärt, er habe mit dem Parlamentsabgeordneten seiner Partei persönlich Kontakt gehabt, um D-5574/2010 kurz darauf das Gegenteil zu sagen. Er habe einerseits geäussert, sein Vater sei von der Armee befragt worden, andererseits habe er gesagt, dieser sei nicht befragt worden. Ferner habe er zuerst gesagt, er habe während sieben Monaten in C.__________ nur bei einem Kollegen gelebt, um dann zu sagen, es seien mehrere Kollegen gewesen. 4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei Mitglied der "Tamil Malaiyaha Makkal Munnani Partei" gewesen und habe für diese verschiedene Arbeiten verrichtet. Der Parteipräsident, der sich für seine Freilassung eingesetzt habe, sei auch Parlamentarier. Dieser bestätige in einem Brief die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers und seine Inhaftierung im Jahr 2006. Er kenne den Parteipräsidenten nicht persönlich; bei der gegenteiligen Behauptung handle es sich um eine Unterstellung der Vorinstanz, die er noch während der Anhörung bestritten habe. Am 4. Juli 2006 sei er von der "Special Task Force" (STF) auf der Strasse verhaftet worden. Er sei an einen unbekannten Ort gebracht und in ein dunkles Zimmer gesperrt worden. Man habe ihn verdächtigt, die LTTE zu unterstützen. Mit Hilfe des Parteipräsidenten habe seine Freilassung erwirkt werden können. Nachdem am 22. Juni 2008 sein Geschäftspartner verhaftet worden sei, habe er Angst gehabt, dass die Armee ihn verdächtige, gemeinsam mit diesem gegen den Staat zu agieren. Nach dem Tod des Geschäftspartners habe er sich in C.__________ versteckt. Zuerst habe er in einer Lodge gewohnt, anschliessend abwechselnd bei drei Freunden. Während dieser Zeit sei er von der Armee mehrmals an seiner Adresse gesucht worden. Sein Bruder habe ihm erzählt, das Haus werde von der Armee beobachtet; dieses sei auch mehrmals durchsucht worden. Angesichts dieser Lage habe er es nicht länger ausgehalten, in Sri Lanka zu bleiben. Nachdem er seine Heimat verlassen habe, sei sein Bruder ins Visier der Behörden geraten und verhaftet worden. Seine Mutter habe deshalb bei der "Human Rights Commission of Sri Lanka" eine Beschwerde eingereicht. In der Sache des Bruders sei mittlerweile ein Gerichtsurteil ergangen. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung gesagt, sein Geschäftspartner sei aus D.___________ gekommen und verdächtigt worden, in einen Bombenanschlag verwickelt gewesen zu sein. Er habe auch gesagt, er sei in Verdacht geraten, weil man beim Partner seine Kontaktdaten gefunden habe. Die Behauptung der Vorinstanz, er habe auf die Fragen keine Antwort gewusst und seine Äusserungen seien D-5574/2010 unlogisch gewesen, entbehre jeglicher Grundlage. Dass die Vorinstanz bezüglich der Kontaktdaten von "ganz vielen Angaben" spreche, erscheine übertrieben. Zudem habe er angegeben, in seiner Agenda ebenfalls die Kontaktdaten des Partners aufbewahrt zu haben. Da er diese nicht in die Schweiz habe mitnehmen können, sei es ihm nicht möglich gewesen, dessen genaue Adresse zu nennen. Er habe bei seiner Familie durchaus Erkundigungen eingeholt. Ansonsten hätte er nicht erfahren, dass er zu Hause gesucht werde. Dass er keine Erkundigungen über den Stand der Suche nach ihm eingeholt habe, liege daran, dass keiner seiner Bekannten ins Visier der Behörden habe geraten wollen. Die Vorinstanz verkenne, in welche Gefahr er und seine Bekannten sich begeben hätten, falls sie entsprechende Auskünfte bei den Behörden eingeholt hätten. Dem eingereichten Brief des Parteipräsidenten sei zu entnehmen, dass die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an seiner Parteimitgliedschaft unbegründet seien. Es sei nicht ersichtlich, was an seinen Angaben zur geltend gemachten Haft aus dem Jahr 2006 ungenau sein solle. Es sei das Ziel der Sicherheitskräfte gewesen, dass er den genauen Haftort nicht kenne. Hinsichtlich seines Unvermögens, den Nachnamen seines Geschäftspartners zu nennen, sei darauf hinzuweisen, dass es in Sri Lanka nicht üblich sei, sich beim Nachnamen zu nennen. Zu seinen Verstecken in C.