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Bundesverwaltungsgericht 05.10.2017 D-5531/2017

5. Oktober 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,801 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 26. September 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5531/2017

Urteil v o m 5 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.

Parteien

A._______, geboren am (…), Indien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 26. September 2017 / N (…).

D-5531/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein indischer Staatsbürger und Angehöriger der Sikh-Religion – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…). August 2017 und gelangte auf dem Luftweg über B._______ und die C._______ nach Zürich, wo er am 6. September 2017 am Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte. Mit am gleichen Tag ergangener Verfügung wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und er wurde für die Dauer von maximal 60 Tagen dem Transitbereich des Flughafens zugewiesen. B. Am 6. September 2017 wurde ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank vorgenommen, welcher ergab, dass er gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) am 9. Dezember 2016 in der slowakischen Auslandvertretung in Zypern – unter der Verwendung der Identität A._______, geboren am (…) – die Ausstellung eines Touristenvisums beantragt hatte (vgl. act. A6/1). C. Am 9. September 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Anlässlich der BzP führte er im Wesentlichen aus, dass er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und dem jüngeren Bruder in D._______ (Bundesstaat E._______) gewohnt habe. Er habe im Jahr 2011 das Gymnasium abgeschlossen. Seit dem Jahr 2012 habe er selbständig als (…) gearbeitet. Im Juli 2017 sei es zu einem Vorfall gekommen, als er einen Auftrag ausgeführt habe, bei welchem er Kühe und Kälber vom Dorf F._______ nach G._______ hätte transportieren sollen. Bei der Autobahnausfahrt „(…)“ sei er bei einem Polizeicheckpoint von einem Mann der RSS (Rashtriya Swayamsevak Sangh; Nationale Freiwilligenorganisation) angehalten worden. Dieser habe wissen wollen, wohin er die Tiere transportiere. Er habe geantwortet, dass er diese infolge Krankheit zum Tierarzt bringe. Die Polizei habe ihm nicht geglaubt und behauptet, dass er die Tiere nach H._______ zum Verkauf transportieren würde. Schliesslich hätten die insgesamt acht Anhänger der RSS, welche alle mit einem Revolver bewaffnet gewesen seien, angefangen, ihn zu schlagen und ihm Ohrfeigen zu geben. Durch die Schlägerei sei sein Turban heruntergefallen und die Angreifer hätten seine Haare gepackt und ihn auf den Boden gestossen.

D-5531/2017 Nachdem ihm andere Autofahrer zur Hilfe geeilt seien, habe er sich befreien können und sei mit seinem Auto nach Hause gefahren. Die RSS- Anhänger hätten seine Autonummer notiert und deshalb seine Wohnadresse herausgefunden. Am folgenden Tag seien mehrere Polizisten gemeinsam mit RSS-Anhängern zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Sein Vater habe diesen gesagt, dass er nicht zu Hause sei. Danach sei er direkt zu seinem Freund I._______ nach J._______ geflüchtet, wo er sich bis zur Ausreise versteckt gehalten habe. Die Polizei habe behauptet, dass er mit Kuhfleisch handle und habe ihn deshalb anklagen wollen. Sie und die RSS-Anhänger seien mehrere Male zum Haus der Familie gekommen und hätten gesagt, dass sie ihn umbrächten, wenn sie ihn finden würden. Ebenfalls hätten einige Politiker seiner Familie gedroht. Im Rahmen der BzP wurde dem Beschwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negativen materiellen Asylentscheid gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) wegen Identitätstäuschung beziehungsweise das rechtliche Gehör zur Personalienänderung in der Datenbank Zemis gewährt. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen, welche seine geltend gemachte Identität bestätigen würden. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. September 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 30. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Übersetzung der Beschwerdebegründung in eine Amtssprache, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D-5531/2017 F. Die vom Bundesverwaltungsgericht veranlasste Übersetzung der Beschwerdeeingabe traf am 3. Oktober 2017 beim Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist (abgesehen von der Sprache) frist- und formgerecht eingereicht. Eine Übersetzung der fremdsprachigen Rechtsmitteleingabe wurde antragsgemäss veranlasst. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-5531/2017 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dass Personen, welche die Behörden in ihrer Identität täuschen würden, nicht glaubhaft machen könnten, dass sie des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürften. Zur Identität gehörig gelte gemäss Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter anderem der Vorname, der Name und das Geburtsdatum der asylsuchenden Person. Zum Nachweis einer Täuschung über die Identität eines Gesuchstellers gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG seien nebst den Ergebnissen der erkennungsdienstlichen Behandlung (Daktyloanalyse) auch andere Beweismittel zulässig. Der Beschwerdeführer habe auf dem Personalienblatt sowie in der BzP seine Personalien mit K._______, geboren am (…), angegeben. Ein Fingerabdruckabgleich in der Datenbank CS-VIS habe jedoch ergeben, dass er unter den im Rubrum aufgeführten Personalien ein Visumsantrag bei den zypriotischen Behörden gestellt habe. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Identitätstäuschung habe der Beschwerdeführer verneint, dass

