Abtei lung IV D-5543/2006 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . August 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Nepal, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5543/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 19. Dezember 2004 und reiste über Indien (ungefähr 40 Tage Aufenthalt) und Frankreich - unter Umgehung der Grenzkontrolle - am 4. Februar 2005 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Basel um Asyl nachsuchte. Das Bundesamt erhob am 15. Februar 2005 seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen der Heimat und wies ihn am 3. März 2005 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zu. Am 21. März 2005 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus Z._______, wo er auch zur Schule gegangen sei. Nach der Schulprüfung habe er Auto fahren gelernt und sei mit dem Chauffeur seines Vaters unterwegs gewesen. Sie hätten Transporte in die benachbarten Dörfer gemacht, in denen meist Maoisten gelebt hätten. Ein Kollege aus seiner Schulzeit sei sogar aktiver Maoisten gewesen und er - der Beschwerdeführer - habe begonnen, auch Material für diese Gruppierung zu transportieren. Nach etwa August 2003 sei er selbständiger Chauffeur gewesen. Er sei weiterhin diese Strecke gefahren, habe immer mehr Kontakte zu den Maoisten gehabt und habe ihnen geholfen. Am 16. Januar 2003 sei er mit zwei führenden Personen der Maoisten unterwegs gewesen und mit ihnen in Y._______ in eine Kontrolle der Polizei und der Armee geraten. Dabei hätten die Sicherheitskräfte Unterlagen der Maoisten gefunden, wie eine Fahne und Dokumente. Er und seine beiden Passagiere seien auf den Polizeiposten gebracht worden. Er sei getrennt von den beiden Maoisten eingesperrt und bezüglich der Aktivitäten der Gruppierung verhört worden. Nach Ablauf einer Woche sei sein Vater mit dem Dorfvorsteher zum Polizeiposten gekommen. Er - der Beschwerdeführer habe unterschreiben müssen, nicht mehr für die Maoisten tätig zu sein und sei anschliessend auf freien Fuss gesetzt worden. In der Folge sei er wieder als Chauffeur tätig gewesen, habe aber während der Dauer von rund eineinhalb Monaten den Kontakt zu den Rebellen gemieden. Danach habe er wieder heimlich Aufträge eines maoistischen Kollegen erfüllt. Am 16. Dezember 2004 habe er in X._______ sein müssen, um Waffen nach W._______ zu transportieren. Nachdem er X._______ mit D-5543/2006 seiner Ladung etwa fünf Kilometer hinter sich gelassen gehabt habe, habe er von ferne etwa 60 uniformierte Personen gesehen. Er habe Angst bekommen, den Wagen stehen gelassen und sei durch den Wald geflohen. Als er zurückgeblickt habe, habe er gesehen, dass die Polizisten das Auto durchsucht und die Waffen gefunden hätten. Er habe in der Folge zwei Tage bei einem Kollegen in V._______ verbracht. Dieser habe an seinem Wohnort erfahren, dass die Polizei dort bereits nach ihm gesucht und seinen Eltern gedroht habe, ihn umzubringen. Zudem hätten die Maoisten seinen Eltern mitgeteilt, sie würden ihn töten, weil er den Auftrag nicht zu Ende geführt habe. In Anbetracht dieser Umstände habe er sich am 19. Dezember 2004 via U._______ an die nepalesisch-indische Grenze begeben, von wo er seinen Heimatstaat mit einem Bus verlassen habe. B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 20. Juni 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 19. Juli 2006 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 4. August 2006 stellte der zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hielt er fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D-5543/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete D-5543/2006 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, angesichts der aktuellen Lage in Nepal sei zu betonen, dass sich die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers seit dessen Ausreise massgeblich verändert habe. Die Maoisten, für welche der Beschwerdeführer Transporte durchgeführt habe wolle, würden seit dem Waffenstillstand Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet und seien mit dieser an den Friedensgesprächen mitbeteiligt. Diese Entwicklung habe insgesamt zu einer Entspannung und zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtssituation im ganzen Land geführt. Somit sei davon auszugehen, dass für Personen, welche die Maoisten unterstützt hätten, aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen politischen Lage keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr bestehe. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Furcht vor Verfolgungsmassnahmen seitens der Sicherheitskräfte sei somit asylrechtlich nicht beachtlich. Was im Weiteren die vom Beschwerdeführer geltend gemachten befürchteten Racheakte seitens der Maoisten anbelange, sei auch in diesem Zusammenhang auf die vorausgehend dargelegte veränderte Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise hinzuweisen. Für Personen, welche trotz dieser veränderten Situation weiterhin Bedrängungen durch die Maoisten befürchteten, bestehe die Möglichkeit, sich diesen befürchteten Massnahmen - gestützt auf die in Nepal gewährte Niederlassungsfreiheit - durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil Nepals zu entziehen. Sie seien demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorbringen des Beschwerdefüh- D-5543/2006 rers hielten demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Situation in Nepal sei überhaupt nicht klar, weil die Maoisten ihre Waffen noch nicht niedergelegt hätten. Neuerdings hätten die Maoisten Spenden verlangt, bzw. Revolutionssteuern eingetrieben. Laut nepalesischen Nachrichten gebe es immer noch Auseinandersetzungen zwischen den Maoisten und der Armee, vor allem ausserhalb Katmandu. Während sich der Innenminister zum Gang der Verhandlung zuversichtlich geäussert habe, hätten die Maoisten die Waffenruhe genutzt, um Geld als Revolutionssteuern einzutreiben und mit der Zwangsrekrutierung fortzufahren. In einem kürzlich veröffentlichten Bericht in "Nepal Samachar Patra" vom 8. Juli 2006 habe der US-Botschafter James F. Moriarti gesagt, dass die Situation in Nepal sehr prekär sei und jederzeit eskalieren könne. Aus den nepalesischen und BBC Nachrichten sei ersichtlich, wie labil die seit Anfang Mai bestehende Waffenruhe sei. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe von seinem Vater erfahren, dass die nepalesische Armee nach ihm suche. Sein Vater sei nämlich bei diesen gewesen, um sich nach dem beschlagnahmten Wagen zu erkundigen. Den Wagen habe er während seiner Flucht aus Nepal zurückgelassen, weil die Armee gedacht habe, er sei ein Maoist. Er habe nämlich während seines Aufenthalts in Nepal Sachen transportiert, welche den Maoisten gehört hätten. Er sei schon im Gefängnis in Nepal gewesen und möchte nicht nochmals ins Gefängnis. In Nepal würden tagtäglich willkürlich Leute verhaftet, freigelassen und wieder verhaftet. Als Nicht-Maoisten sei ihm mit dem Tod gedroht worden, wenn er sich nicht zwangsrekrutieren lasse und die so genannte Revolutionssteuer nicht zahle. Von der Regierung sei ihm mit Gefängnis gedroht worden, weil er angeblich für die Maoisten gearbeitet habe. 4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). D-5543/2006 4.3.1 Die allgemeine Lage in Nepal hat sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Bereits die ARK hat als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung bzw. der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 332 ff.). Seither hat sich die politische Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Rebellen begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008 schuf die verfassungsgebende Versammlung an ihrer konstituierenden Sitzung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab, NZZ Online, International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu (vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ Online, International, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008) und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-Chef neuer Ministerpräsiden in Nepal, NZZ Online, International, 15. August 2008). D-5543/2006 In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftiger Verfolgung besteht, soweit er geltend macht, die nepalesische Armee suche nach ihm im Zusammenhang mit einem Waffentransport für die Maoisten. 4.4 Das BFM verzichtete im Übrigen in der angefochtenen Verfügung auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, weil es diese asylrechtlich ohnehin als offensichtlich nicht relevant beurteilte. Es hat indessen ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass es Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers hegt, namentlich was die von diesem geltend gemachte angebliche Verfolgung durch die Maoisten aufgrund der missratenen Auftragserledigung betrifft. Die vom BFM angetönten Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestätigen sich aufgrund der insgesamt unstimmigen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen und seinen Ausführungen in der Beschwerde vollauf. Dieser erklärt in seiner Beschwerde einleitend, er wolle in den nachfolgenden Ausführungen auf die Begründung des Entscheides des BFM eingehen und die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen dartun. Dies gelingt im allerdings nicht. Gemäss seiner Darstellung in der Beschwerde soll ihm von den Maoisten mit dem Tod gedroht worden sein, wenn er sich nicht zwangsrekrutieren lasse und die so genannte Revolutionssteuer nicht zahle. Dergleichen hat der Beschwerdeführer allerdings während der Befragungen nicht ansatzweise erwähnt, weshalb sich schon deshalb erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der angeblichen Todesdrohungen ergeben. Hingegen hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangszentrum zu Protokoll gegeben, die Maoisten hätten seinen Eltern mitgeteilt, sie würden ihn töten, weil er den Auftrag (Waffentransport) nicht erfüllt habe (vgl. act. A1/10, S. 5). Eine derart motivierte Drohung erwähnte er bei der Anhörung zu den Asylgründungen jedoch mit keinem Wort mehr, obwohl er dort ausdrücklich nach weiteren Gründen für sein Asylgesuch gefragt wurde (vgl. act. A9/18, S. 9, 12 und 13). Die in der Beschwerde und im Empfangszentrum geltend gemachten - wenngleich unterschiedlich erklärten - angeblichen Todesdrohungen seitens der Maoisten stehen zudem in einem inneren Widerspruch zu seinen weiteren Erklärungen anlässlich der Anhörung beim Kanton. Dort führte er unter anderem aus, wenn in Nepal einmal Ruhe herrsche, der D-5543/2006 König ein normaler Bürger sei und die Maoisten an der Macht seien, gehe er sofort zurück (vgl. act. A9/18, S. 12). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer für den Fall der Machtergreifung der Maoisten die freiwillige Rückkehr in die Heimat ankündigt, gleichzeitig aber in der Schweiz Asyl beantragt, weil er angeblich von den Maoisten mit dem Tod bedroht worden sein soll. Angesichts dieser Unstimmigkeiten in seinen Aussagen ist ohne weiteres der Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer habe nie begründete Furcht vor Verfolgung seitens der Maoisten gehegt, weil es die von ihm geltend gemachten angeblichen Drohungen der Maoisten gegen seine Person gar nie gegeben hat. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-5543/2006 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen D-5543/2006 Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Wie bereits vorstehend unter Ziffer 4.3.1 dargelegt, hat sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar zu bezeichnen ist. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute 23-jährige und - soweit ersichtlich- gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seine Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der Beschwerdeführer verfügt über eine 10-jährige Primarund Sekundarschulbildung. Von Beruf ist er Chauffeur und arbeitete auch als solcher. Neben Nepali spricht er auch ein wenig Englisch. In seiner Heimat leben seine Eltern und vier Schwestern. Er kann somit auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihn bei der Reintegration unterstützen kann. Unter diesen Umständen wird es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat möglich sein, eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, auch wenn dies zweifellos mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein wird. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich mithin nicht als unzumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). D-5543/2006 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach ohne Einholung einer Vernehmlassung (Art. 111 Abs. 1 AsylG) abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer beantragte jedoch, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, nach Einreichen der Beschwerde auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus der eingegangenen Bestätigung des kantonalen Sozialdienstes Aargau vom 20. Juli 2006 geht hervor, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt Sozialhilfeempfänger war. Dass sich daran inzwischen etwas geändert haben könnte, kann nicht angenommen werden, da der Beschwerdeführer nach wie vor keiner Arbeit nachzugehen scheint. Mithin ist von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführer auszugehen. Die Beschwerde erscheint zudem retrospektiv bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) D-5543/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Von der Erhebung von Verfahrenskosten wird abgesehen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 13