Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-555/2015/pjn
Urteil v o m 1 7 . Februar 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...], und ihr Kind B._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, [...], Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; ehemals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014
D-555/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Damaskus und stammt aus der Stadt al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise Qamişlo (kurdisch) in der Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch). Gemäss eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat am 15. Mai 2014 in Richtung Türkei. Am 3. Juli 2014 reiste sie unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 15. Juli 2014 wurde sie durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 6. Oktober 2014 eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragt. Zwischenzeitlich wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Befragungen im Wesentlichen geltend, das Wohnhaus, in dem sie mit ihrem Ehemann in Damaskus gelebt habe, sei am 19. Februar 2014 durch Kampfflugzeuge der staatlichen syrischen Streitkräfte bombardiert und zerstört worden, wobei ihr Ehemann ums Leben gekommen sei. Aufgrund dieses Schocks sei sie nach einigen Tagen nach al-Qamishli gereist, woher sie ursprünglich stamme. Jedoch habe sie dort nicht bleiben können, da es ihrer dort lebenden Schwester finanziell nicht gut gehe und ihr Vater sie ablehne. Ihr Vater sei nach dem Tod ihres Ehemannes sehr schlecht zu ihr gewesen, und er sei auch schon früher immer auf der Seite ihrer verstorbenen Mutter gewesen. Er habe nicht gewollt, dass sie als alleinstehende Frau aus Syrien ausreise. Sie sei deswegen sowohl durch ihren Vater als auch ihren Bruder mit dem Tod bedroht worden. Im Übrigen habe sie im Jahr 2012 ‒ wie auch ihr Ehemann ‒ einige Male in al-Qamishli an Demonstrationen teilgenommen, habe deswegen aber mit den syrischen Behörden keine Schwierigkeiten gehabt. C. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 (Datum der Eröffnung: 29. Dezember 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant.
D-555/2015 D. Mit Eingabe an das SEM vom 6. Januar 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in ihre Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 9. Januar 2015. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. Januar 2015 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie hauptsächlich die Aufhebung der Dispositivziffern 1‒3 der genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, es sei auf die Erhebung eines Vorschusses bezüglich der Verfahrenskosten zu verzichten. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel drei ärztliche Zeugnisse eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2015 lehnte der zuständige Instruktionsrichter den Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses ab. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.‒ mit Frist bis zum 19. Februar 2015 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. G. Mit Einzahlung vom 11. Februar 2015 leistete die Beschwerdeführerin fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. H. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. März 2015 Kenntnis gegeben. I. Am 9. Oktober 2015 gebar die Beschwerdeführerin ihr Kind B._______. J. Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, die Verfügung vom 18. Dezember 2014 betreffend die vorläufige Aufnahme gelte auch für das Kind B._______.
D-555/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) durch das BFM beziehungsweise das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D-555/2015 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen aus, der Umstand, dass am 19. Februar 2014 das Wohnquartier der Beschwerdeführerin in Damaskus durch einen Luftangriff zerstört worden sei und ihr Ehemann dabei das Leben verloren habe, sei auf den syrischen Bürgerkrieg zurückzuführen und somit asylrechtlich nicht relevant. Das Fehlen asylrechtlicher Relevanz gelte weiter auch für die Beteiligung der Beschwerdeführerin an Demonstrationen im Jahr 2012, habe dies doch keine Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen. 5.2 Mit der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen geltend gemacht, in der angefochtenen Verfügung sei jener Aspekt der Asylvorbringen, der sich auf die Bedrohung durch den Vater und den Bruder der Beschwerdeführerin beziehe, nicht berücksichtigt worden. Diese Bedrohung bilde jedoch einen Asylgrund im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG. 5.3 Es ist zunächst festzustellen, dass der soeben genannte Gesichtspunkt ‒ betreffend die Bedrohung der Beschwerdeführerin durch ihren Vater und ihren Bruder ‒ von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung tatsächlich unberücksichtigt geblieben ist. Allerdings lag der Schwerpunkt bei der Begründung des Asylgesuchs durch die Beschwerdeführerin anlässlich der im vorinstanzlichen Verfahren durchgeführten Befragungen klarerweise darauf, dass sie Syrien wegen des Todes ihres Ehemannes verlassen habe, während eher beiläufig erwähnt wurde, dass sie durch ihren Vater und ihren Bruder bedroht worden sei. Zu erwähnen ist zudem, dass die Bedrohung auf den Entschluss der Beschwerdeführerin zurückzuführen sein soll, nach dem Tod ihres Ehemannes alleine aus Syrien auszureisen. Vor diesem Hintergrund ist von einem blossen Versehen des BFM auszugehen. Mit Blick auf dieses Versehen kann auch nicht von einem entscheidwesentlichen Begründungselement gesprochen werden, dessen Ausserachtlassung ‒ im Sinne einer Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht ‒ einen erheblichen Mangel darstellen würde. Vielmehr ist festzuhalten, dass der behaupteten Bedrohung ‒ ungeachtet
D-555/2015 der Frage, ob sie als glaubhaft zu bezeichnen ist ‒ offensichtlich keine Relevanz in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zukommt. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz ist nämlich von vornherein festzustellen, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass sie mit ihrem Vater oder ihrem Bruder Probleme hätte, wenn sie weiterhin in der Stadt Damaskus wohnhaft wäre. Zwar ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes infolge eines Bombardements es nicht mehr als zumutbar erachtete, weiterhin in der Stadt Damaskus wohnhaft zu bleiben. Diesem Umstand kann jedoch unter dem spezifischen Aspekt der Asylrelevanz ebensowenig eine Bedeutung zukommen wie dem Vorbringen, sie sei an einem anderen Ort in Syrien ‒ nämlich in ihrer Herkunftsstadt Qamishli ‒ aus familiären Gründen bedroht. 5.4 Des Weiteren ist der Vollständigkeit halber ‒ auch wenn dies durch die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich bestritten wird ‒ festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der tragische Tod des Ehemannes infolge eines Luftangriffs der syrischen Regierungsarmee sei für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht relevant. 5.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die als Beweismittel eingereichten ärztlichen Zeugnisse ‒ die sich auf psychische Probleme der Beschwerdeführerin beziehen ‒ offensichtlich nicht geeignet sind, die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zu beeinflussen. 5.6 Zusammenfassend erweist sich, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Die Vorinstanz hat folglich ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin
D-555/2015 und ihr Kind seien in ihrem Heimatstaat Syrien angesichts der dort herrschenden Situation zum heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den Punkten 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des BFM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-555/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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