Abtei lung IV D-5551/2006 law/wic {T 0/2} Urteil vom 24. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Marianne Teuscher, Richter Gérald Bovier Gerichtsschreiberin Corinne Wirthner A._______, geboren _______, Nepal, alias B._______, geboren _______, Nepal, wohnhaft _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 12. Juni 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 19. Januar 2005 und reiste über Indien und Frankreich - unter Umgehung der Grenzkontrolle - am 24. Februar 2005 in die Schweiz ein, wo er anderntags im Empfangszentrum _______ ein Asylgesuch stellte. Das Bundesamt erhob am 7. März 2005 seine Personalien, befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen der Heimat und wies ihn am 10. März 2005 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton _______ zu. Am 1. April 2005 führte die zuständige kantonale Behörde eine Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers durch. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______ im Distrikt D._______ und habe seit 1998 als Trekkingführer gearbeitet. Seine Route habe durch das von den Maoisten kontrollierte Gebiet geführt, weshalb diese von den Touristen jeweils Geldspenden verlangt hätten. Die Maoisten hätten ihn angehalten, nicht mehr für amerikanische und englische Touristen zu arbeiten. Am 8. April 2003 sei er mit zwei Amerikanern unterwegs gewesen. Die Maoisten hätten ihm deswegen vorgeworfen, ihre Anweisungen nicht befolgt zu haben. Am 18. April 2003 seien sie an seinem Wohnort erschienen und hätten von ihm verlangt, sich ihnen anzuschliessen. Seine Eltern hätten versucht, mit den Maoisten zu verhandeln und seien bereit gewesen, ihnen zu helfen, wenn er dafür nicht der Gruppierung beitreten müsse. Deswegen hätten die Maoisten in der Folge eines der beiden Häuser seiner Familie als Büro benutzt und dort ihre Gewehre deponiert. Am 4. November 2004 sei die Armee erschienen und habe eine Hausdurchsuchung gemacht. Dabei habe sie Zeitungen und Plakate der Maoisten gefunden. Er sei festgenommen und zum Militärposten von E._______ gebracht worden, wo man ihn geschlagen und bezüglich der Maoisten verhört habe. Mit der Hilfe des Gemeindepräsidenten von F._______ sei es seinem Vater gelungen, ihn unter den Bedingungen, sich jeden Monat im Armeecamp zu melden und nicht mehr für die Maoisten zu arbeiten, nach fünf Tagen freizubekommen. Nach seiner Rückkehr sei er von den Maoisten, welche von seiner Verhaftung erfahren hätten, befragt worden. In der Folge hätten sie seine vom Militär zugefügten Verletzungen versorgt, sich um das Vieh gekümmert und seinem Vater im Hause geholfen. Schliesslich sei er von den guten Absichten der Maoisten, armen Leuten zu helfen, überzeugt und bereit gewesen, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Am 3. Januar 2005 sei das Militär erneut an seinen Wohnsitz gekommen. Sein Vater habe sich zu dem Zeitpunkt in G._______ und er selbst sich in einem Nebenhaus aufgehalten. Von dort aus habe er gesehen, wie das Militär sein Haus durchsucht und dabei Patronengürtel, Gewehre und Dokumente der Maoisten gefunden habe. Daraufhin habe er die Flucht ergriffen und sich zu einem guten Bekannten seiner Mutter begeben, bevor er das Land verlassen habe.
3 B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2006 - eröffnet am 14. Juni 2006 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 14. Juli 2006 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 12. Juni 2006 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2006 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens, verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2006 hiess der zuständige Instruktionsrichter der ARK die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut, soweit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wurde; im Übrigen wurden sie abgewiesen, das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses in teilweiser Wiedererwägung von Ziffer 3 der Zwischenverfügung vom 4. August 2006. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 300.-- bis zum 6. September 2006 angesetzt. Ferner wurde ihm die Möglichkeit geboten, der ARK innert derselben Frist mitzuteilen, ob er die Beschwerde teilweise zurückziehen wolle, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt würden, wobei ihm in Aussicht gestellt wurde, im Falle eines Teilrückzugs werde die Beschwerde im erwähnten Umfang ohne Erhebung von Prozesskosten abgeschrieben und die Beschwerde als auf den Vollzugspunkt beschränkt weiter behandelt. F. Mit Eingabe vom 6. September 2006 teilte der Beschwerdeführer der ARK mit, er sei nicht in der Lage, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zu leisten und ziehe deshalb seine Beschwerde hinsichtlich des Asylpunktes zurück.
