Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 07.09.2018 D-5517/2017

7. September 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,250 Wörter·~26 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. August 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5517/2017

Urteil v o m 7 . September 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, LL.M., Rechtsanwalt, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. August 2017 / N (…).

D-5517/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 3. August 2015 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 17. August 2015 wurde er im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seiner Person, zum Verbleib seiner Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). A.b Ebenfalls am 17. August 2015 teilte das SEM zuhanden der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde unter Verweis auf Art. 17 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) mit, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person (UMA) handle. A.c Am 13. Januar 2017 fand eine einlässliche Anhörung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers statt. A.d Die Fachstelle Lingua des SEM führte am 15. Mai 2017 mit dem Beschwerdeführer ein Telefoninterview zur Vornahme einer linguistischen Analyse seiner Sprechweise durch. A.e Am 21. August 2017 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit der für ihn bestimmten Vertrauensperson erneut angehört. Dabei wurde ihm auch das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des Lingua-Berichts vom 24. Mai 2017 gewährt. A.f Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei tibetischer Ethnie und in C._______ im Bezirk D._______ in der Autonomen Region Tibet der Volksrepublik China geboren und aufgewachsen, wobei er nie zur Schule gegangen sei, zuhause Hausarbeiten verrichtet und sich um seinen jüngeren Bruder gekümmert habe. Sein Vater habe sich politisch betätigt, sei deswegen ins Gefängnis gekommen und (…) nach seiner Freilassung – als der Beschwerdeführer etwa (…) Jahre alt gewesen sei – an den Folgen der Haft verstorben. Die chinesischen Behörden seien nach der Freilassung des Vaters regelmässig zum Haus der Familie gekommen und hätten dieses durchsucht, wobei der Beschwerdeführer und seine Mutter von ihnen befragt und wiederholt geschlagen worden seien. Aus Furcht vor einer Verhaftung durch die chinesischen Behörden habe er sich zur Flucht entschieden. Am (…) 2015 habe er mithilfe von E._______, (…), China von C._______ aus illegal in Richtung F._______ verlassen. Am (…) 2015 sei er von dort weitergereist

D-5517/2017 und über ihm unbekannte Länder am 3. August 2015 in die Schweiz gelangt. A.g Als Beweismittel reichte er eine Kopie eines chinesischen Familienbüchleins (Hukou), ein Schreiben von G._______ (N […]), demzufolge es sich bei ihr um eine in der Schweiz wohnhafte (…) der Mutter des Beschwerdeführers handle, und Telefonnummern von ihm unbekannten Personen aus China zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. August 2017 – eröffnet am 29. August 2017 – stellte das Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörungen in der Lage gewesen, seine Anliegen sachgerecht und umfassend vorzutragen, wobei aufgrund seines Aussageverhaltens weder die anwesende Vertrauensperson noch die Hilfswerksvertretung Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit geäussert hätten. Anlässlich der Anhörung vom 13. Januar 2017 sei es zu Verständigungsproblemen mit dem Dolmetscher gekommen, weshalb dem Beschwerdeführer bei der ergänzenden Anhörung vom 21. August 2017 in Anwesenheit eines anderen Dolmetschers noch einmal Gelegenheit gegeben worden sei, sich ausführlich zu seinen Vorbringen zu äussern. Dabei habe er auf Nachfrage erklärt, sich wohlgefühlt und den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Das SEM habe deshalb in seinen Erwägungen darauf verzichtet, das Protokoll der ersten Anhörung zum Nachteil des Beschwerdeführers auszulegen. Gemäss dem Lingua-Bericht vom 24. Mai 2017 sei er mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in dem von ihm angegebenen Kreis D._______, Gebiet H._______ in der Autonomen Region Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb von China sozialisiert worden. Namentlich gehe aus der Sprachanalyse klar hervor, dass die Sprache des Beschwerdeführers überwiegend mit der exiltibetischen beziehungsweise dem Lhasa-Dialekt übereinstimme, jedoch nicht mit dem Dialekt von D._______, obwohl er zu Beginn des Telefoninterviews explizit darum gebeten worden sei, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Die

