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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2009 D-5539/2006

3. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,578 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Aug...

Volltext

Abtei lung IV D-5539/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Juni 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren(...), Kamerun, vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 D._______, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. August 2006 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5539/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. Februar 2005 im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 22. Februar 2005 summarisch befragt. Mit Schreiben vom 28. Februar 2005 wies eine gleichentags vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Mitarbeiterin des "Service d'Aide Juridique aux Exilé-e-s (SAJE)" das Empfangszentrum B._______ darauf hin, ihr Mandant habe in der Erstbefragung nicht alles vorbringen können. Am 1. März 2005 wurde der Beschwerdeführer vom BFM in Givisiez gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kamerunischer Staatangehöriger, gehöre der Ethnie der Bamiléké an und stamme aus C._______ (Westprovinz). Sein Vater habe dort animistische Riten praktiziert; er - der Beschwerdeführer - und seine übrigen Familienangehörigen seien hingegen katholische Christen. Nachdem sein Vater im Jahre 1992 unter ungeklärten Umständen ums Leben gekommen sei, habe die überwiegend animistische Bevölkerung von C._______ beziehungsweise hätten deren Würdenträger ("notables") vom Beschwerdeführer verlangt, für die Ausübung der animistischen Riten die Nachfolge seines verstorbenen Vaters anzutreten. Da er sich geweigert habe, dieser Aufforderung nachzukommen, seien er und seine Familie zum Verlassen von C._______ gezwungen worden. Er habe in der Folge in Bafoussam (Westprovinz), Douala (Provinz Littoral) und - seit 2002 - in der Hauptstadt Yaoundé gelebt. Im Jahre 1994 sei einer seiner Brüder nach seiner Rückkehr nach C._______ dort ermordet worden. Sechs Jahre später sei ein weiterer Bruder auf dem Markt eines Nachbarortes von C._______ umgebracht worden. Beide Fälle seien von der Staatsanwaltschaft den aus lokalen (animistischen) Würdenträgern bestehenden "tribunaux coutumiers", mithin den gleichen Männern, welche für die Morde an seinen Brüdern verantwortlich seien, zur Beurteilung übertragen worden. Etwa im Jahre 2002 habe er in Yaoundé an einer Bamiléké-Versammlung teilge- D-5539/2006 nommen und sich dort mit seinem Namen vorgestellt. Eine ihm nicht bekannte Person habe sich dann erhoben, ihm einen Faustschlag an den Kiefer versetzt und ihn zum sofortigen Verlassen des Ortes aufgefordert. Nachdem im November 2004 seine Mutter einen Brief mit Todesdrohungen erhalten habe und ein weiterer seiner Brüder verschwunden sei, sei er - der Beschwerdeführer - untergetaucht. Während zweier Monate habe er sich in einem Haus in Yaoundé versteckt gehalten und sich dann schliesslich auf Anraten eines Onkels hin zur Ausreise entschlossen. Am 13. Januar 2005 sei er von Yaoundé aus nach Europa geflogen und dann am nächsten Tag auf ihm unbekanntem Weg unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz eingereist. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. A.c Mit Verfügung vom 3. März 2005 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. A.d Die bisherige Vertreterin des Beschwerdeführers teilte dem BFM am 11. April 2005 mit, ihr Mandat der Asylhilfe D._______ übergeben zu haben. A.e Nach Erhalt einer ihm von der Caritas Neuenburg überwiesenen Rechnung des "Institut neuchâtelois de microbiologie" machte das BFM die neue Vertreterin des Beschwerdeführers (Annelise Gerber, c/o Asylhilfe D._______) am 2. Mai 2005 darauf aufmerksam, die Begleichung der Rechnung sei Sache des Beschwerdeführers, und forderte sie gleichzeitig auf, mittels beigelegtem Formular einen ärztlichen Bericht sowie eine schriftliche