Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 09.03.2011 D-5516/2010

9. März 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·9,156 Wörter·~46 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5516/2010 Urteil vom 9. März 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am _______, B._______, geboren am _______, C._______, geboren am _______, D._______, geboren am _______, E._______, geboren am _______, Staat unbekannt, alle vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse_______h, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 / N _______.

D-5516/2010 Sachverhalt: A. Die in Z.______ in Eritrea geborene Beschwerdeführerin verliess gemäss ihren Aussagen Eritrea im Alter von fünf bis sechs Jahren und lebte fortan mit ihrer Mutter im Sudan. Der gestützt auf seine Aussagen in Y._______ in Eritrea geborene Beschwerdeführer zog im Alter von drei Jahren mit seinen Eltern nach X._______ in Äthiopien, wuchs dort auf und wurde im Jahr Mai 1998 mit seinen Angehörigen nach Eritrea ausgewiesen. Nach etwa drei Monaten Aufenthalt in Y._______ beziehungsweise im achten Monat des gleichen Jahres begab er sich ebenfalls in den Sudan, wo er sich bis ins Jahr 2005 aufhielt. Dort lernten sich die Beschwerdeführenden kennen, heirateten nach Brauch und gründeten eine Familie. Aus dem Sudan reisten beide Beschwerdeführenden nach W._______ weiter, wo sie sich ebenfalls während einiger Zeit aufhielten. Über den Seeweg begaben sie sich am 2. Dezember 2009 nach V._______ und von dort aus mit dem Zug unter Umgehung der Grenzkontrollen am 13. Dezember 2009 in die Schweiz. Am folgenden Tag stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum U._______ ein Asylgesuch, wurden dort am 16. Dezember 2009 summarisch befragt und mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton T._______ zugeteilt. Am 18. März 2010 und am 13. April 2010 führte das BFM direkte Anhörungen durch. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei tigrinischer Ethnie und orthodoxen Glaubens. Im Anschluss an seine Deportation nach Eritrea im Jahr 1998 habe er weder Kontakt mit den Behörden gehabt noch sei er in Haft gewesen. Man habe indessen seinem Vater anlässlich einer Vorladung mitgeteilt, dass er und sein Bruder den Militärdienst leisten müssten, was er abgelehnt habe, weil er keinen Militärdienst leisten wolle. Aus diesem Grund habe er in den Sudan fliehen müssen. Er sei politisch nicht tätig gewesen und in Eritrea sei ihm während der drei Monate Aufenthalt nichts passiert, obwohl während seines Aufenthaltes in Eritrea Krieg geherrscht habe und alle besorgt gewesen seien. Auch er habe sich gestresst gefühlt und sei auch deshalb ausgereist. Die Beschwerdeführerin ihrerseits legte dar, ihre Mutter habe damals Eritrea verlassen und sei in den Sudan gezogen, weil sie dort ein besseres Leben und Arbeit erwartet habe. Nach dem Tod ihrer Mutter habe die Beschwerdeführerin ihren Mann kennen gelernt und ihn nach Brauch geheiratet. Sie sei politisch nicht tätig gewesen, habe mit den Behörden keinen Kontakt gehabt und den Sudan wegen ihres Mannes verlassen. Ausserdem sei sie eigentlich illegal im Sudan gewesen. Ein solches Leben hätte sie nicht weiterführen können. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden eine militärische Bestätigung, die Kopie eines Identitätsausweises und Kopien von Bankauszügen zu den Akten.

D-5516/2010 B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 29. Juni 2010 – eröffnet am 5.Juli 2010 – fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Insbesondere legte es dar, die Aussagen des Beschwerdeführers über seine eritreische Herkunft seien sehr vage und zum Teil realitätsfremd. Er habe nicht angeben können, wie seine Eltern die eritreische Staatsangehörigkeit erlangt und welchen Status sie in Äthiopien gehabt hätten. Ausserdem sei ihm nicht bekannt, warum er angeblich in Äthiopien ohne Status gewesen sei und ob er dort registriert gewesen sei. Unbekannt sei ihm auch, welchen Ausweis sein Vater besessen habe, warum seine Eltern nach Äthiopien gezogen seien und ob er in Äthiopien mit den Behörden Kontakt gehabt habe. Ebenso wenig habe er Auskunft darüber geben können, warum ihm sein Vater keinen Ausweis besorgt habe, obwohl er ihn darum gebeten habe. Da er zudem die tigrinische Sprache nicht beherrsche und die Anhörung in der amharischen Sprache habe geführt werden müssen, sei es naheliegend, dass es sich in Wirklichkeit um einen äthiopischen Staatsangehörigen handle. Dieser Eindruck werde noch dadurch bestärkt, dass er zu seinem Wohnort in Äthiopien noch die ausführlichsten Angaben zu Protokoll habe geben können. Des Weiteren habe er behauptet, nie zur Schule gegangen zu sein, was sich indessen nicht vereinbaren lasse mit seinen Lese- und Schreibkenntnissen in der amharischen Sprache. Unter den gegebenen Umständen müsse die Angabe des Beschwerdeführers, er habe nie einen Ausweis besessen und könne deswegen keinen abgeben, als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Daran vermöchten auch die eingereichte militärische Bestätigung, seinen Bruder betreffend, sowie die Fotokopie dessen Sparbuches und der Identitätskarte seines Vaters nichts zu ändern, da Dokumente dieser Art erfahrungsgemäss leicht käuflich seien, weshalb vorliegend auf eine eingehende Prüfung dieser Beweismittel zu verzichten sei. Ferner sei es merkwürdig, dass er seit 1998 weder zu den Eltern noch zum Bruder Kontakt gehabt habe und trotzdem nach so vielen Jahren innert ein paar Wochen von seiner Familie Dokumente habe beschaffen können, wobei ihm dabei Familien, die er im Sudan kennengelernt habe, deren Adressen er in der Zwischenzeit indessen verloren habe, geholfen hätten. Aus diesen Aussagen sei der Schluss zu ziehen, dass er etwas verheimlichen wolle. Die Aussagen des Beschwerdeführers über die geltend gemachte Deportierung nach Eritrea und sein dreimonatiger Aufenthalt in diesem Land seien überdies vage, ungereimt und teilweise ausweichend ausgefallen. So habe er unterschiedlich angegeben, an welcher Adresse