D-5517/2017 Ergebnisse der Sprachanalyse führten zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, dass er jemals in dem von ihm geltend gemachten Gebiet gelebt habe, äusserst gering sei. Des Weiteren werde diese Schlussfolgerung durch die unsubstanziierten und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Leben und Alltag in Tibet und seiner Ausreise untermauert. Wegen seiner vagen und oberflächlichen Angaben könne ihm nicht geglaubt werden, aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters von den chinesischen Behörden verfolgt worden zu sein, woran die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Insbesondere handle es sich beim eingereichten Familienbüchlein lediglich um eine Kopie, weshalb die Echtheit und Authentizität nicht geprüft werden könne. Im Übrigen lasse sich auch nicht prüfen, ob er tatsächlich die in der Kopie erwähnte Person sei, zumal diese gemäss Übersetzung den Namen „I._______“ trage. Die Angaben des Beschwerdeführers aus der Anhörung vermittelten den Eindruck, er habe das SEM über seine Herkunft täuschen wollen. Auch die Asylakten der in der Schweiz wohnhaften (…) der Mutter lieferten keine Anhaltspunkte für die Annahme, er hätte in seiner Heimat eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten, zumal das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) festgestellt habe, dass G._______ nicht in Tibet sozialisiert worden sei und mit grosser Wahrscheinlichkeit nie dort gelebt habe. Da bei einer asylsuchenden Person, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, werde ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da ihr dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde. Der Beschwerdeführer verunmögliche durch eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft. Die Untersuchungspflicht bezüglich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs finde nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, welcher im Übrigen auch die Substanziierungslast trage. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach etwaigen Wegweisungsvollzugsschranken in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer habe somit die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, dass er an seinen bisherigen Aufenthaltsort zurückkehren könne.

D-5517/2017 C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. September 2017 (Poststempel; Eingabe datiert vom 27. September 2017) liess der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids des Staatssekretariats vom 28. August 2017, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subsubeventualiter die Rückweisung der Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen. D. Am 29. September 2017 wurde der Eingang der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht schriftlich bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2017 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Oktober 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. F. Am 17. Oktober 2017 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 750.– eingezahlt. G. G.a In ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2018 brachte die Vorinstanz vor, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und hielt im Übrigen an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. Namentlich erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung der massgebenden Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention

D-5517/2017 – KRK, SR 0.107) als zulässig und zumutbar. Da der Beschwerdeführer seine Identität und Herkunft vorgetäuscht habe, werde es dem SEM verunmöglicht, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Grundsatz des Kindeswohls konkrete Abklärungen zur Rückführung in das familiäre Umfeld oder zu einer anderweitigen geeigneten Unterbringung im Heimatstaat zu treffen. G.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht, unter Ansetzung einer Frist zur Replik. G.c Die fristgerechte Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 15. Februar 2018. Darin widerspricht er der Auffassung des SEM, dass er seine Identität und Herkunft vorgetäuscht habe. Gleichzeitig reichte er einen Praktikumsbericht betreffend Schnupperlehre bei einer Gärtnerei ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-5517/2017 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird im Zusammenhang mit dem Lingua-Bericht eingewandt, die Vorinstanz habe verkannt, dass der Beschwerdeführer für seine sprachliche Entwicklung in seiner Heimat hauptsächlich seine Mutter als Bezugsperson gehabt habe. Diese stamme aus J._______ (Westtibet), genauso wie die (…) seiner Mutter, bei welcher er in der Schweiz wohne. Dort, an der Grenze zur Kashmir-Region, werde ein grundsätzlich anderer Akzent gesprochen. Die Sprachanalyse habe jedoch nur geprüft, ob der Beschwerdeführer D._______ spreche. Vor diesem Hintergrund sei sie in dieser Form nutzlos. Zudem sei unklar, ob die Telefoninterviewerin, mit der er gesprochen habe, überhaupt qualifiziert sei. Dem Rechtsvertreter sei nur das Qualifikationsblatt der Lingua-Expertin zugestellt worden. Die Qualifikation der Telefonbefragerin sei jedoch ebenso entscheidend wie diejenige der Expertin, zumal sie denselben Dialekt wie der Beschwerdeführer sprechen oder zumindest verstehen müsse, ansonsten die zu analysierende Konversation nicht aussagekräftig sei. Da dem Rechtsvertreter nur das Qualifikationsblatt der Lingua-Expertin vorliege, sei die Akteneinsicht unvollständig erfolgt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers darstelle (vgl. Beschwerde S. 3–5).

