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Bundesverwaltungsgericht 28.12.2020 D-5514/2018

28. Dezember 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,110 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. August 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5514/2018

Urteil v o m 2 8 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Syrien, und B._______, geboren am [...], mutmasslich staatenlos, syrisch-kurdischer Herkunft, sowie deren Kinder C._______, geboren am [...], Syrien, D._______, geboren am [...], Syrien, und E._______, geboren am [...], Syrien, [...], Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 28. August 2018

D-5514/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stammen aus Syrien, sind Angehörige der kurdischen Volksgruppe und hatten ihren letzten Wohnsitz in der Stadt al- Qamishli (arabisch; kurdisch: Qamişlo) in der Provinz al-Hasakah (kurdisch: Hesîçe). Der Beschwerdeführer (Ehemann) und die drei minderjährigen Kinder C._______, D._______ und E._______ sind syrische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) wurde gemäss ihren eigenen Angaben in Syrien als sogenannte Maktuma (unregistrierte Ausländerin) behandelt, weshalb sie staatenlos sei. Gemäss ihren weiteren Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Herkunftsstaat gemeinsam mit ihren beiden Töchtern F._______ [...] und G._______ [...] im Sommer 2014 in Richtung Türkei, wo sie sich bis zum 18. November 2015 aufhielten. Am 26. November 2015 reisten sie aus Deutschland kommend unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags beim damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) führte in Bezug auf den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin am 30. November 2015 jeweilige Befragungen zur Person durch und hörte sie am 21. September 2017 zu den Gründen ihrer Asylgesuche an. Zwischenzeitlich wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. B.a Die Beschwerdeführenden machten anlässlich ihrer Anhörungen zum einen geltend, sie hätten während längerer Zeit wegen des rechtlichen Status der Beschwerdeführerin als Maktuma Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Der Beschwerdeführerin seien wegen ihres Status grundlegende staatsbürgerliche und zivile Rechte verweigert worden. Zudem habe es lange gedauert, bis die vier jüngeren Kinder die syrische Staatsangehörigkeit erhalten hätten, und die älteste Tochter G._______ sei als Maktuma immer noch staatenlos. Zu diesen Schwierigkeiten hätten zudem auch die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers beigetragen. B.b Der Beschwerdeführer brachte des Weiteren vor, er habe seit dem Jahr 1988 ein "kurdisches Büro" geführt, in dem kurdische Bücher gesammelt und verschiedene kulturelle Anlässe veranstaltet worden seien. Auch habe das Büro eine Zeitschrift herausgegeben, in welcher Texte von kurdischen Schriftstellern veröffentlicht worden seien. Im Jahr 2008 hätten die syrischen Sicherheitsbehörden mit Verfahren gegen den Beschwerdeführer selbst und mehrere Angehörige seiner Familie begonnen. Dabei seien

