Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5535/2015
Urteil v o m 6 . November 2015 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Somalia, beide vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (…) Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 6. August 2015 / N (…).
D-5535/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Halbbruder H. I. der Beschwerdeführerinnen, somalische Staatsbürgerinnen muslimischen Glaubens mit damaligem Wohnsitz in Somalia, für diese mit Eingabe vom 27. September 2011 durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim BFM (seit 1. Januar 2015: SEM) um Gewährung von Asyl beziehungsweise Bewilligung der Einreise, inkl. Kostenübernahme, ersuchte, dass das Asylgesuch nach Aufforderung des SEM mit den Schreiben vom 13. Januar 2014, 31. März 2014, 30. Juni 2014 und 9. April 2015 ergänzt wurde, dass dem SEM insbesondere mit Schreiben vom 9. April 2015 mitgeteilt wurde, den Beschwerdeführerinnen sei mittlerweile die Flucht nach Äthiopien gelungen, wo sie gegen ein von H. I. geleistetes Entgelt privat untergebracht worden seien, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) am 14. Juli 2015 zu ihren Asylgründen auf der Schweizer Vertretung in Addis Abeba, Äthiopien, befragt wurde, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie und ihre Schwester seien in C._______, Somalia, bei einem Mann aufgewachsen, nachdem ihre Eltern geschieden, die Mutter verschwunden und der Vater gestorben sei, dass sie Opfer des Krieges gewesen seien und im Jahr 2003 beziehungsweise nach dem Tod des Vaters von den Al-Shabaab in eines derer Trainingslager mitgenommen worden seien, dass ihnen dort Videos darüber gezeigt worden seien, wie Muslime unter Leuten aus dem Westen leiden würden, dass sie ein älterer Mann aus dem Lager geholt habe, als sie selber (die Beschwerdeführerin 1) fünf Jahre alt gewesen sei, dass sie (die Beschwerdeführerinnen) nach D._______, Somalia, gereist seien, von wo ein Mann namens H. M. A. sie beide nach E._______, Äthiopien, gebracht habe, wo sie mit der Familie eines Mannes namens K. S. A. leben würden,
D-5535/2015 dass das SEM mit Verfügung vom 6. August 2015 – zugestellt am 10. August 2015 – die Einreisebewilligung verweigerte und die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ablehnte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben des Halbbruders wichen betreffend die zentralen Elemente der geltend gemachten Verfolgungssituation von denjenigen der Beschwerdeführerin 1 ab, so dass die vorgetragenen Vorfälle nicht geglaubt werden könnten, dass die Darlegung der Ereignisse, insbesondere diejenigen der Flucht aus dem Lager, äusserst vage sowie unsubstantiiert ausgefallen sei, und die einfach sowie allgemein gehaltenen Schilderungen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen liessen, dass das SEM daraufhin erwog, dass keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte vorlägen, die darauf hinweisen würden, dass die Beschwerdeführerinnen im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) bedroht gewesen seien, dass es im Übrigen feststellte, dass die Beziehungsnähe zur Schweiz nicht gegeben sei, da nicht nachgewiesen sei, dass es sich bei H. I. tatsächlich um einen Halbbruder der Beschwerdeführerinnen handle, die Beschwerdeführerinnen zu ihm keinerlei Kontakt gepflegt hätten, sie in E._______ bei einer Familie leben würden, die sich um sie kümmere, weshalb sie in Äthiopien nicht schutz- und hilflos seien, und somit ein Ausschlussgrund nach aArt. 52 AsylG vorläge, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 9. September 2015 gegen die Verfügung des SEM vom 6. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass sie in materieller Hinsicht beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, es sei ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, eventualiter sei ihnen die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen, dass in prozessualer Hinsicht begehrt wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei den Beschwerdeführerinnen ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bestellen,
D-5535/2015 dass der Beschwerdeschrift ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben einer Drittperson beilag, dass mit Schreiben vom 10. September 2015 der Eingang der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich sowie auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die eingereichte Vollmacht für den rubrizierten Rechtsvertreter nicht durch die Beschwerdeführerinnen, sondern durch den in der Schweiz wohnhaften Halbbruder unterzeichnet wurde, dass die Beschwerdeführerin 1 vor der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba persönlich angehört wurde und dabei den Wunsch, bei ihrem Bruder zu leben, kundtat (vgl. zur Thematik der Höchstpersönlichkeit und Vertretungsfeindlichkeit der Asylgesuchstellung: BVGE 2011/39), dass sich aus den Akten keine Zweifel an der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerinnen ergeben, dass vorliegend auch kein Anlass besteht, am gleichgerichteten Interesse der beiden Beschwerdeführerinnen zu zweifeln, dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, eine von den Beschwerdeführerinnen unterzeichnete Vollmacht für den Rechtsvertreter
