Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5537/2015
Urteil v o m 1 . Juli 2016 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…), Kosovo, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 1. September 2015 / N (…).
D-5537/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 21. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Noch am gleichen Tag wurde sie wegen starker Unterleibsschmerzen zur Untersuchung ins (...) gebracht, wo sie am 21. Juni 2015 ein erstes und am 23. Juni 2015 ein zweites Mal untersucht und ambulant behandelt wurde.
A.a Am 29. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin im EVZ B._______ zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie und stamme aus C._______ ([…] [{…}]). Seit ihrer Heirat habe sie in D._______ ([…] [{…}], […]) gelebt. Sie sei krank und habe seit etwa einem Jahr Eheprobleme. Ihre Schwiegereltern hätten auf ihren Ehemann A. B. Druck ausgeübt, damit er sich von ihr scheiden lasse. Sie habe daher ihre beiden 2001 und 2008 geborenen Söhne E._______ und F._______ zu ihrem Bruder nach C._______ gebracht, sei dann aber wieder zur Familie ihres Mannes nach D._______ zurückgekehrt. Dort habe sie ihrer Schwiegermutter Geld für die Ausreise aus Kosovo gestohlen und sei danach per Taxi nach G._______ und anschliessend – ebenfalls per Taxi – via H._______ und durch verschiedene ihr nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist. Sie habe nun Angst, dass ihren Kindern, die sich nach wie vor bei ihrem Bruder aufhielten, etwas zustossen könnte. In der Region I._______ herrschten nämlich mittelalterliche Gesetze; es gelte dort der Kanun. Mit den Behörden ihres Heimatlandes habe sie aber nie Probleme gehabt.
A.b Die Beschwerdeführerin wurde am 3. Juli 2015 erneut ins (...) eingeliefert, wo sie bis zum 17. Juli 2015 hospitalisiert blieb.
A.c Am 20. August 2015 wurde die Beschwerdeführerin – ebenfalls noch im EVZ B._______ – von einer Mitarbeiterin des SEM gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei wiederholte sie teilweise die anlässlich der Erstbefragung gemachten Aussagen und machte nähere Angaben zu ihren gesundheitlichen Beschwerden, aufgrund derer sie in die Schweiz gekommen sei. Sie sei seit ihrer Kindheit krank. Im Alter von zehn Jahren habe sie sich die Mandeln entfernen lassen müssen und vier Jahre später sei der Blinddarm entfernt worden. Zwei Jahre nach der Geburt ihres zweiten Sohnes sei ihr wegen
D-5537/2015 eines Myoms die Gebärmutter entfernt worden. Vor zwei Jahren, mithin im Jahr 2013, habe ihr nach einer Tuberkuloseinfektion eine Niere entfernt werden müssen. Später habe sie sich einem Eingriff an der Blase unterziehen müssen. Im Moment habe sie Halsprobleme und müsse Medikamente gegen eine Nierenbeckenentzündung nehmen. Die ärztliche Behandlung in Kosovo sei zwar kostenlos gewesen, doch habe sie die Medikamente selber bezahlen müssen. Der sie im (...) behandelnde Arzt habe ihr gesagt, bei einer Behandlung im Ausland könne wohl auf eine Dialyse verzichtet werden. Auf die in der Erstbefragung erwähnten Eheprobleme angesprochen, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Ehemann A. B. sei von seinen Eltern unter Druck gesetzt worden, sie – die Beschwerdeführerin – zu verlassen und stattdessen eine gesunde Frau zu heiraten. Ihr Ehemann habe sich von dieser Aufforderung jedoch nicht beeindrucken lassen. Ihre Schwiegereltern hätten auch ihre beiden Kinder misshandelt. Da die von ihrem Bruder N. C. organisierte Spendenaktion nicht für ihre Ausreise gereicht habe, habe sie ihrer Schwiegermutter Geld gestohlen. Nachdem die Schwiegermutter den Diebstahl bemerkt habe, habe sie A. B. und die beiden Söhne aus dem Haus geworfen; seither lebten diese bei ihrem Bruder N. C. in C._______. In der Zwischenzeit sei ihr Schwiegervater verstorben.
