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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2007 D-5528/2007

2. November 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,149 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Jul...

Volltext

Abtei lung IV D-5528/2007/law/bah {T 0/2} Urteil v o m 2 . November 2007 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Iran, wohnhaft _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juli 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5528/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss im Mai 2007 und gelangte am 19. Juni 2007 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Empfangszentrumsbefragung, die am 22. Juni 2007 in B._______ stattfand, sagte sie aus, sie sei von ihrem Vater im Jahr 1997 gezwungen worden, einen Mullah zu heiraten. Sie sei zusammen mit einem anderen Mann, zu dem sie sei 13 Jahren eine Liebesbeziehung gehabt habe, in den Nordirak geflohen, um ihn zu heiraten und gemeinsam mit ihm zu leben. Dessen Freunde hätten ihm mitgeteilt, dass sie von ihren Angehörigen und denjenigen des Mullahs gesucht würden. Da ihr Freund sich gefürchtet habe, habe er nichts mehr von ihr wissen wollen. Zudem sei er schon verheiratet gewesen und habe zwei Kinder. Sie habe nicht mehr in den Iran zurückkehren können. Am 16. Juli 2007 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu den Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Vater und ihre Brüder hätten sie zur Heirat eines Mullahs gezwungen, obwohl sie einen anderen Mann geliebt habe, den sie schon lange gekannt habe. Dieser Mann, ein Nachbar, habe mehrmals um ihre Hand angehalten. Da er aus Sicht ihres Vaters nicht religiös genug gewesen sei, seien seine Anträge abgewiesen worden. Sie habe zu diesem Mann auch nach der Eheschliessung noch Kontakt gepflegt. Eines Tages habe sie ihn angerufen und ihm gesagt, sie könne ihr Leben nicht mehr ertragen. Daraufhin sei er zu ihr gekommen und mit ihr nach C._______ gefahren. Er habe gemeint, er könne im Irak ein Haus kaufen und mit ihr zusammen dort leben. Danach sei er aber zu seiner Familie in den Iran zurückgekehrt und habe ihr bei der Weiterreise geholfen. Aufgrund des Vorgefallenen könne sie nicht in den Iran zurückgehen. B. Mit Verfügung vom 23. Juli 2007 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. August 2007 D-5528/2007 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Am 21. August 2007 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin übermittelt. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2007 entsprach der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. September 2007 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht am 13. September 2007 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d D-5528/2007 Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Probleme nicht anschaulich habe darlegen können. Trotz mehrmaligen Nachfragens habe sie nur stereotyp darüber berichten können. Sie habe auch nicht erklären können, wie sie über D-5528/2007 all die Jahre eine Liebesbeziehung mit ihrem Nachbarn habe aufrecht halten können. Ihre Antworten auf entsprechende Fragen seien unsubstanziiert geblieben. Sie habe auch ihre Gedanken und Gefühle und die Reaktionen einzelner Beteiligter nicht anschaulich wiedergeben können. Auch die Ereignisse, die sich im Irak abgespielt hätten, habe sie nur auf allgemeine Art und Weise geschildert. Gesamthaft betrachtet erschöpften sich ihre Aussagen in Bezug auf ihre Probleme in Allgemeinplätzen, die in dieser Form ohne weiteres von irgendjemandem nacherzählt werden könnten. Die einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung in dieser Form sei mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in keiner Art und Weise zu vereinbaren. Gesuchsteller, die in ihrem Heimatland tatsächlich Probleme hätten und gesucht würden, erführen in ihrer Wahrnehmung eine subjektive Prägung und ihre diesbezüglichen Erfahrungen und Befürchtungen sowie Ängste würden sodann dementsprechend geschildert. Vorliegend untermauerten weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden das von der Beschwerdeführerin Geschilderte. Somit könnten ihre Vorbringen, die sie zur Flucht bewogen hätten, nicht geglaubt werden. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Empfangszentrumsbefragung habe nur kurz gedauert. An der Anhörung habe sie gesagt, dass sie zur Heirat gezwungen worden sei und geschildert, wer sie diesbezüglich wie unter Druck gesetzt habe. Sie habe den von ihr Geliebten kennen gelernt, weil er ihr Nachbar gewesen sei. Vor ihrer Heirat habe sie ihn einige Male im Haus einer seiner Schwestern getroffen. Nachdem er mehrfach vergeblich um ihre Hand angehalten habe, habe er eine andere Frau geheiratet. Trotzdem habe sie die Hoffnung, ihn heiraten zu können, nicht aufgegeben. Auch nach ihrer Heirat habe sie ihn weiter geliebt, obwohl der Kontakt zeitweise abgebrochen sei. Sie habe ihn aber wieder angerufen und sie hätten sich erneut getroffen, was für sie lebensgefährlich gewesen sei. Sie habe sich so verhalten, weil sie davon ausgegangen sei, ihr Mann werde irgendeinmal mit einer Scheidung einverstanden sein. Sie habe mit niemandem darüber sprechen können; dies falle ihr auch heute noch schwer. Sie habe ihrem Mann von Anfang an gesagt, dass sie sich scheiden lassen wolle. Er sei aber mit der Situation zufrieden gewesen, sodass sie die Hoffnung auf eine Scheidung aufgegeben habe. Als sie ihren Geliebten angerufen und ihm gesagt habe, sie halte die Situation nicht mehr aus, sei er gekommen und habe sie abgeholt; sie hätten bereits vorher Plä- D-5528/2007 ne geschmiedet. Sie hätten geplant, heimlich