Abtei lung IV D-5516/2009 law/joc/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Oktober 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Tilla Jacomet , (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5516/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 2. August 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom 19. August 2008 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 8. Juni 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde, gehöre dem I._______- Stamm an und habe aufgrund einer verbotenen Liebesbeziehung zu einer Frau aus dem J._______-Stamm seinen Heimatstaat im April/Mai 2007 verlassen und sei in die Türkei gereist, dass er nach zirka vier Monaten in den Irak zurückgekehrt sei und im April 2008 von Familienangehörigen seiner Freundin, die von der Beziehung erfahren hätten, zusammengeschlagen worden sei, dass er, nachdem sich Angehörige seiner Familie mit Familienangehörigen seiner Freundin getroffen hätten, im April/Mai 2008 aufgefordert worden sei, den Irak zu verlassen, worauf er am 20. Mai 2008 von seinem Wohnsitz B._______ in der Provinz Dohuk aus in die Türkei und von dort am 26. Juli 2008 weiter in die Schweiz gereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juli 2009 - eröffnet am 3. August 2009 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 3. August 2008 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM diesen Entscheid unter anderem damit begründete, die Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers seien zufolge widersprüchlicher und nicht nachvollziehbarer Angaben als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu erachten, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 30. Juli 2009 mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. September 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, even- D-5516/2009 tualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 16. September 2009 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 1. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, dass er den Beschwerdeführer zudem aufgeforderte, innert derselben Frist das von ihm eingereichte fremdsprachige Schreiben im Original und in eine Amtssprache des Bundes übersetzt nachzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde, dass der Kostenvorschuss am 1. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht einging, indessen der Beschwerdeführer die Frist zur Nachreichung des der Beschwerde beigelegten fremdsprachigen Schreibens ungenutzt verstreichen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-5516/2009 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), D-5516/2009 dass in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten ist, dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb dem Beschwerdeführer eine Beziehung zu einer Frau aus dem J._______-Stamm nicht erlaubt gewesen sein soll, zumal dieser Stamm zum I._______-Stamm, dem Stamm des Beschwerdeführers, angeblich sehr gute Beziehungen unterhalten haben soll (vgl. act. A15/18 S. 5 und 10), dass auch die weitere Feststellung des BFM, wonach die Angaben des Beschwerdeführers zur Kontaktnahme mit seiner Freundin widersprüchlich erscheinen, zu bestätigen ist, indem der Beschwerdeführer einmal angibt, seine Freundin im Jahre 2004 auf dem Metzgermarkt im Quartier U._______ in Dohuk erstmals gesehen und sie dort später ab und zu für zirka fünf oder zehn Minuten wieder getroffen zu haben (vgl. act. A1/12 S. 6), an anderer Stelle jedoch darlegt, nachdem er sie das erste Mal auf dem Markt kennengelernt habe, habe er sich mit ihr jeweils im Einkaufszentrum V._______ in Dohuk getroffen (vgl. act. A15/18 S. 6, 11 und 13), dass übereinstimmend mit dem BFM festzuhalten ist, dass vor dem Hintergrund der angeblich ständigen Begleitung seiner Freundin durch mindestens vier Leibwächter und zwei Dienerinnen nicht nachvollziehbar erscheint, wie es dem Beschwerdeführer überhaupt möglich gewesen sein soll, sich mit seiner Freundin alleine zu treffen (vgl. act. A1/12 S. 6, act. A15/18 S. 6 und 11), dass - wie in der Zwischenverfügung vom 16. September 2009 bereits erwähnt - weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers bestehen, indem dieser etwa an der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte, dass sein Freund X._______ seine Freundin telefonisch belästigt und deren Angehörige über die verbotene