D-5517/2017 4.2 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sachund entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen also ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). 4.2.1 Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Lingua-Analysen zu genügen haben. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der Lingua-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder Herkunftsgebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). 4.2.2 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 21. August 2017 sowohl der wesentliche Inhalt des Lingua-Berichts, der zudem in der angefochtenen Verfügung wiedergegeben wurde, als auch die Herkunft der sachverständigen Person sowie die Dauer

D-5517/2017 und der Zeitraum ihres Aufenthalts im umstrittenen Herkunftsland oder Herkunftsgebiet sowie ihr Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer wurde ferner anlässlich der Anhörung vom 21. August 2017 darauf hingewiesen, dass er Gelegenheit habe, in den Räumlichkeiten des SEM das Telefoninterview, auf welches sich der Lingua-Bericht stützt, anzuhören. Folglich liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Einhaltung der Minimalanforderungen, welche an Lingua-Analysen gestellt werden, vor. 4.2.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, die Qualifikation der Telefonbefragerin sei ebenso entscheidend wie diejenige der Lingua-Expertin, zumal sie denselben Dialekt wie der Proband sprechen oder zumindest verstehen müsse, ansonsten die zu analysierende Konversation nicht aussagekräftig sei, trifft in dieser Form nicht zu. Unterschiedliche Dialekte der Teilnehmer am Lingua-Gespräch stellen grundsätzlich kein Problem zur richtigen Sachverhaltsermittlung dar, solange der Proband seinen Dialekt sprechen konnte und nicht ins Exiltibetische hat ausweichen müssen, damit er von der Befragerin verstanden wurde. Wäre dies der Fall, wäre die Sprachanalyse tatsächlich nicht aussagekräftig. Es reicht, wenn die Gesprächspartner einander verstehen, der Proband in seinem Dialekt sprechen konnte und allfällige Verständnisprobleme während des Gesprächs thematisiert wurden, damit der Experte diese bei der Auswertung berücksichtigen kann. Insofern spielen die Qualifikationen der Telefonbefragerin keine Rolle und müssen nicht ediert werden (vgl. Urteil des BVGer D-344/2017 vom 25. Mai 2018 E. 5.6). Vorliegend wird vom Beschwerdeführer, der zu Beginn des Telefongesprächs ausdrücklich dazu aufgefordert wurde, nicht geltend gemacht und kann auch den Akten nicht entnommen werden, dass er nicht seinen Heimatdialekt sprechen konnte oder dass es zwischen ihm und der Befragerin anlässlich des Lingua-Gesprächs zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre. Nach dem Gesagten liegt auch in dieser Hinsicht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4.2.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, im Rahmen der linguistischen Analyse seien seine mangelnden Chinesisch-Kenntnisse moniert worden, obwohl er wiederholt ausgesagt habe, dass er aufgrund der politischen Probleme seines Vaters die Schule nicht habe besuchen dürfen. Deshalb habe er sich auch mit anderen Kindern nicht auf Chinesisch unterhalten können. Es gebe eine Vielzahl von Hinweisen, dass fehlende oder nur sehr rudimentäre chinesische Sprachkenntnisse nicht automatisch indizierten, dass eine Person von ausserhalb der Autonomen Region

D-5517/2017 Tibet oder aus anderen Regionen in China stamme. Ausserdem habe er sich zum Zeitpunkt der linguistischen Analyse seit beinahe zweier Jahre in der Schweiz und nach seiner Ausreise aus Tibet fast ein halbes Jahr in F._______ befunden. Es sei absolut verständlich, dass sich der Wortschatz eines Kindes ausserhalb der Heimat in dieser Zeit erheblich weiterentwickle und verändere. Sowohl in F._______ als auch in der Schweiz habe der Beschwerdeführer hauptsächlich Exiltibetisch mit englischen Lehnwörtern gesprochen. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei er lediglich (…) Jahre alt und mithin in einer für die Sprachentwicklung prägenden Phase gewesen. Es sei völlig logisch, dass er nach zweieinhalb Jahren im Exil seinen Akzent dem exiltibetischen angepasst habe. Ohnehin habe er nie denjenigen Tibetisch-Akzent gesprochen, welchen die Sprachanalyse bei ihm geprüft habe. Auch seine Ausführungen betreffend die Chinesisch-Kenntnisse seien plausibel. Folglich könne nicht auf die Lingua-Sprachanalyse abgestellt werden. Sie basiere auf falschen Voraussetzungen. Zudem sei das rechtliche Gehör verletzt worden (vgl. Beschwerde S. 5–6). Auch diese Einwände sind nicht stichhaltig. So vermag der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, er habe die tibetische Sprache hauptsächlich von seiner aus Westtibet stammenden Mutter gelernt, die einen grundsätzlich anderen Dialekt als D._______ spreche, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da den zur Konsultation beigezogenen Akten der angeblich vom selben Ort wie seine Mutter stammenden G._______ zu entnehmen ist, dass diese nicht in Tibet sozialisiert worden ist und mit grosser Wahrscheinlichkeit gar nie dort gelebt hat. Sodann überzeugen die von ihm genannten Gründe für seine mangelnden Chinesisch-Kenntnisse nicht, zumal sein Vorbringen, er habe sich immer zu Hause aufgehalten und keine Schule besucht, im Rahmen der Sprachanalyse berücksichtigt wurde und deshalb von ihm zu erwarten gewesen wäre, dass er auch unter diesen Umständen zumindest über passive Kenntnisse des Chinesischen verfügen würde, wenn seine Hauptsozialisation tatsächlich an dem von ihm angegebenen Ort in Tibet stattgefunden hätte. Daran vermag sein weiterer Einwand, zum Zeitpunkt der linguistischen Analyse habe er sich nach einem Aufenthalt von fast einem halben Jahr in F._______ beinahe zwei Jahren in der Schweiz befunden, was dazu geführt habe, dass er seinen Akzent dem exiltibetischen angepasst habe, nichts zu ändern, da diesem Vorbringen im Rahmen der Lingua-Sprachanalyse Rechnung getragen wurde. Auch seine weiteren Einwände, während der zweieinhalb Jahre ausserhalb seiner Heimat hätten sich sein Wortschatz und seine Sprache erheblich weiterentwickelt und verändert – sowohl in F._______ als auch in der Schweiz

D-5517/2017 habe er hauptsächlich Exiltibetisch mit englischen Lehnwörtern gesprochen –, sei er doch zum Zeitpunkt der Ausreise lediglich (…) Jahre alt gewesen und habe sich damals in der für die Sprachentwicklung prägenden Phase befunden, vermögen entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht plausibel zu erklären, weshalb er ausschliesslich die exiltibetische Sprechweise verwandte, wurden doch diese Faktoren bei der Sprachanalyse ebenfalls berücksichtigt. Der Beschwerdeführer war zu Beginn des Telefoninterviews aufgefordert worden, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Demgegenüber stimmen seine Aussprache und sein Wortschatz fast ausschliesslich mit der exiltibetischen Sprache beziehungsweise dem Lhasa-Dialekt überein. Dazu erklärte er im Rahmen des rechtlichen Gehörs, einerseits habe er dazu nichts zu sagen, er rede in der Schweiz genau gleich, wie er vor seiner Ausreise aus der Heimat gesprochen habe, und könne nicht beurteilen, ob sich sein Dialekt zwischenzeitlich verändert habe (vgl. act. […]); andrerseits habe er in der Schweiz Tibetisch gelernt, wobei er hier ab und zu für ihn neue Wörter gehört habe, welche ihm, wenn er nachgefragt habe, erklärt worden seien, und die er dann ab und zu benützt habe (vgl. a.a.O., […]). Diese Aussagen sind indessen nicht geeignet, die Tatsache zu erklären, dass die Sprechweise des Beschwerdeführers keinerlei Gemeinsamkeiten mit der seiner angeblichen Heimatregion aufweist. 4.3 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei gemäss Auskunft der ihn in der Schweiz betreuenden (…) seiner Mutter geistig zurückgeblieben und kognitiv unterentwickelt. Aufgrund dieser geistigen Schwäche habe sein Hausarzt eine psychologische Abklärung verlangt. Deren Resultat werde nachgereicht. Die Vorinstanz habe nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer bei der BzP in der Lage gewesen sei, die Berge und Flüsse in der Nähe seines Heimatorts zu benennen. Anlässlich der Bundesanhörung sei er überraschenderweise nicht mehr zu den geographischen Gegebenheiten befragt worden. Folglich habe er auch keine Antworten zur Umgebung seines Heimatortes machen können. Die Vorinstanz habe es somit unterlassen, dem minderjährigen Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, seine Herkunft zu beweisen. Damit habe sie ihre Untersuchungspflicht verletzt. Zudem habe er den emotionalen Abschied von seiner Mutter, ein traumatisierendes Erlebnis, sehr genau geschildert und seine Gefühle exakt beschrieben. Diese klaren Realkennzeichen seien von der Vorinstanz in Verletzung ihrer Begründungspflicht nicht gewürdigt worden. Dasselbe gelte für seine mit Realkennzeichen gespickten Ausführungen zur Ausreise. Überraschenderweise habe die Vorinstanz bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht erwähnt oder