D-5516/2010 sein Elternhaus in Eritrea liegen soll, in welches die Familie nach der Deportation gezogen sei. Ausserdem habe er substanzlos angegeben, was er bei seiner Ankunft in Eritrea und während seines dreimonatigen Aufenthaltes dort getan habe – nämlich nichts. Die Aussagen über das Quartier und seine Eindrücke vom Familienhaus seien ausweichend und vage geblieben. Insgesamt habe er nicht den Eindruck erweckt, als sei er tatsächlich in Eritrea gewesen. Auch die vorgebrachte Flucht in den Sudan weise keine Realkennzeichen auf. Sein Vorbringen, er habe zuerst nicht gemerkt, dass er angeschossen worden sei, weil er am Laufen gewesen sei, müsse als realitätsfremd betrachtet werden. Über seinen Aufenthalt im Sudan habe er ebenso wenig substanziierte Angaben zu Protokoll geben können. Selbst die Angaben über die Adressen seien nicht konkret und zudem widersprüchlich ausgefallen. Aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten könnten dem Beschwerdeführer weder die geltend gemachte ethnische Herkunft aus Eritrea noch die Vertreibung aus Äthiopien, die Flucht aus Eritrea, der jahrelange Aufenthalt im Sudan und die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit geglaubt werden. Vielmehr sei er höchstwahrscheinlich äthiopischer Staatsangehöriger. Sodann legte das BFM dar, dass auch die Herkunft der Beschwerdeführerin nicht als glaubhaft zu erachten sei, weil auch sie den geltend gemachten Bezug zu Eritrea nicht substanziell habe darlegen können. Es sei unklar geblieben, wie sie die eritreische Staatsangehörigkeit erlangt habe, und sie habe auch angegeben, sie wisse nicht, welche Staatsangehörigkeit sie besitze. Sie habe ferner nur ungenügende Kenntnisse der tigrinischen Sprache und habe ebenfalls in Amharisch befragt werden müssen. Zudem wirke ihre Angabe, sie habe mit der Mutter Arabisch gesprochen, weil diese im Sudan gearbeitet habe, während sie sich mit den Nachbarn vorwiegend in Amharisch unterhalten habe, konstruiert und vermöge nicht zu überzeugen. Das BFM verneinte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs argumentierte das BFM, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zwar von Amtes wegen zu prüfen sei, diese Prüfungspflicht der Behörden indessen an die Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast der Beschwerdeführenden grenze. Bei fehlenden Hinweisen seitens der Beschwerdeführenden sei es nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, weil gemäss Lehre eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug der Wegweisung nicht zu verhindern vermöge. Vorliegend

D-5516/2010 würden die Beschwerdeführenden wahrscheinlich aus Äthiopien stammen. Dort herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem würden sich keine individuellen Wegweisungshindernisse ergeben. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben bis zu seinem 21. Lebensjahr in Äthiopien gelebt und als Automechaniker in einer Garage gearbeitet. Es sei davon auszugehen, dass er über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, auch wenn er dies verheimliche. Die Beschwerdeführenden würden Amharisch sprechen, seien jung und gesund. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass sie – allenfalls mit Hilfe ihrer Angehörigen in Äthiopien – wieder eine Existenz aufbauen könnten. Insgesamt bejahte das BFM die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. C. Die Beschwerdeführenden legten gegen diese Verfügung am 2. August 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren und eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Erlasses eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde vorgebracht, es sei plausibel, dass der Beschwerdeführer – wie er ausgesagt habe – Eritreer sei, weil seine Eltern die eritreische Staatsangehörigkeit besessen hätten. Es sei vor dem Hintergrund der schlechten Bildung des Beschwerdeführers durchaus verständlich, dass er sich nie damit auseinandergesetzt habe, wie seine Eltern die eritreische Staatsangehörigkeit erlangt hätten und welchen Status die Familie in Äthiopien gehabt habe. Es sei auch nachvollziehbar, dass er nie mit seinen Eltern darüber gesprochen habe, warum diese Eritrea verlassen hätten. Dass er diese Frage nicht habe klären können, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Da er zudem den Grossteil seines Lebens in Äthiopien verbracht habe, sei es nachvollziehbar, dass er besser Amharisch als Tigrinya spreche und seinen Wohnort in Äthiopien besser beschreiben könne als denjenigen in Eritrea, wo er nur als kleines Kind und später während dreier Monate gewesen sei. Die Angabe des Beschwerdeführers, er habe nie einen Ausweis besessen, sei nicht – wie von der Vorinstanz dargelegt – als Schutzbehauptung zu sehen, sondern vor dem Hintergrund der Tatsache, dass seine Familie in Äthiopien ohne Aufenthaltsstatus gelebt habe, naheliegend. Bezüglich der eingereichten Beweismittel habe sich die

D-5516/2010 Vorinstanz einen unzulässigen Zirkelschluss erlaubt, indem sie zunächst festgestellt habe, bei leicht käuflichen Dokumenten werde keine materielle Prüfung vorgenommen, ohne Stellung zu nehmen, ob dies vorliegend der Fall sei, um dann die Nichtwürdigung mit der fehlenden Glaubhaftigkeit zu begründen. Die erwähnten Beweismittel seien geeignet, die eritreische Herkunft der Familie des Beschwerdeführers zu belegen. Die Vorinstanz hätte somit diese Beweismittel angemessen würdigen müssen. Zudem gehe es nicht an, die Bemühungen des Beschwerdeführers, Beweismittel zu beschaffen, zu seinem Nachteil auszulegen. Gerade weil er mit seiner Familie lange keinen Kontakt gepflegt habe, sei deren Beschaffung schwierig gewesen und habe über andere Familien, die dann seine Familie kontaktiert hätten, erfolgen müssen. Zudem werde ein Dokument, das die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu belegen vermöge, sowie eine Geburtsurkunde in Aussicht gestellt. Die Vorinstanz habe ferner die vom Beschwerdeführer dargelegte Deportation nach Eritrea nicht gewürdigt, obwohl er dazu Details preisgegeben habe. Der von der Vorinstanz gerügte Widerspruch hinsichtlich seiner Adresse in Eritrea erweise sich bei genauerer Betrachtung nicht als solcher. Vielmehr habe der Beschwerdeführer in der Anhörung ergänzende Angaben zur kurz gehaltenen Erstbefragung zu Protokoll gegeben. Er habe zudem seinen Wohnort in Eritrea sowie seine ersten Eindrücke bei der Ankunft angesichts der Umstände der Flucht ausreichend beschrieben. Auch die Darstellung seiner Flucht aus Eritrea sei substanziell erfolgt. So habe er detailliert angegeben, wo er sich im Lastwagen befunden habe, an welchen Orten er ausgestiegen sei. wie er Angst vor einer Entdeckung gehabt habe und sein verletztes Bein habe verbinden wollen. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach es nicht realistisch sei, dass er zunächst nicht den Schuss ins Bein nicht bemerkt habe, könne nicht geteilt werden, da der Körper in extremen Stresssituationen Endorphine ausschütte, welche das Empfingen von Schmerz für kurze Zeit verhindern könnten. Dem Vorwurf, er habe auch über seinen Aufenthalt im Sudan nur substanzlose Angaben zu Protokoll gegeben, sei entgegen zu halten, dass er zum Quartier, in dem er gelebt habe, nicht viel gefragt worden sei. Bezüglich der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass auch in ihrem Fall die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit nachvollzogen werden könne, zumal sie diese aufgrund derjenigen ihrer Mutter erworben habe. Da die Mutter vorwiegend im Sudan gelebt habe, sei es zudem plausibel, dass sie mit ihr arabisch gesprochen habe. Ferner sei es durchaus nachvollziehbar, dass sie über ihre Bekannten und Nachbarn im Sudan amharisch gelernt habe. Sie habe schliesslich