A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original, Kopien ihres Geburtsscheins, ihrer Heiratsurkunde und der Identitätskarte ihres Ehemannes A. B. sowie – ebenfalls in Kopie – verschiedene ihre gesundheitlichen Probleme betreffende ärztliche Berichte und Zeugnisse zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 1. September 2015 lehnte das SEM das am 21. Juni 2015 gestellte Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz bis spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, andernfalls sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könnte. In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme wurde festgehalten, den vorliegenden Arztberichten seien keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass die sofortige Einleitung einer speziellen Nierenbehandlung angezeigt wäre. Im Gegenteil sei im Entlassungsbericht vom
D-5537/2015 17. Juli 2015 von einer stabil eingeschränkten Nierenfunktion bei Einnierigkeit die Rede. Was die weiteren Erkrankungen betreffe, so sei den vorliegenden Arztberichten ebenfalls kein Hinweis auf eine sofortige Handlungsbedürftigkeit beziehungsweise auf die sofortige Einleitung einer entsprechenden Therapie zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund sei unter Berücksichtigung der eingereichten heimatlichen ärztlichen Unterlagen sowie angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie in ihrer Heimat wegen diversen Erkrankungen bis zuletzt in ärztlicher Behandlung gestanden habe, davon auszugehen, dass sie in der Heimat adäquat ärztlich und medizinisch behandelt worden sei. Entsprechend sei es ihr zuzumuten, die notwendige Behandlung in der Heimat fortzusetzen und sich nach der Rückkehr in den Kosovo wie zuvor der heimatlichen medizinischärztlichen Infrastruktur anzuvertrauen. Schliesslich hätte sie auch die Möglichkeit, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. C. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht, die SEM-Verfügung vom 1. September 2015 sei bezüglich des Vollzugs der Wegweisung aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie aus "humanitären und medizinischen Gründen" in der Schweiz vorläufig aufgenommen werde. Eventuell sei die Sache "für detailliertere Abklärung bezüglich der medizinischen Versorgungsmöglichkeiten in Kosovo" an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – reichte die Beschwerdeführerin jeweils in Kopie (und teilweise doppelt) ein am 8. September 2015 von (…), Arzt für innere Medizin in J._______, ausgestelltes Zeugnis, einen Bericht der Frauenklinik des (...) vom 18. August 2015, einen Bericht der (…) vom 17. August 2015, ein Aufgebot für eine (…) auf den 5. August 2015, einen Austrittsbericht des (...) vom 23. Juli 2015, einen Bericht des internen (…) vom 13. Juli 2015, verschiedene sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten befindende Unterlagen sowie ein Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. September 2010 zur Lage der medizinischen Versorgung in Kosovo und eine Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 10. Dezember 2013 zu den in
D-5537/2015 Kosovo bestehenden Behandlungsmöglichkeiten bei akutem Nierenversagen zu den Akten. D. Das Bundesverwaltungsgericht, welches am 11. September 2015 den Eingang der Beschwerde vom 9. September 2015 bestätigt hatte, teilte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 17. September 2015 mit, sie dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit der Begründung der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit abgewiesen und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis zum 2. Oktober 2015 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 21. September 2015 bezahlt. E. E.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 30. September 2015 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an.
E.b Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Auch den neueren ärztlichen Berichten seien keine Hinweise auf dringenden medizinisch-ärztlichen Handlungsbedarf zu entnehmen. Gemäss Bericht von (…) vom 8. September 2015 leide die Beschwerdeführerin zusätzlich unter weiteren somatischen Beschwerden wie Rückenschmerzen, Kopfschmerzen, Müdigkeit, Schwindel und Erbrechen sowie unter psychisch bedingten Beschwerden wie Freudlosigkeit, Apathie, Hoffnungslosigkeit, Schlafstörungen, Traurigkeit, Appetitmangel und Selbstmordgedanken. Aufgrund ihrer somatischen und psychisch bedingten Beschwerden, namentlich mit Blick auf die Aufrechterhaltung der Funktion der noch funktionierenden Niere, bedürfe die Beschwerdeführerin, so der unterzeichnende Arzt, einer engmaschigen Betreuung mit regelmässigen Verlaufskontrollen. Eine derartige engmaschige ärztliche Betreuung sei indes in Kosovo nicht gewährleistet, weshalb eine Rückkehr der Beschwerdeführerin ihren sicheren Tod bedeuten würde. Wie aber sowohl den Aussagen der Beschwerdeführerin als auch den von ihr eingereichten
D-5537/2015 heimatlichen ärztlichen Berichten zu entnehmen sei, habe die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat mit allzweimonatlich im (…) erfolgten Verlaufskontrollen bis zuletzt in regelmässiger und engmaschiger ärztlicher Behandlung gestanden. Die Behandlung sei jeweils kostenlos gewesen, während ein Bruder der Beschwerdeführerin die Kosten für die Medikamente übernommen habe. Vor diesem Hintergrund stehe fest, dass die von der Beschwerdeführerin aktuell benötigte ärztliche Behandlung ihrer somatischen Beschwerden gewährleistet sei, weshalb sich zum jetzigen Zeitpunkt eine detailliertere Abklärung der medizinischen Versorgungsmöglichkeiten in Kosovo erübrige. Was schliesslich den geltend gemachten schlechten psychischen Gesundheitszustand anbelange, so sei darauf hinzuweisen, dass sich ein depressives Zustandsbild bei Ausländerinnen und Ausländern, deren Asylgesuche mit konsekutivem Vollzug der Wegweisung abgewiesen worden seien, nicht selten in diesen Momenten bemerkbar mache beziehungsweise durch einen ablehnenden Asylentscheid akzentuiere. Dies stehe jedoch einem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 44 Abs. 2 AsylG beziehungsweise Art. 83 AuG (SR 142.20) noch unter jenem von Art. 3 EMRK entgegen.
E.c Das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführerin am 10. November 2015 ein Doppel der Vernehmlassung des SEM zukommen und gab ihr gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. E.d Am 24. November 2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht durch eine – nicht von der Beschwerdeführerin mandatierte – Mitarbeiterin der (…) ein weiteres die Beschwerdeführerin betreffendes, am 20. November 2015 von (…) ausgestelltes ärztliches Zeugnis zu den Akten gegeben. Danach habe sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin trotz der Verabreichung verschiedener Medikamente nicht verbessert. Die psychischen beziehungsweise psychosomatischen Beschwerden dauerten an und sie leide wiederholt unter Harnweginfektionen. Eine adäquate Behandlung der Beschwerdeführerin in Kosovo sei nicht gewährleistet, zumal sich durch die wiederholten Infektionen die Nierenfunktion verschlechtern werde, so dass schliesslich eine Dialyse unabdingbar werde. E.e Am 1. Dezember 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein am 25. November 2015 von der (…) ausgestelltes Zeugnis, wonach die Beschwerdeführerin "vom 20.11.2015 bis 25.11.2015 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig" gewesen sei, ein.
