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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2018 D-5512/2018

22. Oktober 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,371 Wörter·~12 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5512/2018 lan

Urteil v o m 2 2 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien

A._______, geb. am (…), Malaysia, alias B._______, geboren am (…), Indien, vertreten durch Esther Potztal, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 29. August 2018 / N (…).

D-5512/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2016 unter der Identität B._______, geboren am (…), Indien, ein erstes Mal um Asyl nachsuchte, wobei sie keine Identitätsdokumente vorlegte, dass sie zu ihrem persönlichen Hintergrund vorbrachte, sie sei (…) sprechende indische Staatsangehörige muslimischen Glaubens aus dem Distrikt C._______, Bundesstaat D._______, stamme aus ärmlichen Verhältnissen und habe zwei uneheliche Kinder von zwei verschiedenen Männern bekommen, welche ihr jedoch nach den Geburten von den Vätern weggenommen worden seien, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, einige Wochen nach der letzten Geburt von ihrer (…) verkauft und (…) Jahre zur Prostitution gezwungen worden sei, dass ihr mit Hilfe eines Kunden im Herbst 2016 schliesslich die Flucht über E._______ und F._______ in die Schweiz gelungen sei, dass die Vorinstanz am 24. November 2016 feststellte, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und ihr Asyl gewährte, dass die zuständige kantonale Migrationsbehörde ihr in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung, gültig vom 24. November 2016 bis 8. Oktober 2018, ausstellte, dass die Vorinstanz durch einen Journalisten, welcher seiner Quelle Anonymität zugesichert habe, am 29. August 2017 informiert wurde, die von der Beschwerdeführerin angegebene Identität sowie ihre Asylvorbringen könnten erfunden sein, dass sie in Wahrheit malaysische Staatsangehörige sei und ihre wahre Identität A._______, geboren am (…) in G._______, Malaysia, laute, was aus einer beigelegten Kopie ihres Reisepasses hervorgehe, dass die Vorinstanz am 5. Oktober 2017 diesbezüglich Abklärungen bei den Schweizer Botschaften in Kuala Lumpur und New Delhi einholen liess und der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2018 zu den Ergebnissen das rechtliche Gehör gewährte,

D-5512/2018 dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 19. Februar 2018 Stellung nahm und zugab, insbesondere hinsichtlich ihrer Identität und Herkunft nicht die Wahrheit gesagt zu haben, sowie zu ihren – nach ihren Angaben eigentlich zutreffenden – Asylgründen ausführte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. April 2018 der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aberkannte und ihr Asyl widerrief, wobei der Entscheid am 22. Mai 2018 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführerin unter der Identität A._______, geboren am (…), Malaysia, am 31. Mai 2018 ein zweites Asylgesuch unter Beilage von diversen Beweismitteln (zur Auflistung vgl. Entscheid der Vorinstanz vom 29. August 2018, S. 5 E. I.13) einreichte, dass sie zur Begründung dieses Gesuchs – mit fast gleichem Wortlaut wie in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2018 – im Wesentlichen geltend machte, sie habe im ersten Asylverfahren nicht die ganze Wahrheit gesagt und sich als eine andere Person ausgegeben, was nicht entschuldbar sei, in ihren ersten Asylvorbringen aber teils wahre Angaben gemacht, dass sie malaysische Staatsangehörige sei, aus einer armen Familie stamme und (…) geheiratet habe, wobei aus der Ehe (…) hervorgegangen seien, dass ihr die (…) weggenommen und der Schwiegermutter beziehungsweise einem Onkel des Ehemannes gegeben worden seien, weshalb es (…) zur Trennung sowie (…) zur definitiven Scheidung gekommen sei, dass sie nach der Trennung eine Beziehung mit einem anderen (…) Mann eingegangen sei, von dem sie (…) einen (…) Sohn bekommen habe, weshalb es jedoch immer wieder zu Auseinandersetzungen mit der Familie dieses Mannes gekommen sei, dass ihr Partner zunehmend gewalttätig gegen sie geworden sei und sie sich deshalb am (…) an die Polizei gewendet, dort aber keine Hilfe erhalten habe, sondern vielmehr Ersterer von der Anzeige bei der Polizei erfahren und ihr mit dem Tod gedroht habe, dass sie bereits (…) über Facebook einen indischen Mann namens H._______ kennengelernt habe, welcher ihr versprochen habe, sie zu heiraten, woraufhin sie schliesslich im (…) nach C._______ zu ihm gereist sei,