__________ habe er sich genau geäussert. Er habe bei der Anhörung nie behauptet, sein Vater sei nie befragt worden. Da der Geschäftspartner und Kollege des Beschwerdeführers festgenommen und umgebracht worden sei, bestehe Grund zur Annahme, dass seine Freiheit, körperliche Unversehrtheit und sein Leben gefährdet gewesen wären, falls er festgenommen worden wäre. Die Angst vor Verfolgung und das Leben im Versteck hätten bei ihm einen grossen psychischen Druck verursacht. Er habe begründete Furcht, in Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, die Argumente des BFM zu entkräften. Das Schreiben des Parteiführers, wonach der Beschwerdeführer Parteimitglied sei und von Gegnern der Partei verfolgt werde, müsse als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden. Selbst wenn er Mitglied der Partei wäre, hiesse dies nicht, dass er verfolgt würde. Zum Haftbefehl gegen seinen Bruder sei festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, weshalb er diesen nicht bereits zuvor eingereicht habe. Es handle sich D-5574/2010 lediglich um eine Kopie, was zahlreiche Manipulationsmöglichkeiten offen lasse. Der Haftbefehl sei in Englisch verfasst, was nicht den Gepflogenheiten srilankischer Gerichte entspreche. Zum Schreiben der "Human Rights Commission of Sri Lanka" sei zu bemerken, dass dieses Dokument offensichtlich nur auf den Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers beruhe und keine Prüfung durch die Kommission beinhalte. 4.4 In der Stellungnahme vom 31. August 2010 wird entgegnet, die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Gesuchsgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, beruhten auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel gemäss Art. 7 AsylG. Beim Schreiben des Präsidenten der Partei handle es sich nicht um ein Gefälligkeitsschreiben. Dieser sei auch Parlamentarier und in tamilischen Kreisen eine angesehene Person, die keine Gefälligkeitsschreiben verfasse. Den Haftbefehl habe er zum frühest möglichen Zeitpunkt zu den Akten gegeben. Er habe diesen nicht früher erhalten. Die Vorinstanz nenne keine konkreten Verdachtsgründe, die auf eine Manipulation schliessen liessen. Es treffe zu, dass das Schreiben der "Human Rights Commission of Sri Lanka" auf Aussagen seiner Mutter beruhe. Es sei indessen nicht angängig, dem Beweismittel aufgrund dieses Umstandes jeglichen Beweiswert abzusprechen. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar- D-5574/2010 stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). 5.2 In der Beschwerde wird berechtigterweise geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung angab, weshalb sein Geschäftspartner festgenommen worden sein könnte (act. A7/15 S. 5). Aufgrund der konkreten Umstände – der Festgenommene soll lediglich ein Lieferant des Beschwerdeführers gewesen sein und weit entfernt von ihm gelebt haben (act. A7/15 S. 5) – ist nachvollziehbar, dass er keine detaillierten Angaben dazu machen konnte. In der Beschwerde wird ebenfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass die Auffassung der Vorinstanz, der Geschäftspartner habe "ganz viele Angaben" über den Beschwerdeführer gehabt, übertrieben scheint (act. A7/15 S. 5). Indessen erscheint die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte im Stande sein müssen, genauere Angaben über diesen zu machen, zutreffend. Immerhin habe es sich bei E.___________ um eine Person gehandelt, mit der er schon mehrfach Geschäfte getätigt habe (act. A7/15 S. 5), weshalb der Beschwerdeführer aus geschäftlichen Gründen mehr als nur den Vornamen des Geschäftspartners hätte kennen müssen. Mit der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Passivität, mit der er der geltend gemachten Suche nach ihm begegnete, gegen die von ihm vorgebrachte Verfolgungssituation spricht. Es trifft zwar zu, dass sich ein Gesuchter in Gefahr begeben würde, wenn er selbst Erkundigungen einholen würde, indessen hätte es vorliegend für die Familie des Beschwerdeführers möglich sein müssen, über den Parteipräsidenten, der auch Parlamentarier war, oder einen Anwalt Aufschluss zu erhalten, ob dem Beschwerdeführer konkret etwas vorgeworfen wird. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz nie gesagt, zum Parteipräsidenten persönlich Kontakt gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer sagte bei der Anhörung indessen aus, sie (seine Familie) hätten dem Parlamentsmitglied und seiner Partei in vielerlei Art geholfen, weshalb sie ihn sehr gut kennen würden (act. A7/15 S. 8). Der Schluss der Vorinstanz, aufgrund dieser Aussage sei von einem persönlichen Kennen auszugehen, ist somit nicht von der Hand zu weisen; jedenfalls handelt es sich dabei entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht um eine haltlose Unterstellung. D-5574/2010 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Folgerung des Beschwerdeführers, die Armee habe ihn verdächtigt, zusammen mit seinem Geschäftspartner gegen den Staat agiert zu