4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt am 1. Januar 2007, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Begehren legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2.2 Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde hinsichtlich des Asylpunktes zurückgezogen. Die Beschwerde ist somit als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt wurden. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge in Rechtskraft erwachsen, ebenso wie die formell nicht angefochtene Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung betreffend die vom BFM gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügte Wegweisung aus der Schweiz. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit entsprechend der Rechtsbegehren lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG) oder ob wegen Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 3. Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern nach dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
5 zumutbar ist. 3.1 3.1.1 Das Bundesamt hat in seiner Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 3.1.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 14a Abs. 3 ANAG, wenn dem Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.). Vorliegend zog der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2006 an die ARK seine Beschwerde hinsichtlich des Asylpunktes zurück. Gleichzeitig erklärte er jedoch, er halte an seinen Vorbringen weiterhin fest. Es sei für ihn zurzeit viel zu gefährlich, nach Nepal zurückzukehren. Er sei von den Maoisten festgehalten worden und werde von der Armee gesucht. Falls er erwischt werden würde, müsste er Freiheitsentzug, Folter, gar seinen Tod und Übergriffe auf seine Familie befürchten. Diese Gefahr sei nach wie vor aktuell und trotz Regierungswechsel nicht von der Hand zu weisen. 3.1.3 Das Bundesamt hat sich in der angefochtenen Verfügung eingehend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und es hat aufgezeigt, inwiefern es dessen Aussagen als widersprüchlich und realitätsfremd erachtet. Indem es abschliessend festhält, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, hat es klar gestellt, dass es den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht für gegeben hält. Dieser Beurteilung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten an. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Einwänden in der Beschwerde nicht, seinen bisherigen Vorbringen Konturen zu verleihen, die allenfalls zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung führen könnten. Gemäss seinen Angaben beim Kanton hat der Beschwerdeführer im Zentrum seines Dorfes zwei beieinander liegende Häuser (A9/14) besessen,
6 wovon die Maoisten eines als Büro benutzten; sie hätten ihre Gewehre dort deponiert (A9/10). Laut Darstellung in der Beschwerde soll die Armee bei der ersten Durchsuchung bloss das Wohnhaus durchsucht und dort Quittungen über Zuwendungen, die er den Maoisten machen musste, gefunden haben. Bei der zweiten Durchsuchung hätten sie ihr zweites Haus durchsucht, das eher eine Scheune und Stall sei, wo sie Heu aufbewahrt hätten und wo sich der Kuhstall befinde. Dieses Haus hätten zu jener Zeit die Maoisten benutzt und dort auch Waffen gelagert. In Anbetracht der geschilderten Abläufe mutet es vorweg realitätsfremd an, dass es die durch eine Drittperson auf den Beschwerdeführer aufmerksam gemachte Armee bei der Durchsuchung des von ihm bewohnten Hauses hat bewenden lassen. Nachdem bei ihm dort Zeitungen und Plakate und – so die Version in der Beschwerde - sogar Quittungen über Zuwendungen an die Maoisten gefunden wurden, erstaunt es, dass die mit 60 Personen angerückte Armee (A9/13) nicht sogleich auch das nebenan gelegene zweite, von den Maoisten als Waffendepot benutzte Haus des Beschwerdeführers durchsucht hat. Gesetzt der Fall, das zweite Haus des Beschwerdeführer sei von der Armee tatsächlich nicht durchsucht worden, hätte für die Maoisten jedenfalls hinreichend Anlass bestanden, ihre Waffen nicht weiterhin dort deponiert zu belassen. Weshalb die Maoisten ungeachtet der erst rund zwei Monate zurückliegenden Durchsuchung des ersten Hauses des Beschwerdeführers das Risiko eingegangen sein sollen, das ihnen zur Verfügung gestellte zweite Haus weiterhin als Waffendepot zu benutzen, bleibt trotz der in der Beschwerde präzisierend geschilderten Variante der Geschehnisse nach wie vor unplausibel. Nachdem es dem Beschwerdeführer weiterhin nicht gelingt, diesen zentralen Punkt seiner Vorbringen glaubhaft zu machen, erübrigt es sich auf die weiteren Einwände in der Beschwerde näher einzugehen, da diese zu keiner anderen Beurteilung führen können. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers besteht mithin kein Grund für die Annahme, er müsse für den Fall der Rückkehr nach Nepal mit Folter oder menschenrechtwidriger Behandlung rechnen. 3.1.4 Mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte in den Akten, die zu einem gegenteiligen Schluss führen könnten, ist der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 14 Abs. 3 ANAG). 3.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 3.2.1 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Nepal als zumutbar. Dazu führte sie in der angefochtenen Verfügung aus, weder die in Nepal herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers dorthin sprechen. Im