D-5516/2010 den Namen ihrer Vermieter und die umliegenden Quartiere ihres Wohnortes nennen sowie ihre Arbeitstätigkeit im Sudan beschreiben können. Damit könne die Argumentation der Vorinstanz, sie habe kaum Angaben zu ihrem Aufenthalt im Sudan gegeben, nicht aufrechterhalten werden. Insgesamt ergebe sich somit, dass sich die Einschätzung der Vorinstanz durchwegs auf unhaltbare Argumente oder Behauptungen stütze. Behauptungen der Beschwerdeführenden dürften jedoch nicht mit Behauptungen oder Vermutungen der Behörden widerlegt werden. Was die Behörden den Beschwerdeführenden entgegenhalten wollten, müsse auf besseren Gründen beruhen und objektiv näher an der Wahrheit sein. Unter den gegebenen Umständen sei die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden zweifelsfrei gegeben. Damit habe sich die Vorinstanz indessen gar nicht auseinandergesetzt. Folglich sei die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen beziehungsweise glaubhaft gemacht. Da die Beschwerdeführenden im Fall einer Wegweisung nach Eritrea mit Verfolgung rechnen müssten, sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig. Zudem sei er auch als unzumutbar zu erachten, was sich von selbst verstehe. Da die Beschwerdeführenden eritreische Staatsangehörige seien und in Äthiopien kein Aufenthaltsrecht hätten, komme – entgegen der Argumentation der Vorinstanz – ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien nicht in Frage. Der Beschwerde lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2010 zwei Bestätigungen der Fürsorgeabhängigkeit vom 15. Juli 2010 sowie eine Substitutionsvollmacht vom 30. Juli 2010 bei. D. Mit Verfügung vom 9. August 2010 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Der Instruktionsrichter verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte den Beschwerdeführenden gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung die in Aussicht gestellten Identitätspapiere in eine Amtssprache übersetzt nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. E. Mit Eingabe vom 14. September 2010 reichten die Beschwerdeführenden die Kopie eines Arbeitszeugnisses des Beschwerdeführers aus dem

D-5516/2010 Sudan mit deutscher Übersetzung, eine eritreische Geburtsurkunde, ausgestellt durch die eritreische orthodoxe Kirche, ein Bestätigungsschreiben des Vaters des Beschwerdeführers mit deutscher Übersetzung sowie einen Kurzaustrittsbericht des Spitals S._______ vom 10. August 2010 zu den Akten. Es wurde geltend gemacht, dass die Vorfälle im Heimatland, welche den Beschwerdeführer zur Flucht gezwungen hätten, zu einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit depressiver Symptomatik und psychotischen Symptomen des Beschwerdeführers und damit zu einer stationären Behandlung geführt hätten. Seither benötige er Medikamente. Mit den eingereichten, rechtsgenüglichen Dokumenten seien die Zweifel an der eritreischen Identität des Beschwerdeführers ausgeräumt. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2010 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, die nachgereichte Geburtsurkunde sowie die übrigen, in Aussicht gestellten Identitätspapiere innert der ihnen angesetzten Frist in eine schweizerische Amtssprache zu übersetzen und im Original nachzureichen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gewährt, innert der angesetzten Frist einen ausführlichen Arztbericht nachzureichen. G. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2010 wurde um Erstreckung der Frist bis am 4. November 2010 ersucht, welche mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2010 gewährt wurde. H. Mit Eingabe vom 4. November 2010 wurde eine Kopie des Arztberichtes des R._______ vom 6. August 2010 ins Recht gelegt. I. In ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2010 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes des BFM rechtfertigen könne. Das BFM verwies auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt, beantragte die Abweisung der Beschwerde und führte aus, eritreische Dokumente könnten in Äthiopien, im Sudan und anderswo auf der Welt leicht käuflich erworben werden, weshalb sie über einen reduzierten Beweiswert verfügten und im Gesamtkontext zu

D-5516/2010 beurteilen seien. Angesichts der unglaubhaften Vorbringen habe auf eine eingehende Prüfung verzichtet werden können. J. In ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2010 legten die Beschwerdeführenden dar, sie würden am Inhalt der Beschwerde festhalten. Die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Annahme, eritreische Dokumente seien leicht käuflich erwerbbar, auf keinerlei objektive Quellen. Mit dieser Argumentationsweise werde pauschal die Stichhaltigkeit jeglicher Beweismittel im eritreischen Kontext in Frage gestellt, was stossend und nicht nachvollziehbar sei, weil damit den eritreischen Flüchtlingen verunmöglicht werde, ihre Herkunft nachzuweisen. Zudem habe die Vorinstanz keine konkreten Merkmale erwähnt, welche die Behauptung der Unechtheit zu belegen vermöchten. Unter diesen Umständen seien die eingereichten Dokumente offensichtlich nicht zu beanstanden und demgemäss gebührend zu würdigen. Es erscheine ausserdem stossend, einerseits eine Beschwerde als unglaubhaft zu betiteln und andererseits zu beantragen, sämtliche eingereichten Beweismittel seien nicht zu würdigen. Vielmehr seien die Beweismittel geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu untermauern. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

D-5516/2010 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Gestützt auf die Akten steht fest, dass die Beschwerdeführenden keine rechtsgenüglichen Reise- und Identitätspapiere im Sinne von

D-5516/2010 Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu den Akten reichten. Bei der vom Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Geburtsurkunde handelt es sich um ein Dokument ohne Fotografie, weshalb es schon aus diesem Grund den Anforderungen an Art. 1a Bst. c AsylV 1 nicht genügt. Darüber hinaus wurde es nicht von einer amtlichen beziehungsweise staatlichen Behörde ausgestellt, sondern von einer Kirche. Schliesslich fehlt dem Dokument auch das Erfordernis, zum Zweck des Nachweises der Identität des Inhabers ausgestellt worden zu sein. Somit kann es – entgegen der Argumentation in der Eingabe vom 14. September 2010 – nicht als rechtsgenüglicher Identitätsnachweis gelten. Auffallend ist ferner, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er glaube, seine Geburtsurkunde sei verloren gegangen, was sich mit der Abgabe derselben im Beschwerdeverfahren nicht vereinbaren lässt, sondern ernsthafte Zweifel an der Echtheit aufwirft. Da die eingereichte Geburtsurkunde indessen ohnehin kein Identitätspapier im Sinne des Gesetzes ist, braucht deren Echtheit nicht näher überprüft zu werden. Bei der von der Garage ausgestellten Bestätigung, die der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2010 zu den Akten reichte, handelt es sich ebenfalls nicht um ein Identitätsdokument im Sinne des Gesetzes, da weder Zweck noch Aussteller den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. Zudem liegt das Beweismittel nur als Kopie vor. Bei den übrigen abgegebenen Beweismitteln handelt es sich nicht um solche, welche direkt die Person des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin betreffen, weshalb sie nicht als rechtsgenügliche Identitätspapiere in Frage kommen. Damit haben es die Beschwerdeführenden versäumt, dafür zu sorgen, dass ihre Identität zweifelsfrei feststeht, was zur Folge hat, dass einerseits die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit nicht feststeht und andererseits sämtliche eingereichten Beweismittel nicht ihrer Person zugeordnet werden können. Daran vermöchte selbst die Echtheit der eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Der in der Beschwerde in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe ihre Verfügung ungenügend begründet, trifft aufgrund dieser Erwägungen nicht zu. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht festzustellen. 4.2. Nachdem keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere vorliegen, ist im Folgenden zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden gestützt auf ihre Aussagen geglaubt werden kann, sie seien eritreische Staatsangehörige.

