Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5566/2009/sed Urteil v om 1 3 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Nina Hadorn. Parteien A._______, geboren (…), Kamerun, vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 31. Juli 2009 / N _______.
D5566/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein kamerunischer Staatsangehöriger aus Yaoundé, eigenen Angaben zufolge am 29. August 2008 auf dem Luftweg in die Schweiz einreiste und am 1. September 2008 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 12. September 2008 im EVZ B._______ und der direkten Anhörung vom 7. April 2009 in C._______ zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, bis zum Jahr 2004 Mitglied der Regierungspartei Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) gewesen zu sein, sich aber im Jahr 2006 der oppositionellen Partei Social Democratic Front (SDF) angeschlossen zu haben, dass er zwischen 2006 und 2008 seine ehemalige Partei RDPC mehrmals öffentlich angeprangert habe, dass er und weitere Personen im Dezember 2007 im Anschluss an einen solchen Auftritt bei der Radiostation D._______ von der Police Judiciaire verhaftet und während einer Woche festgehalten worden seien, dass er danach zwar vom Staatsanwalt freigesprochen worden sei, man ihm aber zur Kenntnis gebracht habe, das Ereignis und weitere dieser Art seien in seiner Akte vermerkt worden, dass junge Kameruner am 18. Februar 2008 in Yaoundé einen Streik gegen die steigenden Lebenshaltungskosten lanciert hätten, die Behörden das Ereignis aber als Unruhen mit dem Ziel der Absetzung des Präsidenten missinterpretiert hätten, dass der Streik daher in gewaltsame Auseinandersetzungen ausgeufert sei, wobei mindestens zwei Jugendliche durch die Behörden erschossen worden seien, dass er selber zwar nicht am Streik beteiligt gewesen sei, das Treiben jedoch vor seinem Laden postiert beobachtet habe, bis er vom Quartierchef erblickt worden sei, der ihn aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der SDF sofort für den Streik verantwortlich gemacht und die Gendarmerie alarmiert habe,
D5566/2009 dass diese ihn auf den Posten mitgenommen und nach der Identifizierung als SDFMitglied geschlagen und gefoltert habe, dass ihm ein junger Wächter gleicher Stammessprache unverhofft seine Hilfe angeboten habe und dieser ihn nach einer Geldübergabe durch einen Freund (des Beschwerdeführers) habe freikommen lassen, dass er zu Fuss nach Hause gelangt sei, dort einige Habseligkeiten eingepackt und mit seinem Auto zu einem Freund gefahren sei, dass er später von seiner Freundin erfahren habe, Gendarmen hätten im gemeinsamen Haushalt nach ihm gesucht und eine Vorladung hinterlassen, dass die Gendarmen am 23. Februar 2008 unter Zurücklassung einer zweiten Vorladung Dokumente und seinen Computer konfisziert hätten, dass sein Anwalt, nachdem dieser von ihm wegen der beiden Vorladungen konsultiert worden sei, ihm aufgrund der Gefährdung geraten habe, das Land zu verlassen, dass er in der Folge im März 2008 in einem Auto nach E._______ (F._______) gefahren sei und sich von dort aus nach einem mehrmonatigen Aufenthalt nach G._______ (ebenfalls F._______) begeben habe, von wo aus er am 28. August 2008 auf dem Luftweg mit einem Zwischenhalt in H._______ (Kamerun) nach I._______ gelangt sei, dass nach Angaben seines Anwalts zur Zeit in Kamerun ein Verfahren gegen ihn hängig sei, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen seine kamerunische Identitätskarte, eine Mitgliederbestätigung der SDF (…), zwei Anwaltsschreiben (…) beziehungsweise (…), ein Schreiben der SDF (…) (Telefax), sowie zwei Vorladungen der Gendarmerie (…) (in Kopie) zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 31. Juli 2009 – eröffnet am 4. August 2009 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. September 2008 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
D5566/2009 dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Schilderungen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtevertreters vom 3. September 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm daher Asyl zu gewähren, eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er in seiner Beschwerde im Wesentlichen zu den vom BFM aufgeführten Unglaubhaftigkeitselementen Stellung bezog, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. September 2009 feststellte, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ablehnte und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Bedürftigkeitsnachweis einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen, zumal die Begehren nicht als aussichtlos erschienen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2009 den erforderlichen Bedürftigkeitsnachweis nachreichte und als weiteres Beweismittel einen Haftbefehl vom 28. März 2008 (gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Original) zu den Akten reichte, dass das BFM im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 3. November 2009 die Ablehnung der Beschwerde beantragte und unter anderem festhielt, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel beinhalte, zumal die Echtheit des ins Recht gelegten
D5566/2009 Beweismittels zweifelhaft sei und einem solchen Dokument aufgrund der leichten Käuflichkeit nur geringer Beweiswert zukomme, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 19. November 2009 an seinen Anträgen und Ausführungen in der Beschwerde festhielt und zum Vorwurf des geringen Beweiswerts des eingereichten Beweismittels Stellung nahm, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des J._______ vom 22. November 2010 in Folge Heirat einer Schweizer Staatsangehörigen eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung "B" erhalten hatte, dass der zuständige Instruktionsrichter daher mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2011 feststellte, die Anordnung der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung falle dahin und den Beschwerdeführer anfragte, ob er an den restlichen Anträgen in seiner Beschwerde festhalte, dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 11. März 2011 mitteilte, er halte vollumfänglich an seiner Beschwerde fest, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D5566/2009 dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art.105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung vom 31. Juli 2009 im Wesentlichen darlegte, die Ausführungen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt teilweise widersprüchlich geschildert habe, dass er insbesondere anlässlich der Erstbefragung geltend gemacht habe, der Wächter auf dem Gendarmerieposten habe 200'000 CFA Francs von ihm verlangt, während er anlässlich der direkten Anhörung diesbezüglich von 500'000 CFAFrancs gesprochen habe,
D5566/2009 dass er in der summarischen Befragung ausgeführt habe, er habe im Gefängnis mit seinem Freund telefoniert, sei später geholt worden und habe dort mit seinem Freund gesprochen, während er an der eingehenden Anhörung geschildert habe, er habe seinen Freund im Gefängnis nicht gesehen und habe nicht einmal gewusst, dass dieser nach seinem Anruf im Gefängnis vorbeigekommen sei, dass ferner etliche Angaben des Beschwerdeführers nicht der allgemeinen Erfahrung entsprechen würden, dass etwa nicht ersichtlich sei, weshalb ein dem Beschwerdeführer unbekannter Wächter das Risiko auf sich genommen haben sollte, ihn als Hauptverantwortlichen eines gewaltsamen Aufstandes einzig aus Sympathie und Mitleid, sowie gegen Bezahlung eines unbedeutenden Betrages, freizulassen, dass das geschilderte Verhalten nach der Flucht, wonach er zu Fuss durch Yaoundé nach Hause gegangen sei, um danach mit dem Auto zu einem Freund in Yaoundé zu fahren und sich bei diesem bis zu seiner Ausreise Mitte März 2008 aufzuhalten, nicht dem Verhalten eines tatsächlich Verfolgten entspreche, da sich der Beschwerdeführer dadurch bewusst dem erhöhten Risiko einer Festnahme ausgesetzt habe, dass der Beschwerdeführer einige wesentliche Vorbringen erst im Rahmen der direkten Anhörung in C._______ geltend gemacht habe, dass er anlässlich der summarischen Befragung seine vermeintliche Funktion als Jungpräsident nicht erwähnt habe und eine solche Position auch aus dem eingereichten Mitgliederausweis der SDF nicht ersichtlich werde, dass auch die Vorbringen, wonach ihn die Police Judiciaire bereits im Dezember 2007 wegen seines Engagements für die SDF inhaftiert habe und nach Angaben seines Anwalts ein Verfahren gegen ihn hängig sei, in Anbetracht ihrer zentralen Bedeutung bereits anlässlich der Erstbefragung hätten geltend gemacht werden müssen, dass der Beschwerdeführer ausserdem keine Unterlagen zum angeblichen Verfahren eingereicht habe,
D5566/2009 dass ferner allgemein zugänglichen Quellen, welche über Tagesereignisse in Kamerun berichten, keine Hinweise auf die geltend gemachten Ereignisse vom 18. Februar 2008 zu entnehmen seien, dass auch die zu den Akten gereichten Beweismittel nichts am Eindruck der Unglaubhaftigkeit zu ändern vermöchten, zumal keine Hinweise auf eine besondere politische Exponierung des Beschwerdeführers vorlägen und die Mitgliedschaft bei der SDF allein nicht grundsätzlich zu einer Verfolgung führe, dass Zweifel an der Echtheit der eingereichten Kopien der beiden Vorladungen bestehen würden und solche Dokumente im afrikanischen Raum leicht käuflich zu erwerben seien, weshalb deren Beweiswert gering sei, dass den beiden Vorladungen im Übrigen auch keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen seien, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2009 die Angaben des Beschwerdeführers – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – zu Recht zufolge widersprüchlicher und realitätsferner Vorbringen als unglaubhaft erachtet hat, dass vorab zu bemerken ist, dass allgemein