Beziehung informiert habe (vgl. act. A15/18 S. 5 u. S. 13 f.), weshalb seine Freundin von ihren Angehörigen geschlagen worden sei (vgl. act. A15/18 S. 6 u. 13 f.), dass er auch keinerlei Angaben über den weiteren zentralen Umstand, dass seine Freundin nach seiner Rückkehr aus der Türkei mit einem anderen Mann verlobt respektive verheiratet gewesen sei (vgl. act. A15/18 S. 8 u. S. 15), oder darüber machte, er und seine Freundin hätten eine Entführung respektive ihre Flucht geplant (vgl. act. A15/18 S. 6 und S. 14), D-5516/2009 dass der Beschwerdeführer zudem einerseits erklärte, zirka eine Woche nachdem er seine Freundin kennengelernt habe, habe er von ihr telefonisch erfahren, welcher Familie sie angehört habe (vgl. act. A15/18 S. 10), hingegen an anderer Stelle erwähnt, durch einen Verwandten erfahren zu haben, aus welcher Familie seine Freundin stamme (vgl. act. A15/18 S. 11), dass der Beschwerdeführer im Weiteren an der Erstbefragung ausführte, er habe von seiner Freundin erfahren, dass er von ihren Angehörigen zusammengeschlagen worden sei (vgl. act. A1/12 S. 7), währenddem er an der direkten Anhörung zu Protokoll gab, er habe dies von der Schwester seiner Freundin erfahren (vgl. act. A15/18 S. 8), dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht überzeugend erscheinen, da darin im Wesentlichen bereits bekannte Sachverhaltselemente wiederholt werden, welche nicht zur Entkräftung der dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente führen, dass das Argument, im islamischen Kontext sei es üblich, dass Frauen ohne Beisein von Männern persönliche Einkäufe tätigen würden, weshalb es entgegen der Ansicht des BFM möglich gewesen sei, dass der Beschwerdeführer trotz Leibwächter Kontakt zu seiner Freundin habe aufnehmen können, ebenfalls nicht stichhaltig ist, dass gerade vor einem solchen Hintergrund nicht nachvollziehbar erscheint, dass eine männliche Person wie der Beschwerdeführer unbemerkt einer Frau in einen Laden folgen und sich mit ihr unterhalten könnte, zumal ein solches Vorgehen nicht nur den vor dem Laden wachenden Leibwächtern auffallen müsste, sondern auch die Aufmerksamkeit weiterer Personen auf sich ziehen würde, dass angesichts der als nicht glaubhaft zu qualifizierenden Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auf eine - wie vom BFM zusätzlich vorgenommene - Auseinandersetzung mit der Frage nach der Asylrelevanz privater Verfolgung und der Schutzgewährung durch den irakischen Staat verzichtet werden kann und daher auf die entsprechenden weiteren Vorbringen in der Beschwerde nicht näher einzugehen ist, dass das bis dato nicht übersetzte fremdsprachige Schreiben, bei dem es sich nach den pauschalen Angaben des Beschwerdeführers um ein Vermittlungsschreiben zwischen den Stammesoberhäuptern handle, nicht geeignet ist, die Unglaubhaftigkeitselemente in den Sachvorbrin- D-5516/2009 gen des Beschwerdeführers plausibel zu entkräften, da dieses nach wie vor lediglich in Kopie vorliegt und der Beschwerdeführer die Existenz einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den erwähnten Stämmen bis anhin nie erwähnte, dass selbst wenn es sich dabei um eine Vereinbarung der Angehörigen respektive um die darin enthaltene Aufforderung an den Beschwerdeführer, das Land zu verlassen, handeln würde, die Ausstellung einer solchen Vereinbarung nach einer Gesamtwürdigung als Gefälligkeitschreiben zu qualifizieren wäre, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und daher das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-5516/2009 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Irak droht, dass im Übrigen auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 - 6.6 S. 42 ff.), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, nicht als unzumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden gesunden, gebildeten, jungen Mann kurdischer Ethnie handelt, der eigenen Angaben zufolge aus der Provinz Dohuk stammt (vgl. act. A1/12 S. 1 f.) und dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (vgl. act. A1/12 S. 4, act. A15/18 S. 4) verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse D-5516/2009 bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allfälliger gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den am 1. Oktober 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-5516/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 10