D-5516/2010 4.2.1. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in Eritrea geboren und seine Eltern seien eritreische Staatsangehörige gewesen. Im frühen Kindesalter habe er dieses Land mit seinen Eltern verlassen und fortan bis 1998 in Äthiopien gelebt. Anschliessend sei er im Zuge des Krieges zwischen den beiden Ländern nach Eritrea deportiert worden, wo er während dreier Monate geblieben sei. Weil er dort den Militärdienst nicht habe leisten wollen, habe er Eritrea wieder verlassen und sei in den Sudan geflohen. 4.2.1.1 . Mit der Aussage, er sei Eritreer, weil seine Eltern die eritreische Staatsangehörigkeit besessen hätten, vermag der Beschwerdeführer nicht zu überzeugen, auch wenn diese Schlussfolgerung auf den ersten Blick als schlüssig erscheinen mag. Indessen fielen seine Aussagen rund um die Staatsangehörigkeit der Familie und deren Status in Äthiopien so dürftig aus, dass sie – wie die Vorinstanz zu Recht feststellte – nicht als glaubhaft gelten können. So will dem Beschwerdeführer weder bekannt sein, warum seine Eltern das Heimatland verlassen haben wollen, als er noch ein Kind gewesen sei, noch kann er angeben, mit welchem Status die ganze Familie in Äthiopien gelebt habe, was nicht zu überzeugen vermag. Erfahrungsgemäss sprechen Eltern mit ihren Kindern über die Gründe solcher wegweisenden Entscheidungen spätestens dann, wenn die Kinder dafür Verständnis entwickelt haben oder danach fragen. Auch wenn der Beschwerdeführer aus einfachen Verhältnissen stammen und einen niedrigen Bildungsstand haben sollte, ist davon auszugehen, dass er sich für seine Herkunft und die Gründe der Flucht sowie seinen Aufenthaltsstatus in Äthiopien interessiert haben muss. Die eigene Herkunft stellt einen Teil der eigenen Identität dar, was zur Folge hat, dass sich ältere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene spätestens dann für ihre Herkunft, für die Gründe, warum die Familie das Heimatland verlassen hat, und für ihren Status im Land, in dem sie leben und das ihnen Rechte einräumt oder Pflichten aufbürdet, zu interessieren beginnen, wenn sie sich auf der Suche nach ihrer eigenen Identität befinden und sich mit Gleichaltrigen und deren Rechte oder Pflichten auseinanderzusetzen beginnen. Ein plausibler Grund, warum sich der Beschwerdeführer als Jugendlicher oder junger Mann anders hätte verhalten sollen, kann den Akten nicht entnommen werden. Sein dargelegtes Desinteresse wirkt deshalb realitätsfremd und ist damit – nebst den vagen und substanzlosen Aussagen – ein weiterer Hinweis dafür, dass seine Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen können. Im Übrigen lassen sie sich auch nicht mit seinen eigenen Aussagen vereinbaren. So führte er in der Anhörung aus, als Eritrea unabhängig

D-5516/2010 geworden sei, habe man in seiner Familie schon darüber gesprochen. Sie seien sehr glücklich darüber gewesen, insbesondere seine Eltern (Akte A18/39 S. 9). Gemäss diesen Aussagen des Beschwerdeführers wurde das Thema "Heimat" in seiner Familie offenbar doch nicht ausgeklammert, was sich jedoch mit dem geltend gemachten Desinteresse und dem fehlenden Wissen über seine Herkunft und seinen Status nicht vereinbaren lässt. 4.2.1.2 Darüber hinaus kann nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer kaum Tigrinya spricht, obwohl dies gemäss seinen Angaben die Muttersprache sein soll und seine Eltern tigrinischer Ethnie gewesen sein sollen. Da der Beschwerdeführer geltend machte, seine Familie weise einen tiefen Bildungsstand auf und seine Eltern seien beide eritreischen Ursprungs und tigrinischer Ethnie, wäre – sollten seine Aussagen den Tatsachen entsprechen – davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea niemand aus der Familie der amharischen Sprache mächtig gewesen sein müsste, was zur Folge gehabt hätte, dass in der Familie des Beschwerdeführers auch nach der Übersiedlung nach Äthiopien noch während längerer Zeit nur oder zumindest vorwiegend tigrinisch gesprochen worden sein müsste, weil sich kein Familienmitglied in der amharischen Sprache verständigen konnte. Da der Beschwerdeführer zudem gemäss seinen Aussagen in Äthiopien keine Schule besucht haben will und somit als Kind in erster Linie unter dem Einfluss seiner Familie gewesen sein muss, lässt sich nicht erklären, warum er als erwachsener Mann seine Muttersprache kaum versteht. Umgekehrt kann unter diesen Umständen nicht nachvollzogen werden, wie er die amharische Sprache so gut gelernt hat, dass er sie als Erwachsener besser versteht als seine Muttersprache. Da bei Auswandererfamilien erfahrungsgemäss der Einfluss der Familie besonders stark nachwirkt und der Beschwerdeführer mangels Schulbesuch in Äthiopien als Kind nur sehr beschränkt unter dem Einfluss der amharischen Sprache stand, vermag die in Äthiopien stattgefundene Sozialisierung nicht als überzeugende Erklärung für die fehlenden Kenntnisse der Muttersprache zu dienen. Damit überzeugt es nicht, dass er die tigrinische Sprache nicht einmal gut genug für eine mündliche Befragung beherrscht, wie die Anhörung gezeigt hat (vgl. Akte A18/39 S. 3). Die schlechten Kenntnisse dieser Sprache sprechen somit selbst vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, grösstenteils in Äthiopien erfolgten Sozialisation dagegen, dass er Eritreer tigrinischer Ethnie ist. Die im Verhältnis dazu guten Kenntnisse der amharischen Sprache legen vielmehr den Schluss nahe,