D-5512/2018 dass sie eine Woche mit ihm in einem Hotel gewohnt und verkehrt habe, später dann zu einem seiner Freunde in ein Haus gebracht und zur Prostitution gezwungen worden sei, dass sie Gewalt und Zwangsabtreibung erlitten habe, sodass sie vor lauter Verzweiflung einen Selbstmordversuch unternommen habe, dass ein Kunde und Bekannter von H._______ Mitleid mit ihr gehabt und ihr am (…) die Flucht wie im ersten Verfahren beschrieben gegen Bezahlung ermöglicht habe, dass sie während der Reise ihren eigenen Reisepass benutzt habe, welchen der Schlepper bei Ankunft in der Schweiz jedoch zurückbehalten habe, dass H._______ zwischenzeitlich ihre Familienangehörigen sowie ihren Ex-Ehemann über ihren Umgang mit vielen Männern in Indien informiert habe, weshalb Erstere – mit Ausnahme ihrer Schwester, die aber aus Angst vor der Familie den Kontakt eindämmen wolle – nichts mehr von ihr wissen wollten und Letzterer sie umzubringen gedroht habe, dass das SEM mit Verfügung vom 29. August 2018 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, und deren Asylgesuch vom 31. Mai 2018 ablehnte, feststellte, dass angesichts der bis 8. Oktober 2018 gültigen kantonalen Aufenthaltsbewilligung der Entscheid über den weiteren Aufenthalt und einer allfälligen Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle, und eine Gebühr von Fr. 600.– erhob, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. September 2018 gegen den Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei sie aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft ohne Gewährung von Asyl festzustellen, dass sie weiter beantragte, ihr sei die Pflicht zur Bezahlung der vorinstanzlichen Gebühren von Fr. 600.– zu erlassen,

D-5512/2018 dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen ihre Asylvorbringen wiederholte, dass mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 19. Oktober 2018 aufgefordert wurde, dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

D-5512/2018 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen beantragt, weil vom SEM der rechtserhebliche Sachverhalt – insbesondere wegen unterbliebener erneuter Anhörung – nicht vollständig und korrekt erfasst worden sei, dass sie allerdings in ihren diesbezüglichen Vorbringen ganz überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, dass die Vorinstanz zudem rechtlich nicht gehalten war, eine Anhörung durchzuführen, da Mehrfachgesuche in Asylverfahren schriftlich einzureichen und zu begründen sind (vgl. Art. 111c Abs. 1 S. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin insoweit die Pflicht und im konkreten Fall auch die Gelegenheit hatte, ihre weiteren Gesuchsgründe in einer umfangreichen schriftlichen Eingabe einschliesslich diverser Beweismittel darzulegen, zumal ihr aus den Erwägungen der Vorinstanz zum Asylwiderruf bereits wesentliche Einwände zu ihrer nahezu wortgleichen Stellungnahme vom 19. Februar 2018 bekannt waren, dass sich vorliegend auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür ergeben, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz ungenügend erstellt worden, dass die Beschwerdeführerin demnach bereits mit ihrem Antrag zur Hauptsache und der damit verbundenen Rüge der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung nicht durchdringt und das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-5512/2018 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht sich der Vorinstanz zwar nicht in allen ihren Erwägungen zur Glaubhaftmachung der Vorbringen der Beschwerdeführerin gemäss Art. 7 AsylG anschliessen kann, etwa soweit sie Zweifel anbringt zu den möglichen Motiven von H._______, sie in der Schweiz und Malaysia zu verfolgen, dass die weiteren Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin aber zu bestätigen sind, dass durch die falschen Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Identität sowie ihre Asylvorbringen im ersten Asylverfahren ihre Glaubwürdigkeit bereits erschüttert ist, dass ihre neuen Vorbringen diverse Ungereimtheiten und stereotype Aussagen aufweisen, dass jedenfalls nicht plausibel erscheint, warum sie in verschiedenen Bereichen ihrer Schilderungen falsche oder gänzlich andere Angaben machte, wenn sie im ersten Verfahren tatsächlich nur über ihre Personalien und Herkunft habe täuschen wollen, etwa zur Anzahl und den Geburtsdaten ihrer Kinder, zum Tod ihres Vaters oder zum Verschweigen ihrer Geschwister,

D-5512/2018 dass auch ihre Angaben zum Verbleib des Reisepasses nicht nachvollziehbar sind, dass die Vorbringen zur Zwangsprostitution zwar nicht grundsätzlich von der Hand zu weisen sind, aber weitere Ungereimtheiten beinhalten, etwa zur kurzen Zeitspanne zwischen Prostituierung, Schwangerschaft, Zwangsabtreibung und Hilfe bei der Ausreise durch einen Kunden, dass angesichts der vorstehenden Zweifel die Vorbringen zur Gewalt in Malaysia und zur Zwangsprostitution in Indien konstruiert erscheinen, dass der Vorinstanz weiter darin zuzustimmen ist, die eingereichten Beweismittel seien – ungeachtet ihrer Echtheit – nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu untermauern, dass mit den Geburtsurkunden etwa lediglich davon ausgegangen werden kann, dass sie Mutter von vier Kindern ist, dass die Dokumente betreffend H._______ kaum Daten und auch sonst keine Hinweise beinhalten, welche die zeitlichen Angaben, das Eheversprechen oder gar die Zwangsprostitution belegen könnten, dass sodann aus dem eingereichten Arztzeugnis die Ursachen für die gesundheitlichen Probleme nicht ersichtlich werden, dass abgesehen davon eine allfällige Verfolgung in einem Drittstaat bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG aber ohnehin nicht zu berücksichtigen ist, soweit sie nicht zu einer Verfolgung im Heimatstaat führt, dass für das Gericht aus den Akten jedenfalls nicht ersichtlich wird, ob und inwieweit eine allenfalls asylrelevante erneute Zwangsprostitution oder Gewalt durch H._______ oder Dritte in Malaysia drohen könnte, dass weiter die geltend gemachte Verleumdung ihrer Person durch H._______ bei ihren Familienangehörigen und ihrem Ex-Ehemann ebenso wie deren Reaktionen und Drohungen – selbst bei Wahrunterstellung – keine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, da es hier an einem Verfolgungsmotiv fehlt,

D-5512/2018 dass schliesslich die Vorbringen zur Gewalt und Todesdrohung durch einen früheren Partner der Beschwerdeführerin in Malaysia und der unterlassenen Hilfe durch die Polizei ungeachtet der von der Vorinstanz aufgeworfenen Zweifel an der Glaubhaftmachung schon mangels Anknüpfung an ein Verfolgungsmotiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht asylrelevant sind, dass darüber hinaus – unbenommen möglichen Fehlverhaltens einzelner Bediensteter – grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und -bereitschaft des malaysischen Staates auszugehen ist, zumal ein hundertprozentiger Schutz durch keinen Staat gewährleistet werden kann, dass jedenfalls aus der Fotografie eines Polizeirapports vom (…) mit der Vorinstanz hervorgeht, die Beschwerdeführerin habe sich gegen die Übergriffe ihres früheren Partners wehren wollen, nicht aber, dass die Polizei nicht eingeschritten sei, dass die Vorbringen zur Gewalt und Verleumdung in Malaysia allenfalls unter dem Blickwinkel möglicher Wegweisungsvollzugshindernisse auf ihre Glaubhaftigkeit und Relevanz zu prüfen wären, was – wie nachfolgend ausgeführt – aber nicht der Zuständigkeit des Gerichts unterfällt, dass es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz durch das SEM zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass die Vorinstanz aber zutreffend von der Prüfung der Wegweisung sowie allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse abgesehen hat, nachdem die Beschwerdeführerin im Besitz einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung ist beziehungsweise war und der diesbezügliche Entscheid in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde fällt, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen auch nicht mit ihrem Antrag auf Erlass der Pflicht Bezahlung der vorinstanzlichen Gebühren durchdringt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-5512/2018 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 10. Oktober 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-5512/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

Versand:

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