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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2009 D-5544/2006

5. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,590 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Jun...

Volltext

Abtei lung IV D-5544/2006 {T 0/2} Urteil v o m 5 . März 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Nepal, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5544/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 1. Dezember 2004 auf dem Landweg Richtung Indien, von wo aus er mit dem Flugzeug zwei Monate später nach Frankreich flog. Am 4. Februar 2005 gelangte er in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 18. Februar 2005 in _______l summarisch befragt. Am 21. März 2005 führte die kantonale Behörde eine Anhörung durch. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, aus _______ zu stammen, der Volksgruppe der _______ anzugehören und hinduistischen Glaubens zu sein. Wegen seiner Tätigkeit als Lehrer sei er in Verbindung mit den Maoisten gestanden. Er habe sie logistisch sowie finanziell unterstützt und ihre Ideologie übernommen. Er sei insbesondere auch gegen die Monarchie in seinem Heimatland gewesen. Gewisse Sitzungen der Maoisten hätten bei ihm zuhause stattgefunden. Da die Sicherheitskräfte von einer solchen Sitzung erfahren hätten, sei er am 19. Februar 2004 zu Hause festgenommen worden. Man habe ihn nach _______ gebracht und verhört. Er sei misshandelt und beschuldigt worden, das maoistische Gedankengut auch bei Kindern zu verbreiten. Er sei gezwungen worden, sich schriftlich von den Maoisten zu distanzieren. Nach 15 Tagen sei er durch Vermittlung seines Vaters und des Bürgermeisters beziehungsweise Quartierpräsidenten freigekommen. Etwa eineinhalb Monate später habe er erneut Kontakt zu den Maoisten aufgenommen. Im Vorfeld einer bei ihm zuhause geplanten Sitzung der Maoisten vom 30. November 2004 sei er unterwegs durch seinen Cousin _______ abgefangen worden. Dieser habe ihm mitgeteilt, die Behörden hätten vom geplanten Meeting bei ihm zu Hause erfahren, eine Razzia durchgeführt, zwei seiner Kollegen erschossen und drei weitere festgenommen. Nach ihm werde gefahndet. Seine Angehörigen zuhause seien geschlagen worden. In Anbetracht der polizeilichen Suche sei er in ein Nachbardorf zu Bekannten geflohen. Mit deren Unterstützung sei er wenig später aus seinem Heimatland nach Indien und von dort in den Westen weitergeflüchtet. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer ein Schulzertifikat und zwei Schreiben seiner Schule sowie - nach D-5544/2006 einer entsprechenden Aufforderung durch die Vorinstanz - Übersetzungen der Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2006 - eröffnet am 28. Juni 2006 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich. Die Situation in Nepal habe sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers massgeblich verändert. Die Maobaadi würden seit dem Waffenstillstand von Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet. Es sei davon auszugehen, dass für Personen wie der Beschwerdeführer, welche geltend machten, die Maoisten unterstützt zu haben, aufgrund des politischen Umschwungs keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes mehr bestehe. Ausserdem bestünden beträchtliche Zweifel an den Verfolgungsvorbringen. So habe er – obwohl anlässlich der kantonalen Anhörung dazu aufgefordert – den Zeitungsbericht betreffend der Razzia vom 30. November 2004 nicht beigebracht. Überdies habe er seine Identität nicht belegt. Den Vollzug der Wegweisung nach Nepal erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Rekurs vom 26. Juli 2006 (Datum der Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, es sei ihm mittlerweile gelungen, den angeforderten Zeitungsartikel vom 1. Dezember 2004 zu beschaffen. Auch ein Arztzeugnis als Beleg für die erlittenen Schläge habe er erhältlich machen können. Sein Bruder vor Ort bemühe sich ferner um ein Identitätsdokument. Im Weiteren habe sich die Situation in Nepal zwar verbessert. Die Maoisten hätten die Waffen indes noch nicht abgegeben, und ein erneuter Ausbruch des Bürgerkriegs könne nicht ausgeschlossen werden. Der Eingabe lagen die beiden erwähnten Beweismittel und ein weiterer Zeitungsausschnitt vom 8. Juli 2006 (gemäss Angaben des Beschwerdeführers ein vom amerikanischen Botschafter in Nepal verfasster Artikel), eine englischsprachige Übersetzung des D-5544/2006 erstgenannten Zeitungsartikels vom 1. Dezember 2004 und ein fremdsprachiges Schreiben der Maoisten bei. D. Am 27. Juli 2006 bestätigte die ARK den Eingang der Beschwerde. E. Am 28. Juli 2006 ging bei der ARK eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2006 forderte die ARK den Beschwerdeführer auf, innert Frist Übersetzungen der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel und die Originale der Zeitungsausschnitte beizubringen. G. Mit Eingabe vom 17. August 2006 gab der Beschwerdeführer den gemäss seinen Angaben originalen Zeitungsausschnitt vom 1. Dezember 2004 zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er um Fristerstreckung zwecks Zusendung der am 2. August 2006 angeforderten Dokumente. Diese wurde ihm von der ARK am 26. September 2006 gewährt. H. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer deutschsprachige Übersetzungen des Artikels vom 1. Dezember 2004 und des Schreibens der Maoisten ein. Ferner machte er geltend, den Zeitungsausschnitt vom 1. Dezember 2004 bereits im Original eingereicht zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-5544/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). 3. Im vorliegenden Verfahren wurde aufgrund der Aktenlage auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet (vgl. Art. 111a AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person D-5544/2006 persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zu Recht auf gewisse Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen hingewiesen. Vorab ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer seine Identität trotz entsprechenden Aufforderungen nach wie vor nicht schlüssig belegt hat. Ob sich die eingereichten Beweismittel tatsächlich auf seine Person beziehen, steht deshalb nicht fest. Bezüglich des eingereichten Zeitungsartikels vom 1. Dezember 2004 ist darauf hinzuweisen, dass keines der vom Beschwerdeführer eingereichten Exemplare klarerweise als Original bezeichnet werden kann, weisen doch alle Spuren auf eine mögliche Bearbeitung an einem Kopiergerät auf. Abgesehen davon erscheint es als durchaus möglich, in gewissen nepalesischen Presserzeugnissen eine fiktive Meldung oder zumindest eine an sich zutreffende Meldung mit unzutreffender Namensnennung der D-5544/2006 Betroffenen gegen Entgelt zu platzieren. Vorliegend handelt es sich denn auch offensichtlich um nicht sehr professionell geführte regionale Presseerzeugnisse. Der Beweiswert des erwähnten Artikels muss in diesem Lichte besehen als eher bescheiden gewertet werden, zumal er vom Beschwerdeführer erst mit grosser Verzögerung eingereicht wurde, ohne dass dafür plausible Gründe ersichtlich wären. Auf das ferner eingereichte Schreiben der Maoisten geht der Beschwerdeführer in seinen Rekurseingaben nicht näher ein. Dies lässt den Verdacht aufkommen, dass auch dieser Beleg, gemäss welchem er zu Geldzahlungen an die Maoisten genötigt würde, möglicherweise verfälscht wurde beziehungweise nicht eine real existierende Drohung wiedergibt. So ist auch nur bedingt ersichtlich, wieso die Maoisten ausgerechnet einen gemäss eigenen Angaben ihnen treu ergebenen Mithelfer, welcher immer wieder auf ihr Verlangen gespendet habe (A 8/19, Antworten 50 f.), dermassen unter Druck setzten sollten. Von einer Bedrohung seitens der Maoisten hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren denn auch nichts erwähnt. Das ärztliche Schreiben schliesslich belegt allenfalls eine durchgeführte medizinische Behandlung; es ist aber offensichtlich nicht geeignet, die genaue Urheberschaft erlittener Verletzungen zu dokumentieren. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer die angeblich erlittenen Misshandlungen ausgesprochen stereotyp und ohne Realkennzeichen schilderte (A 8/19, Antworten 53 ff.). Auch die angebliche Razzia vom 30. November 2004 wirkt in der vorgebrachten Art überwiegend unsubstanziiert und dürfte kaum einem realen Ereignis entsprechen (A 8/19, Antwort 45). Die Vorinstanz hat aber zurecht auf eine detaillierte Auseinandersetzung mit Unglaubhaftigkeitsmerkmalen verzichtet und das Gesuch insbesondere gestützt auf Art. 3 AsylG abgelehnt. Auch im jetzigen Zeitpunkt kann gestützt auf nachfolgende Ausführungen davon abgesehen werden, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen abschliessend zu beurteilen und auf die eingereichten Beweismittel detaillierter einzugehen. 5.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und D-5544/2006 Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 5.3 Das BFM stellte zutreffend fest, dass sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5. S. 332 ff.). Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung, und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online, International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyanendra, seinen Palast in Kathmandu (vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ Online, International, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juli 2008), und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum D-5544/2006 Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-Chef neuer Ministerpräsiden in Nepal, NZZ Online, International, 15. August 2008). Auch wenn Übergriffe der nach wie vor gewaltbereiten Young Communist League (YCL) sowie ethnische Spannungen in der Terai-Region offenbar andauerten und die Gewaltakte beider vormaligen Konfliktparteien kaum gerichtlich geahndet wurden (vgl. Human Rights Watch / Country Summary / Januar 2009), kann insgesamt eine seit der Ausreise des Beschwerdeführers nachhaltig verbesserte Situation vor Ort festgestellt werden. In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt - entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift - keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch die Sicherheitskräfte besteht. Mit dem Machtwechsel beziehungsweise der Regierungsbeteiligung dürfte aufseiten der Maoisten auch kein Interesse mehr daran bestehen, den Beschwerdeführer unter Druck zu setzen, um sie im Kampf zu unterstützen, falls ein solches Interesse im geltend gemachten Ausmass überhaupt je bestanden haben sollte, was indes gemäss den Ausführungen unter Ziff. 5.1. zu bezweifeln ist. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde und die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente im Einzelnen einzugehen, da sie im aktuellen Zeitpunkt am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den aktuellen Zeitpunkt keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. D-5544/2006 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei- D-5544/2006 ner Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Wie bereits vorstehend unter Ziff. 5.3 ausführlich dargelegt, hat sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht dergestalt, als dass von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar zu bezeichnen ist. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2004 und mithin mehr als 22 Jahre in seinem Heimatstaat gelebt, wo er schliesslich als Lehrer tätig war. Er ist noch jung und leidet gemäss Aktenlage nicht an behandlungsbedürftigen Krankheiten. Überdies verfügt er über Kenntnisse verschiedener Sprachen, und gemäss seinen Aussagen dürfte vor D-5544/2006 Ort ein soziales Netz bestehen (A 1/9, S. 3; A 8/19, Antworten 18 ff.). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich im Bedarfsfall an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 31). 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da er gemäss Aktenlage indes nach wie vor bedürftig ist und sich seine Beschwerde nicht von Vornherein aussichtslos darstellte, ist in Guheisssung des impliziten Gesuchs um Kostenerlass vom 28. Juli 2006 auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-5544/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Angefochtene Verfügung im Original, Arztbericht) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 13

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