D-5516/2010 dass er die tigrinische Sprache kaum je verwendet hat und mit seinen Angehörigen von Anfang zumindest mehrheitlich amharisch gesprochen haben muss, was indessen – wie die vorangehenden Erwägungen zeigen – dagegen spricht, dass die Familie des Beschwerdeführers als Eritreer tigrinischer Ethnie mit einem tiefen Bildungsniveau aus Eritrea nach Äthiopien ausgewandert ist. Unter diesen Umständen erscheint der von der Vorinstanz gezogene Schluss, nämlich der Beschwerdeführer stamme infolge seiner guten Kenntnisse der amharischen Sprache mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Äthiopien, wesentlich naheliegender als der Einwand des Beschwerdeführers, er habe infolge seiner Sozialisation in Äthiopien von selbst die amharische Sprache verwendet und dabei die tigrinische verloren. Selbst wenn er in Äthiopien die amharische Sprache aufgrund der dort erfolgten Sozialisation erlernt und gebraucht hätte, müsste er als Eritreer tigrinischer Ethnie der tigrinischen Sprache nach wie vor mächtig sein, weil diese Sprache in seiner Familie gesprochen worden sein müsste. Aus diesen Erwägungen zeigt sich, dass die Vorinstanz – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – nicht einfach Behauptungen des Beschwerdeführers mit Gegenbehauptungen und Vermutungen zu Fall gebracht hat; vielmehr basiert die Argumentation des BFM auf wesentlich besseren und überzeugenderen Gründen, weshalb sie vorliegend zu bestätigen ist. 4.2.1.3 Des Weiteren ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass weder der fehlende Identitätsausweis noch die vom Beschwerdeführer dargestellten Umstände der Kontaktaufnahme mit seinen Eltern zwecks Beschaffung von Identitätspapieren zu überzeugen vermögen. Diesbezüglich legte er dar, er wisse nicht, ob er in Äthiopien registriert sei, was völlig unglaubhaft ist, zumal eine erwachsene Person weiss, ob sie mit den Behörden des Landes, in welchem sie während mehrerer Jahre gelebt haben will, Kontakt hatte oder nicht beziehungsweise ob sie dort registriert ist. Ferner brachte er vor, er habe seinen Vater einmal gefragt, ob er für ihn einen Ausweis ausstellen lassen könne, damit er einen Führerschein erhalten könne. Der Vater habe jedoch nichts getan und er wisse auch nicht warum (Akte A18/39 S. 11). Auch diese Aussagen entbehren jeglicher Glaubhaftigkeit, da es fern jeder Realität ist, dass ein junger Mensch seinen Vater um einen Ausweis bittet und nicht erklären kann, warum ihm der Vater dabei nicht behilflich war. Ferner wirken seine Aussagen, wie er die abgegebenen Beweismittel beschafft haben will, konstruiert und realitätsfremd. So will er nach seiner Ankunft in der Schweiz mit Leuten, die mit ihm im Sudan gelebt hätten und sich nun in W._______ aufhalten sollen, Kontakt

D-5516/2010 aufgenommen haben; diese hätten dann ihrerseits über ihre Familien seine Familie kontaktiert, worauf er durch das Internet die Adresse seiner Eltern erfahren beziehungsweise eine Kopie des Militärausweises und des Sparbuches seines Bruders und eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters erhalten habe. Er habe mit seiner Familie nicht direkt Kontakt aufgenommen, um sie zu schützen (Akte A18/39 S. 10 und 12). Diese Aussagen sind weder plausibel noch realistisch. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären, was er in welcher Weise "durch das Internet" erhalten hat: die Dokumente oder die Adresse seiner Eltern. Da sich das Original der militärischen Bestätigung des Bruders in den Akten findet, erscheint eine Übermittlung des Dokumentes per Internet nicht möglich. Wie er die Kopie der Identitätskarte des Vaters und des Bankauszuges des Bruders "per Internet" erhalten haben soll, legte er nicht näher dar. Ebenso fehlt den Akten ein Zustellcouvert, sollte er die Beweismittel per Post erhalten haben. Somit ist nicht ersichtlich, auf welchem Weg der Beschwerdeführer die eingereichten Beweismittel tatsächlich beschaffen konnte, was Zweifel an deren Echtheit aufkommen und vermuten lässt, er habe sie – allenfalls gegen ein entsprechendes Entgelt – anfertigen lassen. Zudem gab er keine Auskunft darüber, wie er die Adresse der Eltern durch das Internet erfahren haben will und was er mit ihr dann gemacht hat. Auch vermochte er nicht näher darzulegen, wie er die "Freunde aus dem Sudan" kontaktiert haben will, wenn er doch – wie er darlegte – sämtliche Adressen verlor. Darüber hinaus müsste er die Adresse der Eltern preisgeben können, sollte er sie tatsächlich in Erfahrung gebracht haben. Dies ist indessen nicht der Fall. Der Beschwerdeführer gab nur rudimentärste Angaben über deren Aufenthaltsort. Auch diese Unvereinbarkeiten und Ungereimtheiten legen den Schluss nahe, dass die Beschaffung der Beweismittel nicht auf legalem Weg erfolgte. Schliesslich ist noch festzuhalten, dass er mit seiner Aussage, er habe inzwischen wieder alle Adressen verloren (Akte A18/39 S. 10), sämtlichen Möglichkeiten einer allfälligen Überprüfung seiner Angaben durch die Asylbehörden zum Vorneherein ausweicht, was ganz besonders unglaubhaft wirkt. Diese Substanzlosigkeiten bestätigen die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen, während der Einwand in der Beschwerde, die Vorinstanz habe Bemühungen des Beschwerdeführers, Beweismittel zu beschaffen, zu seinem Nachteil ausgelegt, nicht zu überzeugen vermag. 4.2.1.4 Ungereimt, substanzlos und teilweise mit den Tatsachen nicht vereinbar ist zudem die Schilderung der angeblichen Deportation der Familie des Beschwerdeführers nach Eritrea ausgefallen. Seine Angabe,

D-5516/2010 er sei im Mai beziehungsweise am 24. Mai 1998 deportiert worden, stimmt mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht überein, zumal die Deportationen aus Äthiopien gestützt auf verschiedene öffentlich zugängliche Quellen erst im Monat Juni 1998 begannen (vgl. dazu beispielsweise Human Rights Watch, The Horn of Africa War, 29. Januar 2003; Hugh Byrne, Question & Answer Series, Eritrea & Ethiopia: Large- Scale Expulsions of Population Groups and other Human Rights Violations in Connection with the Ethiopian-Eritrean conflict 1998-2000, Januar 2002; Amnesty International, Ethiopia, Arbitrary deportation, 23. Juli 1998; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 7.1 S. 106). Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführer nicht schon im Mai 1998 aus Äthiopien nach Eritrea deportiert worden sein. Die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Deportation ergibt sich indessen nicht nur aus der soeben dargelegten Tatsachenwidrigkeit, sondern vielmehr auch aus den zahlreichen Ungereimtheiten und der Substanzlosigkeit seiner Angaben zur Deportation aus Äthiopien. Zudem wich er den ihm gestellten Fragen immer wieder aus. So gab er zunächst zur Aufforderung, über die Ausweisung aus Äthiopien zu erzählen, die kurze Antwort, sie seien nach Hause gekommen und hätten sie mitgenommen, was mit einer Schilderung oder Erzählung des ganzen Ereignisses nicht viel zu tun hat. Die Frage, wer zu ihm nach Hause gekommen sei, beantwortete er damit, dass er die Personen nicht kenne; er wisse nur, dass es Behörden seien (Akte A18/39 S. 12). Wer jedoch – wie vom Beschwerdeführer behauptet – während Jahren in Äthiopien gelebt hat, kann darüber genauer Auskunft geben, wenn er mit "Behörden in einem weiten Sinn" konfrontiert wird. Zudem war er weder in der Lage, den Grund der behördlichen Kontrolle preiszugeben, noch konnte er detailliert und konkret beschreiben, was genau passiert ist (Akte A18/39 S. 13 ff.). Die Substanzlosigkeit seiner Antworten zieht sich wie ein roter Faden durch das Protokoll. Seine Antworten sind durchwegs kurz und nehmen nicht immer auf die gestellten Fragen Bezug. So gab er auf die Frage, wie sich diese Personen verhalten hätten, die Antwort, sie seien körperlich gross gebaut gewesen und hätten ihnen Angst gemacht (Akte A18/39 S. 12), womit er indessen zu ihrem Verhalten nichts sagte. Darüber hinaus gab er an, er habe nicht gewusst, aus welchem Grund die Personen gekommen seien, meinte aber auch, sie hätten seinen Vater gesucht, weil er Eritreer sei, was sich gegenseitig ausschliesst. Ferner lässt sich die Aussage des Beschwerdeführers, beim zweiten Besuch der "Behörden" hätten sie zuerst nach seinem Vater gefragt, dann ihn und die

