Abtei lung IV D-5502/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . September 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Nepal, vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5502/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 6. Dezember 2004 und gelangte am 17. Dezember 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 28. Dezember 2004 vom BFF im Transitzentrum B._______ befragt und am 31. Januar 2005 vom Ausländeramt des Kantons C._______ angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei während seines Studiums Mitglied der kommunistischen Partei gewesen. Im Jahre 2000 sei er in sein Heimatdorf D._______ zurückgekehrt, wo er zusammen mit seiner Ehefrau einen Lebensmittelladen eröffnet habe. Da er Sympathien für die Maoisten gehegt habe, hätten diese Lebensmittel bei ihm beziehungsweise seiner Tante, welche die Maoisten ebenfalls unterstützt habe, deponiert. Zudem hätten sie ihm Arbeiten aufgetragen. Beispielsweise sei er für die Verteilung der bei ihm beziehungsweise seiner Tante deponierten Lebensmittel zuständig gewesen. Von dieser Unterstützung habe auch die Armee erfahren, die daraufhin seine Tante verhaftet habe. Seither wisse er nicht, wo diese sich befinde. Im Jahre 2003 sei auch er von der Armee festgenommen und zu einem Armeecamp gebracht worden, wo er während eines Monats festgehalten und misshandelt worden sei. Die Armee habe ihm gedroht, wenn er die Maoisten weiterhin unterstütze, würde er sterben. Durch familiäre Beziehungen zur Leitung des Armeecamps sei er wieder freigekommen. Nach der Rückkehr in seinen Laden hätten die Maoisten vermehrt Druck auf ihn ausgeübt. Insbesondere hätten sie von ihm Geld für den Bau eines Torbogens verlangt. Schliesslich habe er den Maoisten 15'000 nepalesische Rupien gegeben. Darüber sei auch die Armee informiert worden, worauf diese ihn für den 29. Juni 2004 ins Militärcamp E._______ vorgeladen habe. Dieser Aufforderung sei er jedoch aus Furcht vor einer Bestrafung nicht nachgekommen. Stattdessen sei er nach F._______ und später nach Kathmandu gegangen. Da die Polizei und die Armee auch dort begonnen habe, nach ihm zu suchen, sei er gezwungen gewesen, Nepal zu verlassen. Via Indien, Russland und ihm ansonsten unbekannte Länder sei er schliesslich illegal in die Schweiz eingereist. B. Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 - eröffnet am 1. Juni 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft D-5502/2006 nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 30. Juni 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Subeventuell sei die Streitsache zwecks Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Parteivorbringen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit der Rechtsmittelschrift wurden verschiedene Lageberichte bezüglich Nepal sowie eine Kopie des Haftbefehls des Regional Police Officer Kaski, F._______, vom 11. Oktober 2004 eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2006 stellte der zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses (Ziffer 2 der Verfügung). Mit Fax-Eingabe vom 14. Juli 2006 liess der Beschwerdeführer wiedererwägungsweise um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Erlass des Kostenvorschusses ersuchen. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2006 wies der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, da in Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2006 eingereichten Lohnbelege beziehungsweise des Sicherheitskontos der Beschwerdeführer nicht als bedürftig zu erachten sei. Gleichzeitig verzichtete der Instruktionsrichter jedoch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hob demzufolge Ziffer 2 der Zwischenverfügung vom 5. Juli 2006 wiedererwägungsweise auf. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2006 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 18. August 2006 (Faxeingabe) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Am 22. August D-5502/2006 2006 gab er einen Bericht von Human Rights Watch bezüglich Nepal zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt D-5502/2006 wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Situation im Heimatstaat habe sich massgeblich verändert. Es sei davon auszugehen, dass für Personen, welche die Maoisten in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umfang unterstützt hätten, keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr bestehe. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, er befinde sich in einer schwierigen Lage. Er stehe zwischen zwei Fronten, da er sowohl von der nepalesischen Armee wie auch von den Maoisten bedroht werde. Bei einer Rückkehr in seine Heimat stünde er unter einem unerträglichen psychischen Druck, da er befürchten müsse, von der nepalesischen Armee verhaftet oder von den Maoisten entführt zu werden. Gemäss dem Haftbefehl des Regional Police Officer Kaski, F._______, vom 11. Oktober 2004 habe er - der Beschwerdeführer - Maoisten und Terroristen geholfen, indem er ihnen Geld gegeben und für sie Werbung gemacht habe. In diesem Haftbefehl werde weiter vorgebracht, er sei der Aufforderung, am 29. Juni 2004 im Militärcamp E._______ zu erscheinen, um seinen Fall untersuchen zu lassen, nicht nach- D-5502/2006 gekommen. Der Haftbefehl halte weiter fest, er habe sich innerhalb von 35 Tagen seit Erlass dieses Schreibens bei der Armee zu melden. Es bestünden daher konkrete Indizien, dass er in Nepal weiterhin polizeilich gesucht werde. 4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 4.4 Das BFM stellte zutreffend fest, dass sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5. S. 332 ff.). Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Ver- D-5502/2006 sammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online, International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu (vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ Online, International, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008) und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-Chef neuer Ministerpräsiden in Nepal, NZZ Online, International, 15. August 2008). In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch die Armee beziehungsweise die Maoisten besteht. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde und auf die eingereichten Lageberichte im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen. Bezüglich des mit der Beschwerde eingereichten Haftbefehls des Regional Police Officer Kaski, F._______, vom 11. Oktober 2004 ist zu bemerken, dass dieser lediglich in Kopie vorliegt, weshalb sein Beweiswert ohnehin nur als gering einzuschätzen ist. Überdies ist festzuhalten, dass selbst wenn dieser Haftbefehl echt sein sollte, aufgrund der aufgezeigten veränderten politischen Situation in Nepal keine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die Streitsache zwecks Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Parteivorbringen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist deshalb abzuweisen. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und D-5502/2006 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, D-5502/2006 Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Wie bereits vorstehend unter Ziffer 4.4 ausführlich dargelegt, hat sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar zu bezeichnen ist. D-5502/2006 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat der - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 2004, mithin 31 Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt und die letzten vier Jahre vor seiner Ausreise einen eigenen Lebensmittelladen geführt. Überdies hat er eine Lehrerausbildung absolviert und verfügt daher über eine überdurchschnittliche Bildung. Zudem leben seine Eltern nach wie vor in seinem Heimatdorf und seine Ehefrau sowie sein Kind in F._______. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-5502/2006 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5502/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 12