Erklärung betreffend die Entbindung vom Arztgeheimnis einzureichen. Gemäss dem am 13. Juli 2005 vom Inselspital D._______ (Klinik und Poliklinik für Allgemeine Innere Medizin) erstellten, mit verschiedenen Untersuchungsunterlagen versehenen ärztlichen Bericht leidet der Beschwerdeführer unter anderem an einer Magenschleimhautentzündung, unter einem Milzrundherd sowie unter Schlaflosigkeit beziehungsweise unter einer depressiven Störung. D-5539/2006 A.f Mit Anfrage vom 27. Januar 2006 wurde das Schweizerische Konsulat in Yaoundé um Abklärungen zur Erhältlichkeit von Medikamenten in Kamerun ersucht. Zum entsprechenden Bericht des Generalkonsulats wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vertreterin mit Schreiben vom 22. Mai 2006 das rechtliche Gehör gewährt. Die Vertreterin des Beschwerdeführers reichte am 31. Mai 2006 als Stellungnahme einen weiteren, auf den 18. Mai 2006 datierten ärztlichen Bericht des Inselspitals D._______ ein. Am 27. Juni 2006 wurde zudem ein am 12. Juni 2006 von Dr. S. M. von den Universitären Psychiatrischen Diensten D._______/Sprechstunde für MigrantInnen erstelltes ärztliches Zeugnis zu den Akten gegeben. B. Mit Verfügung vom 14. August 2006 - der Vertreterin des Beschwerdeführers eröffnet am 15. August 2006 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich; insbesondere sei auch die für die Behandlung der gesundheitlichen Probleme notwendige medizinische Infrastruktur im Herkunftsstaat gewährleistet. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Vertreterin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 8. September 2006 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei für den Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Zur Stützung dieser Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden, jeweils in Kopie, die angefochtene Verfügung, eine am 8. September 2006 vom Sozialdienst E._______ in F._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie ein Aufgebot D-5539/2006 des Inselspitals D._______ für einen H2-Atemtest zu den Akten gegeben. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2006 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vertreterin mitgeteilt, über das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. Am 21. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht durch seine Vertreterin ein am 18. Juni 2002 in Yaoundé ausgestelltes "Certificat médico-légal", zwei auf den 25. Juni 2002 datierte polizeiliche Vorladungen, einen seinen Bruder G._______ betreffenden Todesschein sowie ein "EMS"-Zustellcouvert zu den Akten reichen. F. F.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere lasse sich auch aus den am 21. Mai 2007 eingereichten Dokumenten keine Verfolgungssituation für den Beschwerdeführer herleiten. F.b Die Vernehmlassung wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers (welche dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Juli 2007 mitgeteilt hatte, nicht mehr für die Asylhilfe D._______ zu arbeiten, den Beschwerdeführer jedoch weiterhin zu vertreten) seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Februar 2009 zur Stellungnahme überwiesen. F.c Die Vertreterin des Beschwerdeführers liess dem Bundesverwaltungsgericht am 23. März 2009 eine vom Beschwerdeführer selber am 20. Februar 2009 handschriftlich verfasste Stellungnahme zukommen und teilte gleichzeitig mit, ihr Mandant sei sowohl bei seinem Hausarzt, Dr. S. A., als auch bei den Universitären Psychiatrischen Diensten D._______ in regelmässiger Behandlung. D-5539/2006 G. Am 2. März 2009 gingen beim Bundesverwaltungsgericht je ein am 19. Februar 2009 erstelltes ärztliches Zeugnis von Dr. S. A. und von Dr. S. M. ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel üD._______ommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt D-5539/2006 wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz bemerkte in ihrer angefochtenen Verfügung vorab zu Recht, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und weckten daher nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte selber erlebt. In der Tat machte der Beschwerdeführer etwa auf die Frage, was die animistischen Würdenträger für die Nachfolge seines Vaters von ihm verlangt hätten, Ausführungen, welche - wie beispielsweise die Behauptung, man müsse Menschenopfer darbringen, um Kraft zu erhalten (vgl. A12 S. 5 unten) - mit der (heutigen) Realität nichts zu tun haben und daher erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der daran anknüpfenden Verfolgungssituation wecken. 4.2 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz, die animistischen Würdenträger von C._______ hätten - wären sie tatsächlich derart daran interessiert gewesen, der Person des Beschwerdeführers und dessen Brüder habhaft zu werden - diese nicht zuerst aus dem Ort vertrieben, sondern sich gleich bemüht, sich ihrer zu bemächtigen, gefolgt werden. Diese der Logik des Handelns widersprechenden Schilderungen verstärken die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers, er und seine Brüder seien seit dem Tod des Vaters im Jahre 1992 von den animistischen Würdenträgern von C._______ verfolgt worden. D-5539/2006 4.3 Der Beschwerdeführer behauptete anlässlich der Befragungen im Weiteren, nach dem Mord an einem seiner Brüder in C._______ im Jahre 1994 habe ein Anwalt, Maître T., bei einem Gericht in Bafoussam rechtliche Schritte eingeleitet. Der Beschwerdeführer und seine Angehörigen hätten dann von Maître T. erfahren, das angerufene Gericht in Bafoussam habe die Angelegenheit an die "tribunaux coutumiers" weitergeleitet beziehungsweise an die "tribunaux coutumiers" zurückgewiesen (vgl. A12 S. 7 f.). Wie in der vorinstanzlichen Verfügung jedoch zutreffend festgestellt wurde, sind die "tribunaux coutumiers" für die Beurteilung von schwereren Delikten - wie gerade Mord und andere Tötungsdelikte - gar nicht zuständig. Die "tribunaux coutumiers" wenden das Gewohnheitsrecht ("droit coutumier") an, welches insbesondere in ländlichen Gebieten Kameruns neben dem von der ehemaligen Kolonialmacht Frankreich geprägten "modernen" Recht nach wie vor eine grosse Bedeutung hat. Das Gewohnheitsrecht kann indessen nur mit dem Einverständnis aller betroffenen Parteien zur Anwendung gelangen und darf nicht in Widerspruch zu den Grundsätzen des "modernen" Rechts stehen. Das Anwendungsgebiet des Gewohnheitsrechts und damit auch die Zuständigkeit der "tribunaux coutumiers" sind dadurch im Wesentlichen auf zivilrechtliche Streitigkeiten, insbesondere auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit Haus und Boden, beschränkt. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die Justizbehörden von Bafoussam, der über eine Viertelmillion Einwohner zählenden Hauptstadt der West-Provinz, die Anklage wegen Mordes an ein "tribunal coutumier" in C._______ zur Beurteilung weitergeleitet haben, zumal der Beschwerdeführer - wie das BFM ebenfalls zutreffend bemerkte auch keine Belege für die angebliche Überweisung der Sache beibrachte. 4.4 Schliesslich sind auch die sich bei den Akten befindenden Beweismittel nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. 4.4.1 Im Verlaufe des Asylverfahrens wurden verschiedene den Beschwerdeführer betreffende ärztliche Berichte zu den Akten gegeben. Soweit darin Ursachen für die gesundheitlichen Störungen des Beschwerdeführers genannt werden, stützen sich die Berichte (insbesondere der Bericht des Inselspitals D._______ vom 18. Mai 2006 und das ärztliche Zeugnis der Universitären Psychiatrischen Dienste D-5539/2006 D._______ vom 12. Juni 2006) offenbar lediglich auf die Aussagen ihres Patienten ab, wobei aber auffällt, dass der Beschwerdeführer den Ärzten teilweise eine andere Vorgeschichte darlegte als den Schweizer Asylbehörden (So erklärte er etwa in den Konsultationen der Universitären Psychiatrischen Dienste, er müsse wegen der in seinem Dorf erlittenen Schläge eine Zahnprothese tragen, während er anlässlich der Befragungen nie geltend machte, in C._______ angegriffen worden zu sein). 4.4.2 Der zu den Akten gegebene Todesschein bestätigt sodann lediglich, dass G._______ am 18. August 2000 verstorben ist, ohne aber den Grund für dessen Ableben zu nennen. 4.4.3 Des Weiteren bescheinigt das auf Beschwerdeebene eingereichte "Certificat médico-légal" vom 18. Juni 2002 dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit für 20 Tage wegen verschiedener, gleichentags erlittener Prellungen. Vermutlich steht diese Bestätigung in Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angriff anlässlich einer Bamiléké-Versammlung in Yaoundé, welcher jedoch zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Kamerun bereits drei Jahre zurückgelegen hat und vom Beschwerdeführer auch nicht als Ausreisegrund angegeben worden war. 4.4.4 Bezüglich der beiden polizeilichen Vorladungen ist darauf hinzuweisen, dass diese - sollte es sich überhaupt um echte Dokumente handeln (was angesichts der Tatsache, dass derartige Dokumente in Kamerun ohne Weiteres käuflich erworben werden können, ebenfalls denkbar ist) - noch keine Anhaltspunkte dafür geben, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bamiléké-Veranstaltung angegriffen worden ist, oder - wie vom BFM in der Vernehmlassung vom 5. Februar 2009 bemerkt wurde - umgekehrt höchstens erkennen lassen, dass die kamerunischen Behörden in dieser Angelegenheit nicht untätig geblieben sind. 4.4.5 In seinem als Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM vom 5. Februar 2009 am 20. Februar 2009 von Hand verfassten Schreiben wiederholt der Beschwerdeführer teilweise die anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen, weist auf die allgemeine Lage in Kamerun hin und macht im Weiteren geltend, der Vorfall anlässlich der Bamiléké-Versammlung in Yaoundé stehe sehr wohl in Zusammenhang mit seiner Ausreise. Dieser Darstellung kann indessen nicht gefolgt D-5539/2006 werden, zumal der Beschwerdeführer in den Anhörungen als Ausreisegrund nicht das besagte Ereignis, sondern den im November 2004 an seine Mutter gerichteten Brief mit Todesdrohungen und das wenig später erfolgte Verschwinden eines weiteren Bruders bezeichnete, und der Beschwerdeführer in seinem Brief - im Gegensatz zu den Befragungen, wo er von einem einzelnen Angreifer sprach (vgl. A1 S. 5 und A12 S. 10 f.) - behauptet, von der Gemeinschaft der Angehörigen der Bamiléké geschlagen worden zu sein. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom 8. September 2006 (etwa auf die Ausführungen zum Beweiswert privater Gutachten) und in der auf den 20. Februar 2009 datierten handschriftlichen Eingabe näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän- D-5539/2006 ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., D._______ 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren D-5539/2006 Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen eingehend dargelegt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann. 6.2.4 Aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Bamiléké lassen sich ebenfalls keine Hinweise auf eine Gefährdung entnehmen. Die Bamiléké machen als eine der grössten Stammesgruppen Kameruns rund 10% der Bevölkerung des Landes aus. Ursprünglich im Westen Kameruns angesiedelt, stellen sie heute die Hälfte der Einwohner von Douala und ein knappes Drittel der Einwohner von Yaoundé, wobei sie - engegen der Behauptung des Beschwerdeführers, die Mehrheit der Bamiléké seien Animisten und nur sehr wenige seien Christen (vgl. A1 S. 5) - überwiegend Christen sind, welche teilweise daneben noch ihre angestammten Naturreligionen ausüben. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Der Versuch des seit 1982 ununterbrochen als Präsident amtierenden Paul Biya, mit einer Verfassungsänderung die bisherige Amtszeitbeschränkung für Staatschefs abzuschaffen, führte gegen Ende des Jahres 2007 zu massiven innenpolitischen Spannungen. Die Unzufriedenheit grosser Teile der Bevölkerung wurde durch die stark angestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere durch die Preiserhöhung beim Treibstoff verstärkt. In der Folge kam es zwischen dem 23. und dem 29. Februar 2008 zuerst in Douala und dann auch in Yaoundé sowie in verschiedenen anderen Städten im Westen Kameruns zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften; die Unruhen forderten - je nach Quelle - zwischen 24 und gut 100 Todesopfer. Nach Zugeständnissen seitens der Regierung D-5539/2006 (etwa durch die Befreiung von Abgaben auf verschiedenen lebensnotwendigen Gütern oder durch die Vergünstigung von Treibstoff für Taxis) beruhigte sich die Lage wieder. Auch die am 11. April 2008 erfolgte, die Amtszeitbeschränkung für Staatschefs betreffende Verfassungsänderung löste keine neuen Unruhen aus. Bezüglich Kamerun kann demnach im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. 6.3.2 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls medizinische Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sprechen könnten. 6.3.2.1 In seinem Bericht vom 13. Juli 2005 diagnostizierte das Inselspital D._______ beim Beschwerdeführer eine Magenschleimhautentzündung und eine Milzschwellung ("Milzrundherd") sowie Oberbauchschmerzen mit unklarer Ursache; zur Behandlung der Magenschleimhautentzündung wurde ein Antibiotikum verschrieben. Im weiteren Bericht des Inselspitals vom 18. Mai 2006 ist wiederum von Magenbrennen und einer Milzschwellung sowie neu von einem bakteriellen Infekt zwischen den Zehen die Rede. Als "Behandlung" werden "Abklärungen bis auf Weiteres" genannt. Gemäss dem neusten, am 19. Februar 2009 vom behandelnden Hausarzt erstellten Zeugnis nimmt der Beschwerdeführer täglich ein säurehemmendes Medikament ein; in somatischer (körperlicher) Hinsicht bestünden sonst "zur Zeit keine wesentlichen Beschwerden oder Probleme". Nachdem die vom BFM über das Schweizerische Konsulat in Yaoundé getätigten Abklärungen ergeben haben, dass magensäurehemmende Medikamente in allen Spitälern Kamerun sehr günstig erhältlich sind und der Beschwerdeführer aktuell unter keinen weiteren körperlichen Beschwerden leidet, kann der Vollzug der Wegweisung diesbezüglich ohne Weiteres als zumutbar bezeichnet werden, wobei auch die nunmehr festgestellte Laktoseintoleranz (vgl. ärztliches Zeugnis der Universitären Psychiatrischen Dienste D._______ vom 19. Februar 2009) daran nichts zu ändern vermag, zumal der grösste Teil der afrikanischen Bevölkerung davon betroffen ist. 6.3.2.2 Im Bericht des Inselspitals D._______ vom 13. Juli 2005 wurden beim Beschwerdeführer nebst den erwähnten physischen D-5539/2006 Störungen Schlaflosigkeit sowie depressive Störungen diagnostiziert. In der Folge wurde er der Sprechstunde für MigrantInnen der Universitären Psychiatrischen Dienste D._______ zugewiesen. Diese erstellten am 12. Juni 2006 einen Bericht. Danach bestehen beim Beschwerdeführer nebst Konzentrations- und Schlafstörungen Rückzugstendenzen; seine Stimmung sei gedrückt und von Hoffnungslosigkeit gekennzeichnet. Diese Symtome erlaubten die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10; F 43.1) und einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10; F 45.0). Nach einer vorübergehenden Stabilisierung habe seit April 2006 eine deutliche Verschlechterung des Zustandsbildes stattgefunden, welche eine neue Einstellung der antidepressiven Medikation sowie den Einsatz eines Neuroleptikums erfordert hätten. Gemäss dem Zeugnis der Universitären Psychiatrischen Dienste D._______ vom 19. Februar 2009 hat sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers - nach einer vorübergehenden Stabilisierung im Jahre 2008 - seit anfangs 2009 erneut verschlechtert. Die Gefühle der Sinn-, Wert- und Hoffnungslosigkeit stünden im Zusammenhang mit der allgemeinen Verschlechterung der sozialen und finanziellen Situation von Asylsuchenden (Unmöglichkeit, eine Praktikums- oder Arbeitsstelle zu erhalten). Die regelmässigen psychotherapeutischen Sitzungen würden weitergeführt und nebst dem Antidepressivum "Remeron", dessen Dosis wieder erhöht worden sei, werde ein weiteres Antidepressivum ("Mianserin") eingesetzt. Kamerun verfügt im Vergleich zu anderen afrikanischen Staaten über ein relativ gut ausgebautes Gesundheitssystem, wobei die medizinische Versorgung auf dem Land (wo noch heute fast ausschliesslich traditionelle Heilmethoden zur Anwendung gelangen) bedeutend schlechter ist als in grösseren Städten. Die Behandlung psychischer Erkrankungen hat zwar gegenüber der Behandlung von Infektionskrankheiten (insbesondere Tuberkulose, Malaria und Aids) eine geringe Priorität und nur ein sehr kleiner Teil des staatlichen Gesundheitsbudgets wird für Leistungen im Bereich der psychischen Gesundheitspflege aufgewendet. Das "Hôpital La Quintinie" in Douala sowie das "Jamot Hospital" in Yaoundé verfügen indessen über psychiatrische Abteilungen; möglich sind auch ambulante psychologische beziehungsweise psychiatrische Privatbehandlungen. Überdies wird versucht, dem bestehenden Mangel an qualifiziertem Personal mit der Lancierung von Ausbildungsprojekten für Pflegepersonal im Bereich Psychologie und Psychiatrie zu begegnen. Sodann sind gemäss den D-5539/2006 aufgrund der durch das Schweizerische Konsulat in Yaoundé getätigten Abklärungen, welche sich diesbezüglich auch mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts decken, die meisten Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen (insbesondere auch Antidepressiva und Schlafmittel) in Kamerun ohne Weiteres erhältlich, wobei die finanziellen Möglichkeiten der Patienten beziehungsweise deren Angehörigen faktisch über die Zugänglichkeit zu denselben entscheidet (vgl. dazu auch das Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 3. August 2006 "Kamerun: Psychotherapeutische und medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten von Depressionen und psychasthenischen Persönlichkeitsstörungen"). Schliesslich ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die gemäss dem neusten sich bei den Akten befindenden Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste D._______ eingetretene Destabilisierung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers in erster Linie auf die allgemeine Verschlechterung der sozialen und finanziellen Situation von Asylsuchenden seit dem 1. Januar 2009 beziehungsweise auf die damit verbundene "Sinn-, Wert- und Hoffnungslosigkeit" zurückzuführen ist. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - sofern die in der Schweiz aufgetretenen psychischen Störungen in der Heimat überhaupt noch vorhanden wären - auch in Kamerun (und insbesondere an seinem letzten Wohnort Yaoundé) die erforderliche Behandlung erhalten würde. 6.3.2.3 Die Rückkehr des Beschwerdeführers erscheint daher nach sorgfältiger Abwägung aller Fakten unter medizinischen Gesichtspunkten zumutbar. 6.3.3 Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Kamerun in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und über Berufserfahrung als Mitarbeiter in einem Getränkedepot. Überdies ist davon auszugehen, dass die noch in Kamerun wohnhaften Familienangehörigen (Mutter, Geschwister, Onkel) dem Beschwerdeführer bei der Reintegration behilflich sein können. 6.3.4 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden. D-5539/2006 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Kamerun entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und der Beschwerdeführer nach wie vor keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Eingabe vom 8. September 2006 gestellten, bis anhin nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-5539/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Vertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: die dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Mai 2007 im Original eingereichten Dokumente) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref. Nr. N 475 503 (per Kurier; in Kopie) - den Migrationsdienst des Kantons D._______ ad BE ELAR Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: D-5539/2006 Seite 18

D-5539/2006 — Bundesverwaltungsgericht 03.06.2009 D-5539/2006 — Swissrulings