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Bundesverwaltungsgericht 07.09.2010 D-5515/2010

7. September 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,299 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-5515/2010 {T 0/2} Urteil v o m 7 . September 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFM vom 1. Juli 2010/ N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5515/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 24. Juli 2008 legal auf dem Luftweg und gelangte über Indien, Dubai und Italien am 28. Juli 2008 auf dem Landweg illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Am 5. August 2008 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 3. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer direkt zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, im Wesentlichen geltend, er sei in seiner Heimat wegen seines Engagements für eine Menschenrechtsorganisation in Schwierigkeiten geraten. Er stamme ursprünglich aus dem Distrikt Jaffna, lebe aber seit dem Jahre 1991 in Colombo. In den Jahren 2005 und 2006 habe er als Sozialarbeiter für eine Menschenrechtsorganisation [...] gearbeitet. Von 2007 an sei er von der Organisation eingesetzt worden, um verhaftete Personen durch Vermittlung freizubekommen. Am 25. Oktober 2007 sei er von unbekannten Personen entführt worden. Kurze Zeit später sei ihm jedoch die Flucht gelungen. Aus Angst vor weiteren Entführungen habe er sich bis zur Ausreise versteckt gehalten. B.b Der Beschwerdeführer reichte seinen Mitgliederausweis der [...], eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Menschenrechtskurs sowie die Todesurkunden seiner Eltern zu den Akten. C. C.a Mit Verfügung vom 1. Juli 2010 – eröffnet am 3. Juli 2010 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, von unbekannten Personen entführt worden zu sein. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, detailliert über den Ablauf der Entführung, die Entführer selbst oder deren Motiv Auskunft zu geben. Seine Aussagen seien auch auf Nachfrage hin D-5515/2010 vage und stereotyp geblieben. Angesichts der oberflächlichen Angaben bestünden erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen. Auch seien Vorbringen immer dann widersprüchlich, wenn im Verlaufe des Asylverfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend gemacht, er sei nachts entführt worden (vgl. Akten BFM A2/9 S. 5). Demgegenüber habe er in der Anhörung zu den Asylgründen behauptet, es sei drei Uhr nachmittags gewesen (vgl. A12/11 S. 4). Zudem habe der Beschwerdeführer bei der BzP angegeben, er habe am Tag nach seiner Entführung fliehen können. In der Anhörung dagegen habe er ausgesagt, ihm sei die Flucht am gleichen Tag und bereits drei Stunden nach der Entführung gelungen (vgl. A12/11 S. 3). Ausserdem habe er bei der BzP geltend gemacht, sein Onkel habe ihn nach der Entführung bei einem Priester untergebracht (vgl. A2/9 S. 5). Im Gegensatz dazu habe er während der Anhörung ausgesagt, bis zu seiner Ausreise habe er bei verschiedenen Personen in C._______ gewohnt (vgl. A12/11 S. 3). Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer diese Widersprüche nicht aufzuklären vermocht (vgl. A12/11 S. 9). Die geltend gemachten Vorbringen könnten deshalb nicht geglaubt werden. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne im vorliegenden Fall auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. August 2010 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheides des BFM vom 1. Juli 2010 beantragen. Es sei der Fall zur Sachverhaltsergänzung und zum neuen Entscheid an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und es sei das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. D-5515/2010 E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2010 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.- bis zum 25. August 2010 auf. F. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 17. August 2010 fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-5515/2010 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird vorab eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (zu kurze und oberflächliche Befragung) sowie eine falsche Anwendung der Grundsätze zu Art. 106 Abs. 1 AsylG (insbesondere dem Empfangsstellenprotokoll sei ein zu hoher Beweiswert zugemessen worden) durch das BFM gerügt. Gesamthaft habe das BFM die Vorbringen nicht ausgewogen und angemessen gewürdigt, damit seien sämtliche Beschwerdepunkte von Art. 106 Abs. 1 AsylG gesetzt worden. Da noch keine eigentliche Prüfung der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt sei, solle der Fall zur ergänzenden und vertieften Sachverhaltserfassung und zum neuen (materiellen) Entscheid an das BFM zurückgewiesen werden. 4.2 Die Untersuchungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Partei (vgl. Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Insbesondere sind Asylgesuchsteller gehalten, alle ihre Asylgründe bei den Befragungen beziehungsweise den Anhörungen darzulegen. Der Beschwerdeführer wurde denn auch zum Abschluss der BzP gefragt, ob er noch etwas beizufügen habe beziehungsweise noch eine Zusatzbemerkung anbringen wolle (vgl. A2/9 S. 7 F. 22). Auch wurde er bereits im Verlauf der BzP gefragt, ob er nun alle Gründe genannt habe. Dies bejahte der Beschwerdeführer (vgl. A2/9 S. 5 f.) und verneinte die Frage, ob es sonst noch andere Gründe gebe, die gegen seine allfällige Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden D-5515/2010 (vgl. A2/9 S. 6). Darüber hinaus teilte ihm der Befrager gegen Ende der direkten Anhörung zu seinen Asylgründen mit, dass aus seiner Sicht alle Fakten gesammelt seien, die für die Beurteilung seines Asylgesuches notwendig seien (vgl. A12/11 S. 9). Der Beschwerdeführer erhob dagegen keine Einwände. Zudem bestätigte er mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. A12/11 S. 10). Folglich stösst die Rüge, das BFM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, ins Leere. Vielmehr ist der Beschwerdeführer auf seinen unterschriftlich bestätigten Aussagen zu behaften. 4.3 Ebensowenig vermag der Einwand, die aufgezeigten Widersprüche dürften ihren Grund in der unsorgfältigen Protokollierung, eventuell auch in der Übersetzungsproblematik haben, zu einem anderen Ergebnis führen. Vielmehr wurden beide Protokolle dem Beschwerdeführer in die tamilische Sprache rückübersetzt und von ihm mit dem Zusatz, er habe den Dolmetscher (gut) verstanden (vgl. A2/9 S. 7 F. 23) beziehungsweise er verstehe ihn gut (vgl. A12/11 S. 1 F. 1) unterschrieben. Demnach sind auch diese Rügen unbegründet. 4.4 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel ver- D-5515/2010 zichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344). 4.5 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte, da die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich unglaubhaft sind (siehe E.6). Die entsprechenden Beweisanträge werden demnach abgewiesen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Auch die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 2. August 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine D-5515/2010 diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die substanziiert vorgebrachten und nachvollziehbaren Erwägungen des Bundesamtes nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, nach Überprüfung der Akten die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka eigenen Angaben zufolge legal auf dem Luftweg verliess (vgl. A2/9 S. 6), was gegen eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers spricht. Eine begründete Furcht vor aktueller zukünftiger Verfolgung vermag er nicht glaubhaft darzulegen. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 6.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers sowie auf die im Verlauf des Asylverfahrens eingereichten Unterlagen im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nicht zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zur Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des D-5515/2010 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr D-5515/2010 des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.5 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Gross- D-5515/2010 raum Colombo oder dessen Umgebung stammen, dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E.7.6.1). Der Ende Mai 2009 durch die militärische Niederlage der LTTE beendete bewaffnete Konflikt hat an diesen Beurteilungsmerkmalen nichts Grundsätzliches geändert. Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge seit dem Jahre 1991 bis zu seiner Ausreise im Juli 2008 in Colombo aufgehalten. Er hat in Sri Lanka elf Jahre die Schule besucht und von 1999 bis 2001 in einer Druckerei gearbeitet (vgl. A2/9 S. 2). Danach bestritt er seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten und wurde von seinem in Italien lebenden Bruder finanziell unterstützt (vgl. a.a.O.). Sein Onkel soll ihm auch geholfen haben, das Haus seiner Mutter zu verkaufen, um die Reise in die Schweiz finanzieren zu können. Ausserdem will er einen Onkel (den Cousin seiner Mutter) gebeten haben, ihm seine in Sri Lanka zurückgelassen Identitätskarte zu schicken (vgl. A2/9 S. 5) Demnach ist von einer ausreichenden wirtschaftlichen Perspektive sowie von einem sozialen Beziehungsnetz im Raum Colombo auszugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). D-5515/2010 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 17. August 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-5515/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 17. August 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 13

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