haben, alles andere als zwingend erscheint. Aus dem Umstand, dass die Armee beim Geschäftspartner Adresse und Telefonnummer des Beschwerdeführers vorgefunden habe, kann nicht geschlossen werden, er hätte sich vor ungerechtfertigter Verfolgung fürchten müssen, denn den Sicherheitsbehörden dürfte bekannt gewesen sein, dass es sich bei diesem um einen Geschäftsmann handelte, der Waren in den Süden Sri Lankas lieferte. Der Beschwerdeführer hätte den Behörden demnach erklären können, weshalb sein Lieferant seinen Namen, seine Adresse und seine Telefonnummer notierte. Er hätte auch belegen können, dass ihm vom Verstorbenen regelmässig Reis geliefert wurde, den er weiterverkaufte (act. A7/15 S. 6). Umso mehr wäre zu erwarten gewesen, dass er sich über Mittelspersonen kundig gemacht hätte, ob ihm konkret etwas vorgeworfen wird. 5.4 Insofern im Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird, der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers festgenommen worden sei, zeige die noch andauernde Verfolgung ihm gegenüber auf, ist – unbesehen der Frage der Authentizität der eingereichten Dokumente – festzustellen, dass diese Sachverhaltsdarstellung in den Akten keine Stütze findet. Dem eingereichten, in englischer Sprache ausgestellten Haftbefehl vom 4. April 2009 ist zu entnehmen, dass die Person, gegen die Haftbefehl erlassen wurde, im Verdacht stand, Verbindungen zur LTTE gehabt zu haben. Aus diesem Grund wurde ein auf 90 Tage befristeter Haftbefehl erlassen. Beim mit dem Schreiben der Rechtsvertretung vom 16. September 2010 eingereichten Dokument handelt es sich in erster Linie um einen in Sachen des Bruders des Beschwerdeführers und einer weiteren Person erstellten Polizeibericht vom 1. Juli 2009. In diesem wird ausgeführt, dass bei einer Routinekontrolle zwei Personen verhaftet wurden. Es wird keiner lei Bezug zum Beschwerdeführer hergestellt. Der den Fall untersuchende Polizeibeamte gelangte zum Schluss, dass die beiden festgenommenen Personen in keinerlei kriminelle Akte verwickelt waren, und beantragte beim Gericht deren Freilassung. Der Richter entsprach am 1. Juli 2009 diesem Antrag. Aufgrund der Aktenlage ist somit der Schluss zu ziehen, dass der Bruder des Beschwerdeführers unglücklicherweise in den Verdacht geriet, Verbindungen zur LTTE zu haben, ein Verdacht, der sich indessen durch die Ermittlungsarbeit der Polizei widerlegen liess. Das entsprechende Verfahren – der Bruder D-5574/2010 des Beschwerdeführers wurde vor Ablauf der maximal auf 90 Tage begrenzten Untersuchungshaft freigelassen – darf als rechtsstaatlich korrekt durchgeführt beurteilt werden. Der Versuch des Beschwerdeführers, die Inhaftierung seines Bruders in Zusammenhang mit der geltend gemachten behördlichen Suche nach ihm zu bringen, lässt zusätzlich Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen. 5.5 Der Präsident der "Democratic Peoples Front" führt in seinem Schreiben vom 14. Juli 2010 aus, der Beschwerdeführer sei von der STF aufgrund seiner Parteiarbeit festgenommen worden. Er sei seitens der Sicherheitskräfte mehrfach bedroht und misshandelt worden. Angesichts dieser Bedingungen habe er Sri Lanka verlassen müssen. Diese Ausführungen in der Bestätigung stimmen insofern nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein, als dieser bei der Erstbefragung "nur" ausführte, er sei von den Sicherheitsbehörden einmal festgenommen und zehn Tage lang festgehalten worden. Er berichtete indessen nicht über wiederkehrende Drohungen und Misshandlungen, verneinte sogar ausdrücklich, weitere Probleme mit den srilankischen Behörden gehabt zu haben. Zudem gab er an, er sei aufgrund der Festnahme und Ermordung seines Geschäftspartners und nicht wegen allgemeiner Drohungen und mehrfacher Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte ausgereist. Dem Schreiben des Parteipräsidenten kann hinsichtlich der vom Beschwerdeführer genannten Ausreisegründe somit keine Beweiskraft beigemessen werden. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka beziehungsweise im jetzigen Zeitpunkt drohende behördliche Suche glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der D-5574/2010 Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer machte bei der Erstbefragung geltend, er sei am 4. Juli 2006 von der srilankischen Armee festgenommen worden, weil er verdächtigt worden sei, die LTTE unterstützt zu haben. Da sich ein Parlamentarier für ihn eingesetzt habe, sei er freigelassen worden (act. A1/9 S. 5). Bei der Anhörung sagte er zuerst, es sei den Behörden durch die Befragungen klar geworden, dass er nichts mit den LTTE zu tun gehabt habe. Anschliessend führte er aus, er sei hauptsächlich wegen der Intervention des Parlamentsmitglieds freigelassen worden (act. A7/15 S. 8). Das Bundesverwaltungsgericht D-5574/2010 geht – unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Ereignisses – davon aus, dass die Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer nicht freigelassen hätten, wenn ein konkreter Verdacht auf Kontakte zu den LTTE bestanden hätte. Die Intervention eines Parlamentariers hätte die Freilassung allenfalls beschleunigen können, hingegen dürfte es einem Parlamentarier kaum gelingen, die Freilassung einer unter "LTTE-Verdacht" stehenden Person zu erwirken. 6.3.2 Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteili gungen im Jahre 2006 gilt es festzuhalten, dass diese zu weit zurückliegen, als dass sie ihn unmittelbar zur Ausreise veranlassen konnten. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka lag dieses Vorkommnis zweieinhalb Jahre zurück. Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht. Dieser ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben und der diesbezüglich geltend gemachte Sachverhalt ist schon aus diesem Grund asylrechtlich nicht relevant. Die angebliche Festnahme des Beschwerdeführers und die während der Untersuchungshaft erlittenen Misshandlungen sind vielmehr als in sich abgeschlossenes, die Ausreise ins Ausland nicht beeinflussendes Vorkommnis zu sehen, da er angab, mit den heimatlichen Behörden (deshalb) keine weiteren Probleme mehr gehabt zu haben. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ihm drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an dieser Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). D-5574/2010 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung D-5574/2010 nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen unter Punkt 5 und 6 nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund seiner Beurteilung der Lage in Sri Lanka davon aus, dass sich für Tamilen, die aus den ehemals umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ostprovinz stammen, die Situation im Vergleich zu rückkehrenden Tamilen, welche aus Colombo oder dessen Umgebung stammen, wesentlich schwieriger darstellt. So ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) sowie in die Ostprovinz (Distrikte D-5574/2010 Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar. Für aus der Nord- oder der Ostprovinz stammende srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie von Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.). Die srilankische Regierung hat zwar Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet. Aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen werden in Colombo weiterhin als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen, weshalb für solche Personen aufgrund verschärfter Sicherheitsmassnahmen nach wie vor ein erhebliches Risiko besteht, Opfer willkürlicher Verhaftungen zu werden. Es ist im heutigen Zeit punkt nach wie vor nicht klar, welche Auswirkungen der militärische Sieg der Regierung über die LTTE für die tamilische Bevölkerung konkret zur Folge hat und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird. 8.4.2 Der Beschwerdeführer lebte eigenen Angaben gemäss seit seiner Geburt bis kurz vor seiner Ausreise in Colombo, wohin eine Rückführung nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist. Er war als Fischhändler tätig und verkaufte ebenso Reis, den er aus dem Norden Sri Lankas bezog. Vor dem Hintergrund seiner Lebensgeschichte kann davon ausgegangen werden, dass er im Grossraum Colombo über ein ausgedehntes Beziehungsnetz verfügt beziehungsweise dieses reaktivieren können wird. Unter diesen Umständen wird es ihm angesichts seiner langjährigen Berufserfahrungen möglich sein, sich in der Heimat eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. S. 16) geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer an seinem angestammten Wohnort mit Verfolgung zu rechnen hat. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). D-5574/2010 9. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 9. August 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich die ent sprechenden Voraussetzungen dazu nicht geändert haben, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-5574/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 18

D-5574/2010 — Bundesverwaltungsgericht 29.10.2010 D-5574/2010 — Swissrulings