D-5537/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]), kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 17. September 2015 festgehalten wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den vorinstanzlich verfügten Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung des SEM vom 1. September 2015 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der
D-5537/2015 angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die Frage, ob das Staatssekretariat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt (heute: Staatssekretariat) das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.1.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig fest-
D-5537/2015 steht, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen, wobei auch ihre Behauptung, in der Region I._______, wo ihr Ehemann herkomme, herrschten noch mittelalterliche Gesetze (vgl. Vorakten SEM A3 S. 7 oben), daran nichts zu ändern vermag. Mögliche (erneute) Schwierigkeiten mit der Familie ihres Ehemannes bei einer Rückkehr nach Kosovo erfüllen die Anforderungen an ein "real risk" praxisgemäss ebenfalls nicht. Insbesondere ist auch festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle von Schikanen durch Privatpersonen an die kosovarischen Behörden wenden und diese um Schutz vor Übergriffen durch Dritte ersuchen kann (vgl. dazu BVGE 2001/50 E. 4.7). Zudem wurde Kosovo – wie bereits in der angefochtenen Verfügung erwähnt – als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG anerkannt, weshalb davon auszugehen ist, dass der generelle Schutzwille und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe zu bejahen sind. Aus gesundheitlichen Gründen kann der Vollzug der Wegweisung schliesslich nur unter aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), was indessen vorliegend nicht der Fall ist, da die Beschwerdeführerin sich nicht in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium oder in Todesnähe befindet. Aufgrund der eingereichten Unterlagen steht überdies fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat immer wieder die erforderliche ärztliche Behandlung erhalten hat. Bezüglich der
D-5537/2015 Zumutbarkeit und Möglichkeit, die medizinische Behandlung nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland erneut in Anspruch zu nehmen, wird auf die nachfolgenden Erwägungen (vgl. unten E. 4.2.2) verwiesen. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 4.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass in Kosovo im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bürgerkrieg herrscht und auch keine Situation allgemeiner Gewalt vorliegt. 4.2.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle – insbesondere in der Person der Beschwerdeführerin bestehende medizinische – Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. 4.2.2.1 Aus den sich bei den Akten befindenden verschiedenen ärztlichen Berichten und Zeugnissen sowie aus den Befragungsprotokollen (vgl. insbesondere Vorakten SEM A16 S. 4) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren gesundheitliche Probleme hat. Gemäss ihren Angaben wurden ihr als Kind die Mandeln und der Blinddarm entfernt. Im Jahr 2010 habe wegen eines Myoms ihre Gebärmutter und drei Jahre später im Zusammenhang mit einer Tuberkuloseinfektion die rechte Niere entfernt werden müssen. Die Funktion der linken Niere ist – jedenfalls zeitweise – eingeschränkt und die Beschwerdeführerin leidet immer wieder unter Harnweginfektionen. Ende Juni 2015 wurden ihr wegen einer Nierenbeckenentzündung Antibiotika verschrieben. Da sich die Beschwerden dennoch nicht besserten, wurde sie am 3. Juli 2015 erneut im (...) vorstellig. In der Folge wurde sie dort während zwei Wochen stationär behandelt und eingehend untersucht, wobei zusätzlich zu den bereits bekannten Diagnosen (aufzulösende) Pfropfen in beiden Ohr sowie eine vergrösserte Schilddrüse fest-
D-5537/2015 gestellt wurden. Am 16. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin "in verbessertem Zustand" aus der stationären Behandlung entlassen (vgl. Bericht des (…) vom 17. Juli 2015). Gemäss den aktuellsten sich bei den Akten befindenden ärztlichen Zeugnissen und Berichten leidet die Beschwerdeführerin auch unter psychischen und psychosomatischen Beschwerden. Sie sei freudlos, apathisch und hoffnungslos, leide unter Schlafstörungen, Traurigkeit und Appetitmangel und habe Selbstmordgedanken. Überdies habe sie zeitweilig Rücken- und Kopfschmerzen und leide unter Müdigkeit, Schwindel und Erbrechen (vgl. die beiden ärztlichen Zeugnisse von […]) vom 8. September 2015 und vom 20. November 2015). Nebst verschiedenen Medikamenten zur Behandlung ihrer eingeschränkten Nierenfunktion sei ihr auch "Trittico 50 mg", ein Mittel mit beruhigender, angstlösender und stimmungsaufhellender Wirkung, verschrieben worden (vgl. Zeugnis von (…) vom 20. November 2015). Dennoch musste sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer Verschlechterung ihres psychischen Zustandes am 20. November 2015 vorübergehend in stationäre psychiatrische Behandlung begeben (vgl. Zeugnis der (…) vom 25. November 2015, wonach die Beschwerdeführerin vom 20. bis 25. November 2015 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei). 4.2.2.2 Das SEM hielt in seiner angefochtenen Verfügung fest, den vorliegenden Arztberichten seien keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass die sofortige Einleitung einer speziellen Nierenbehandlung angezeigt wäre. Im Gegenteil sei im Entlassungsbericht vom 17. Juli 2015 von einer "stabil eingeschränkten Nierenfunktion bei Einnierigkeit" (vgl. S. 2 des besagten Berichtes) die Rede. Was die weiteren Erkrankungen der Beschwerdeführerin betreffe, so sei den vorliegenden Arztberichten ebenfalls kein Hinweis auf eine sofortige Handlungsbedürftigkeit beziehungsweise auf die sofortige Einleitung einer entsprechenden Therapie zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund sei unter Berücksichtigung der eingereichten heimatlichen ärztlichen Unterlagen sowie angesichts der Aussage der Beschwerdeführerin, wegen ihren diversen Erkrankungen bis zuletzt in ärztlicher Behandlung gestanden zu haben, davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimat adäquat medizinisch und ärztlich behandelt worden sei. Entsprechend sei es ihr zuzumuten, die notwendige Behandlung in ihrer Heimat fortzusetzen und sich nach der Rückkehr nach Kosovo – wie schon zuvor – der heimatlichen medizinisch-ärztlichen Infrastruktur anzuvertrauen.
D-5537/2015 In der Vernehmlassung vom 14. Oktober 2015 wurde auf die zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten Berichte des (...) vom 17. und 18. August 2015 verwiesen, welchen ebenfalls keine Hinweise auf dringenden medizinisch-ärztlichen Handlungsbedarf zu entnehmen seien. So habe die Untersuchung der linksseitig vergrösserten Schilddrüse einen gutartigen Befund ergeben, und die Unterbauchbeschwerden erforderten nach sonographischer Untersuchung keine weiteren gynäkologisch-onkologischen Abklärungen. 4.2.2.3 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts kann der medizinische Standard in Kosovo zwar in der Tat nicht mit demjenigen in der Schweiz verglichen werden. Insbesondere in ländlichen Gebieten ist der Zugang zu medizinischen Einrichtungen mangelhaft (vgl. die mit der Beschwerde eingereichte Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 10. Dezember 2013 sowie das "Update" betreffend die Lage der medizinischen Versorgung in Kosovo, welches indessen vom 1. September 2010 datiert und somit nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann). Wie jedoch sowohl den von ihr anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen als auch den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten heimatlichen ärztlichen Berichten entnommen werden kann, stand die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat mit allzweimonatlich im (…) erfolgten Kontrollen bis zuletzt in regelmässiger und engmaschiger ärztlicher Behandlung. Die Behandlung sei jeweils kostenlos gewesen, während ein Bruder die Kosten für die Medikamente übernommen habe (vgl. Vorakten SEM A16 S. 6, Antwort auf die Frage 45). Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die von der Beschwerdeführerin aktuell benötigte ärztliche Behandlung ihrer somatischen Beschwerden sei gewährleistet und es erübrige sich zum jetzigen Zeitpunkt eine detailliertere Abklärung der medizinischen Versorgungsmöglichkeiten in Kosovo. Was die insbesondere auf Beschwerdeebene vorgebrachten psychischen Probleme betrifft, so hatte die Beschwerdeführerin gemäss dem Austrittsbericht des (...) vom 23. Juli 2015 (vgl. S. 3) bereits kurze Zeit nach ihrer Einreise in die Schweiz Mühe mit der Situation in der Asylunterkunft und mit dem Umstand, dass sie nicht wisse, wann sie ihre in Kosovo zurückgelassenen Kinder wiedersehen werde. Es fällt auf, dass sich die psychischen Probleme mit zunehmender Dauer des Aufenthalts in der Schweiz – und vermutungsweise aufgrund des fortschreitenden Gefühls der Entwurzelung und Einsamkeit – verschlimmert haben und sich die Beschwerdeführerin schliesslich trotz entsprechender medikamentöser Behandlung sogar vorübergehend in stationäre psychiatrische Behandlung begeben
D-5537/2015 musste. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 14. Oktober 2015 überdies zu Recht bemerkte, kann sich ein depressives Zustandsbild nicht selten durch einen ablehnenden Asylentscheid weiter akzentuieren, wobei aber allfälligen, aufgrund der situationsbedingten psychischen Belastung auftretenden gesundheitlichen Risiken medikamentös und mit einer sorgfältigen Vorbereitung auf die Ausreise vorgebeugt werden könnte. 4.2.2.4 Es ist darauf hinzuweisen, dass seit dem 25. November 2015 kein weiteres ärztliches Zeugnis mehr eingereicht wurde, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither nicht verschlechtert hat. Als Zwischenergebnis ist nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug unter medizinischen Gesichtspunkten als zumutbar einzustufen, zumal der Beschwerdeführerin – wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5) festgehalten wurde – die Möglichkeit offen steht, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Nach dem Gesagten besteht keine Notwendigkeit der Vornahme weiterer Abklärungen betreffend die medizinische Versorgung in Kosovo beziehungsweise zur Rückgabe der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme solcher Abklärungen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 4.2.3 Als letzter Punkt bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Kosovo in absehbarer Zeit in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die wirtschaftliche Lage in Kosovo muss nach wie vor als angespannt bezeichnet werden. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin nur über eine rudimentäre Schulbildung und ist aufgrund ihrer angeschlagenen Gesundheit auch nur bedingt arbeitsfähig. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass sie in ihrer Heimat über ein tragfähiges soziales Netz (Ehemann, der auf dem Bau arbeitet, sowie mehrere Geschwister, wobei einer der Brüder sie schon vor ihrer Ausreise finanziell unterstützt und ihr, ihrem Ehemann und ihren beiden Söhnen auch Unterkunft gewährt hat [vgl. Vorakten SEM A16 S. 3]) verfügt, und es ist davon auszugehen, dass ihr in der Schweiz wohnhafter und das Schweizer Bürgerrecht besitzender Cousin (…) (welcher die Beschwerdeführerin in der Schweiz teilweise medizinisch betreute beziehungsweise die vorstehend erwähnten ärztlichen Berichte erstellte; vgl. auch Vorakten SEM A3 S. 5) sie nach ihrer Rückkehr finanziell unterstützen
D-5537/2015 könnte. Schliesslich steht der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit offen, in der Schweiz zusätzlich zur medizinischen noch weitere finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. 4.2.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung insgesamt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 4.3 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer noch bis zum 2. Februar 2024 gültigen Identitätskarte. Sollte sie für ihre Rückkehr noch weitere Reisedokumente benötigen, so liegt es an ihr, sich diese bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 5. Das SEM hat in seiner angefochtenen Verfügung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe (Ziff. 4 des Dispositivs). In der Beschwerdeschrift wird zwar nicht explizit um Erstreckung der Ausreisefrist ersucht, doch erscheint in Anbetracht der vorliegenden konkreten Konstellation (insbesondere der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin) die minimale gesetzliche Ausreisefrist von einem Tag im jetzigen Zeitpunkt offensichtlich unangemessen, welchem Umstand das SEM bei der Neuansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen hat. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 AsylG standhält. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der
D-5537/2015 am 21. September 2015 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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D-5537/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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