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Bundesverwaltungsgericht 07.09.2009 D-5525/2009

7. September 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,819 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-5525/2009 {T 0/2} Urteil v o m 7 . September 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, Tunesien, vertreten durch lic. iur. Christian Affentranger, Rechtsanwalt und Notar, D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5525/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Tunesien am 2. September 2008 auf dem Seeweg Richtung E._______ verliess, am darauffolgenden Tag in F._______ von den G._______ Behörden festgenommen und während einer Woche festgehalten wurde, dass er sich nach der Freilassung während ungefähr vier Monaten bei Freunden in H._______ aufgehalten und erfolglos versucht habe, eine Arbeit zu finden, worauf ihm ein Freund geraten habe, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, dass er am 3. Januar 2009 im Zug illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 5. Januar 2009 um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab, dass er am 16. Januar 2009 im I._______ befragt und am 19. August 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, seine Probleme hätten vor ungefähr zwei Jahren begonnen, indem man ihn in der Moschee sowie auf der Arbeit belästigt habe, dass er von einem hohen Beamten in seinem Beruf als Händler von Importwaren aus J._______ behindert worden sei, dass diese Probleme auf die Aktivitäten seines in K._______ als Flüchtling anerkannten und dort seit zwanzig Jahren lebenden Onkels und dessen Aktivitäten im Zusammenhang mit der L._______ zurückzuführen seien, er aber mit diesem Onkel nichts zu tun habe, was er dem Beamten auch versucht habe zu erklären, dass er trotzdem aufgrund erfundener Vergehen gegen Einfuhrbestimmungen regelmässig von der Polizei behelligt worden sei und man seine Waren beschlagnahmt habe, D-5525/2009 dass die Belästigungen, nachdem er Anzeige erstattet gehabt habe, noch zugenommen hätten, worauf er es nicht mehr habe ertragen können und Tunesien verlassen habe, dass der Beschwerdeführer am 29. März 2004 in K._______ und am 29. August 2008 in E._______ daktyloskopische erfasst und am 3. April 2009 vom BFM schriftlich zur Beantwortung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit seinen Reiseumständen aufgefordert wurde, dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Posteingang BFM: 15. April 2009) dazu Stellung nahm, dass das BFM mit Verfügung vom 27. August 2009 - eröffnet am darauffolgenden Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, dass er bis zum Zeitpunkt der Entscheidfällung kein Ausweisdokument eingereicht habe, obschon er anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Januar 2009 die Zusendung seines Passes und seiner Identitätskarte innert Monatsfrist in Aussicht gestellt habe, indessen auf Vorhalt seiner Aussage anlässlich der Direktbefragung keine hinreichenden Gründe geliefert habe, weshalb er seiner Zusicherung nicht nachgekommen sei, dass er diesbezüglich unter anderem erklärt habe, seine Familie habe sich aus Angst geweigert, ihm die Dokumente zuzustellen, indessen keine Erklärung für die behauptete Angst seiner Familie vorgebracht habe, dass die völlig wirre Erklärung, für seine Familie sei es zu gefährlich gewesen, sich an die Behörden der Gemeinde zu wenden, überhaupt gar keinen Sinn ergebe, da die Ausweise gemäss seiner Darlegung zu Hause verblieben seien, weshalb feststehe, dass der Beschwerdeführer keine ausreichenden Bemühungen unternommen habe, um sich Ausweisdokumente zu besorgen, D-5525/2009 dass zudem keineswegs nachvollziehbar sei, der Beschwerdeführer sei ohne Ausweis von Tunesien nach E._______ gereist, wo er sich während vier Monaten aufgehalten habe, dass deshalb davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer verfüge in der Schweiz über taugliche Reisedokumente, die er aber den schweizerischen Behörden zwecks Erlangung eines zweifelhaften Vorteils vorenthalte, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM die asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund erheblicher Unsubstanziiertheit und Widersprüchen als völlig unglaubhaft qualifizierte, dass insbesondere anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Direktbefragung einen erheblichen Widerwillen an den Tag gelegt habe, den Aufforderungen zur präzisen Schilderung seiner Asylgründe nachzukommen, dass er beispielsweise überhaupt keine Abklärung zugelassen habe, als er zum Verhältnis seines Onkels mit dem Beamten befragt worden sei, und in aggressiver Weise auf die entsprechenden Fragen reagiert habe, dass er sich standhaft gegen die Aufforderung zur Nennung dieser Person geweigert und unter anderem zur Erklärung angegeben habe, er wolle dies aus Angst nicht tun, dass dieses Verhalten eindeutig seiner Verpflichtung, im Verfahren an der Erstellung des relevanten Sachverhaltes mitzuwirken, widerspreche, zumal überhaupt keine Gründe für seine Weigerung bestehen würden, da er wiederholt an die Verschwiegenheitspflicht des Amtes erinnert worden sei, dass seine Angaben trotz Aufforderung zur genauen Schilderung immer äusserst oberflächlich und vage geblieben seien, so zum Beispiel als er gefragt worden sei, wie die Beschlagnahmung seiner Ware aus seinem Geschäft vonstattengegangen sei, D-5525/2009 dass diese Versäumnisse die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nachhaltig unterminieren würden und sich der Beschwerdeführer daneben auch noch bei der Darlegung der Funktion der Person, welche am