D-5514/2018 insgesamt neun Familienmitglieder festgenommen worden, darunter er selbst, drei seiner Brüder, mehrere Cousins und ein Schwager. Dabei sei ihm vorgeworfen worden, einer kurdischen politischen Organisation anzugehören. Ab 2008 habe er sich drei (sic) Jahre lang auf der Flucht befunden, sei jedoch im Jahr 2010 schliesslich doch von den syrischen Sicherheitskräften verhaftet worden. Man habe ihn in verschiedenen Gefängnissen in al-Qamishli und bei Damaskus festgehalten, wo er verhört und mehrfach gefoltert worden sei. Am 22. Dezember 2011 sei er schliesslich, ohne dass gegen ihn ein Urteil ergangen sei, wieder freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe er gemeinsam mit einer weiteren Person eine Organisation namens "H._______" gegründet, welche sich für die Rechte der Kurden eingesetzt habe. Auch habe er, nachdem in Syrien die Unruhen begonnen hätten, wiederholt an Demonstrationen der Kurden in al- Qamishli teilgenommen. Nach seiner Freilassung habe er zwar keinen direkten persönlichen Kontakt mit den syrischen Sicherheitsbehörden mehr gehabt. Jedoch seien in diesem Zeitraum viele Menschen ermordet worden, und er habe deshalb auch um seine eigene Sicherheit gefürchtet. Er habe damit rechnen müssen, das gleiche Schicksal zu erleiden wie der im Jahr 2011 ermordete kurdische Politiker Mashaal Tammo, der mit ihm inhaftiert gewesen sei. B.c Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Anhörung über das bereits Gesagte hinaus im Wesentlichen weiter geltend, wegen ihres Ehemannes seien mehrmals Razzien im Haus der Familie durchgeführt worden. Sie hätten deswegen in ständiger Angst gelebt. Neben ihrem Ehemann hätten auch verschiedene Verwandte, die sich ebenfalls an kurdischen Treffen beteiligt hätten, Probleme mit den syrischen Sicherheitsbehörden gehabt. Nach der Freilassung ihres Ehemannes und dem Beginn der Unruhen in Syrien habe sie sich mit ihrer (namentlich nicht näher bezeichneten) Tochter an Demonstrationen beteiligt. Gemeinsam mit weiteren Personen habe sie für die Organisation "H._______" Plakate angefertigt, die sie dann bei den Kundgebungen mit sich getragen hätten. Des Weiteren habe sie in einem Frauenhaus der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) mitgearbeitet. Im Übrigen habe sie mit den syrischen Sicherheitsbehörden keine konkreten persönlichen Schwierigkeiten gehabt. B.d Im Rahmen ihrer Befragungen gaben die Beschwerdeführenden unter anderem verschiedene Dokumente in Bezug auf ihren Rechtsstatus in Syrien, Beweismittel betreffend die Inhaftierung des Beschwerdeführers und

D-5514/2018 dessen Militärdienst sowie Photographien in Bezug auf ihre Teilnahme an politischen Kundgebungen in Syrien zu den Akten des Asylverfahrens. C. Mit Verfügung vom 28. August 2018 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. D. Mit Eingabe an das SEM vom 19. September 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens. Diesem Ersuchen entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 24. September 2018. E. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters an das SEM vom 21. September 2018 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit. F. Mit Eingabe vom 26. September 2018 fochten die Beschwerdeführenden den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der genannten Verfügung und die Anerkennung als Flüchtlinge verbunden mit der Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 19. Oktober 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vorbehältlich der Einreichung einer Fürsorgebestätigung mit Frist bis zum 5. November 2018 gutgeheissen. Weiter wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, die Behandlung des Verfahrens erfolge in Koordination mit den ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahren der beiden volljährigen Töchter F._______ (D-5515/2018) und G._______ (D-5552/2018).

D-5514/2018 H. Mit Eingabe vom 5. November 2018 reichten die Beschwerdeführenden die verlangte Fürsorgebestätigung ein. I. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2020 wurde den Beschwerdeführenden in Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-5514/2018 3. 3.1 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung der Asylgesuche, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.2 Der vorliegende Entscheid ergeht gleichzeitig mit den Urteilen betreffend F._______ (D-5515/2018) und G._______ (D-5552/2018). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung der Asylgesuche in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien asylrechtlich nicht relevant. Diese Beurteilung ist als zutreffend zu erachten. 5.2 Dies gilt zunächst für das Vorbringen, die Beschwerdeführerin – und mit ihr auch die Kinder bis zu deren Erlangung der syrischen Staatsangehörigkeit – sei aufgrund ihres rechtlichen Status als sogenannte Maktuma (unregistrierte Ausländerin) in Syrien verschiedenen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Wie auch die Vorinstanz festgehalten hat, ist die Bevölkerungskategorie der Maktumin (Pluralform), welche der kurdischen

