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Bundesverwaltungsgericht 24.09.2008 D-5535/2008

24. September 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,023 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2008; N 492 9...

Volltext

Abtei lung IV D-5535/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . September 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren _______, Eritrea, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5535/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Eritrea am 6. September 2005 verliess und nach Khartum/Sudan reiste, wo sie sich ein Jahr aufhielt und arbeitete, dass sie am 9. September 2006 via Libyen und Italien am 20. November 2006 in die Schweiz einreiste und am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ vom 8. Dezember 2006 sowie der kantonalen Anhörung vom 29. Januar 2007 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei am 14. April 2005 inhaftiert worden, nachdem sie in einem Büro der Armee ausfällig geworden sei, weil man ihr, trotz wiederholten Nachfragens bei verschiedenen Stellen der Armee, keine Auskunft über den Verbleib ihres Mannes habe geben wollen, welcher als Soldat in der Armee gedient habe und Ende 2003 plötzlich verschwunden sei, wobei ein Kollege sie im Januar 2004 über dessen Inhaftierung informiert habe, dass sie während ihres Gefängnisaufenthaltes ihren Sohn und ihre Familie nicht habe sehen dürfen und belästigt worden sei, dass der Vorgesetzte des Gefängnisses ihr wiederholt die Freilassung in Aussicht gestellt habe, wenn sie im Gegenzug bereit gewesen wäre, eine sexuelle Beziehung mit ihm einzugehen, was sie jedoch verweigert habe, worauf er sie beschimpft und bespuckt und einmal auch versucht habe, sie mit Gewalt anzufassen, aber von ihr abgelassen habe, als sie sich gewehrt habe, dass sie am 3. September 2005 per Zufall habe aus dem Gefängnis fliehen können, als es einem anderen Gefangenen gelungen sei, eine Türe des Gefängnisses zu öffnen, indem er einen Riegel zur Seite geschoben habe, während die Wächter durch einen Streit zwischen anderen Insassen abgelenkt gewesen seien, dass sie nach ihrer Ausreise erfahren habe, dass ihr Vater wegen ihr inzwischen auch inhaftiert worden sei, D-5535/2008 dass sie auf die Frage des eigenen Militärdienstes ausführte, als verheiratete Frau habe sie keinen Dienst leisten müssen, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juli 2008 – eröffnet am 29. Juli 2008 – die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannte, ihr Asylgesuch abwies, die Wegweisung anordnete und sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufnahm, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft, weil sie zur Anzahl der Besuche und zum ungefähren Zeitpunkt des letzten Besuches bei den Armeebehörden, wo sie nach ihrem Gatten gefragt habe, unterschiedliche Angaben gemacht habe, indem sie zuerst gesagt habe, sie sei bis im März 2004 drei bis viermal in die Kaserne gegangen, im Weiteren jedoch behauptet habe, sie habe bis im April 2005 sehr oft in der Kaserne nachgefragt, um im Folgenden hinzuzufügen, sie habe dies einmal pro Monat oder alle drei bis vier Wochen gemacht, dass die Vorbringen zudem zu wenig konkret seien, da die Beschwerdeführerin ihre Festnahme und Haft unsubstanziiert und ohne erkennbare Realkennzeichen geschildert habe, wobei von einer Person, die unerwartet nachts an ihrem Wohnort von Soldaten aus dem Schlaf gerissen, mitgenommen und anschliessend während der Dauer von rund fünf Monaten in Haft gehalten werde, diesbezüglich eine ausführlichere und lebensnahe Schilderung erwartet werden müsse, dass die Vorbringen zuletzt auch den allgemeinen Erfahrungen und der Logik widersprächen, da vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in den eritreischen Gefängnissen, anzuzweifeln sei, dass die Beschwerdeführerin die Annäherungsversuche des Gefängnisvorstehers so einfach habe abwehren können, dass auch kaum nachvollzogen werden könne, dass ihr die Flucht gelungen sei, indem einfach ein Riegel der Türe zurückgeschoben worden sei, während das Gefängnis mit einer hohen Mauer, Stacheldraht und Wachen, welche eine Beschuldigung der Beihilfe zur Flucht riskierten, würden sie nicht alles unternehmen, um der geflohenen Gefangenen habhaft zu werden, umgeben gewesen sei, dass sie jedoch die Flüchtlingseigenschaft erfülle, da sie bei einer Wiedereinreise eine Bestrafung wegen Refraktion zu befürchten hätte, D-5535/2008 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. August 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Asylgewährung beantragte, dass sie zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, ihre Aussage, sie sei drei bis viermal beim Vorgesetzten ihres Mannes gewesen, sei ein Missverständnis gewesen und sie sei effektiv mehr als viermal dort gewesen, wobei sie aber von Anfang an gesagt habe, sie sei mehrfach dort gewesen, dass es zudem angesichts der langen Zeitspanne von Anfangs 2004 bis April 2005 verständlich sei, dass sie sich nicht mehr so genau an die Anzahl der Erkundigungen bei der Armee erinnere, dass die Ausführungen des BFM, ihre Schilderungen seien unsubstanziiert und unrealistisch, reine Behauptungen ohne Entsprechungen in den Befragungsprotokollen seien, dass die zweite Befragung sie zudem so sehr mitgenommen habe, dass sie bei der aufwühlenden Berichterstattung über ihre im Jahre 2000 durch Splitter zugezogene Unterleibsverletzungen zusammengebrochen sei und sie danach versucht habe, sich nicht mehr an alle Details zu erinnern, sodass ihre Berichterstattung über die Festnahme und die Haft möglicherweise etwas stereotyper gewirkt habe, dass ihr der Ausbruch aus dem Gefängnis gelungen sei, weil eine Art Revolte im Gange gewesen sei, welche die Aufseher abgelenkt habe, dass in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass mit Zwischenverfügung vom 3. September 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 18. September 2008 angesetzt wurde, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 63 Abs. 4 VwVG), D-5535/2008 dass die Beschwerdeführerin am 8. September 2008 bei der Vorinstanz ein Gesuch um die Zustellung des Originals der Identitätskarte ihres Vaters stellte, welches bis anhin nicht behandelt wurde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 18. September 2008 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufgenommen hat und die angefochtene Verfügung diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage beschränkt, ob das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen wurde, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine D-5535/2008 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass nachfolgend insbesondere die Glaubhaftigkeit der fluchtauslösenden Ereignisse Prozessgegenstand bildet (Art. 7 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Erwägungen des BFM in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Voringen zu der angeblich erlittenen Haft zu überzeugen vermögen, dass die einzelnen Ungereimtheiten in der Verfügung des BFM detailliert und korrekt dargelegt wurden, weshalb auf diese Erwägungen zu verweisen ist, dass an dieser Einschätzung auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass die erneute Beschreibung des Ablaufs der Erkundigungen bei der Armee und der Einwand, wonach es angesichts der langen Zeitspanne von Anfangs 2004 bis April 2005 verständlich sei, dass sie sich nicht mehr so genau an deren Anzahl erinnere, die Widersprüche in den Aussagen während den Befragungen bezüglich der Dauer und der Anzahl der Erkundigungen nicht auszuräumen vermögen, dass sodann der Einwand, sie habe versucht sich während der zweiten Befragung, die sie sehr mitgenommen habe, nicht mehr an alle Details D-5535/2008 zu erinnern, sodass ihre Berichterstattung über die Festnahme und die Haft möglicherweise etwas stereotyper gewirkt habe, als unbehelflicher Erklärungsversuch zu werten ist, da von der Beschwerdeführerin, trotzt der psychischen Belastung, unter der sie insbesondere nach ihrem Zusammenbruch während der Befragung verständlicherweise stand, hätte erwartet werden könne, dass sie eigene Lebensumstände sowie selbst erlebte und markante – somit für eine Ausreise bestimmende – Ereignisse im wesentlichen widerspruchsfrei, folgerichtig, substantiiert und den Tatsachen entsprechend vortragen kann, weil sie bloss auf wirklich Geschehenes abzustellen brauchte, dass sie auch bezüglich der Unglaubhaftigkeit des Ablaufs des Gefängnisausbruchs nichts wesentlich Neues vorzubringen vermag, was geeignet wäre die Erwägungen des BFM zu widerlegen, sondern sich auf die Wiederholung der Ausführungen beschränkt, welche sie bereits an den Befragungen gemacht hatte, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die fluchtauslösenden Ereignisse nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise im Zusammenhang mit dem noch nicht geleisteten Militärdienst offenbar nichts drohte, gab sie doch in der Befragung an, als verheiratete Frau keinen Dienst leisten zu müssen, dass die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nichts diesbezüglich geltend macht, dass die Vorinstanz damit insgesamt zu Recht feststellte, im Zeitpunkt der Ausreise habe die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten gehabt, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver- D-5535/2008 fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juli 2008 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, weshalb sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung erübrigen, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem am 18. September 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5535/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Verfügung vom 28. Juli 2008 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 9

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