D-5516/2010 Mutter bedroht, weil sie ihn nicht gefunden hätten, und schliesslich hätten sie beide mitgenommen (Akte A18/39 S. 15 f.), nicht vereinbaren mit seiner Aussage, nach dem Vater hätten sie nur das erste Mal gefragt (Akte A18/39 S. 16). Auch die übrige Beschreibung der Deportation kann nicht als substanziell betrachtet werden, auch wenn diese ein wenig ausführlicher ausgefallen ist, da die Darstellung des Beschwerdeführers nicht detaillierter ist als das, was allgemein öffentlich zugänglichen Quellen im Internet entnommen werden kann. Eine persönliche Betroffenheit, persönliche Details oder die Darstellung von Gedanken und Gefühlen, welche den Beschwerdeführer konkret heimgesucht haben, fehlen seinen diesbezüglichen Äusserungen. So sagte er beispielsweise aus, sie hätten nach einem langen Fussmarsch eritreische Soldaten getroffen und diejenigen Personen, welche es nötig gehabt hätten, seien mit erster Hilfe gepflegt worden (Akte A18/39 S. 18 f.). Er liess indessen unerwähnt, ob man auch ihn medizinisch versorgt hatte, obwohl er zuvor angegeben hatte, sein Kopf habe geblutet (Akte A18/39 S. 17). Ein Bruch dieser Art in der Darstellung eines Ereignisses lässt die persönliche Betroffenheit vermissen und spricht damit gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben. Als Folge der zahlreichen Ungereimtheiten und Unglaubhaftigkeiten kann die in der Beschwerde vertretene Ansicht, der Beschwerdeführer habe sich ausführlich und plausibel zur Deportation aus Äthiopien geäussert, nicht geteilt werden. Vielmehr ist aus den zahlreichen Ungereimtheiten und Substanzlosigkeiten zu schliessen, dass auch diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen können. An dieser Einschätzung vermag die Argumentation in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe Details wie "Grashüpfer-Fresser" und "Makarof" preisgegeben, was für den Detailreichtum und damit für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche, nichts zu ändern, zumal er diese Angaben sowie die oberflächliche Beschreibung der Deportation an sich auch in einem andern Zusammenhang oder von Drittpersonen oder – wie bereits erwähnt – aus öffentlich zugänglichen Quellen gelernt haben kann. 4.2.1.5 Ähnlich verhält es sich mit den Aussagen, welche der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Eritrea als erwachsener Mann zu Protokoll gab. Wie die Vorinstanz auch diesbezüglich zutreffend feststellte, sind seine Angaben über seinen letzten Aufenthalt in Eritrea und damit die Angaben über seinen letzten Wohnort in diesem Land sowie über den Wohnort seiner Eltern nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer sagte zunächst anlässlich der Erstbefragung aus, er kenne die Adresse nicht so genau, er sei in Y._______ gewesen, meinte

D-5516/2010 dann aber, es heisse dort Q._______ (Akte A1/10 S. 2). Demgegenüber legte er in der Anhörung auf die Frage nach der vollständigen Adresse dar, seine letzte Adresse in Y.________ sei P._______ gewesen; eine nähere Bezeichnung gebe es nicht; das sei ein Quartier (Akte A18/39 S. 3). Die Vorinstanz sah diese Angaben als widersprüchlich, was auf den ersten Blick zu bestätigen ist. Indessen präzisierte der Beschwerdeführer später, P._______ liege in der Verwaltungseinheit Q._______/Y._______ (Akte A18/39 S. 22), womit die Widersprüchlichkeit nicht mehr offensichtlich erscheint. Unabhängig davon, ob diese Angaben des Beschwerdeführers als widersprüchlich zu qualifizieren sind oder nicht, müssen sie jedoch auch als unpräzise gesehen werden, weil sie einerseits keine vollständige Adresse darstellen und andererseits seinen Aussagen nicht entnommen werden kann, was er mit der Angabe, Q._______ sei die Verwaltungseinheit, genau meinte. Zudem fehlen nähere Bezeichnungen wie ein Strassenname, ein Platz oder eine vergleichbare Bezeichnung. Damit sind diese Angaben auch infolge Substanzlosigkeit nicht glaubhaft. Ferner ist seine Aussage auf die Frage, wie er einem Freund erklären würde, wo man ihn finden könne, nämlich er würde ihm sagen, er solle zum Busbahnhof kommen, wo er ihn abholen würde (Akte A18/39 S. 22), als Ausweichmanöver zu sehen, um keine nähere Bezeichnung wie beispielsweise eine in der Nähe liegende Strasse oder einen benannten Platz oder eine Beschreibung seiner Wohnadresse preisgeben zu müssen. Jedenfalls handelt es sich – entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift – nicht um eine ausreichende Beschreibung des Wohnortes in Eritrea. Vielmehr weisen diese ausweichenden und ungenauen Angaben darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer dort nicht aufgehalten hat, womit auch Zweifel bestehen, ob sich seine Eltern und sein Bruder dort befinden oder im Zeitpunkt der Anhörung befunden haben. Ansonsten wären ihm genauere Bezeichnungen oder eine detaillierte Beschreibung bekannt. 4.2.1.6 Substanzlos, vage und detailarm beantwortete der Beschwerdeführer auch die Fragen über seinen Aufenthalt als erwachsener Mann in Y._______. Die Frage, welches seine ersten Eindrücke bei der Ankunft in Y._______ anlässlich der geltend gemachten Deportation nach Eritrea gewesen seien, beantwortete er damit, dass es dort ein grosses Hotel namens O._______, eine Kirche, eine Mission, eine Getreidemühle, viele geschlossene Läden und ein Auto, das sich seit der Zeit der Italiener dort befinde, gebe (Akte A18/39 S. 19). Diese Kurzbeschreibung kann indessen nicht als detaillierte Beschreibung von Eindrücken nach der Rückkehr in die Heimat

