Abtei lung IV D-5551/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . September 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5551/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein katholischer Mukongo mit letztem Wohnsitz in X._______, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 15. Juni 2008 bzw. im Oktober 2008 verliess, am 23. Juli 2009 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) U._______ um Asyl nachsuchte, von wo aus er ins Transitzentrum V._______ transferiert wurde, dass das BFM dort am 3. August 2009 die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton W._______ zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend mache, er sei Sympathisant der politisch-religiösen Gruppe Bundu Dia Kongo (BDK) und habe am 2. April 2007 an einer von der Partei organisierten unbewilligten Demonstration teilgenommen, dass sein Vater Mitglied der Oppositionspartei BDK gewesen sei und bei dieser eine besondere Funktion innegehabt habe, dass zwei respektive drei Tage nach der Demonstration Soldaten in die Wohnung seiner Familie eingedrungen, seine Schwester vergewaltigt, seinen Vater angeschossen und ihn selber wegen der Teilnahme an der Demonstration verhaftet hätten, dass sie ihn ausserdem beschuldigt hätten, als Chauffeur Flugblätter transportiert und verteilt zu haben, mit denen die Bevölkerung zur Teilnahme an der Demonstration aufgerufen worden sei, dass sie ihn ins Zentralgefängnis von X._______ gebracht hätten, dass er von anderen Gefängnisinsassen erfahren habe, er müsse zehn Jahre in Haft bleiben, dass er im Gefängnis geschlagen und gefoltert worden und ernsthaft erkrankt sei, D-5551/2009 dass ein Besucher eines anderen Gefängnisinsassen seiner Tante aus Angola berichtet habe, er befinde sich im Gefängnis, dass diese einen ehemaligen Freund seines Vaters – der inzwischen an den Folgen der Schussverletzung gestorben sei – kontaktiert habe, damit ihm dieser helfe, aus dem Gefängnis zu entkommen, dass die Tante sodann die Parzelle seiner Familie verkauft und mit dem Erlös die Wachen bestochen habe, damit diese ihm bei seiner Flucht aus dem Gefängnis helfen, dass sie dies getan und ihm gesagt hätten, er solle nach Y._______ fliehen und dort den erwähnten Freund seines Vaters treffen, der ihm dann weiterhelfen werde, dass ihm der Schwiegersohn dieses Freundes einen falschen Pass und ein Flugticket besorgt und ihn nach Brazzaville gebracht habe, dass er von dort mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft am 22. Juli 2009 nach Paris geflogen und anschliessend mit einem Auto in die Schweiz gebracht worden sei, dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Führerschein sowie eine Identitätskarte als Ausweisdokumente zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2009 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass es zunächst festhielt, der Beschwerdeführer habe im EVZ angegeben, zwei Schwestern und einen Bruder sowie zwei Kinder zu haben, die bei seiner Verlobten lebten, anlässlich der Direktbefragung habe er allerdings von zwei Brüdern und einer Schwester gesprochen sowie erklärt, ein Kind seiner Schwester adoptiert zu haben, weshalb er insgesamt drei Kinder habe, D-5551/2009 dass er diese Aussage aber erst gemacht habe, nachdem er darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass in seiner Identitätskarte drei Kinder registriert seien, dass diese widersprüchlichen Angaben erste Zweifel an der geltend gemachten Identität des Beschwerdeführers erweckten, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, in seinem Heimatstaat nie einen Pass beantragt zu haben, dass er als Ausweisdokument eine alte nationale Identitätskarte der damaligen "République du Zaire" (carte pour citoyen) eingereicht und erklärt habe, diese selber beantragt und legal erhalten zu haben, dass das BFM dazu ausführte, abgesehen von der Tatsache, dass zahlreiche Fälschungen der "carte pour citoyen" kursierten, sei im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass die abgegebene Identitätskarte verfälscht worden sei oder dem Beschwerdeführer nicht zustehe, dass es dies damit begründete, unter der Rubrik "enfant(s)" seien drei Kinder eingetragen, obwohl der Beschwerdeführer anfänglich angegeben habe, zwei Kinder zu haben, dass die Initialen der Vornamen und die Jahrgänge der Kinder nicht mit den vom Beschwerdeführer bezüglich seiner Kinder gemachten Aussagen übereinstimmten, dass auch der Zivilstand in der Identitätskarte ("marié") nicht mit seinen Angaben übereinstimme, wonach er ledig beziehungsweise verlobt sei, dass sich auch die ethnische Zugehörigkeit, die Wohnadresse sowie die Herkunftsangaben, die in der Identitätskarte ausgewiesen würden, nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers deckten, dass die Identitätskarte zudem ein aktuelles Foto enthalte, was der Beschwerdeführer damit begründet habe, dieses habe die Behörde in seine Identitätskarte geheftet, nachdem das alte Foto nass geworden sei, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden ausserdem einen kongolesischen Führerschein abgegeben habe, D-5551/2009 dass Führerscheine jedoch nicht als gültige Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 lit. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) gelten würden, dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen jedoch davon auszugehen sei, es handle sich auch beim eingereichten Führerschein um ein gefälschtes oder verfälschtes Ausweisdokument, das dem Beschwerdeführer nicht zustehe, weil es auf denselben Namen wie die von ihm eingereichte Identitätskarte ausgestellt sei, dass zudem beim Führerschein Vor- und Nachname vertauscht worden seien, dass das BFM die beiden eingereichten Dokumente aus diesen Gründen gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzog, dass das Bundesamt weiter ausführte, auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg seien unglaubwürdig, dass er anlässlich der Befragung im EVZ vorgebracht habe, seinen Heimatstaat am 15. Juni 2008 verlassen zu haben und nach Brazzaville gereist zu sein, wo er sich etwa drei Monate aufgehalten habe, später jedoch erklärte, sich nicht mehr daran erinnern zu können, wie lange er in Brazzaville gewesen sei, dass er bei der Direktanhörung erklärt habe, sieben bis acht Monate in Brazzaville gewesen zu sein, dass der Beschwerdeführer nicht habe angeben können, mit welcher Airline er nach Frankreich geflogen sei, dass dies unplausibel sei, zumal der Beschwerdeführer alleine gereist sei, französisch spreche und verstehe und die Durchsagen auf diesem Flug sicherlich auf Französisch gewesen seien, dass er sich anlässlich der Direktanhörung auch nicht mehr an den Zielflughafen in Frankreich habe erinnern können, dass das BFM schliesslich festhielt, aus den angeführten Gründen sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Asylbehörden nicht nur seine Identität verheimliche, sondern D-5551/2009 auch die tatsächlichen Umstände seiner Aus- und Herreise zu verschleiern versuche und ihnen die für die Herreise benutzen Reisedokumente vorenthalte, dass das BFM erklärte, die widersprüchlichen und unplausiblen Angaben zum Reiseweg sowie zur Identität des Beschwerdeführers eröffneten bereits erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ausreisegründe, dass diese Zweifel durch die widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen selbst verstärkt würden, dass das BFM sodann zahlreiche Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunkts und des Ablaufs seiner Verhaftung, seines Gefängnisaufenthalts, des Todes seines Vaters und seiner Flucht aus dem Gefängnis aufzeigte, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM schliesslich festhielt, die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine Ausreisegründe seien sehr detailarm, schematisch und knapp, den Darstellungen fehlten Realkennzeichen, was darauf hinweise, er stütze sich bei seinen Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb nicht geglaubt werden könnten, dass er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, womit aufgrund der Aktenlage auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass sich zudem im vorliegenden Fall aus den Akten keine Anzeichen dafür ergäben, dass der Vollzug der Wegweisung zu einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde, dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei und bereits über Arbeitserfahrung verfüge, D-5551/2009 dass er zudem nicht aus den unruhigen Regionen im Osten des Landes stamme und aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen davon auszugehen sei, er verfüge in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz, dass der Vollzug der Wegweisung in die Demokratische Republik Kongo folglich zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. September 2009 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts D-5551/2009 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des D-5551/2009 Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass nach Prüfung der eingezogenen Dokumente und der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass es sich bei der eingereichten Identitätskarte