Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5505/2019
Urteil v o m 2 . Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien
A._______, geboren am (…), und ihr Kind B._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. September 2019.
D-5505/2019 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) suchte am 3. August 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in C._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 21. August 2017 zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). In der Folge wurde sie für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen, wo ihr Ehemann (E._______, N […]) als in der Schweiz vorläufig aufgenommene Person bereits Wohnsitz hatte. Am (…) brachte sie das gemeinsame Kind B._______ zur Welt. Am 8. Oktober 2018 hörte sie das SEM eingehend zu ihren Asylgründen an. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus F._______ (Provinz G._______), wobei sie die letzten vier Jahre vor der Ausreise mit ihrer Familie in H._______ (in derselben Provinz) gelebt habe. Syrien habe sie in erster Linie wegen des dort herrschenden Bürgerkrieges verlassen. Die frühere al-Nusra-Front (heute «Dschabhat Fath asch- Scham»), der sogenannte «Islamische Staat» und andere bewaffnete Organisationen hätten für sie als Kurdin eine Bedrohung dargestellt. An ihrem letzten Wohnort in H._______ habe es zwar schon kurdische Familien gegeben, aber in den umliegenden Dörfern seien nur Araber gewesen, die den Kurden feindlich gesinnt gewesen seien. Ausserdem habe sie sich im Laufe des zweiten Studienjahres – im Jahr 2015 – nicht mehr an die Universität in der Stadt I._______ getraut, weil dort Araber und Leute vom Regime gewesen seien. Sodann sei sie am 22. Januar 2017 zusammen mit ihrem (…) und anderen Familienangehörigen auf der Rückreise von einem Besuch bei einer (...) in F._______ nach H._______ gewesen, als plötzlich eine Mine unter ihrem Auto explodiert sei. Im Gegensatz zu anderen Familienmitgliedern sei sie selber nur leicht verletzt worden. Sie wisse nicht, wer die Mine gelegt habe beziehungsweise die Mine habe gezielt ihrer Familie gegolten, weil diese die Übernahme der Kontrolle in der Region J._______ (Distrikt K._______, Provinz G._______) durch die Kurden gefeiert habe, und Araber aus dem Dorf L._______ in den Angriff involviert gewesen seien. Nach diesem Vorfall habe es zwar keine negativen Vorkommnisse mehr gegeben, ihre Familie und sie seien aber auch nicht mehr aus dem Dorf hinausgegangen. Aufgrund der unsicheren Lage in Syrien, des psychischen Drucks nach der geschilderten Minenexplosion und des Wunsches, mit ihrem Ehemann zusammenzuleben, sei sie im Februar 2017
D-5505/2019 aus Syrien ausgereist. Auf der Flucht habe sie ihre (...) M._______ (N […]) angetroffen, mit welcher sie zusammen in die Schweiz eingereist sei. A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte sie ihren Pass, ihre Identitätskarte, einen Auszug aus dem Personenregister für registrierte Ausländer (Ajanib) in der Provinz G._______ vom 14. Januar 2003, ihr Familienbüchlein (jeweils im Original), eine vom Shariagericht ausgestellte Bescheinigung über ihre Eheschliessung vom 31. August 2016 (in Kopie) sowie diverse Ausbildungsbestätigungen (jeweils im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. September 2019 (eröffnet am 20. September 2019) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter das SEM um Einsicht in die Verfahrensakten. Mit Ausnahme der Aktenstücke D2/1, D3/1, D4/7, D5/1, D6/2, D7/1, D10/1, D11/1, D15/1, D18/1, D19/1, D20/1, D31/2 und D33/1 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 entsprechende Akteneinsicht. D. Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2019 (Datum des Poststempels) liess die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung vom 18. September 2019 (Asylentscheid) anfechten. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr und ihrem Kind Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien sie und ihr Kind als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr vollumfängliche Einsicht in alle A-Akten, alle B-Akten und alle C-Akten sowie in die Akten D3/1, D4/7, D6/2, D7/1, D10/1, D11/1 und D15/1 zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör zu deren Inhalt zu gewähren und – nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs – eine
D-5505/2019 Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Im Weiteren ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Der Beschwerde beigelegt war – nebst der angefochtenen Verfügung und einer Fürsorgebestätigung vom 9. Oktober 2019 – ein Ausdruck der Karte «Situation in Northeast Syria: October 16, 2019, ISW INSTITUTE FOR THE STUDY OF WAR». E. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und ihr Kind in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