D-5535/2015 einzufordern, zumal es sich bei Art. 11 Abs. 2 VwVG um eine Kann-Bestimmung handelt, dass somit auf die frist- und soweit formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. eingehend zur Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Auslandverfahren BVGE 2015/2), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das vorliegende Urteil gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012; AS 2012 5359) ergeht, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung Geltung haben, dass nachfolgend auf die genannten Normen des AsylG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen verwiesen wird, dass auf den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war, dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden konnte, die es mit einem Bericht an das BFM überwies (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass auch eine Gesuchseinreichung direkt bei der Vorinstanz möglich war (vgl. BVGE 2011/39 E. 3 mit weiteren Hinweisen),
D-5535/2015 dass die Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführte (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass nach aArt. 20 Abs. 2 AuG das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass der Entscheid des SEM zu stützen ist und, um Wiederholungen zu vermeiden, an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die auf Beschwerdeebene vorgetragene Argumentation dem Entscheid des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag, dass die Erwägungen der Vorinstanz entgegen den Beschwerdevorbringen auch unter Berücksichtigung des Alters und des Bildungsstands der Beschwerdeführerin 1 Bestand haben,
D-5535/2015 dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die rund (…)-jährige Beschwerdeführerin 1 durch die einfach gehaltenen Fragen überfordert gewesen sein sollte, zumal sich die Fragen auf selbst Erlebtes bezogen haben, dass sich angesichts der Aussage der Beschwerdeführerin 1, sie habe sich geweigert, sich in Äthiopien in ein Flüchtlingslager zu begeben (vgl. Akten SEM A13/10 S. 2), zeigt, dass sie durchaus in der Lage war, ihre Meinung zu äussern und auch durchzusetzen, dass der Behauptung, die Beschwerdeführerin 1 sei, wenn überhaupt, nur knapp befragungsfähig gewesen, nicht gefolgt werden kann, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit überzeugen und diesbezüglich keine Rechtsverletzung festgestellt werden kann, dass in der Beschwerde zwar detailliert auf die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche eingegangen wird, die vorgetragenen Erklärungen jedoch nicht zu überzeugen vermögen, dass beispielsweise die Begründung in der Beschwerde, es müsse sich um ein Missverständnis handeln, dass die Beschwerdeführerin 1 angegeben habe, im Jahr 2003 von den Al Shabaab mitgenommen worden zu sein, obwohl dieses Ereignis gemäss den Ausführungen des Halbbruders tatsächlich im Jahr 2013 stattgefunden habe, nicht fundiert ist, zumal die Beschwerdeführerin 1 während der Befragung ihr junges Alter zur damaligen Zeit hervorhob (A13/10 S. 5: "In 2003, when we had been taken to the camp, I was too young and I do not know anything."; "But that time I was too young and I did not know what they were talking about."; "At that time I was 5 years old, when a man came to help us to leave the camp."), dass der Beschwerdeführerin 1 zuzumuten ist, ihre Situation zu erfassen und ihre Fluchtgründe selbständig vorzutragen, dass die auf Beschwerdeebene eingebrachte Argumentation, die Beschwerdeführerin 1 habe die ihr drohenden Gefahren nicht einschätzen können, nämlich sowohl die Gefahr, als Attentäterin eingesetzt zu werden, da sie von den Al Shabaab in deren Interesse "erzogen" und beeinflusst worden sei, weshalb sie das Lager nicht habe verlassen wollen, als auch die Gefahr, beschnitten zu werden, da in Somalia junge Frauen flächendeckend beschnitten würden, deshalb nicht greift,
D-5535/2015 dass somit die Beschwerdeführerinnen, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, keine Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht haben, dass im Übrigen das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, es fehle an der erforderlichen Beziehungsnähe der Beschwerdeführerinnen zum in der Schweiz lebenden Halbbruder, dass daran auch nichts ändern würde, wenn die verwandtschaftliche Beziehung belegt wäre, weshalb es sich erübrigt, den in der Beschwerdeschrift offerierten DNA-Test einzufordern, dass der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass die Identität der Beschwerdeführerinnen ebenso unbelegt blieb wie der behauptete Tod des Vaters, dass zudem die Vorinstanz zu Recht auf aArt. 52 AsylG verwies, dass im Übrigen aus dem der Beschwerde beigelegten Schreiben von K. S. H., mit welchem er bestätigt, dass er sich nicht mehr um die Beschwerdeführerinnen kümmern könne, nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen abgeleitet werden kann, da die Wahrscheinlichkeit eines Gefälligkeitsschreibens naheliegt, dass des Weiteren dank der (finanziellen) Unterstützung durch den Halbbruder sowie der umfangreichen somalischen Diaspora in Äthiopien auch andere Unterbringungsmöglichkeiten bestehen dürften, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass das SEM zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und die Asylgesuche aus dem Ausland ablehnte, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist,
D-5535/2015 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um einen amtlichen Rechtsbeistand abzuweisen sind, da die Begehren, wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-5535/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die Schweizer Vertretung in Addis Abeba.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bienek
Versand: