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Bundesverwaltungsgericht 28.11.2012 D-5516/2012

28. November 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,091 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Gesuch um Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 24. September 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5516/2012/wif

Urteil v o m 2 8 . November 2012 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien

A._______, geboren (…), (Beschwerdeführer 1), B._______, geboren (…), (Beschwerdeführer 2), C._______, geboren (…), (Beschwerdeführerin 3), D._______, geboren (…), (Beschwerdeführer 4), alle Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Magda Zihlmann, Advokatur Aussersihl, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Gesuch um Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 24. September 2012 / N (…).

D-5516/2012 Sachverhalt: A. Mit Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdeführer 1 in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Eingabe vom 30. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer 1 um Einreisebewilligung für seine drei in Eritrea lebenden Kinder (Beschwerdeführende 2-4) zwecks Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung machte er geltend, die Kinder würden bei seiner Mutter im Heimatland leben und seien aus früheren Beziehungen. Beide Kindsmütter könnten sich nicht mehr um die Kinder kümmern, weil sie gesundheitlich angeschlagen seien. Bei seiner Mutter könnten die Kinder auf Dauer nicht bleiben. Während seiner Ferien habe der Beschwerdeführer 1 seine Kinder jeweils zu sich geholt, als er noch im Heimatland gelebt habe. Nun möchte er sich hier um seine Kinder kümmern. Deren Kindsmütter seien damit einverstanden. Der Eingabe lagen Bestätigungen, Geburtsurkunden beziehungsweise Taufurkunden und Fotos bei. C. Mit Verfügung vom 24. September 2012 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden 2-4 in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung legte es dar, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) besondere Umstände einer Familienzusammenführung entgegenstehen könnten. Dies sei vorliegend der Fall, weil der Beschwerdeführer 1 vor der Trennung von seinen Kindern nicht mit ihnen zusammengelebt habe, was sowohl er selber als auch seine Ehefrau in den Befragungen bestätigt hätten. Der Beschwerdeführer 1 habe jeweils nur kurze Zeit mit seinen Kindern aus früheren Verbindungen zusammengelebt. Aus den Angaben des Beschwerdeführers 1 und dessen Ehefrau gehe vielmehr hervor, dass die Kinder bei ihren Müttern lebten. Unter diesen Umständen sei es nicht gerechtfertigt, den Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, weshalb das Gesuch um Familienzusammenführung abzuweisen sei. An dieser Einschätzung vermöchten die beiden Erklärungen der Kindsmütter, welche verständlicherweise für ihre Kinder eine bessere Zukunft wünschten, nichts zu ändern. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange-

D-5516/2012 fochtenen Verfügung, die Einreise der Beschwerdeführenden 2-4 in die Schweiz, die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme ersuchte er um Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführenden 2-4 zur Durchführung des Asylverfahrens. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er zudem das Gesuch um vollständige unentgeltliche Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer 1 die beiden Kindsmütter während des Militärdienstes kennengelernt habe und mit ihnen eine Beziehung eingegangen sei, aus welchen die Kinder entstanden seien. Im Rahmen des vom Militärdienst aus Möglichen habe er zu seinen Kindern Kontakt gepflegt und sie finanziell unterstützt. Da beide Mütter Kriegsverletzungen erlitten hätten, sei von Anfang an ein gemeinsames Zusammenleben der Beschwerdeführenden 1-4 nach Beendigung des Militärdienstes des Beschwerdeführers 1 geplant gewesen. Der Beschwerdeführer 1 habe seine Entlassung aus dem Militärdienst gefordert, habe dann aber das Land verlassen müssen. Inzwischen habe sich der Gesundheitszustand der beiden Kindsmütter verschlechtert. Eine der Kindsmütter könne nicht mehr aufstehen, gehe an Krücken und leide an massiven psychischen Problemen. Sie schlage ihre Tochter. Die andere Kindsmutter könne die beiden Söhne ebenfalls kaum mehr betreuen. Die Mutter des Beschwerdeführers 1, bei welcher inzwischen alle drei Kinder lebten, sei aufgrund ihres Alters mit der Erziehung überfordert. Entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung sei das Zusammenleben des Beschwerdeführers 1 mit seinen drei Kindern durch die Flucht des Beschwerdeführers 1 verhindert worden, zumal er während der Dienstferien immer wieder Kontakt zu ihnen gepflegt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass von einer Trennung durch Flucht auszugehen sei, wenn der Vater während des Militärdienstes das Land verlassen habe. Die Trennung des Vaters von seiner Tochter sei durch die Flucht entstanden, weil das Zusammenleben des Vaters mit seiner Tochter nach Beendigung des Militärdienstes durch die Flucht verhindert worden sei und es dem Vater unter den gegebenen Umständen nicht entgegengehalten werden könne, dass er vor der Ausreise nicht mit seinen Kindern zusammengelebt habe, weil er von ihnen infolge des Militärdienstes beziehungsweise der Inhaftierung zwangsweise getrennt worden sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts […]). Folglich sei auch im Fall der Beschwerdeführenden 1-4 von einer Trennung durch Flucht auszugehen. Der Anspruch auf Einreise der Beschwerdeführenden 2-4 sei offensichtlich,

D-5516/2012 weshalb das Verfahren beschleunigt zu behandeln sei. Zudem sei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen und auch gestützt darauf ein beschleunigtes Verfahren anzustreben. Da ausserdem die Mutter des Beschwerdeführers 1, bei welcher die Kinder lebten, aufgrund ihres Alters und ihrer Gesundheit kaum in der Lage sei, den Schutz der Kinder zu gewährleisten, bestehe eine akute Gefährdung der Kinder, weshalb im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Einreise in die Schweiz und der Aufenthalt für die Dauer des Verfahrens zu bewilligen sei. Der Beschwerde wurde eine Kopie der angefochtenen Verfügung des BFM und eine Vollmachtserklärung beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. November 2012 wurde das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert der ihnen angesetzten Frist aufgefordert. Das Gesuch um Gewährung von superprovisorischen Massnahmen wurde ebenfalls abgewiesen. F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist beglichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt schon mangels Auf-

D-5516/2012 enthalt der Beschwerdeführenden 2-4 in der Schweiz nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling be-

D-5516/2012 sitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss." 4.2 In diesem Sinn bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzugs respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. 5. 5.1 Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung vorliegend nicht gegeben seien. Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung als rechtmässig. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. 5.2 Auch wenn der Wunsch des Beschwerdeführers 1 nach einem Nachzug seiner drei im Heimatland verbliebenen Kinder aus früheren Beziehungen subjektiv nachvollziehbar sein mag, so ist doch festzuhalten,

D-5516/2012 dass – wie vorstehend erwähnt – für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingende Grundvoraussetzung bleibt, dass ein familiäres Zusammenleben beziehungsweise eine Familiengemeinschaft bereits bestanden hat, welche(s) durch die Flucht getrennt worden ist. Diese Grundvoraussetzung ist im vorliegenden Verfahren eindeutig nicht erfüllt, wie bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2012 dargelegt worden ist, auch wenn der Beschwerdeführer dies bestreitet. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers 1 und seiner Ehegattin ergibt sich nämlich vielmehr, dass er seit dem 23. November 2003 mit seiner Ehefrau religiös getraut sei und mit ihr zwischen 2003 und der Ausreise im Mai 2006 zusammengelebt habe (vgl. Akte B13/14 S. 3), während seine drei Kinder bei deren Müttern sowie bei seiner Mutter gelebt hätten (vgl. Akte B13/14 S. 4 f.). Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 bestätigt, dass sie seit ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer 1 zusammengewohnt habe und dass die drei Kinder aus früheren Beziehungen nicht beim Beschwerdeführer 1, sondern bei deren Müttern gelebt hätten (vgl. Akte B20/16 S. 3 und 5). Aufgrund dieser Aussagen steht fest, dass zwischen 2003 und der Ausreise aus dem Heimatland im Juni 2006 keine Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seinen drei Kindern aus früheren Beziehungen (Beschwerdeführende 2-4) bestand. Damit ist eine der Grundvoraussetzungen – welche gestützt auf die vorangehenden Erwägungen als "conditio sine qua non" gilt – für die Familienzusammenführung nicht erfüllt. Allein der Einwand des Beschwerdeführers 1, er habe die Kinder im Rahmen des Möglichen während seiner freien Tage zu sich geholt und sie finanziell unterstützt, vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern, zumal aus kurzzeitigen Besuchen und finanziellen Unterstützungsleistungen nicht auf eine gelebte Familiengemeinschaft zu schliessen ist. Der Beschwerdeführer 1 machte zudem geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass von einer Trennung durch Flucht auszugehen sei, weil der betroffene Vater mit seiner Tochter wegen des Militärdienstes nicht habe zusammenleben können und nach Beendigung des Militärdienstes von seiner Tochter infolge der Flucht am Zusammenleben gehindert worden sei. Gestützt auf dieses Urteil sei auch im Fall des Beschwerdeführers, der ebenfalls wegen des Militärdienstes seine Kinder nur an freien Tagen habe besuchen können und schliesslich aus dem Heimatland geflohen sei, von einer Trennung durch Flucht auszugehen. Indessen ist vorliegend von einem anderen Sachverhalt auszugehen, zumal sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers 1 und seiner Ehefrau – wie bereits erwähnt – ergeben hat, dass sie zusammengelebt haben, während die Kinder aus früheren