7 April 2006 seien in Nepal sowohl die Regierung als auch das Parlament vom König wieder eingesetzt worden. Zudem hätten die Maoisten einen Waffenstillstand verkündet und ihre Kooperationsbereitschaft mit der neuen Regierung im Hinblick auf die vorgesehene verfassungsgebende Versammlung bekundet. Darauf habe auch die Regierung ihrerseits mit einem Waffenstillstand reagiert. Somit bestehe in Nepal keine Situation allgemeiner Gewalt. 3.2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen in der Eingabe vom 14. Juli 2006 im Wesentlichen geltend, das BFM beurteile die Situation in Nepal sehr optimistisch, obwohl es schon Berichte über sehr beunruhigende Entwicklungen in Nepal gebe. Ob es tatsächlich zur angestrebten Kooperation der Maoisten mit der Regierung kommen werde, sei alles andere als sicher. 3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in Nepal nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. dazu die Analyse der jüngsten Entwicklung in Nepal im Urteil der ARK vom 17. Oktober 2006. i.S. R.P.B., Nepal, publiziert unter EMARK 2006 Nr. 31 E. 4.3.3.-4.3.5. S. 331 ff.). Diese Einschätzung wird auch durch die unlängst erfolgten Friedensgespräche zwischen den maoistischen Rebellen und der Sieben-Parteien-Allianz bestärkt, welche am 21. November 2006 in einem umfassenden Friedensabkommen mündeten, welches unter anderem die Verstaatlichung des Vermögens des nepalesischen Königshauses sowie die Entwaffnung der Rebellen und Teilmobilisierung der Armee unter Aufsicht der UNO vorsieht. Mitte Dezember 2006 schlossen Nepals Regierungsallianz und die maoistischen Rebellen ihre Verhandlungen zu einer Übergangsverfassung ab, welche die Monarchie vorübergehend ausser Kraft setzt. Demnach ist bis Mitte des Jahres 2007 anstelle von König Gyanendra der Regierungschef das Staatsoberhaupt. Nach Auflösung des bisherigen Parlamentes wurde am 15. Januar 2007 eine neue Übergangsregierung eingesetzt, an der erstmals auch die Maoisten beteiligt sind. Sie verfügen über 83 der insgesamt 330 Mandate, womit sie zweitgrösste Kraft im Parlament in Kathmandu stellen. Die Übergangsverfassung wird gelten, bis eine Sonderkommission eine dauerhafte Verfassung ausgearbeitet hat. Dieses Gremium soll im Laufe des Jahres gewählt werden. Ebenfalls noch in diesem Jahr sollen Wahlen zu einer verfassungsgebenden Versammlung stattfinden (vgl. NZZ Online vom 7. November 2006, mzbern.ch vom 8. November 2006, NZZ Online vom 23. November 2006, NZZ Online vom 16. Dezember 2006, Spiegel Online vom 15. Januar 2007, NZZ Online vom 16. Januar 2007, tagesschau.de vom 4. März 2007, NZZ Online vom 13. März 2007, tagesschau.de vom 1. April 2007 und tagesschau.de vom 24. April 2007). Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen (Art. 14a Abs. 4 ANAG). Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der offenbar gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine Schulbildung sowie Englischkenntnisse und hat sechs Jahre lang als Trekkingführer gearbeitet. Seine Eltern leben nach wie vor in seinem Heimatdorf, womit der Beschwerdeführer auf
8 ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Es kann unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass es ihm im Falle der Rückkehr in seine Heimat aus eigener Kraft oder allenfalls mit Unterstützung der Familie gelingen wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. 3.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 14a Abs. 3-4 ANAG fällt somit nicht in Betracht. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). In der Zwischenverfügung vom 22. August 2006 hat der Instruktionsrichter der ARK die Beschwerde im Rahmen des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als nicht von vornherein aussichtslos beurteilt, soweit darin die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat sich die allgemeine Situation in Nepal in der Zwischenzeit jedoch erheblich geändert. Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG ist die aus heutiger Sicht offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb unter Verzicht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit sie nicht als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 5. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2006 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, soweit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Gleichzeitig wurde ihm im Fall eines Teilrückzugs der Beschwerde, soweit die Asylgewährung betreffend, die Abschreibung des Verfahrens ohne Erhebung von Prozesskosten in Aussicht gestellt. Mit Eingabe vom 5. September 2006 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde im entsprechenden Umfang zurück. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten (Art. 6 Bst. a des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE; SR 173.320.2]). 6. Gestützt auf Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt werden. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit beantragt wird, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar ist. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-Nr. N _______) - das _______ (Beilage: Identity Card for Trekking Guide) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Corinne Wirthner Versand am: