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Bundesverwaltungsgericht 16.08.2010 D-5554/2010

16. August 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,420 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Volltext

Abtei lung IV D-5554/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . August 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. Juli 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5554/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger der Volksgruppe Q._______ aus R._______ (S._______), am 6. April 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 28. April 2008 im E._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob, ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 21. August 2008 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 12. September 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 6. Oktober 2008 abwies, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis am 22. Oktober 2008 ansetzte, dass das Z._______ dem BFM mit Schreiben vom 18. November 2008 mitteilte, der Beschwerdeführer sei seit dem 8. Oktober 2008 verschwunden, dass der Beschwerdeführer am 25. März 2010 erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 1. März 2009 und am 27. Oktober 2009 in Dänemark sowie am 4. März 2009 in U._______ daktyloskopisch erfasst worden war, dass er anlässlich der Kurzbefragung im D._______ vom 30. März 2010 vorbrachte, er habe gegenüber seinem ersten Asylgesuch vom 6. April 2008 keine neuen Asylgründe vorzubringen, D-5554/2010 dass der Beschwerdeführer am 13. April 2010 im D._______ ergänzend zu seinem Reiseweg befragt und ihm das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach mutmasslich Dänemark oder U._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass das BFM am 26. April beziehungsweise 10. Juni 2010 Dänemark um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Dänemark mit Schreiben vom 23. Juni 2010 der Rückübernahme zustimmte, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juli 2010 – eröffnet am 27. Juli 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Dänemark sowie den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, in U._______ ein Asylgesuch gestellt zu haben, er habe jedoch bestritten, in Dänemark um Asyl nachgesucht zu haben, obschon er sich mehrere Male in Dänemark aufgehalten habe und dort auch von der Polizei aufgegriffen und daktyloskopiert worden sei, dass das BFM weiter ausführte, aus den Eurodac-Treffern erhelle eindeutig, dass der Beschwerdeführer zweimal in Dänemark um Asyl nachgesucht habe, dass Dänemark gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die D-5554/2010 Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Dänemark am 23. Juni 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 4 Abs. 5 i.V.m. Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens zum 24. Dezember 2010 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom 30. März 2010 und am 13. April 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, um zu allfälligen Gründen, die gegen seine Wegweisung nach Dänemark sprechen würden, Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer insbesondere ausgeführt habe, er wolle nicht nach Dänemark oder U._______ zurückkehren, da es dort zu kalt sei, er habe sein ganzes Leben lang gelitten, sei jedes Mal abgelehnt worden, worauf er jeweils anderswohin habe gehen müssen, er wolle ein neues Leben anfangen und die Vergangenheit vergessen, dass seine Aussagen jedoch die Rückführung nach Dänemark nicht zu verhindern vermöchten, da er keine relevanten Gründe geltend mache, welche die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer solchen Massnahme in Frage stellen würden, dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten sei und die Zulässigkeit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. August 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung vom 14. Juli 2010 sei aufzuheben, die Schweiz sei als zuständig für das Asylver- D-5554/2010 fahren anzusehen und die Vorinstanz sei anzuweisen, materiell auf das Asylgesuch einzutreten, im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien (recte: Dänemark) abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass auf die Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-5554/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Dänemark feststeht und er diesen auch nicht bestreitet, dass sein Vorbringen, er habe in Dänemark kein Asylgesuch gestellt, nicht glaubhaft ist, da es nicht dem Eurodac-Eintrag entspricht und die dänischen Behörden dem vorinstanzlichen Übernahmeersuchen, worin auf die in Dänemark eingereichten Asylgesuche Bezug genommen worden war, nicht widersprachen, D-5554/2010 dass somit Dänemark für die Prüfung seines am 18. April 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA, die Dublin- II-Verordnung und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass die dänischen Behörden dem Ersuchen des BFM vom 26. April beziehungsweise 10. Juni 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23. Juni 2010 zustimmten, womit die Zuständigkeit Dänemarks gemäss Dubliner Verfahrensregelung definitiv geworden ist (vgl. Art. 4 Abs. 5 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend macht, er habe in Dänemark nie ein Asylgesuch gestellt, sondern nur in U._______, dass er vor dem vermeintlichen Asylgesuch in Dänemark am 6. April 2008 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt und sich auch hier auf gehalten habe, dass die Schweiz erst im Dezember 2008 dem Dublin-System bei getreten sei und er sich bis Februar/März 2009 noch in der Schweiz aufgehalten habe, dass entgegen der Auffassung des BFM U._______ für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei, wo er am 4. März 2009 tatsächlich ein Asylgesuch gestellt habe, dass indessen beide Asylgesuche vor mehr als zwölf Monaten gestellt worden seien, weshalb die Zuständigkeit der beiden Staaten gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung erloschen sei, so dass nach Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung derjenige Staat zuständig sei, in dem er sich zuvor während mindestens fünf Monaten aufgehalten habe, dass es erwiesen sei, dass er sich vor der Antragstellung in U._______ vom April 2008 bis zum Februar/März 2009 – also mehr als fünf Monate – in der Schweiz aufgehalten habe, so dass die Schweiz für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei, D-5554/2010 dass ferner auch die Tatsache, dass er zuerst in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und sich ab Dezember (recte: April) 2008 hier aufgehalten habe, für die Zuständigkeit der Schweiz spreche, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich von April 2008 bis Februar/März 2009 in der Schweiz aufgehalten, nicht erstellt ist, zumal das Z._______ dem BFM mit Schreiben vom 18. November 2008 mitteilte, der Beschwerdeführer sei seit dem 8. Oktober 2008 verschwunden, dass die Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zudem vorliegend nicht anwendbar ist, da sich diese auf die illegale Einreise aus einem Drittstaat bezieht, dass als „Drittstaat“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung indessen jeder Staat zu verstehen ist, der nicht Mitgliedstaat der Dublin-II-Verordnung ist (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II- Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, S. 103 f.), dass aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Reiseweg, welcher zum Teil mit Eurodac-Treffern belegt ist, nicht ersichtlich ist, er wäre aus einem solchen Drittstaat in die Schweiz eingereist, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Dänemark nicht um Asyl nachgesucht, jedenfalls – wie bereits erwähnt – nicht mit den beiden Eurodac-Treffern übereinstimmt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer zuerst in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte, nicht entscheidwesentlich ist, da sein Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen war, bevor die Dublin-II-Verordnung für die Schweiz in Kraft trat, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg- D-5554/2010 weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Dänemark zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 D-5554/2010 Abs. 1 VwVG). D-5554/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das Z._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 11

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