D-5514/2018 Ethnie angehören, aufgrund des Umstands, dass ihnen in Syrien die Staatsangehörigkeit und verschiedene damit verbundene Rechte verweigert werden, teilweise erheblichen Einschränkungen und Diskriminierungen unterworfen. Diese Probleme erreichen jedoch in der Regel nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG und sind somit in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4d; aus der darauf gestützten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere das Urteil D-3842/2013 vom 28. November 2013 E. 6.3; zuletzt D-7108/2018 vom 6. Dezember 2019 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführerin selbst macht im Zusammenhang mit ihrem Status als Maktuma keine individuelle Verfolgungssituation geltend, die ein Abweichen von dieser allgemeinen Praxis im vorliegenden Einzelfall rechtfertigen könnte. 5.3 5.3.1 In Bezug auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen, dass sich dieser in den Jahren 2010 bis 2011 im Gewahrsam der syrischen Sicherheitskräfte befand. Jedoch gelangte das SEM zum Schluss, dass zwischen den damals erlebten Verfolgungsmassnahmen und der Ausreise aus Syrien im Sommer 2014 weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein ausreichend enger Kausalzusammenhang bestehe. Zum Zeitpunkt der Ausreise seien seit der Haft des Beschwerdeführers bereits rund drei Jahre vergangen gewesen, wobei er nach der Haftentlassung keine weiteren Kontakte mit den syrischen Sicherheitskräften gehabt habe. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er zum heutigen Zeitpunkt noch Verfolgungsmassnahmen seitens des syrischen Staates zu befürchten habe. 5.3.2 Auch dieser Einschätzung der Vorinstanz ist zu folgen. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung aus der Haft zwar eine Organisation namens "H._______" gegründet haben will, welche sich für die Rechte der Kurden eingesetzt habe, und in der Folge zudem wiederholt an Demonstrationen zugunsten der kurdischen Sache in al-Qamishli teilgenommen habe. Dennoch hatte er während eines Zeitraums von drei Jahren bis zur Ausreise im Sommer 2014 keine konkreten persönlichen Probleme mit den syrischen Sicherheitsbehörden mehr. Angesichts dessen kann ausgeschlossen werden, dass seitens der staatlichen Sicherheitskräfte im massgeblichen Zeitraum vor der Ausreise aus dem Heimatstaat nach wie vor ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsin-

D-5514/2018 teresse am Beschwerdeführer bestand. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer, der offensichtlich ein in keiner Weise vergleichbares politisches Profil aufwies, einer Gefährdung hätte ausgesetzt sein sollen wie der bekannte, am 7. Oktober 2011 getötete kurdische Politiker Mashaal Tammo. 5.3.3 Im Übrigen ist zu erwähnen, dass das SEM im Rahmen der Vernehmlassung festhielt, der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren die Kopie eines handschriftlichen Gerichtsprotokolls des Strafgerichts von al-Hasakah vorgelegt, gemäss weIchem seine Unschuld festgestellt und seine Haftentlassung beantragt worden sei. Die Beschwerdeführenden haben das ihnen mit Zwischenverfügung vom 6. August 2020 erteilte Replikrecht nicht genutzt. Angesichts des zuvor bereits Gesagten erübrigt es sich jedoch ohnehin, auf den Inhalt des genannten Beweismittels näher einzugehen. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin betreffend, ist festzustellen, dass sie zwar geltend machte, sie habe – wie auch ihre Kinder – unter den Razzien der syrischen Sicherheitskräfte gelitten, die ihrem Ehemann vor dessen Verhaftung gegolten hätten. Im Übrigen machte sie aber keine Verfolgungsmassnahmen geltend, die sich auf sie selbst oder die Kinder bezogen hätten. Dies gilt insbesondere auch für den massgeblichen Zeitraum zwischen der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft im Jahr 2011 und der Ausreise der Familie aus Syrien im Sommer 2014. Auch die Beschwerdeführerin berichtete im Zusammenhang mit der Beteiligung an politischen Demonstrationen im fraglichen Zeitraum von keinen asylrechtlich relevanten Problemen mit den Behörden des staatlichen syrischen Regimes. 5.5 Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführenden, welche sich auf den Zeitraum zwischen der Haftentlassung des Beschwerdeführers im Jahr 2011 und der Ausreise aus Syrien im Sommer 2014 beziehen, ist im Übrigen festzustellen, dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls im Jahr 2014 weite Teile des Distrikts al-Qamishli von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrolliert wurden, während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen Regimes weitgehend zurückgezogen hatten (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3). Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint es als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung aus der

D-5514/2018 Haft durch die syrischen Sicherheitsbehörden im Jahr 2011 im massgeblichen Zeitraum vor der Ausreise aus Syrien in al-Qamishli noch Behelligungen von staatlicher Seite zu befürchten hatte. 5.6 Schliesslich ist im Sinne einer Ergänzung festzuhalten, dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren nicht ausreichend nachvollziehbar ist, weshalb die syrischen Behörden seit dem Jahr 2008 gegen den Beschwerdeführer und verschiedene Verwandte – auch wenn seine Haft von 2010 bis 2011 nicht grundsätzlich in Zweifel zu ziehen ist – in der geltend gemachten Weise vorgingen. Zwar brachte der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung vor, er habe sich bereits seit dem Jahr 1988 im Rahmen eines eigenen "kurdischen Büros" für die Sache der syrischen Kurden engagiert, indem er kurdische Bücher gesammelt, kulturelle Anlässe veranstaltet und eine Zeitschrift herausgegeben habe. Jedoch machte der Beschwerdeführer über diese allgemeinen Aussagen hinaus keinerlei konkrete Angaben, die eine Beurteilung der Frage zulassen würden, welche Inhalte und welches Ausmass das behauptete Engagement tatsächlich hatte. Völlig unklar bleibt auch, weshalb der Beschwerdeführer seine angeblichen Aktivitäten für die kurdische Sache – die zweifellos seitens des syrischen Regimes nicht unbeachtet hätten bleiben können – während zwanzig Jahren unbehelligt ausführen konnte, bis die syrischen Sicherheitskräfte im Jahr 2008 aus ebenso unklaren Gründen mit Verfahren gegen den Beschwerdeführer selbst und mehrere Angehörige seiner Familie begonnen haben sollen. Auch in Bezug auf die behauptete Gründung einer Organisation namens "H._______" und die Teilnahme an politischen Kundgebungen als Angehörige dieser Gruppierung im Zeitraum nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers im Jahr 2011 machten weder er selbst noch die Beschwerdeführerin – über die allgemeine Aussage hinaus, die Organisation habe die Verankerung der Rechte der Kurden in der syrischen Verfassung angestrebt – irgendwelche konkrete Angaben, welche eine Beantwortung der Frage zulassen würden, ob das angebliche politische Engagement tatsächlich erfolgte oder nicht, beziehungsweise welche Ausmasse es gegebenenfalls hatte. Dabei ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren zwar verschiedene Beweismittel abgaben. Diese Dokumente beziehen sich aber ausschliesslich auf ihren Rechtsstatus in Syrien, die Inhaftierung des Beschwerdeführers und dessen Militärdienst sowie – anhand einiger Photographien – die Teilnahme an politischen Kundgebungen. Jedoch wurden keinerlei Beweismittel vorgelegt, welche die behaupteten langjährigen kulturellen Aktivitäten oder – über die blosse Teilnahme an Demonstrationen hinaus, an welchen sich eine Vielzahl von Menschen

D-5514/2018 beteiligte – ein konkretes und individuelles politisches Engagement belegen könnten. Angesichts der Feststellung, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden aus den aufgeführten Gründen als asylrechtlich nicht relevant zu erachten sind, kann auf eine weitere Erörterung der Frage, ob die behaupteten kulturellen und politischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden glaubhaft sind, jedoch verzichtet werden. 5.7 Zusammenfassend erweist sich somit, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführenden hätten keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. Mit der Beschwerdeschrift wird unter dem Titel "Rückkehrsituation und Nachfluchtgründe" geltend gemacht, registrierte und gesuchte Personen sowie politische Aktivisten seien bei der Einreise nach Syrien einer Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt. Wie soeben festgestellt, ist aufgrund der Vorbringen, welche sich auf den Zeitraum vor der Ausreise aus Syrien beziehen, von keiner asylrechtlich relevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen. Konkrete Angaben dazu, weshalb subjektive Nachfluchtgründe – welche erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen des Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen – vorliegen sollen, werden durch die Beschwerdeführenden nicht gemacht. Auf die Frage, ob subjektive Nachfluchtgründe gegeben sind, ist folglich nicht weiter einzugehen. 7. 7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt, und es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der allgemeinen Situation in Syrien in ihrem Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführen-

D-5514/2018 den ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. August 2018 im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig bezüglich der Ziffern 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2018 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen. 10. Im Übrigen ist das SEM darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 21. September 2018 ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit stellte. Dieses Gesuch ist bis zum heutigen Zeitpunkt unbehandelt geblieben und mithin beim Staatssekretariat hängig.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5514/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Martin Scheyli

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