D-5516/2012 Beziehungen jeweils bei deren Müttern geblieben seien. Damit ist nicht der Militärdienst der Grund, warum der Beschwerdeführer 1 nicht mit seinen Kindern aus früheren Beziehungen zusammengelebt hat, sondern die neue Beziehung zu seiner jetzigen Frau und die damit zusammenhängende Gründung einer neuen Familie. 5.3 Nach dem Gesagten ist die zuvor erwähnte "conditio sine qua non" für einen asylrechtlichen Familiennachzug, nämlich das Vorliegen einer durch Flucht getrennten Familiengemeinschaft, welche die Bewilligung einer Einreise rechtfertigen könnte, als nicht erfüllt zu betrachten. Somit sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG nicht gegeben. 5.4 Der Beschwerdeführer 1 ruft in seinem Gesuch um Familienzusammenführung und insbesondere in der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung das Wohl des Kindes an, wenn er geltend macht, seine drei im Heimatland verbliebenen Kinder seien dringend auf ihn angewiesen, weil deren Mütter und seine Mutter nicht in der Lage seien, sich um sie zu kümmern. Indessen kann auch dieser Aspekt das Nichterfüllen der zwingenden Voraussetzung einer durch Flucht getrennten Familiengemeinschaft nicht aufwiegen, da die Bestimmungen zum Familiennachzug nach Art. 51 Abs. 4 AsylG weder zur Wiederaufnahme eines bereits in der Heimat abgebrochenen familiären Zusammenlebens – wie vorliegend – noch zur Aufnahme von neuen respektive von zuvor nicht gelebten familiären Beziehungen herangezogen werden können (vgl. EMARK 2000 Nr. 11 und 2006 Nr. 8). Dies gilt selbst für den Fall von Familiennachzugsgesuchen für leibliche Kinder, falls der Flüchtling mit diesen vor seiner Flucht nicht mehr in einer Familiengemeinschaft zusammengelebt hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts […]). Das Institut des asylrechtlichen Familiennachzuges zielt nach der Konzeption des Gesetzes und nach ständiger Praxis allein auf die Bewahrung bestehender Familiengemeinschaften ab, respektive auf deren Wiederherstellung, nachdem es aufgrund der Fluchtumstände zu einer erzwungenen Trennung der Familie gekommen ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Die geltend gemachte Gefährdung der drei im Heimatland verbliebenen Kinder des Beschwerdeführers 1 vermag zudem auch nicht zu überzeugen. So sagte er anlässlich der Befragung aus, seine Tochter lebe eigentlich bei deren Mutter, aber manchmal auch bei seiner Mutter. Auf die Frage, ob es dafür einen Grund gebe, antwortete er, weil dies ihre Grossmutter sei (vgl. Akte B13/14 S. 4). Von einer ernsthaften Erkrankung der Mütter seiner Kinder oder von einer alters- und krankheitsbedingten Unmöglichkeit seiner ei-

D-5516/2012 genen Mutter, sich um die Kinder zu kümmern, war nicht die Rede. Unter diesen Umständen sind die erst im Familienzusammenführungsgesuch dargelegten Krankheiten der Mütter der Kinder ebenso nachgeschoben wie die Aussage, seine eigene Mutter sei aufgrund ihres Alters und ihrer Gesundheit nicht in der Lage, sich um die Kinder zu kümmern. Aufgrund des Gesagten ist folglich eine drohende Gefährdung zu verneinen und vielmehr davon auszugehen, dass mit der Einreise in die Schweiz für die Kinder eine bessere Zukunft erhofft wird, was zwar verständlich, indessen für die vorliegende Entscheidung nicht relevant ist. Unter diesen Umständen kann das Familienzusammenführungsgesuch nicht als Asylgesuch aus dem Ausland betrachtet und entsprechend geprüft werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 224 f.). 5.5 Die geltende Asylgesetzgebung bietet auch keine andere Handhabe, um den im Heimatland verbliebenen Kindern des Beschwerdeführers 1 die Einreise in die Schweiz zwecks Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Familienasyl zu bewilligen. Insbesondere können auch die Bestimmungen von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im vorliegenden Verfahren nicht angewendet werden. Allenfalls stünde dem Beschwerdeführer 1 für die Prüfung der Frage einer allfälligen Aufenthaltsregelung für seine drei Kinder der Weg über die in dieser Hinsicht zuständige ausländerrechtliche Behörde offen, bei welcher er namentlich auch seine sinngemässen Vorbringen betreffend das Wohl des Kindes einzubringen hätte. Insofern ist er an die für ihn zuständige kantonale Behörde zu verweisen, falls er sich weiterhin um die Bewilligung einer Einreise seiner drei Kinder bemühen will (vgl. EMARK 2002 Nr. 6). 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Einschluss der Beschwerdeführenden 2-4 in das Familienasyl des Beschwerdeführers 1 gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG respektive die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das BFM hat somit deren Einreise in die Schweiz sowie das Familienzusammenführungsgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom 24. September 2012 Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

D-5516/2012 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und mit dem in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5516/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

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