D-5505/2019 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie der Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör), die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des Willkürverbots vor.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber den um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35
D-5505/2019 Entscheidentwürfe, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303). Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 4.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BIN- DER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 4.4 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, da sie ihr die A-Akten, B-Akten und C-Akten sowie die Aktenstücke D3/1, D4/7, D6/2, D7/1, D10/1, D11/1 und D15/1 nicht zur Einsicht zugestellt habe. Hierzu bringt sie im Einzelnen was folgt vor: 4.4.1 Die Paginierung ihrer Akten beginne mit dem Aktenstück D1/2, sodass offensichtlich drei weitere Unterdossiers (A-Akten, B-Akten und C-Akten) vorliegen würden, in welche ihr keine Einsicht gewährt worden sei. Zwar handle es sich dabei vermutlich bei mindestens einem dieser drei Unterdossiers um die Akten ihres Ehemannes. Es sei aber unklar, welches Unterdossier ihren Ehemann betreffe und worum es in den beiden anderen Unterdossiers gehe. Es trifft zu, dass es sich bei den genannten Akten um diejenigen ihres Ehemannes handelt (A-Akten [Asylgesuch]; B-Akten [vorläufige Aufnahme] und C-Akten [Gesuch um Familiennachzug]). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine begründete Furcht wegen ihres Ehemannes geltend gemacht hat, und sich die Vorinstanz bei der Entscheidfindung nicht zulasten der Beschwerdeführerin auf diese Akten abgestützt hat, war letztere nicht gehalten, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör beziehungsweise Akteneinsicht hierzu zu
D-5505/2019 gewähren. Schliesslich kann in Akten Dritter grundsätzlich nur mit einer Einwilligungserklärung Einsicht gewährt werden, was dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bekannt sein dürfte. Eine solche Erklärung liegt dem Gericht jedoch nicht vor. Wie bereits festgehalten, ist den obgenannten Akten das Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ohnehin klar abzusprechen. 4.4.2 Bei den Aktenstücken D3/1, D7/1, D10/1, D11/1 und D15/1 handle es sich gemäss Bezeichnung um interne Mitteilungen, wobei es die Vorinstanz unterlassen habe anzugeben, worum es bei den entsprechenden internen Mitteilungen gehe. Zwar ist die Vorinstanz in Bezug auf die Aktenführung daran zu erinnern, dass die Bezeichnung «interne Kommunikation» grundsätzlich ungenügend ist, da es sich dabei nicht um eine Beschreibung eines Dokuments handelt. Vorliegend hat die Vorinstanz aber – unabhängig vom Beschrieb im Aktenverzeichnis – die obgenannten Aktenstücke (D3/1 [Resultat betreffend daktyloskopische Erfassung]; D7/1, D10/1 sowie D11/1 [jeweils E-Mail-Korrespondenz betreffend medizinische Abklärung] und D15/1 [E-Mail-Korrespondenz betreffend Aktenführung]) zu Recht als nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegende interne Akten im Sinne von BGE 115 V 303 respektive der Geheimhaltung gemäss Art. 27 VwVG unterliegende Akten paginiert. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz bei der Entscheidfindung nicht zulasten der Beschwerdeführerin auf diese Aktenstücke abgestützt. 4.4.3 Beim Aktenstücke D4/7 handle es sich um die Akten der Grenzwache, welche die Vorinstanz fälschlicherweise als «Akten anderer Behörden» paginiert habe. Es sei offensichtlich, dass diese Unterlagen durch die Zustellung an die Vorinstanz zu Akten derselben geworden seien und somit die Vorinstanz für die Gewährung der Akteneinsicht zuständig gewesen wäre. Zunächst ist festzuhalten, dass für die Durchführung der Akteneinsicht die verfügende Behörde (vorliegend: das SEM) zuständig ist, und dies grundsätzlich auch bezüglich Akten anderer Stellen gilt, die sie in ihr Aktenverzeichnis aufnimmt (vgl. BGE 129 I 249 E. 4.2). Damit unterliegt das Aktenstück D4/7 (Umschlag mit Dokumenten betreffend die Identitätsabklärung) grundsätzlich der Akteneinsicht. Diesbezüglich gilt aber festzuhalten, dass es sich dabei – mit Ausnahme der der Beschwerdeführerin bereits bekann-
D-5505/2019 ten Akten (Pass und Identitätskarte [in Kopie]) – um nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegende interne Akten im Sinne von BGE 115 V 303 respektive der Geheimhaltung gemäss Art. 27 VwVG unterliegende Akten handelt. Folglich wurde diesbezüglich das Akteneinsichtsrecht – trotz der nicht zutreffenden Paginierung – im Ergebnis nicht verletzt. 4.4.4 Beim Aktenstück D6/2 handle es sich offenbar um einen Bericht betreffend ihre Identitätsabklärung. Dieser Bericht sei jedoch in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt worden. Es sei offensichtlich, dass ein Bericht betreffend die Identitätsabklärung entscheidrelevant sei und Einsicht in diesen gewährt werden müsste. Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dieses Aktenstück zu Recht als nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegende interne Akten im Sinne von BGE 115 V 303 respektive der Geheimhaltung gemäss Art. 27 VwVG unterliegende Akte paginiert hat. Des Weiteren sind in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Asylgründe aufgeführt und auch bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen der Vorinstanz inhaltlich nicht einverstanden ist, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. 4.4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die obgenannten Akten (im Ergebnis) zu Recht von der Akteneinsicht ausgenommen. Folglich sind auch die Gesuche um Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen. 4.5 Seitens der Beschwerdeführerin wird ferner gerügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Beizug des Dossiers ihrer in der Schweiz lebenden (...) M._______ (N […]) mit einer Aktennotiz aktenkundig zu machen. Somit sei nicht nachvollziehbar, ob die Akten tatsächlich beigezogen worden seien und weshalb die Konsultation des Dossiers keine Hinweise auf Verfolgung ergeben habe. Es sei daher offensichtlich, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und festgestellt habe. Zwar wäre eine Aktennotiz zum Beizug dieses Dossiers zu begrüssen; die Vorinstanz hat aber den Beizug in der angefochtenen Verfügung sowohl im Sachverhalt aufgelistet (Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2019, Ziff. I/4.), als auch in den Erwägungen gewürdigt (vgl. a.a.O. Ziff. II/1.), womit diese Rügen ins Leere gehen.
D-5505/2019 4.6 Weiter moniert die Beschwerdeführerin, die Situation in Nordsyrien habe sich seit der türkischen Militäroffensive vom 9. Oktober 2019 wesentlich verändert, weshalb die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 18. September 2019 hatte die türkische Militäroffensive vom 9. Oktober 2019 noch gar nicht begonnen, wodurch diese zwangsläufig auch nicht hat berücksichtigt werden können. Die Abklärungspflicht ist damit nicht verletzt. 4.7 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz dadurch verletzt, dass sie das Asylverfahren jahrelang verzögert habe, indem sowohl zwischen den Befragungen als auch zwischen der Anhörung und dem Asylentscheid ein Jahr gelegen habe. Vor diesem Hintergrund zu behaupten, sie habe keine detaillierten Ausführungen zu ihren Asylgründen gemacht, verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei willkürlich. Inwiefern die Verfahrensdauer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellen soll, wird in der Beschwerde nicht substantiiert. Die Beschwerdeführerin legt namentlich nicht dar, inwiefern ihr daraus ein Nachteil entstanden sein soll. Im Übrigen hätte es ihr offen gestanden, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, wenn sie mit der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens nicht einverstanden gewesen ist. Schliesslich gehen auch die Rügen der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Willkürverbots fehl. Hinsichtlich des ersteren Grundsatzes, bei dem es einerseits um die Frage geht, wie weit sich Privatpersonen auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen können, und andererseits die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln können sollen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 1 ff. und 21 f.), liegt das gerügte Verhalten der Vorinstanz offensichtlich nicht im Anwendungsbereich dieses Grundsatzes. Sodann liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜL- LER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133
D-5505/2019 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Hier wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz darunter zu subsumieren wären. 4.8 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Im Einzelnen führte sie aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich des gezielten Minenangriffs durch die arabischen Nachbarn aus dem Dorf L._______ am 22. Januar 2017 seien in wesentlichen Punkten
D-5505/2019 zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und vermittelten den Eindruck, die Beschwerdeführerin habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Hinzu komme, dass sie diesbezüglich im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten auch unterschiedliche Angaben gemacht habe. So habe sie in der BzP lediglich von verletzten Familienmitgliedern gesprochen, während sie in der Anhörung ausgeführt habe, ihr (…), ihre (…) und ihre (…) seien dabei ums Leben gekommen. Des Weiteren habe sie über die Urheberschaft der Minenexplosion in der BzP noch nichts zu erzählen gewusst. Vielmehr habe sie ausgeführt, damals habe es wegen des Krieges einige verminte Strasse gegeben. In der Anhörung habe sie hingegen geltend gemacht, die Araber aus dem Dorf L._______ seien involviert gewesen und die Mine habe ihrer Familie gegolten, weil diese die Übernahme der Kontrolle in der Region durch die Kurden gefeiert habe. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wie die Araber aus dem Dorf L._______ erfahren haben sollten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie sich am Abend der Explosion auf dem Rückweg vom Besuch ihrer (...) in F._______ befunden hätten. Auf entsprechende Nachfrage habe sie zu Protokoll gegeben, möglicherweise seien jene von anderen Dorfbewohnern informiert worden, was nicht zu überzeugen vermöge. Ferner habe sie auch nicht nachvollziehbar begründen können, weshalb gerade ihre Familie ins Visier der Araber aus dem Dorf L._______ geraten sein solle, schliesslich habe es in ihrem Dorf einige kurdische Familien gegeben. Im Übrigen seien auch den Angaben ihrer (...) M._______ (N […]) keine Hinweise zu entnehmen, wonach ihre Familie respektive die Beschwerdeführerin gezielt verfolgt und Opfer eines gezielten Minenangriffs geworden sei. Im Weiteren erwägt die Vorinstanz, dass der Krieg in Syrien und die daraus folgenden allgemeinen erschwerten Lebensbedingungen grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden. Demnach handle es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin rund um den syrischen Bürgerkrieg und die unsichere Lage nicht um Nachteile, denen asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 EMRK zukomme. Sodann gebe es keine Anzeichen dafür, dass Kurden in Syrien allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit einer gezielten Verfolgung unterliegen würden. Solange Übergriffe gegen das Kollektiv der Kurden nicht derart intensiv und häufig seien, dass jedes Mitglied der Gruppe einen Angriff befürchten müsse, müssten besondere Umstände vorliegen, damit aufgrund einer blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile als erfüllt beziehungsweise die Furcht davor als begründet erachtet werden könnten. Solche Umstände würden bei Kurden in Syrien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vorliegen. Daran habe
D-5505/2019 sich auch seit dem Beginn der Unruhen im März 2011 nichts geändert. Eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bestehe deshalb alleine aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit nicht. Eine Furcht davor sei daher auch nicht als begründet im Sinne des Asylgesetzes zu erachten. Somit entfalte auch dieses Vorbringen keine Asylrelevanz. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen. 6.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen, bei einer Rückkehr in ihrem Heimatstaat sowohl durch die arabischen Nachbarn aus dem Dorf L._______, die islamistischen Jihadisten als auch das türkische Militär und das syrische Regime einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bezüglich der gezielten Verfolgung durch die arabischen Nachbarn aus dem Dorf L._______ ausgegangen. Indem die Vorinstanz zur Begründung der Unglaubhaftigkeit unter anderem auf ihre Ausführungen anlässlich der BzP verweise, verkenne sie, dass es sich bei letzterer um eine summarische Befragung handle. Es sei somit willkürlich zu behaupten, sie habe anlässlich der BzP keine detaillierten Ausführungen zur Urheberschaft des Minenangriffs gemacht. Im Rahmen der Anhörung habe sie sodann detailliert und glaubhaft geschildert, dass die Mine explodiert sei, als sie und ihre Familie mit dem Auto von einer Siegesfeier nach H._______ zurückgekehrt seien. Dasselbe gelte für ihre Ausführungen, dass die Araber aus dem Dorf L._______ einen grossen Hass auf sie und ihre Familie gehabt hätten. Schliesslich habe sie auch detailliert und glaubhaft geschildert, dass sie und ihre Familie nach der erwähnten Minenexplosion nicht mehr ins Dorf zurückgegangen seien. Es stehe somit fest, dass die konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin respektive der Familie durch die arabischen Nachbarn aus dem Dorf L._______ weiterhin bestehe. Ferner hätten die Türkei und ihre islamistischen Milizen am 9. Oktober 2019 einen völkerrechtswidrigen Angriff auf die kurdischen Gebiete in Syrien gestartet, was aus der beigelegten Karte «Situation in Northeast Syria: October 16, 2019, ISW INSTITUTE FOR THE STUDY OF WAR» hervorgehe. Insbesondere handle es sich dabei um eine gezielte ethnische Verfolgung der kurdischen Bevölkerung in Rojava. Es sei somit offensichtlich, dass sie heute in Rojava Opfer einer Kollektivverfolgung der Kurden würde. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsse sodann von einem Verhör durch die
D-5505/2019 syrischen Behörden ausgegangen werden, welches für sie eine ausserordentliche Gefahr darstellen würde. Ihr Profil als Angehörige der kurdischen Minderheit verschärfe sich durch das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz noch zusätzlich. Die Wahrscheinlichkeit, einem willkürlichen Verhör und asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt und aufgrund ihres Profils gezielt asylrelevant verfolgt zu werden, sei ausgesprochen hoch. Hinzu komme, dass laut den jüngsten Aussagen des Generalmajors der Republikanischen Garden des syrischen Regimes (Issam Zahredinne) alle Flüchtlinge Verräter seien, die bestraft werden müssten. Hierzu könne auf diverse allgemein zugängliche Internetartikel verwiesen werden. Dies sei ebenfalls ein Beleg dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr eine gezielte asylrelevante Verfolgung seitens der syrischen Regierung drohe. Insbesondere sei festzuhalten, dass Rojava neu unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehe. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 6.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Das eingereichte Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bst. D) und die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
D-5505/2019 nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 7.3 Was die im Rahmen der Anhörung erstmals geltend gemachte asylrelevante Verfolgung durch die arabischen Nachbarn aus dem Dorf L._______ anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: 7.3.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP – auch auf entsprechende Nachfrage – keine individuellen Schwierigkeiten mit Drittpersonen geltend gemacht hat (vgl. SEM-Akten D14/13, Ziff. 7.02 S. 8). Der Versuch in der Rechtsmitteleingabe, diesen Widerspruch mit dem summarischen Charakter der BzP zu erklären, ist offensichtlich unbehelflich, zumal der Widerspruch ein Kernvorbringen betrifft. Abgesehen davon, hat die Vorinstanz weiter zutreffend festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin zu der geltend gemachten asylrelevanten Verfolgung durch die arabischen Nachbarn aus dem Dorf L._______ in der Anhörung lediglich pauschal und auf wenig substantiierte Weise geäussert habe. Auch auf (mehrmalige) Nachfrage vermochte die Beschwerdeführerin ihre Schilderungen nicht zu präzisieren (vgl. SEM-Akten D30/11 F47-53, F55-56). Die Sichtweise in der Beschwerde, dass ihre diesbezüglichen Aussagen plausibel und detailreich gewesen seien, findet im Anhörungsprotokoll somit keine Bestätigung. Vielmehr verwickelte sie sich in einen erneuten Wiederspruch, indem sie ausführte, dass ein Teil ihrer Familie, welche gemäss eigenen Angaben weiterhin durch die arabischen Nachbarn aus dem Dorf L._______ asylrelevant verfolgt werde, nach wie vor in H._______ lebe und es ihnen – abgesehen von der prekären Sicherheitslage – gut gehe (vgl. SEM-Akten D30/11 F22-23, F25). 7.3.2 Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich auch den Akten der (...) der Beschwerdeführerin, M._______ (N […]), keinerlei Hinweise entnehmen lassen, wonach ihre Familie respektive die Beschwerdeführerin seitens arabischer Nachbarn aus dem Dorf L._______ in Gefahr sei (vgl. daselbst A11/11 Ziff. 7.02; A53/11 F20-21, F26-27, F47-48).
D-5505/2019 7.3.3 Somit ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung seitens der arabischen Nachbarn aus dem Dorf L._______ glaubhaft zu machen. 7.4 Aus den im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien stehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (Angst, prekäre Sicherheitslage) kann sodann nicht auf eine gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Befragungen – abgesehen von der als unglaubhaft eingestuften Verfolgung seitens arabischer Nachbarn aus dem Dorf L._______ – keine individuellen Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden oder Drittpersonen geltend gemacht (vgl. SEM-Akten D14/13 Ziff. 7.02 S. 8; D30/11 F57-59). Die kriegsbedingten Erlebnisse stellten für die Beschwerdeführerin zweifellos eine grosse Belastung dar, den Vorbringen fehlt es jedoch an einer gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, mithin sind sie nicht asylrelevant. Wie von der Vorinstanz ferner zutreffend festgehalten, genügt die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie allein nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Verfolgung anzunehmen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart weiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Sicherheitskräfte und der verbündeten islamistischen Milizen in Nordsyrien, ist – entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht – nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. Urteile des BVGer D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3, E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3, D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes Rechnung getragen. 7.5 Entgegen den Beschwerdevorbringen ist schliesslich festzuhalten, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur
D-5505/2019 Annahme führt, die Beschwerdeführerin hätte bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung seitens der syrischen Behörden zu befürchten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da in ihrem Fall nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese sie als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen ist.
D-5505/2019 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
D-5505/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Versand: