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Bundesverwaltungsgericht 09.09.2009 D-5543/2009

9. September 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,699 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-5543/2009 {T 0/2} Urteil v o m 9 . September 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. A._______, geboren [...], Côte d'Ivoire, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2009 / [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5543/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der gemäss eigenen Angaben minderjährige, aus [...] stammende Beschwerdeführer Côte d'Ivoire am 20. Dezember 2008 verliess und nach Marseille flog, von wo er am 25. März 2009 mit dem Zug über Paris illegal in die Schweiz einreiste und am gleichen Tag in Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass er am 30. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe summarisch befragt und am 17. Juli 2009 direkt angehört wurde, dass der Beizug einer Vertrauensperson nicht erforderlich war, weil der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Direktanhörung bereits volljährig war, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater, seine Stiefmutter und seine Schwester seien im Jahre 2003 in ihrem Haus in [...] von Rebellen ermordet worden, weil sein Vater Präsident einer Jugend-Vereinigung des "Front Populaire Ivorien" (FPI) gewesen sei, dass er habe fliehen können und eineinhalb Jahre in einem Flüchtlingszentrum in Abidjan gelebt habe, bevor er von einem Freund aufgenommen worden sei, dass sein Gastgeber mit zwei Freunden im November 2008 ein Geschäft überfallen und den Inhaber umgebracht habe, dass zwei der Täter von der Polizei umgebracht worden seien und der dritte Täter von Angehörigen des getöteten Ladeninhabers und von Quartierbewohnern, dass die Angehörigen des ermordeten Ladenbesitzers nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, weil sie ihn als Wohnpartner der Täter für ein Bandenmitglied gehalten hätten, dass er sich bei seiner Arbeitgeberin, einer Geschäftsfrau, versteckt und mit ihrer Hilfe im Dezember 2008 Abidjan verlassen habe und nach Frankreich geflogen sei, D-5543/2009 dass er bis im März 2009 in Marseillle bei einem Freund der Geschäftsfrau habe wohnen können, nach deren Unfalltod jedoch Marseille habe verlassen müssen und mithilfe eines Schweizers nach Vallorbe gelangt sei, dass die Eltern des getöteten Ladeninhabers und Jugendliche aus dem Quartier nach ihm suchen und ihn umbringen würden, falls sie ihn erwischten, dass er sich weder an die Polizei noch an die UNO-Soldaten gewandt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 21. August 2009 – eröffnet am 28. August 2009 – einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) fällte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2009 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren und von einem Wegweisungsvollzug nach Côte d'Ivoire sei abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-5543/2009 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachfolgend aufgeführter Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-5543/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass das BFM in seiner Verfügung ausführlich und sorgfältig ausführte, weshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichtbeibringen der erforderlichen Identitätspapiere vorlägen, dass es namentlich die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe ausser einem Schülerausweis nie andere Identitätspapiere besessen, als unglaubhaft bezeichnete, weil er sich jahrelang in Abidjan aufgehalten habe, wo während des Krieges häufig Personenkontrollen vorgenommen worden seien, D-5543/2009 dass die Vorinstanz auch die Angaben zu den Ausreiseumständen und -kosten zu Recht als unglaubhaft bezeichnete (Reise mit einem gefälschten ivorischen Pass, den ihm die Geschäftsfrau in Frankreich wieder abgenommen habe [A13 S. 3 f.]; Finanzierung der Reisekosten mit eigenen Ersparnissen in der Höhe von Francs CFA 500'000.-- bei einem Monatslohn von Francs CFA 25'000.-- sowie Deckung des Fehlbetrags durch die Geschäftsfrau [A5 S. 3, 7]); dass das BFM ferner die Angaben des Beschwerdeführers, in seiner Heimat über keine einzige Bezugsperson zu verfügen, welche ihm bei der Beschaffung von Identitätspapieren behilflich sein könnte, zu Recht als unglaubhaft bezeichnete (seine Mutter sei verstorben, als er klein gewesen sei [A5 S. 3, A13 S.5]; der Vater, die Schwester und die Stiefmutter, bei denen er aufgewachsen sei, seien 2003 umgebracht worden [A5 S. 3 und 5, A13 S.5]; die Verwandten seiner Stiefmutter habe er nach dem Krieg aus den Augen verloren [A5 S. 4]); mit der Geschäftsfrau, bei der er gearbeitet und zuletzt auch gewohnt habe, sei seine letzte Bezugsperson Anfang 2009 verstorben [A5 S. 5, 7]), dass die Angaben des Beschwerdeführers zum angeblichen Tötungsdelikt an seinem Vater, dessen Frau und Tochter und zu seiner Flucht aus dem Haus im Jahre 2003 unglaubhaft sind (mehrere bewaffnete Personen sollen die drei Familienangehörigen umgebracht haben, während der damals angeblich 14-Jährige, der in einem andern Zimmer zehn Meter vom Tatort im Hauptgebäude entfernt geschlafen haben will, habe fliehen können [A13 S.5 f.]), dass die Beschwerde keine Erklärungen zu der fehlenden Papierbeschaffung enthält, dass daher vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe ein gültiges Reisepapier mit sich geführt, das er den Asylbehörden bewusst vorenthält, und demnach für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dargelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichtein- D-5543/2009 tretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist, dass die Beschwerde keinerlei Ausführungen zur Begründung des Asylgesuchs enthält und in keiner Weise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, dass der Staat seine Schutzpflicht tatsächlich nicht wahrnehmen konnte, weil es der Beschwerdeführer unterliess, sich wegen der befürchteten Übergriffe durch die Familie des getöteten Ladeninhabers an die Polizei zu wenden, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Tod von zwei der drei Männer, die das Tötungsdelikt am Ladeninhaber begangen haben sollen, in der Tat widersprüchlich ausgefallen sind (sie seien von der Polizei direkt am Tatort umgebracht worden [A5 S. 5] bzw. zunächst verhaftet und erst später umgebracht worden [A13 S. 7]), dass der Beschwerdeführer zudem nicht in der Lage war, die geltend gemachten befürchteten Verfolgungshandlungen Dritter zu substanziieren (es sollen gegen ihn Untersuchungen eingeleitet worden sein, ohne Präzisierung von wem und welcher Art [A13 S. 7]; Unfähigkeit anzugeben, ob er von der Polizei gesucht werde [A13 S. 8]), dass weiter nicht einsichtig ist, weshalb der Beschwerdeführer sich ausgerechnet bei seiner Arbeitgeberin versteckt haben soll, da er doch damit rechnen musste, von den potentiellen Rächern dort gesucht zu werden (A13 S. 7), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten mithin als zutreffend erweisen, dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig sind, D-5543/2009 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine in Côte d'Ivoire drohende menschenrechtswidrige Behandlung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, D-5543/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage in Côte d'Ivoire auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lageeinschätzung im Urteil vom 28. Januar 2008 (D-4477/2006 E. 8.2 und 8.3) verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil feststellte, dass im Rahmen des Abkommens von Ougadougou vom März 2007, welches – im Unterschied zu früheren Übereinkommen – die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, die politische Lage deutlich stabilisiert werden konnte und sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage positiv entwickelt hat, weshalb in Côte d'Ivoire keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von jungen, gesunden Männern nach Abidjan im zitierten Urteil als grundsätzlich zumutbar erachtete, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus [...] im Zentrum des Landes stammt und vor seiner Ausreise während ca. fünf Jahren in Abidjan gelebt hat, dass aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen ferner davon auszugehen ist, dass er im Heimatland über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass der Beschwerdeführer jung sowie den Akten zufolge gesund ist, dass er in seinem Heimatstaat nach eigenen Angaben sieben Jahre lang zur Schule ging sowie während vier Jahren in einem Geschäft für Elektro- und Haushaltgeräte als Hilfskraft angestellt war, weshalb es ihm möglich sein wird, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, dass der Beschwerdeführer, stellt man auf seine eigenen Angaben zum Alter ab, im aktuellen Zeitpunkt im vorliegenden Verfahren die D-5543/2009 Volljährigkeit erreicht hat und nicht mehr als Minderjähriger zu betrachten ist, dass sich daher die Frage des Kindeswohls im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht stellt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine konkreten Wegweisungsvollzugshindernisse geltend macht, sondern lediglich angibt, angesichts seiner aktuellen Situation sei eine Rückkehr in die Heimat nicht besser für ihn, dass diese unsubstanziierten Ausführungen offensichtlich nichts an der Schlussfolgerung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern vermögen, dass nach dem Gesagten weder die allgemeine Lage in Côte d'Ivoire noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-5543/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: Seite 11

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