Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.01.2015 D-5513/2014

20. Januar 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,146 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 11. September 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5513/2014

Urteil v o m 2 0 . Januar 2015 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien

A._______, geboren [...], B._______, geboren [...], sowie deren Kinder C._______, geboren [...], D._______, geboren [...], und E._______, geboren [...], Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, [...], Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; ehemals Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 11. September 2014

D-5513/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammen aus F._______ im Distrikt G._______, Provinz al-Hasakah. Zwischen 2004 und 2011 lebten sie in Aleppo. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat im Mai 2013 in Richtung Türkei. Am 5. November 2013 reisten sie legal in die Schweiz ein und stellten am 11. November 2013 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen Asylgesuche. Am 26. November 2013 wurden der Beschwerdeführer (Ehemann) und die Beschwerdeführerin (Ehefrau) durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) jeweils summarisch und am 29. August 2014 eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. B. Die Beschwerdeführenden machten anlässlich ihrer Befragungen im Wesentlichen geltend, der Ehemann habe im Verlauf des Jahres 2011 zum einen mit Angehörigen bewaffneter regimefeindlicher Gruppen, zum anderen mit den staatlichen syrischen Sicherheitskräften Schwierigkeiten bekommen, indem er bedroht und zur Beteiligung am jeweiligen Kampf aufgefordert worden sei. Aufgrund dieser Drohungen seien sie zunächst in ihr Heimatdorf F._______ geflüchtet und hätten sich schliesslich zum Verlassen des Landes entschieden. Anlässlich seiner eingehenden Anhörung gab der Beschwerdeführer unter anderem sein syrisches Militärdienstbuch sowie zwei Bescheinigungen ab, aus denen hervorgehe, dass er Polizist sei und gesucht werde, weil er nicht zu seiner Truppe eingerückt sei. Auf weitere Aspekte der geltend gemachten Asylgründe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 11. September 2014 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 18. September 2014

D-5513/2014 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 22. September 2014. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. September 2014 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der genannten Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht beantragten sie sinngemäss, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. Oktober 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, mit Frist bis zum 29. Oktober 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten. G. Mit Einzahlung vom 28. Oktober 2014 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. H. Mit Vernehmlassung vom 13. November 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2014 wurde den Beschwerdeführenden in Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Dezember 2014 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des Bundesamts.

D-5513/2014 D-5513/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM beziehungsweise durch das vormalige BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs und die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Frage der Wegweisung bzw. des Wegweisungsvollzugs bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

D-5513/2014 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 5.2 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin gaben im Rahmen ihrer jeweiligen Befragungen durch die Vorinstanz zu ihren Asylgründen die folgenden Aussagen zu Protokoll.

D-5513/2014 5.2.1 Anlässlich seiner summarischen Erstbefragung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Im Wohnviertel der Familie in Aleppo habe es viele Anhänger des Regimes des syrischen Staatspräsidenten Bashar al-Assad gehabt. Es sei zu Kämpfen zwischen den Assad-Anhängern und der Freien Syrischen Armee (FSA) gekommen. Im August 2011 hätten Soldaten der regulären syrischen Armee die Wohnung der Beschwerdeführenden betreten und sich auf Balkonen und dem Dach des Gebäudes aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe von den Soldaten verlangt, sich wegen der Kinder zu entfernen. Auch hätten die Assad-Soldaten das Automobil des Beschwerdeführers beschlagnahmen wollen. Als er sich dagegen gewehrt habe, sei er mit einem Schlagstock auf den Kopf geschlagen worden. Die Soldaten hätten ihm Waffen geben wollen, um mit ihnen zu kämpfen, was er aber abgelehnt habe. Er sei deswegen bedroht worden. In der Folge habe er mit seiner Familie Aleppo verlassen, und sie seien zu ihren Angehörigen nach F._______ gegangen. Während der Zeit in Aleppo sei er zudem einmal aufgefordert worden, bei der Zivilpolizei zivilen Dienst zu leisten, was er aber nicht getan habe. Er wisse nicht, ob gegen ihn seitens der syrischen Behörden ein Haftbefehl vorliege. 5.2.2 Im Rahmen seiner eingehenden Anhörung begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch folgendermassen: Im Wohnviertel seiner Familie in der Altstadt von Aleppo seien bewaffnete Gruppen eingerückt, so die Jabhat al-Nusra (al-Nusra-Front) und die Liwa al-Tawhid (al-Tawhid- Brigade). Angehörige dieser Gruppen hätten ihn aufgefordert, ihm die Strassen und Wege durch das Viertel zu zeigen. Zudem hätten sie für ihre Bewegungen sein Fahrzeug benützt. Diese Gruppen hätten das Viertel während einem oder eineinhalb Monaten kontrolliert, aber danach hätten die Truppen des Regimes die Gegend zurückerobert. Angehörige des Regimes hätten die Häuser durchsucht und von ihm, dem Beschwerdeführer, wissen wollen, was er mit jenen Leuten zu tun gehabt habe und weshalb er diesen sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe. Er habe erklärt, dass die bewaffneten Gruppen zu ihm gekommen seien und er sich nicht habe weigern können, da er um sich und seine Kinder gefürchtet habe. Daraufhin sei er verbal beleidigt und mit einem Gewehrkolben in den Bauch und auf den Kopf geschlagen worden. In der Folge sei er während eines Zeitraums von zwanzig Tagen bis einem Monat in Ruhe gelassen worden. Danach sei ein schriftlicher Aufruf ergangen, mit dem die Bewohnerschaft aufgefordert worden sei, sich an der Verteidigung des Viertels zu beteiligen. Er habe dem aber nicht Folge geleistet. Daraufhin, etwa am 28. August

D-5513/2014 2011, seien drei Angehörige der staatlichen Sicherheitskräfte zu ihm gekommen und hätten ihn ‒ da er im Zeitraum der Jahre 1997 bis 1999 bei der Polizei gearbeitet habe ‒ dazu aufgefordert, als Polizist wieder bei seiner Truppe einzurücken, um das Land zu verteidigen. Auch diesbezüglich habe er sich geweigert, und die Angehörigen des Regimes hätten dann zwei oder drei Tage später sein Fahrzeug konfisziert. Noch am Abend des gleichen Tages habe er mit seiner Familie die Gegend verlassen, und sie seien in ihr Heimatdorf gegangen. Als man herausgefunden habe, dass er geflüchtet sei, sei sein Bruder vorgeladen und verhört worden. In der Folge, am 23. März 2012, sei gegen ihn ein Haftbefehl ergangen. Anlässlich seiner eingehenden Anhörung gab der Beschwerdeführer unter anderem sein syrisches Militärdienstbuch sowie zwei Bescheinigungen ab, aus denen hervorgehe, dass er Polizist sei und gesucht werde, weil er nicht zu seiner Truppe eingerückt sei. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer summarischen Erstbefragung im Wesentlichen zu Protokoll, Anhänger des syrischen Regimes hätten in Aleppo das Wohnhaus ihrer Familie angegriffen. Sie hätten das Automobil ihres Ehemannes beschlagnahmt und darauf ein Gewehr installiert. Die Gegenseite habe gedacht, ihr Ehemann habe das Fahrzeug freiwillig abgegeben, und am folgenden Tag seien Anhänger der FSA zum Haus der Familie gekommen und hätten ihren Ehemann bedroht. Danach seien die Beschwerdeführenden nach F._______ gegangen. In der Folge hätten sie von ihren ehemaligen Nachbarn telephonisch erfahren, dass Anhänger der FSA die Wohnung der Beschwerdeführenden zerstört hätten. 5.2.4 Anlässlich ihrer eingehenden Anhörung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgende Angaben: Am Morgen des Tages, als sie mit ihrer Familie Aleppo verlassen habe, seien zwei Personen ‒ Angehörige der Jabhat al-Nusra ‒ gekommen und hätten von ihrem Ehemann verlangt, mit ihnen zu kämpfen und ihnen sein Fahrzeug zu geben. Die beiden Personen hätten ihren Ehemann angegriffen, indem sie ihm Schläge in den Bauch und auf den Kopf versetzt hätten. Ihr Ehemann sei deswegen in Ohnmacht gefallen. Deswegen habe er nicht gesehen, wie später drei weitere Personen ‒ nämlich Angehörige der Liwa al-Tawhid, die mit der FSA verbunden sei ‒ gekommen seien. Diese hätten ihrem Mann vorgeworfen, sein Fahrzeug freiwillig den Leuten der Jabhat al-Nusra gegeben zu haben. In der Morgendämmerung des folgenden Tags, etwa um fünf Uhr, hätten sie das Viertel verlassen, um in ihr Heimatdorf zu gehen. Des Weiteren gab sie an, mehrere Monate vorher, zum Zeitpunkt des Ausbruchs der Krise in

D-5513/2014 Syrien, sei ihr Ehemann aufgefordert worden, in die syrische Armee einzutreten. 5.3 Mit Blick auf diese Aussagen der Beschwerdeführenden sind die zuvor (E. 5.1) aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung offensichtlich nicht erfüllt. Zu dieser Einschätzung führt zum einen, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin untereinander erheblich divergierende Angaben machten, sowohl was die personelle Herkunft der Bedrohung, die Gründe dafür wie auch den inhaltlichen und zeitlichen Ablauf betrifft. Zum anderen ist festzustellen, dass auch ihre jeweils eigenen Vorbringen zwischen der summarischen Erstbefragung und der eingehenden Anhörung in derart massiver Weise voneinander abweichen, dass der Eindruck entsteht, sie hätten sich entweder nicht mehr an ihre zum früheren Zeitpunkt gemachten Aussagen erinnern können oder sie hätten ihre angebliche Fluchtgeschichte im Nachhinein entsprechend angepasst. 5.4 Aus der Vielzahl von Widersprüchen und sonstigen Ungereimtheiten in den Aussagen der beiden Ehegatten im Rahmen ihrer Anhörungen im Asylverfahren vor dem BFM sind unter anderem die folgenden zeitlichen Aspekte hervorzuheben: So gab der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Erstbefragung zuerst an, er sei mit seiner Familie im August 2011 zunächst aus Aleppo, dem damaligen Wohnort, ins Herkunftsdorf der Familie, F._______ in der Provinz al-Hasakah, geflüchtet, und von dort seien sie schliesslich im Mai 2013 aus Syrien in die Türkei ausgereist. Bei gleicher Gelegenheit gab er in Widerspruch dazu zu Protokoll, nach dem Weggang aus Aleppo im Jahr 2011 hätten sie sich während zweier Monate, bis zum Zeitpunkt der Ausreise, in F._______ aufgehalten. Anlässlich der eingehenden Anhörung gab der Beschwerdeführer ein Dokument zu den Akten, das gemäss seinen Angaben bescheinige, er werde behördlich gesucht, wobei dieses Schriftstück am 23. März 2012, etwa ein Jahr nach der Ausreise aus Syrien, ausgestellt worden sei. Mithin geht aus dieser Aussage hervor, dass die Ausreise im März 2011 erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer summarischen Erstbefragung an, sie sei mit ihrer Familie am 15. März 2011 in die Türkei ausgereist, nachdem sie drei Monate zuvor von Aleppo nach F._______ gegangen seien. In der Türkei hätten sie eine Wohnung gemietet, und ihr Ehemann habe dort gearbeitet. Den genannten Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien steht gegenüber, dass die Beschwerdeführenden nach übereinstimmenden Aussagen ihren Wohnort Aleppo verlassen haben wollen, weil der Beschwerdeführer im August 2011 ‒ durch Akteure unterschiedlicher Herkunft ‒ bedroht und zur Teilnahme am bewaffneten Kampf aufgefordert worden sei. Die

D-5513/2014 Aussagen zu den Gründen des Weggangs aus Aleppo im August 2011 sind in zeitlicher Hinsicht offensichtlich in keiner Weise mit den Angaben vereinbar, die Ausreise aus Syrien sei im März 2011 erfolgt. 5.5 Anlässlich ihrer eingehenden Anhörungen wurden die Beschwerdeführenden mit den Widersprüchen in ihren Aussagen konfrontiert, vermochten diese aber in keiner Weise aufzulösen. Auch mit der Beschwerdeschrift und der Replik auf die Vernehmlassung der Vorinstanz wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, an den soeben getroffenen Einschätzungen etwas zu ändern. 5.6 Soweit der Beschwerdeführer die angebliche Suche der syrischen Sicherheitskräfte nach seiner Person durch die Einreichung von Beweismitteln zu belegen suchte, ist ferner Folgendes festzuhalten: Anlässlich seiner am 26. November 2013 durchgeführten summarischen Erstbefragungen gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage hin zu Protokoll, er wisse nicht, ob gegen ihn seitens der syrischen Behörden ein Haftbefehl vorliege. Demgegenüber gab er anlässlich seiner Anhörung vom 29. August 2014 die Kopie eines als Bestätigung für eine behördliche Suche nach seiner Person bezeichneten Dokuments zu den Akten. Die Echtheit dieses Dokuments lässt sich angesichts des Umstands, dass aus nicht ersichtlichen Gründen lediglich eine Kopie eingereicht wurde, von vornherein in keiner Weise überprüfen. Darüber hinaus ist allerdings auch nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Erstbefragung nicht wissen konnte, ob ein Haftbefehl gegen ihn vorgelegen habe, nachdem das genannte Dokument am 23. März 2012 ausgestellt worden sein soll und für den Beschwerdeführer durch dessen Bruder ‒ angeblich gegen Bezahlung ‒ bei einer syrischen Behörde erhältlich gemacht worden sein soll. Angesichts der gegebenen Umstände ist mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei der genannten "Bestätigung für eine behördliche Suche" um eine Fälschung handelt. Aus den weiteren eingereichten Beweismitteln, namentlich dem syrischen Militärdienstbuch, das die Ableistung seiner Wehrpflicht belegt, sowie einer Bescheinigung, wonach der Beschwerdeführer in der Vergangenheit ‒ zwischen 1997 und 1999 ‒ als Polizist gearbeitet habe, lässt sich hinsichtlich der behaupteten Asylgründe nichts ableiten, und es kommt ihnen somit keine Beweistauglichkeit zu. 5.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien

D-5513/2014 nicht glaubhaft. Das Bundesamt hat folglich ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 5.8 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien nicht zur Einschätzung führen, es liege aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor. Im Sinne einer Klarstellung ist ferner anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch das BFM mit Verfügung vom 11. September 2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die – einzig in den Punkten 1 und 2 des Dispositivs angefochtene – Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5513/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

Versand:

D-5513/2014 — Bundesverwaltungsgericht 20.01.2015 D-5513/2014 — Swissrulings