D-5516/2010 bezeichnet werden, auch wenn es in Y._______ tatsächlich ein Hotel mit dem Namen O._______, eine Mission, eine Kirche und ein Auto, welches sich seit der Kolonialzeit der Italiener dort befindet, gibt, wie öffentlich zugänglichen Quellen mit Fotos leicht zu entnehmen ist. Entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers handelt es sich indessen nicht um ein grosses Hotel, da es bloss 13 Zimmer aufweist (vgl. Publikationen im Internet unter Eritrea.be und Asmera.nl) . Die von ihm dargelegten "ersten Eindrücke" beschreiben somit nicht mehr, als man aus öffentlichen Quellen oder von Drittpersonen ebenso erfahren kann. Im Übrigen blieben die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Zeit als erwachsene Person in Y.________ durchwegs rudimentär. So will er während der drei Monate "nichts" gemacht haben (Akte A18/39 S. 19 und 22), beantwortete die Frage nach den ersten Eindrücken im Elternhaus lediglich mit der Antwort, er sei glücklich gewesen, dass er lebend dort angekommen sei, und im Übrigen sei er immer zuhause gewesen (Akte A18/39 S. 19 f.). Diese Angabe sind indessen nicht nur als substanzlos, sondern auch als realitätsfremd zu erachten, da es nicht zu überzeugen vermag, dass ein junger Mann, der sein Heimatland zum ersten Mal bewusst wahrnimmt, ohne weiteren Grund während dreier Monate nicht aus dem Haus geht. Es gelang ihm auch nicht, das Quartier, in welchem er drei Monate lang verbracht haben will, so zu beschreiben, dass man sich ein Bild darüber machen könnte. Diesbezüglich brachte er lediglich vor, es sei eine kleine Stadt beziehungsweise ein kleines Quartier, das im Begriff sei, sich zu entwickeln (Akte A18/39 S. 23), wobei er auch hier nicht näher ausführte, was er damit konkret meinte. Diese durchwegs substanzlosen Angaben legen den Schluss nahe, dass sich der Beschwerdeführer nicht – wie von ihm behauptet – als erwachsener Mann während dreier Monate in Y._______ befand. 4.2.1.7 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer infolge der zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente nicht geglaubt werden, dass er eritreischer Staatsangehöriger ist, sein Heimatland im Kindesalter mit seinen Eltern verlassen und in der Folge in Äthiopien gelebt hat sowie als erwachsener Mann nach Eritrea vertrieben worden ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da sie einerseits – wie bereits erwähnt – mangels vorliegender rechtsgenüglicher Identitätspapiere nicht der Person des Beschwerdeführers zugeordnet werden können und andererseits das angeblich vom Vater des Beschwerdeführers verfasste Schreiben auch aus Gefälligkeit oder von einer beliebigen anderen Person ausgestellt worden sein kann und somit einen geringen Beweiswert aufweist, was zur

D-5516/2010 Folge hat, dass es einen Sachverhalt, der als unglaubhaft gilt, nicht glaubhafter machen kann. Unter diesen Umständen ist grundsätzlich auch an der geltend gemachten drohenden Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst zu zweifeln. Indessen ergeben sich auch aus diesem Teil des Sachvortrags des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten. So will er – über seinen Vater – zur Absolvierung des Militärdienstes in Eritrea aufgefordert worden sein, obwohl er mit den eritreischen Behörden keinen persönlichen Kontakt gehabt und auch keine entsprechende schriftliche Aufforderung bekommen habe (Akte A18/39 S. 21 f.). Dies widerspricht den realen Gegebenheiten und ist somit auch aus diesem Grund nicht glaubhaft. 4.2.1.8 Auch die Flucht in den Sudan wird von der Vorinstanz als allgemein, ohne Realkennzeichen und deshalb als unglaubhaft erachtet, wobei sie diesbezüglich argumentiert, es sei realitätsfremd, eine Schussverletzung – wie vom Beschwerdeführer behauptet – zuerst nicht zu bemerken. Demgegenüber wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die Flucht aus Eritrea in den Sudan vom Beschwerdeführer mit zahlreichen Details geschildert worden sei. Zudem sei es denkbar, dass er die ihm dabei zugefügte Schussverletzung infolge der während der Flucht entstandenen Stresssituation zunächst nicht bemerkt habe. Da dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, er habe sich als erwachsener Mann nach seiner Vertreibung aus Äthiopien in Eritrea aufgehalten, sind an der geltend gemachten Flucht aus Eritrea in den Sudan grundsätzlich auch Zweifel angebracht. Indessen kann offen bleiben, ob die von ihm dargelegte Flucht in den Sudan als glaubhaft zu erachten ist, zumal sie auch aus einem andern Land als Eritrea erfolgt sein könnte und für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ohnehin nicht als relevant gilt. Unter diesen Umständen erübrigen sich dazu weitere Erwägungen. 4.2.1.9 Auch hinsichtlich des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Sudan kann die Frage der Glaubhaftigkeit offen gelassen werden, zumal er nicht geltend machte, er habe in diesem Land eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erlitten. 4.2.2. Insgesamt sind somit die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevant sind, als unglaubhaft zu erachten.

D-5516/2010 4.2.3. Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte vor, sie habe mit ihrer Mutter Eritrea als fünf- oder sechsjähriges Kind verlassen und sei in den Sudan gezogen, wo sie bis zur Ausreise gelebt habe. 4.2.3.1 Mit der Vorinstanz ist übereinzustimmen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin über ihre sprachlichen Fähigkeiten insgesamt nicht zu überzeugen vermögen. So konnte die Anhörung nicht in der tigrinischen Sprache durchgeführt werden, obwohl die Beschwerdeführerin während fünf oder sechs Jahren in Eritrea gelebt haben und der tigrinischen Volksgruppe angehören will, weil beide Elternteile ebenfalls tigrinischer Ethnie gewesen seien (Akte A2/9 S. 2). Sie gab an, ihre erste Sprache sei Arabisch, weil ihre Mutter mit ihr diese Sprache gesprochen habe, was indessen angesichts ihrer vorgebrachten Herkunft nicht zu überzeugen vermag. An dieser Einschätzung vermag ihre Angabe, sie und ihre Mutter seien im Sudan gewesen und hätten deshalb diese Sprache gesprochen, nicht zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Vorbringen die ersten fünf oder sechs Jahre in Eritrea gelebt haben will, wo Tigrinya benutzt wird. Sollten die ersten sechs Jahre ihrer Sozialisation tatsächlich im Einflussbereich der tigrinischen Sprache stattgefunden haben, wie die Beschwerdeführerin behauptete, müsste dies eigentlich Spuren hinterlassen haben. Dies ist jedoch im Fall der Beschwerdeführerin nicht festzustellen. Auch ihr Einwand, ihre Mutter habe vor der Heirat mit ihrem Vater im Sudan gearbeitet und deshalb arabisch gesprochen, überzeugt aus den gleichen Gründen nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihre Mutter mit deren Ehemann in Eritrea Tigrinya – deren eigene Muttersprache – gesprochen hat. Noch weniger überzeugend ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin, welche gemäss eigenen Angaben nur in Eritrea, im Sudan und in W._______ gewesen sein will (Akte A2/9 S. 6, Akte A20/10 S. 4), die amharische Sprache so gut spricht, dass diese als genügend für die Anhörung zu bezeichnen ist (vgl. Akte A 20/10 S. 9). Ihr Einwand, sie habe aufgrund des Kontakts mit den Amharisch sprechenden Nachbarn diese Sprache gelernt, wirkt konstruiert und lebensfremd. Vielmehr ist aus ihren guten Kenntnissen der amharischen Sprache zu schliessen, dass sie in einem Gebiet sozialisiert worden ist, in welchem diese Sprache vorherrschend ist. Dies jedoch macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, weshalb die von ihr angegebene Herkunft insgesamt nicht als glaubhaft zu erachten ist.