D-5517/2017 gewürdigt, dass bei einem minderjährigen Asylsuchenden andere Massstäbe gelten müssten als bei Erwachsenen, und damit ihr Ermessen unterschritten. Der Beschwerdeführer habe das Asylverfahren als Minderjähriger ohne jegliche Schulbildung durchlaufen (vgl. Beschwerde S. 6–10). Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung vor der Vornahme der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle. Deswegen sei ihm eine Vertrauensperson zugeordnet worden. Von dieser sei er zu den beiden Anhörungen vom 13. Januar 2017 und 21. August 2017 begleitet worden. Aus seinen dabei gemachten Angaben habe sich ergeben, dass er in der Lage gewesen sei, seine Anliegen sachgerecht und umfassend vorzutragen. Weder die anwesende Vertrauensperson noch die Hilfswerksvertretung hätten Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit geäussert. Demnach sei die Vorinstanz aufgrund seines Aussageverhaltens von der Urteilsfähigkeit im Asylverfahren ausgegangen. Zudem ergibt die Überprüfung des Protokolls, dass die Anhörung den besonderen, durch die Person und die Persönlichkeit des Beschwerdeführers bedingten Umständen in geeigneter Weise Rechnung trug, wobei insbesondere auf dessen Alter und Reife gebührend Rücksicht genommen wurde und dabei auch die entsprechenden internen Weisungen des SEM beachtet wurden. Nachdem die Vorinstanz die anschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen vor diesem Hintergrund vornahm, erweist sich der Vorwurf, es habe der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht Rechnung getragen, als unbegründet. Des Weitern wurden die in Aussicht gestellten Resultate der psychologischen Abklärung bislang nicht eingereicht. Zudem ging das SEM bei seiner Prüfung insbesondere auch von den vom Beschwerdeführer zum Sachverhalt gemachten Angaben aus, wonach er nie zur Schule gegangen sei, zuhause Hausarbeit verrichtet und sich um seinen jüngeren Bruder gekümmert habe. Schliesslich hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sehr sorgfältig die Elemente, welche für und gegen eine Sozialisation in und Herkunft aus Tibet sprechen, abgewogen und auch die Stellungnahme anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs berücksichtigt. Die in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe erweisen sich mithin als unbegründet. 4.4 Der Beschwerdeführer hält dem Staatssekretariat weiter entgegen, es habe zum eingereichten chinesischen Familienbüchlein (Hukou) pauschal ausgeführt, es handle sich nur um eine Kopie, deren Echtheit und Authentizität nicht geprüft werden könne, und es lasse sich nicht überprüfen, ob er tatsächlich die im Hukou erwähnte Person sei. Zudem seien die Mutter

D-5517/2017 und der Bruder des Beschwerdeführers in Tibet auf das Original des Familienbüchleins angewiesen. Es sei nicht ersichtlich, wie er seine Identität anders als mit einer Kopie des Hukou beweisen könne. Somit sei er seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Dem Rechtsvertreter sei auch keine Kopie des Hukou zugestellt worden. Entsprechend könne zum angeblich anders geschriebenen Namen auch nicht detailliert Stellung genommen werden. Es handle sich um eine Kopie des echten Familienbüchleins. Die Vorinstanz sei aufzufordern, die Kopie einer sachverständigen Person vorzulegen und analysieren zu lassen. Mit ihrer Würdigung des Beweismittels habe sie dem Beschwerdeführer implizit unterstellt, dass er eine Fälschung eingereicht habe. Das SEM sei seiner Abklärungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen (vgl. Beschwerde S. 10–11). Da vorliegend offensichtlich weder bei der Vorinstanz noch beim Gericht je ein Gesuch um Einsicht in die Akten gestellt worden ist, vermag der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, sein Rechtsvertreter sei nicht in der Lage, zum angeblich anders geschriebenen Namen detailliert Stellung zu nehmen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sodann handelt es sich beim Vorwurf, das Staatssekretariat habe das Hukou implizit als Fälschung gewürdigt, um eine Unterstellung. Vielmehr hielt die Vorinstanz dazu in nicht zu beanstandender Weise fest, die Authentizität des Familienbüchleins könne nicht geprüft werden, da lediglich eine Kopie davon eingereicht worden sei. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, das Hukou im Original einzureichen, zumal andere angeblich aus Tibet stammende Asylsuchende dazu in der Lage waren und er sich seit bald drei Jahren in der Schweiz befindet, wo er von einer Cousine seiner Mutter betreut werde, welche gemäss ihrem Schreiben Kontakt mit seiner Familie in Tibet hat. Nach dem Gesagten hat das SEM die Abklärungs- und Begründungspflicht nicht verletzt. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Rügen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt und sei ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen, als unbegründet erweisen. Deshalb ist der Antrag, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen von Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen

D-5517/2017 Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3). 5.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Er hat im bisherigen Verfahren weder Ausweispapiere noch andere Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seiner Herkunft beizutragen. Nachdem ihm dazu bereits im EVZ ein Merkblatt ausgehändigt worden war, wurde er bei der BzP erneut auf seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht (vgl. act. […]). Anlässlich der Anhörung vom 21. August 2017 gab er an, er habe nichts mehr unternommen, um zusätzliche Dokumente oder Papiere einzureichen, da er keine Kontaktadresse oder Telefonnummer habe (vgl. act. […]). Dabei handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung, zumal gemäss dem Schreiben der ihn in der Schweiz betreuenden Cousine seiner Mutter davon auszugehen ist, dass ihr eine Kontaktaufnahme mit der Familie in Tibet gelungen ist (vgl. E. 4.4). 5.3 Im Übrigen ist weder die Lingua-Sprachanalyse noch die von der Vorinstanz durchgeführte Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu beanstanden (vgl. E. 4.2.1–4.2.3, 4.3). 5.4 5.4.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und F._______. Es ist daher zu vermuten, dass er

D-5517/2017 in Indien oder Nepal aufgewachsen ist beziehungsweise dort während vieler Jahre gelebt hat. 5.4.2 Angesichts dieser Ausgangslage wäre von Bedeutung, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatsregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG zur Folge hätte, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, wobei dann das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung im betreffenden Staat zu prüfen wäre. 5.4.3 Der Beschwerdeführer hat – wie bereits vorstehend erwogen – keine Identitätspapiere oder andere Dokumente eingereicht, die Rückschlüsse auf seine Staatsangehörigkeit (und damit einen Teilaspekt seiner Identität) zuliessen. Da er auch keinerlei Bemühungen aufzeigte, entsprechende Beweismittel beizubringen, hat er die ihm gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht, an der wegen der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nichts ändert, verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verhindert er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien oder Nepal innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten und es ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-5517/2017 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1.1 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere eingereicht. Zudem erscheinen weder seine behauptete Herkunft aus der Volksrepublik China noch die angebliche Ausreise aus diesem Staat glaubhaft. Da er die Folgen dieser mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit zu tragen hat, ist, wie oben bereits ausgeführt, vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AuG entgegenstehen. Nachdem der Beschwerdeführer am 2. September 2018 volljährig geworden ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in die Evaluation der Wegweisung einzubeziehen, das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK nicht beachtet, dadurch die KRK verletzt und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entsprechend der für unbegleitete minderjährige Asylsuchende geltenden Rechtsprechung geprüft. 7.2 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug

D-5517/2017 nach China – in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung – auszuschliessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5517/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Daniel Widmer

Versand:

D-5517/2017 Seite 19

D-5517/2017 — Bundesverwaltungsgericht 07.09.2018 D-5517/2017 — Swissrulings