im Irak zusammen zu leben, während er mit seiner Frau und den Kindern weiterhin im Iran gelebt hätte. Dank seinem Beruf als Händler wäre es ihm möglich gewesen, zwei Familien zu haben und zu ernähren. Als sie mit ihm im Irak gewesen sei, sei ihm die Lage zu gefährlich geworden. Er habe Angst gehabt, nachdem er erfahren habe, dass ihre Familie sie umbringen wolle. Er habe nicht damit gerechnet, dass ihre Familie erfahren würde, dass sie in den Irak gegangen seien. Deshalb habe er sie abgeschoben, was sie sehr getroffen habe. Da sie nicht gewohnt sei, über Gefühle zu sprechen und diese jahrelang habe verbergen müssen, und keine Schule besucht habe, habe sie nicht gelernt, wie man einen Sachverhalt für Dritte verständlich schildere. Sie sei im Falle einer Rückkehr in den Iran von staatlicher Strafverfolgung bedroht und würde auch nicht vor der Verfolgung durch ihre Familie geschützt werden. Wer aufgrund der Familienehre morde, gehe straffrei aus oder werde nur milde bestraft. Ihr Leben sei im Iran in ernsthafter Gefahr. Ihre Aussagen seien glaubhaft und sie sei an Leib und Leben bedroht, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen sei. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; Nr. 28 E. 3a S. 270). D-5528/2007 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Auffassung, dass das BFM die von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft beurteilt hat. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung richtig festhält, vermitteln ihre Aussagen nicht den Eindruck, als berichte sie von persönlichen Erlebnissen, die sie derart beschäftigt hätten, dass sie keinen anderen Weg mehr gesehen hätte, als ihr Heimatland und damit die ihr vertraute Umgebung zu verlassen. Sie muss sich generell entgegenhalten lassen, dass sie nicht in der Lage war, vermeintlich tragende Teile der Gesuchsbegründung mit einem Mass an Anschaulichkeit, Unmittelbarkeit und subjektiver Färbung auszustatten, durch welches Tatsachenberichte Direktbeteiligter in aller Regel gekennzeichnet sind. Dieses Unvermögen zeigt sich - wie das BFM in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Protokolle - überzeugend aufzeigt, insbesondere auch hinsichtlich der angeblichen Flucht in den Irak. Schwer nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, weshalb der von ihr Geliebte, der ein wohlhabender Geschäftsmann in geregelten Familienverhältnissen sein soll, sich zu einer überstürzten Flucht in den Irak hätte hinreissen lassen sollen. Angesichts des von der Beschwerdeführerin geschilderten Hintergrundes wäre zu erwarten gewesen, dass eine entsprechende Flucht wohl vorbereitet und die sich daraus möglicherweise ergebenden Konsequenzen erwogen worden wären, zumal gemäss Angaben der Beschwerdeführerin Fluchtpläne besprochen worden seien. Die Angabe der Beschwerdeführerin, man habe nicht bedacht, dass ihre Familie sie suchen und ihr nach dem Leben trachten könnte, vermag nicht zu überzeugen. Dass ihr Geliebter, der angeblich weiterhin auch im Iran habe leben wollen, ausgerechnet die Ehefrau eines Mullahs "entführt" hätte, erscheint nicht überzeugend. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe nicht gelernt, wie man Dritten gegenüber einen Sachverhalt verständlich schildere, vermag nicht zu überzeugen, zumal ihre Fluchtgeschichte auch unabhängig von der festgestellten Unsubstanziiertheit nicht plausibel erscheint. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine ihr seitens ihrer Familie oder den iranischen Strafverfolgungsbehörden drohende Gefährdung glaubhaft zu machen. Die von ihr geäusserte Furcht vor einer Rückkehr in den Iran erscheint somit als unter asylrechtlichen Gesichtspunkten unbegründet. D-5528/2007 5.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausreise aus dem Iran und der Asylgesuchstellung in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten hat. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die behauptete illegale Ausreise nicht feststeht und diese mit Blick auf die überwiegend unglaubhaften Verfolgungsvorbringen zumindest zweifelhaft ist. Selbst wenn die Beschwerdeführerin jedoch tatsächlich illegal ausgereist und den iranischen Behörden ihre Asylgesuchstellung bekannt geworden sein sollte, ist nicht davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr deswegen mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte (vgl. EMARK 1998 Nr. 20 E. 9b S. 182 f.) 5.5 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Eingabe der Beschwerdeführerin im Detail einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist ihr nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran beziehungsweise dem Irak begründete Furcht hatte, im Iran im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). D-5528/2007 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 D-5528/2007 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über keine Berufserfahrungen, indessen - wie den Akten entnommen werden kann - über ein familiäres Beziehungsnetz. Es ist davon auszugehen, dass sie zu ihrer Familie zurückkehren kann, da davon ausgegangen wird, sie habe den Iran aus anderen als den von ihr genannten Gründen verlassen. Somit wird sie nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.5 Zusammenfassend folgt, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). D-5528/2007 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 23. August 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine jedoch Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-5528/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - (die kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 12

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