Ursprung seiner Probleme in der Heimat liege, widersprochen habe, so habe er einerseits ausgesagt, es habe sich um den Direktor des Gouverneursamtes gehandelt, und andererseits erklärt, es sei ein Polizeiverantwortlicher seines Bezirkes gewesen, dass er auf Vorhalt der Widersprüche geantwortet habe, bei der Kurzbefragung sei er falsch verstanden worden, dass er aber den Inhalt des Protokolls unterschriftlich bestätigt habe, weshalb dieser Einwand nicht gehört werden könne und eindeutig von einem weiteren Unglaubhaftigkeitselement in seinen Vorbringen ausgegangen werden müsse, dass es sich aufgrund der Offensichtlichkeit der bereits dargelegten Punkte erübrige, auf die weiteren festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen, dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, weshalb aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent- D-5525/2009 scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über D-5525/2009 die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vorbrachte, er habe in seinem Heimatland einen Pass sowie eine Identitätskarte besessen, jedoch die Dokumente zu Hause in seinem Heimatland gelassen (vgl. A 1/9, S. 3), dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Januar 2009 zu Protokoll gab, für die Beschaffung der Reisedokumente etwa eine Woche zu benötigen (vgl. A 1/9, S. 4), dass er demgegenüber bei der Direktbefragung vom 19. August 2009 erklärte, er könne keine Dokumente einreichen, da ihm seine Familie aus Angst die Dokumente nicht zustellen könne, D-5525/2009 dass er auf die mehrmalige Nachfrage des Befragers nach dem Grund der Befürchtungen seiner Familie lediglich wiederholt anführte "aus Angst" und auf Nachfrage anfügte, seine Antwort sei klar (vgl. A 29/14, S. 3), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass in der Rechtsmitteleingabe angeführt wird, der Beschwerdeführer verfüge sehr wohl über heimatliche Ausweisdokumente und erlaube sich, eine Kopie seines am M._______ ausgestellten tunesischen Reisepasses sowie des Schengenvisums vom N._______ ins Recht zu legen, dass er nebst den vorgenannten in Kopie eingereichten Dokumenten eine Ledigkeitsbescheinigung (mit Übersetzung und in Kopie) zu den Akten reichte, dass er erklärte, mit Einreichung dieser Unterlagen sei seine Identität ohne Weiteres geklärt, der Mangel der Nichteinreichung von Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs sei geheilt, weshalb auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten sei, dass unter Reise- und Identitätspapieren nur solche Dokumente und Ausweise zu verstehen sind, welche von heimatlichen Behörden zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind sowie einerseits die Identität, einschliesslich die Staatsangehörigkeit, "fälschungssicher" und zweifelsfrei belegen und anderseits den Vollzug der Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6), dass darunter grundsätzlich nur Reisepässe und Identitätskarten, welche zudem im Original vorliegen müssen, fallen, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente - Reisepass mit Schengenvisum und Ledigkeitsbescheinigung - diese Anforderungen gemäss Rechtsprechung offensichtlich nicht erfüllen, da sie lediglich in Kopie eingereicht wurden, D-5525/2009 dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe einen Geburtsregisterauszug mit Übersetzung als Beweismittel anführt, indessen dieses Dokument der Beschwerde nicht beilegte, dass auf die Nachforderung dieses Dokumentes verzichtet wird, weil dieses - selbst wenn es im Original vorliegen sollte - den Beweis der Identität nach der oben dargelegten Rechtsprechung ohnehin nicht erbringen könnte, da es zu einem anderen Zwecke ausgestellt wurde, dass demzufolge die eingereichten Dokumente den Anforderungen an ein Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht genügen, dass es bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG überdies darum geht, dass die für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere innert 48 Stunden nach Einreichen des Gesuches abzugeben sind, nicht jedoch um die nachträgliche Beschaffung neuer Papiere (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass sich demzufolge an der vorinstanzlichen Beurteilung auch mit der nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändert, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass es der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vollständig unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich seiner asylrelevanten Vorbringen auseinanderzusetzen, weshalb kein Anlass zur Überprüfung besteht, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er- D-5525/2009 teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Tunesien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Tunesien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal der junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz sowie über eine mehrjährige Berufserfahrung als Händler verfügt, dass deshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer nach Tunesien schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, D-5525/2009 bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, dass, sollte mit dem Ausdruck „vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege“ auch die Bestellung eines Anwaltes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG gemeint sein, dieses Gesuch mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5525/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das O._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 12

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