D-5516/2010 4.2.3.2 Ihre Aussage, sie habe überhaupt keine Erinnerungen an Eritrea, bestätigt die Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben über die Herkunft, weil Kinder im Alter von fünf oder sechs Jahren zumindest über rudimentäre Erinnerungen an diesen Teil ihrer Kindheit verfügen und sie somit hätte in der Lage sein müssen, das Eine oder Andere aus den ersten Jahren ihrer Kindheit preisgeben zu können. 4.2.3.3 Insgesamt kann der Beschwerdeführerin somit nicht geglaubt werden, dass sie aus Eritrea stammt. 4.2.3.4 Bezüglich des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Sudan kann die Frage der Glaubhaftigkeit offen gelassen werden, zumal sie nicht geltend machte, sie habe in diesem Land eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erlitten. 4.2.4. Folglich sind auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit sie für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevant sind, als unglaubhaft zu erachten. 4.2.5. Da den Beschwerdeführenden die geltend gemachte Herkunft aus Eritrea nicht zu glauben ist, kann die Frage, ob die illegale Ausreise aus Eritrea zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde, ebenfalls offen gelassen werden. 4.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführenden nicht als Flüchtling anerkannt werden können. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb auf weitere, diesbezügliche Erwägungen verzichtet werden kann. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erfolgt, dass sie keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollständig noch rechtsfehlerhaft festgestellt. Sie hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und

D-5516/2010 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement

D-5516/2010 nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimat- oder Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- oder Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1. Gestützt auf die oben stehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Gesamtwürdigung zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden nicht – wie von ihnen behauptet – aus Eritrea stammen. Aufgrund ihrer unklaren und nicht verifizierbaren Angaben lassen sie zudem die Asylbehörden willentlich über ihren letzten Aufenthalt und den Aufenthalt ihrer Familienangehörigen im Unklaren. Daran vermögen die eingereichten Beweismittel, deren Herkunft ebenfalls unklar geblieben ist, nichts zu ändern, wie bereits dargelegt worden ist. Das Verhalten der Beschwerdeführenden lässt den Schluss zu, dass sie aus einem andern Teil Afrikas und nicht aus Eritrea stammen. Dabei drängt sich der Verdacht auf, dass sie aus einer Region oder aus einem Land kommen, in das der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist. Auch wenn gestützt auf die den Asylbehörden obliegende

D-5516/2010 Untersuchungspflicht von Amtes wegen zu ermitteln ist, ob eine Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, so grenzt diese Pflicht an die von den Beschwerdeführenden wahrzunehmende und im Gesetz verankerte Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG). Im Rahmen dieser Pflicht sind die Beschwerdeführenden insbesondere verpflichtet, ihre Identität offen zu legen sowie Reise- und Identitätspapiere abzugeben, was sie indessen unterlassen haben. Indem sie eine Herkunft angaben, welche nicht den Tatsachen entsprechen kann, und keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten reichten, welche ihre Identität hätten belegen können, haben sie diese Pflicht verletzt und zudem versucht, mit unglaubhaften Angaben die schweizerischen Asylbehörden zu täuschen. Es entsteht der Eindruck, sie möchten den Asylbehörden wesentliche Sachverhaltselemente zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs willentlich vorenthalten. Infolge der mangelhaft erfüllten Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführenden sind die Asylbehörden nicht in der Lage, allfällige Wegweisungsvollzugshinder-nisse zu prüfen. Insbesondere steht aufgrund der mangelhaften Mitwirkung der Beschwerdeführenden nicht fest, aus welchem Land sie tatsächlich stammen, weshalb auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, ob der Vollzug der Wegweisung dorthin als zumutbar zu erachten ist oder nicht. Weitere Informationen vor Ort über das Beziehungsnetz der Beschwerde-führenden können nicht in Erfahrung gebracht werden. Unter Hinweis auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht ist es unter den gegebenen Umständen nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden, weitere Nachforschungen über ein allfällig bestehendes Beziehungsnetz in hypothetischen Herkunftsländern zu stellen. Die Folgen der mangelhaften Mitwirkung haben die Beschwerdeführenden selber zu tragen. 6.4.2. Immerhin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wohl noch in Kontakt mit engen Familienangehörigen steht, zumal er behauptet, diese hätten ihm die nachgereichten Beweismittel zugesandt. Damit dürften die Beschwerdeführenden über ein Beziehungsnetz verfügen, auch wenn sie das Gegenteil behaupten. Darüber hinaus ergeben sich aus den Akten keine relevanten Hinweise, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, zumal es sich bei den Beschwerdeführenden um jüngere Personen handelt, welche gemäss ihren Angaben vor der Ausreise für ihren Lebensunterhalt selber aufkommen konnten. Unter diesen Umständen sollte es ihnen möglich sein, nach ihrer Rückkehr erneut eine Existenzgrundlage aufzubauen. An dieser Einschätzung vermag der

D-5516/2010 Arztbericht vom 6. August 2010, gemäss welchem der Beschwerdeführer an einer PTBS mit depressiver Symptomatik und Angstzuständen sowie psychotischen Symptomen (ICD-10 F.43.1) oder an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F. 32.3) leide, nichts zu ändern. Ob im Heimat- oder Herkunftsstaat eine geeignete Therapie zur Verfügung steht und es dem Beschwerdeführer möglich sowie zumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen, kann mangels Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführenden nicht abgeklärt werden. Die Konsequenzen daraus – nämlich dass vom Bestehen einer adäquaten Behandlungsmöglichkeit auszugehen ist – haben sie selber zu tragen. 6.4.3. Bezeichnenderweise wird im erwähnten Arztbericht dargelegt, der Beschwerdeführer habe im Militär Schlimmstes erlebt, was sich indessen mit seinen Äusserungen nicht deckt, zumal er nicht geltend machte, er habe den Militärdienst absolviert. Aufgrund seiner im Asylverfahren als unglaubhaft zu qualifizierenden Aussagen könnte eine allfällige Traumatisierung nicht auf seine Vorbringen zurückzuführen sein. Im Übrigen äussert sich der Arztbericht nicht zu den Ursachen der Erkrankung, weshalb diesbezüglich Vorbehalte angebracht erscheinen. Der Beschwerdeführer gab zudem den Ärzten gegenüber an, er habe zu seinen Eltern etwa vier Mal im Jahr telefonischen Kontakt, was sich mit seinen Aussagen im Asylverfahren ebenfalls nicht in Einklang bringen lässt. Dort stellte er die diesbezügliche Situation so dar, dass er gar keinen Kontakt zu seinen Angehörigen pflege. Auffallend ist auch, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz im Dezember 2009 auf dem Personalienblatt nicht angab, an psychischen oder medizinischen Problemen zu leiden (vgl. Akte A3/4), sondern erst medizinische Betreuung nach dem Erhalt der negativen Verfügung der Vorinstanz in Anspruch nahm, womit sich der Verdacht aufdrängt, dass seine Beschwerden eher auf die Tatsache der negativen vorinstanzlichen Verfügung als auf andere Ursachen zurückzuführen wären, was indessen gemäss gefestigter Praxis der Asylbehörden den Vollzug der Wegweisung nicht zu verhindern mag. 6.4.4. Insgesamt liegen somit keine hinreichenden Hinweise vor, die Beschwerdeführenden würden im Fall der Wegweisung in eine existenzvernichtende Situation geraten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-5516/2010 6.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-5516/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:

D-5516/2010 — Bundesverwaltungsgericht 09.03.2011 D-5516/2010 — Swissrulings