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Bundesverwaltungsgericht 18.11.2008 D-5559/2006

18. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,215 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Mai...

Volltext

Abtei lung IV D-5559/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . November 2008 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), Nepal, wohnhaft (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5559/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 23. Januar 2005 und gelangte via Indien und Italien am 2. März 2005 illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangszentrum (...) vom 7. März 2005 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 31. März 2005 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend, Sympathisant der Kongress-Partei zu sein und seit dem Jahre 2042 nepalesischer Zeitrechnung (1985/86) im Laden des Vaters gearbeitet zu haben. Maoisten hätten immer wieder Spendegelder verlangt und auch Waren aus dem Laden mitgenommen. Auch sei er aufgefordert worden mit den Maoisten zusammenzuarbeiten und an ihren Versammlungen teilzunehmen. Im Jahre 2058/2059 (2001/02) seien im Dorf und in dessen Umgebung mehrere Leute von Maoisten entführt und getötet worden. Man habe deswegen eine Demonstration gegen die Maoisten durchgeführt. Kidnapping und Ermordungen seien aber weiter gegangen. Am 4. Shrawan 2060 (20. Juli 2003) habe die Armee das Haus durchsucht und dabei Quittungen gefunden, welche von den Maoisten für Geldspenden ausgestellt worden seien. Er sei festgenommen und während sechs Tagen in einem Armee-Camp in (...) eingesperrt worden. Nach seiner Freilassung sei er einer wöchentlichen Meldepflicht unterstellt worden, welcher er insgesamt sechs Mal nachgekommen sei. Am 14. Mangshir 2061 (29. November 2004) seien mehrere Personen von den Maoisten misshandelt worden. Er sei von ihnen zu Hause gesucht worden, weil man ihn beschuldigt habe, kein Maoist zu sein und sie an die Armee verraten zu haben; insgesamt sei er dreimal gesucht worden. An seiner Stelle sei sein Onkel mitgenommen worden. Auf den Rat seiner Familie, sich in Sicherheit zu begeben, sei er am 23. Mangshir 2061 (8. Dezember 2004) nach (...) geflohen, wo er sich während rund eines Monats versteckt gehalten habe, ehe er nach Indien ausgereist sei. Dem kantonalen Befragungsprotokoll ist ein ärztliches Zeugnis von Prof. Dr. med. E.B. und Dr. med. M.G., (...), Interdisziplinäre Notfallstation, vom 6. März 2005 beigeheftet. Darin wird dem Beschwerdeführer eine gastrointestinale Blutung unklarer Lokalisation D-5559/2006 und eine arterielle Hypertonie diagnostiziert. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. Mai 2006 - eröffnet am 26. Mai 2006 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Der Vollständigkeit halber wies das BFM noch darauf hin, dass sich die Situation in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers massgeblich verändert habe. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. Insbesondere ergäben sich aufgrund der Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz aus medizinischen Gründen unabdingbar wäre, respektive der Beschwerdeführer eine ärztliche Behandlung benötigen würde, welche in seiner Heimat nicht gewährleistet wäre. C. Unter Beilage diverser Beweismittel beantragte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 21. Juni 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dem Beschwerdeführer als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde ferner aufgefordert, innert Frist einen aktuellen Arztbericht sowie eine Erklärung betreffend Entbindung von der D-5559/2006 ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Ebenfalls wurde er aufgefordert, innert Frist die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. E. Mit Eingabe vom 19. Juli 2006 wurde ein ärztliches Zeugnis von der den Beschwerdeführer betreuenden Hausärztin Dr. med. E.G., (...), (...) vom 19. Juli 2006 eingereicht. Der Eingabe lagen unter anderem ärztliche Berichte des Kantonsspitals (...) vom 12. und 21. April 2005 bei, welche über zwei beim Beschwerdeführer ambulant durchgeführte Untersuchungen (Ösophago-Gastroduodenoskopie sowie Ileo- Koloskopie) berichten. Ebenfalls fanden an die Hausärztin übermittelte ärztliche Berichte von Dr. med. M.M., Spezialarzt FMH, Gastroenterologie Innere Medizin, (...) Eingang in die Akten, welche über beim Beschwerdeführer am 11. April 2006 und 21. Juni 2006 durchgeführte Untersuchungen (analog zu den Abklärungen vom April 2005) Auskunft geben. Darauf wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 21. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzungen der eingereichten Beweismittel ein. Gleichzeitig fand sein Mitgliederausweis der Kongress-Partei Eingang in die Akten. G. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 5. September 2006 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Akten verwiesen. H. Mit Instruktionsverfügung vom 6. September 2006 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 18. September 2006 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- D-5559/2006 schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, D-5559/2006 die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 4.2 Unabhängig von der Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu beurteilen sind, ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat. Bereits die ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5. S. 332 ff.). Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung, und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten Kraft. Am 28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. D-5559/2006 Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik. Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu. Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten. Die Maoisten sind somit in den politischen Prozess eingebunden worden, was zu einer weiteren Stabilisierung der Lage in Nepal führen dürfte. Mit der Entscheidung für ein parlamentarisches System ist zudem der Weg für eine Koalitionsregierung geebnet worden. In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Furcht des Beschwerdeführers vor einer künftigen Verfolgung seitens der Konfliktparteien im heutigen Zeitpunkt als unbegründet erweist. Daher kann darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 18. September 2006 einzugehen. Insbesondere erübrigen sich Erörterungen zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten, da sie am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen. 4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver- D-5559/2006 hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen D-5559/2006 Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Nepal nicht bejahen (vgl. EMARK 2006 Nr. 31 sowie Ziff. 4.2 hiervor). Darüber hinausgehende individuelle Unzumutbarkeitsaspekte stehen einem allfälligen Wegweisungsvollzug auch nicht entgegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland Lebensumständen ausgesetzt wird, die ein derartiges Ausmass annehmen, dass ihm eine menschenwürdige Existenz verunmöglicht würde. Der Beschwerdeführer verfügt über eine solide Ausbildung (5 Jahre Primar-, 7 Jahre Sekundarschule, 2 Jahre Universität ohne Abschluss) und arbeitete im Heimatstaat während rund zwanzig Jahren im väterlichen Geschäft, weshalb erwartet werden kann, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten wird. Ferner kann er in Nepal auf ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, 3 Schwestern, Ehefrau nach Brauch, 4 Kinder, wovon 3 volljährig) zurückgreifen, das seine Reintegration erleichtern wird. Es liegen somit genügend Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr nach Nepal aus eigener Kraft D-5559/2006 und allenfalls auch durch die Unterstützung des bestehenden familiären Umfeldes eine neue Existenzgrundlage erarbeiten kann. Insgesamt dürfte für den Beschwerdeführer in erster Linie die prekäre Wirtschaftslage eine Schwierigkeit darstellen. In diesem Zusammenhang ist indessen festzuhalten, dass gemäss gefestigter Rechtsprechung "blosse" soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie insbesondere der Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159, EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (gastrointestinale Blutung unklarer Lokalisation, arterielle Hypertonie) ist festzuhalten, dass im ärztlichen Bericht von Prof. Dr. med. E.B. und Dr. med. M.G., (...), Interdisziplinäre Notfallstation, vom 6. März 2005 (vgl. Bst. A) die diesbezüglichen, anamnetisch nicht näher klassifizierbaren Beschwerden unter anderem als "ähnliche Episode" bezeichnet wurden, welche bereits zwei Jahre vor der Ausreise aus Nepal vorhanden gewesen seien. Mithin ist daraus abzuleiten, dass eine Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in Nepal gewährleistet ist für den Fall, dass sie nach wie vor bestünden. Aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnis von Dr. med. E.G., (...), vom 19. Juli 2006 geht zusammenfassend hervor, dass sich der Beschwerdeführer regelmässig in hausärztlicher sowie spezialärztlicher Behandlung befindet, da die (seit März 2005) gestellten Diagnosen eine engmaschige Kontrolle nötig machen würden. Den spezialärztlichen Berichten, welche über ambulant durchgeführte Untersuchungen des Beschwerdeführers (vgl. Bst. E) berichten, kann sodann – entgegen der Einschätzung der behandelnden Hausärztin – gemeinsam entnommen werden, dass im Falle des Beschwerdeführers nicht von einer lebensbedrohlichen Situation gesprochen werden kann. Insbesondere wurden im damaligen Zeitpunkt weitere Abklärungen nicht als indiziert erachtetet. Ferner wird in diesen Berichten ausgeführt, dass sich allfällige Untersuchungen erst im Falle des Auftretens erneuter Blutungen oder eines festgestellten Eisenmangels aufdrängen würden. Nach dem Gesagten und namentlich in Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich keine entsprechenden gesundheitlichen Probleme mehr geltend gemacht hat, ist davon auszugehen, die erwähnten Beschwerden stünden einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt nicht entgegen. Ohne die Schwierigkeiten D-5559/2006 bei einem Neustart, die der Beschwerdeführer in seiner Heimat zweifellos antreffen wird, verkennen zu wollen, ist somit der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar zu bezeichnen. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). D-5559/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 12

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