um ein gefälschtes Dokument handelt und auch überwiegende Zweifel an der Echtheit des eingereichten Führerscheins bestehen, dass unabhängig von der Echtheit des Führerscheins festzustellen ist, dass es sich dabei nicht um ein Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt (vgl. BVGE 2007/7 E. 6, S. 69 f.), dass hierzu vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Ausführungen der Vorinstanz nichts Konkretes entgegenhält, sondern lediglich erklärt, er halte an den von ihm gemachten Angaben zu seiner Person und zu denen seiner Kinder fest, dass er ausserdem erklärt, bei den abgegebenen Dokumenten handle es sich um Originale, die er legal beantragt und erhalten habe, dass er bezüglich der vertauschten Vor- und Nachnamen auf dem Führerschein erklärt, dabei handle es sich um einen Fehler der Behörden; D-5551/2009 diese hätten ihm gesagt, er solle im Falle einer Kontrolle durch die Polizei diesen mitteilen, sie sollten auf das Behördenbüro anrufen, sie würden dann alles erklären, dass es ihm mit diesen Erklärungen nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von echten, beweistauglichen Identitätspapieren geltend zu machen, dass angesichts der widersprüchlichen, unplausiblen und stereotypen Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Reise aus der Demokratischen Republik Kongo in die Schweiz als unglaubhaft erachtet werden muss, er sei auf die geschilderten Art und Weise gereist, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 19. August 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass der Beschwerdeführer auch den diesbezüglichen Erwägungen des BFM nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält, sondern lediglich den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt rudimentär wiederholt, weshalb anstelle von Wiederholungen vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass nebst der zahlreichen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunkts und des Ablaufs seiner Verhaftung und seines Gefängnisaufenthalts insbesondere seine Aussagen zu seiner Flucht aus dem Gefängnis als realitätsfremd, in zentralen Aussagen widersprüchlich und daher unglaubhaft erscheinen, dass er anlässlich der Befragung im EVZ erklärte, eines Nachts hätten ihn vier Soldaten aus der Zelle geholt und ihm erklärt, er müsse jetzt fliehen, später gab er an, dies sei an einem Morgen gewesen (vgl. A1/15, S. 6 und 8), dass er nach Y._______ gefahren sei, wo er von "Leuten" seinen Führerschein und die Identitätskarte erhalten habe (vgl. A1/15, S. 6), D-5551/2009 dass er bei der Direktanhörung durch das BFM jedoch angab, eines abends um 19 Uhr hätten ihn Militärs aus der Zelle geholt und ihm gesagt, er müsse sich auf morgen vorbereiten und sich krank stellen; am nächsten Morgen hätten ihn zwei Militärs freigelassen, diese hätten ihm noch an Ort und Stelle seinen Führerschein und die Identitätskarte gegeben (vgl. A10/20, S. 12), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund ihrer zahlreicher Widersprüche als haltlos zu werten sind, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-5551/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in der Demokratischen Republik Kongo droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Demokratischen Republik Kongo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung der von der Schweizerischen Asylrekurskommission in EMARK 2004 Nr. 33 festgelegten Praxis den Wegweisungsvollzug in die Hauptstadt Kinshasa oder in eine andere, über eine Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes als grundsätzlich zumutbar erachtet für Personen, welche dort ihren letzten Wohnsitz hatten oder über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit 1987 in X._______ lebte, einer Stadt im Westen der Demokratischen Republik Kongo, die über einen Flughafen verfügt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Mann handelt, der jahrelange Berufserfahrung als Chauffeur hat und in seinem Heimatstaat zudem über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, weshalb davon auszugehen ist, es gelinge ihm, sich in seiner Heimat eine Existenz aufzubauen, dass deshalb keine Gefahr besteht, er gerate nach seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo in eine existenzbedrohende Lage, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-5551/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5551/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiligenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (kantonale Behörde) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: Seite 14