D-5531/2017 er A._______, geboren am (…), sei. Der Beschwerdeführer habe die Widersprüche bezüglich seiner Personalien nicht erklären können und sei auch der Aufforderung des SEM, Identitätspapiere einzureichen, die seine geltend gemachte Identität beweisen würden, nicht nachgekommen. Es stehe somit fest, dass er dem SEM vorsätzlich einen falschen Vornamen, Nachnamen sowie ein falsches Geburtsdatum angegeben habe. Somit habe der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht. Mit diesem Verhalten habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe. Darüber hinaus sei festzustellen, dass die geltend gemachten Asylvorbringen nicht asylrelevant seien. Der schweizerische Bundesrat habe Indien als verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, so dass grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer in Indien nicht in asylrelevanter Weise verfolgt werde. Der Beschwerdeführer sei indischer Staatsangehöriger und könne jederzeit in sein Heimatland zurückkehren. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund. Vor der Ausreise habe er bei seinen Eltern gewohnt. Bei seiner Rückkehr sei die Wohnsituation somit gesichert. Da der Beschwerdeführer eine Flugreise nach Zürich habe bezahlen können, sei davon auszugehen, dass er aus gesicherten finanziellen Verhältnissen stamme, so dass er sich bei einer Rückkehr nach Indien in keiner existenzbedrohenden Situation wiederfinden werde. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Vorbringen, die er bereits anlässlich der BzP vorgetragen hat. Ferner bekräftigte er, dass er vorher noch nie in Europa gewesen sei und keinen Visumsantrag in europäischen Ländern gemacht habe. 6. 6.1 Nach Überprüfung der Akten ist in erster Linie auf die zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügungen zu verweisen. Insbesondere hervorzuheben ist, dass es der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung bis heute unterlassen hat, Identitätspapiere nachzureichen, welche seine geltend gemachte Identität bestätigen. Vor diesem Hintergrund ist die wiederholte Behauptung, zuvor niemals in Europa gewesen zu sein, nicht geeignet, das Ergebnis des Datenbankabgleichs, wonach der Beschwerdeführer unter der Identität A._______, geboren am (…), in Zypern ein Touristenvisum für die Slowakei beantragte (vgl. act. A6/1), zu entkräften. Das SEM ist somit zu Recht von einer Identitätstäuschung gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG ausgegangen.

D-5531/2017 6.2 Im Übrigen ist dem SEM beizupflichten, dass die geltend gemachten Ereignisse selbst bei Wahrunterstellung als nicht asylrelevant einzustufen wären. Eine asylrelevante Verfolgung durch die indischen Behörden kann vorliegend nämlich bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar legal mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen H._______ ausreisen konnte, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. act. A10 F5.01 f.). 6.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mittels den geltend gemachten Fluchtvorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

D-5531/2017 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer, dem es nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen, würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die dortige allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es ist mit dem SEM einig zu gehen, dass weder die in Indien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es gibt vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, hat das Gymnasium abgeschlossen

D-5531/2017 und war bis zur Ausreise als selbständig Erwerbender tätig. Vor der Ausreise hat der Beschwerdeführer mit seinem Bruder bei seinen Eltern gewohnt und es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihm auch nach der Rückkehr unterstützend zur Seite stehen wird. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 10. 10.1 Da die Beschwerdebegehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren, sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch unbesehen der behaupteten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5531/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung

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