zugänglichen Quellen – wie vom Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe zu Recht entgegnet wurde – sehr wohl Hinweise auf die geltend gemachten Streiks in Yaoundé vom Februar 2008 zu entnehmen sind (vgl. etwa den vom Beschwerdeführer erwähnten Bericht von Amnesty International, Cameroon – Impunity Underpins Persistant Abuse, London 2009, S. 2 und 5, sowie Freedom House, Freedom in the World – Cameroon (2011), <http://www.freedomhouse.org/template.cfm?page=22&year=2011&count ry=8010> [besucht am 29. August 2011], S. 1), dass indes die vom BFM festgestellten Widersprüche bezüglich der Umstände der Freilassung des Beschwerdeführers durch die Ausführungen in der Beschwerde, er habe anlässlich der direkten Anhörung seine früheren Aussagen lediglich konkretisiert, nicht aufgelöst werden können,
D5566/2009 dass das Bundesamt das Vorbringen, wonach der junge Wächter gleicher Stammessprache den Beschwerdeführer gegen Geld freigelassen habe, zu Recht als realitätsfremd qualifiziert hat, dass die Entgegnung in der Beschwerde, er habe die Situation anlässlich der Befragungen glaubhaft geschildert, zudem sei Korruption in Kamerun ein gängiges Mittel, nicht überzeugt, da das durch den Wächter eingegangene Risiko in keinem Verhältnis zur Gegenleistung und der angeblichen Motivation steht, dass der Beschwerdeführer die Inhaftierung im Dezember 2007 – wie von der Vorinstanz festgestellt – anlässlich der summarischen Befragung nicht erwähnte, weshalb das Vorbringen als nachgeschoben erscheint, dass der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, wonach er an der Erstbefragung nur nach seinen Ausreisegründe gefragt worden sei und er daher da die erste Inhaftierung im Jahre 2007 nicht unmittelbar Anlass zur Ausreise gewesen sei – dieses Vorbringen nicht erwähnt habe, nicht zu überzeugen vermag, dass er dieses Vorkommnis mit Blick auf den ihm zugemessenen Stellenwert anlässlich der Erstbefragung zumindest hätte erwähnen müssen, dass die geltend gemachte erlittene Verfolgung deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass das BFM den Beweiswert der vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen eingereichten Beweismittel (Kopien zweier Vorladungen und einen Haftbefehl) zu Recht als gering erachtete, dass nämlich die Tatsache, wonach der Beschwerdeführer im Besitz solcher Dokumente ist, ungewöhnlich ist, zumal Vorladungen und Haftbefehle den Betroffenen gemäss Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) weder im Original noch als Kopie ausgehändigt, sondern diesen nur vorgezeigt werden (vgl. MICHAEL KIRSCHNER, Kamerun: Überprüfung der Echtheit eines Haftbefehls, Gutachten der SFHLänderanalyse, Bern 2008, S. 2), dass solche Dokumente gemäss eben zitierter Länderanalyse nur auf illegalem Weg beschafft werden können, der Beschwerdeführer aber
D5566/2009 angab, die Vorladungen seien seiner Freundin ausgehändigt worden (vgl. A 11/13 Q58 und Q60), dass die vom BFM erwähnten Auffälligkeiten in der Beschaffenheit Zweifel an der Echtheit der Dokumente hervorrufen, dass somit der Beweiswert der Vorladungen und des Haftbefehls aufgrund der fraglichen Herkunft und Beschaffenheit vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als herabgesetzt einzuschätzen ist und diese Dokumente daher nichts an der zu bestätigenden Einschätzung des BFM zu ändern vermögen, dass ferner nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge über ein besonderes Gefährdungsprofil, dass er zwar durchaus über ein gewisses politisches Verständnis verfügt (vgl. etwa A 11/13 Q4245) und daher eine Mitgliedschaft bei der SDF auch mit Blick auf die eingereichten Beweismittel nicht auszuschliessen ist, dass er jedoch – wie von der Vorinstanz festgestellt – anlässlich der ersten Befragung seine angebliche Funktion als "président de la cellule de base du quartier" (vgl. A 11/13 Q13) unerwähnt liess, obwohl dieses Vorbringen von zentraler Bedeutung ist, dass überdies die verwendete Bezeichnung "cellule de base" erstaunt, nennt sich doch die unterste Einheit der SDF lediglich "la cellule", während das Pendant bei der RDPC "comité de base" genannt wird und von einem Präsidenten durchaus die korrekte Benennung seiner Einheit erwartet werden kann, dass ihn zudem die Mitgliederbestätigung (…) lediglich als Aktivisten ("militant") bezeichnet, ohne auf eine besondere Position hinzuweisen, dass zwar der Einwand des Beschwerdeführers, wonach allen SDF Mitgliedern unabhängig ihrer Funktion derselbe Ausweis ausgestellt wird, berechtigt ist (vgl. HELENA LISIBACH, Kamerun: Mitgliedschaft in Social Democratic Front [SDF], Auskunft der SFHLänderanalyse, Bern 2007, S. 78), dass jedoch der Ausstellungspreis Hinweise auf die Funktion liefern kann (vgl. LISIBACH, a.a.O., S. 8), und vorliegend der bezahlte Betrag von
D5566/2009 lediglich 200 CFAFrancs eher auf eine gewöhnliche Mitgliedschaft als auf eine Kaderfunktion schliessen lässt, dass deshalb unter Berücksichtigung des gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer habe sich als Jungpräsident besonders exponiert, dass SDFMitglieder zwar – wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend machte – Behelligungen durch die Behörden ausgesetzt sein können, sie aber allein aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit nicht grundsätzlich als verfolgt gelten (vgl. ALEXANDRA GEISER, Mitgliedschaft in der Social Democratic Front (SDF), Auskunft der SFH Länderanalyse, Bern 2008, S. 3), dass deshalb und mit Blick auf die unglaubhaften Angaben zur angeblichen Verfolgung davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer verfüge über kein besonderes Gefährdungsprofil, welches Furcht vor Verfolgung in der Zukunft rechtfertigen würde, dass folglich auch das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach die Radiostation D._______ nach einer Berichterstattung über die erwähnten Proteste vom Februar 2008 geschlossen worden sei, nichts an dieser Einschätzung ändert, da bereits die geltend gemachte Verhaftung nach einem Radiointerview im Dezember 2007 bei dieser Station nicht als glaubhaft erachtet wurde, dass auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise gegen eine Gefährdung in Kamerun spricht, zumal das Risiko, welches er durch seine erneute Einreise nach Kamerun vom 28. August 2008 eingegangen ist, grundsätzlich nicht mit der Furcht einer tatsächlich gesuchten Person vereinbar ist, dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), sofern nicht der Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheide des
D5566/2009 Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9 S. 733), dass der Beschwerdeführer am (…) eine Schweizer Staatsangehörige heiratete, woraufhin ihm J._______ eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung "B" erteilte, dass die Beschwerde angesichts der Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung soweit die Frage der Wegweisung und deren Vollzug betreffend gegenstandslos geworden ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos geworden abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei – da er mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist – aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos erschien, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass über die Frage der Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG nach den Bestimmungen der Art. 5, 7 und 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu befinden ist, dass für die Festsetzung einer Parteientschädigung bei (teilweise) gegenstandslosen Verfahren Art. 5 VGKE sinngemäss anzuwenden ist (Art. 15 2. Satz VGKE), dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und die damit einhergehende Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens im Wegweisungs und Vollzugspunkt auf einem nachträglich eingetretenen, ausserhalb des Asylverfahrens liegenden fremdenpolizeilichen Sachverhalt beruht, weshalb betreffend die allfällige Ausrichtung einer Parteientschädigung eine Chancenabwägung nach mutmasslichem
D5566/2009 Verfahrensausgang im Wegweisungs und Vollzugspunkt vorzunehmen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE), dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer wäre mit seinen Begehren hinsichtlich Wegweisung und Wegweisungsvollzug – hätte er sich nicht mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet – durchgedrungen, dass der Antrag auf Aufhebung der Wegweisungsanordnung aufgrund der Aktenlage, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit am (…) (Erteilung der ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung "B") präsentierte, voraussichtlich abgewiesen worden wäre, da die Wegweisung regelmässig Folge der Ablehnung des Asylgesuchs (Art. 44 Abs. 1 AsylG) ist und sich aus den Akten nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gehabt hätte, dass der Wegweisungsvollzug unter Berücksichtigung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erscheint, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft qualifiziert wurden, weshalb das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non Refoulements (Art. 5 AsylG) nicht zur Anwendung kommt und keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass weder die allgemeine Lage in Kamerun, noch persönliche Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur gegen den Wegweisungsvollzug sprechen, weshalb dieser voraussichtlich als zumutbar zu erachten wäre, dass – da keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind – der Wegweisungsvollzug auch als möglich erscheint, dass die Verfügung des BFM vom 31. Juli 2009 im Wegweisungs und Vollzugspunkt somit voraussichtlich zu bestätigen gewesen wäre, weshalb von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite)
D5566/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Nina Hadorn Versand: