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Bundesverwaltungsgericht 22.03.2021 D-55/2020

22. März 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,289 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. November 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-55/2020

Urteil v o m 2 2 . März 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. November 2019 / N (…).

D-55/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 9. Januar 2017 und gelangte über den Libanon auf dem Luftweg mit einem Visum am 17. Januar 2017 in die Schweiz, wo sie am 10. Februar 2017 ein Asylgesuch stellte. Am 15. Februar 2017 wurde sie summarisch befragt und am 18. September 2018 einlässlich angehört. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in Syrien niemanden mehr gehabt. Bei einem Anschlag im (…) 2016 sei ihre Mutter verletzt worden und habe ins Spital gebracht werden müssen. Ihr Mann habe sich deshalb öffentlich über die Apocis (PYD [Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei]) und das Regime beschwert. Als sie am Abend im Spital bei ihrer Mutter gewesen seien, sei er verschwunden beziehungsweise wahrscheinlich verhaftet worden. Danach sei er verschollen gewesen und erst wiederaufgetaucht, als sie schon in der Schweiz gewesen sei. Weil auch ihre Söhne alle ausgereist seien, habe sie Syrien verlassen. B. Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 23. März 2018 und gelangte über den Libanon auf dem Luftweg am 28. März 2018 in die Schweiz, wo er am 22. Mai 2018 ein Asylgesuch stellte. Am 5. Juni 2018 wurde er summarisch befragt und am 18. September 2018 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches gab der Beschwerdeführer an, bei einem Anschlag im (…) 2016 in Qamischli habe er sein Haus verloren und seine Frau und seine Schwiegermutter seien leicht verletzt worden. Weil er wütend gewesen sei, habe er die Apocis und das Regime beschimpft. Nachdem er seine Schwiegermutter ins Spital gebracht habe, sei er dort am Abend von drei Personen in militärischen Uniformen verhaftet und zu seinen Äusserungen befragt worden. Er sei knapp ein Jahr in Haft geblieben und dabei gefoltert worden. Weil er in Haft erkrankt sei und einen leichten Herzinfarkt erlitten habe, hätten sie ihn schlussendlich freigelassen. Nach seiner Freilassung habe er erfahren, dass seine Söhne und seine Frau ausgereist seien. Da sein Haus zerstört worden sei, habe er bei Verwandten und Bekannten unterkommen müssen. Er sei alle zwei bis drei Tage zu Hause oder auf der Strasse kontrolliert worden. Unter der Angabe, er müsse sich in Damaskus medizinisch behandeln lassen, habe er Qamischli verlassen können. Im Weiteren habe seine Familie Probleme mit den Apocis gehabt, weil sein Bruder ein führendes Mitglied der Al-Parti (PDK-S [Partiya Demokrata Kurdistan

D-55/2020 a Sûriye; Demokratische Partei Kurdistan-Syrien]) gewesen sei. Er selber sei Sympathisant dieser Partei gewesen und habe diese mit verschiedenen Tätigkeiten unterstützt. Er habe auch an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, bis die Apocis diese verboten hätten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem Fotografien seines zerstörten Hauses nach dem Anschlag im (…) 2016 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 22. November 2019 – eröffnet am 25. November 2019 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm sie aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2019 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die mit Verfügung vom 23. Januar 2020 gewährte Frist zur Einreichung einer Replik verstrich ungenutzt.

D-55/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-55/2020 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine einjährige Inhaftierung seien nicht glaubhaft. So habe er nicht logisch erklären können, wie die Apocis beziehungsweise das Regime von seinen Beschimpfungen erfahren haben sollten. Weiter mache es wenig Sinn, dass er nicht gleich am Kontrollposten, wo er sich ebenfalls negativ geäussert habe, verhaftet worden sei. Auch habe er nicht logisch erklären können, wie er im Spital identifiziert worden sei. Zudem habe er an der Befragung gesagt, die Personen, die ihn verhaftet hätten, seien vermummt gewesen, während er an der Anhörung gesagt habe, sie seien bloss in Uniform gewesen. Die Schilderungen seiner Festnahme und der Haft im freien Bericht an der Anhörung seien, obwohl er relativ viel erzählt habe, allgemein, wiederholend, arm an Substanz und unpersönlich ausgefallen. Er habe weder die Umstände seiner Festnahme noch die Personen, die ihn festgenommen hätten, genau beschreiben können. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, über den ersten Tag im Gefängnis, die Gefängniszelle und die Mitinsassen detailliert zu berichten, obwohl er drei Monate in dieser Zelle verbracht habe. Weiter sei er weder in der Lage gewesen, über die Gefängniswärter und die Essensausgabe detailliert zu erzählen noch darüber, wie er sich ein ganzes Jahr im Gefängnis beschäftigt habe. Auch habe er immer wieder erzählt, wie er selbst gefoltert worden sei, jedoch keine konkreten Ereignisse nennen können. Dasselbe gelte für die Zeit nach seiner Freilassung. Zudem mache es keinen Sinn, dass er freigelassen, dann jedoch alle zwei Tage aufgesucht und nach seinen Kindern gefragt worden sei. Zudem sei die Beschreibung dieser Besuche ausweichend und wiederholend ausgefallen. Es ergebe auch keinen Sinn, dass die Apocis ihn wegen einer einfachen Beschimpfung ein Jahr einsperren und foltern würden, auch wenn er kein Sympathisant ihrer Ideologie gewesen sei. Auch seine Angaben dazu, wie er Qamishli verlassen habe, wenn ein derartiges Interesse an seiner Person bestanden hätte und es ihm verboten gewesen sei, die Stadt zu verlassen, würden keinen Sinn machen.

D-55/2020 Aufgrund seiner Sympathie für die Al-Parti und seiner Teilnahme an verschiedenen Anlässen mache er keine konkrete staatliche Verfolgung geltend, weshalb dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei. Dasselbe gelte für seine Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zu den Ajnabi, die in keinem zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise gestanden hätten. 4.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem entgegen, das SEM stütze seinen Entscheid auf seine eigene hergeleitete Interpretation, allgemeine Mutmassungen und Spekulationen und nicht auf konkrete Tatsachen. Hierzu hätten notwendige Abklärungen durchgeführt werden müssen. Damit verletzte das SEM die Sorgfaltspflicht. Die Vorstellungen des SEM entsprächen nicht der Realität. Syrien sei kein Rechtsstaat und willkürliche Festnahmen, Folter, Misshandlung, Zwangsrekrutierungen und Verurteilungen ohne Gerichtsprozesse seien an der Tagesordnung. Könne ein Gegner oder eine gesuchte Person nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Familienangehörige, inklusive Kinder, verhaften. Im Fall des Beschwerdeführers habe es sich um eine Entführung und nicht um eine Verhaftung gehandelt. Deshalb sei er dreimal verlegt worden. Es gebe zahlreiche bekannte dokumentierte Fälle von Personen, die die Arbeit der Apocis kritisiert hätten und daraufhin entführt worden seien. In vielen Fällen seien sie dem syrischen Regime übergeben worden. Im Fall des Beschwerdeführers sei die Beschimpfung und Kritik gegen alle verantwortlichen Symbolfiguren der Partei gerichtet gewesen. In einem solchen Fall würden die Führungskreise informiert und es könne eine Weile dauern, bis die Befehle erlassen würden. Da Festnahmen und Entführungen an den Checkpoints oder in der Öffentlichkeit für Aufmerksamkeit und Aufregung gesorgt hätten, würden diese nun heimlich durchgeführt, um jede Schuld von sich zu weisen. Die Apocis hätten die Macht in den kurdischen Gebieten für sich alleine beansprucht und seien sehr hart gegen ihre Gegner und die anderen kurdischen Parteien vorgegangen. Die Feindseligkeit zwischen der Partei des Beschwerdeführers und der Apocis sei sehr stark gewesen. Er habe an vielen politischen und kulturellen Veranstaltungen seiner Partei teilgenommen und sei somit den Apocis bekannt gewesen. Er habe diese für die Explosion verantwortlich gemacht und ihre Arbeit bemängelt. Durch sein auffälliges Verhalten sei er als Gegner und Kritiker registriert worden. Die Übergriffe der PYD gegen Mitglieder von rivalisierenden Parteien seien in verschiedenen Berichten dokumentiert. Es sei für den Beschwerdeführer sehr unangenehm gewesen, über die Vorfälle in der Vergangenheit zu sprechen, weil diese bei ihm

D-55/2020 schlimme Erinnerungen geweckt hätten. Aus seinen Aussagen könne charakteristisch abgeleitet werden, dass er es habe vermeiden wollen, über die traumatisierenden Vorfälle zu sprechen. Er sei nicht bei bester Konzentration und Gesundheit gewesen. Eine entsprechende psychotherapeutische Behandlung wäre wünschenswert. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer Fotografien von sich an Veranstaltungen der Al-Parti zu den Akten. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Fotografien des Beschwerdeführers an Veranstaltungen der Al-Parti vermöchten an der mangelnden Asylrelevanz dieser Vorbringen nichts zu ändern, zumal er in diesem Zusammenhang keine Verfolgung geltend gemacht habe. Zudem sei er auf den Fotos lediglich in einer Menge von Leuten zu sehen. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Die Erwägungen des SEM zur mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden sind zu bestätigen. Zwar wird in der Beschwerde zu Recht darauf verwiesen, dass es in Syrien aufgrund der fehlenden Rechtsstaatlichkeit zu willkürlichen Festnahmen und Folterungen kommen kann. Das Argument der Vorinstanz, wonach es keinen Sinn mache, dass die Apocis ihn wegen einer einfachen Beschimpfung ein Jahr einsperren und foltern würden, vermag vor diesem Hintergrund nur wenig zu überzeugen. Dass das SEM hierzu weitere Abklärungen hätte durchführen müssen und die Sorgfaltspflicht verletzt habe, kann aber nicht bestätigt

D-55/2020 werden. Ebenfalls wenig zu überzeugen vermögen die Argumente des SEM, wonach der Beschwerdeführer wohl gleich am Kontrollposten verhaftet und später nicht zuerst freigelassen und dann regelmässig kontrolliert worden wäre, zumal sich das SEM hier auf die Verfolgerlogik beruft, die dem Beschwerdeführer nur bedingt entgegengehalten werden kann. Als unbehelflich ist in diesem Zusammenhang aber auch die Argumentation in der Beschwerde zu bezeichnen, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers der Parteileitung habe gemeldet werden müssen, was eine Weile gedauert habe, zumal der Beschwerdeführer dann doch noch am selben Abend festgenommen wurde. 5.3 Erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen aber aufgrund der mangelnden Substantiiertheit seiner Ausführungen zur einjährigen Haft. Das SEM führte hier richtig aus, dass der Beschwerdeführer sowohl die Festnahme und die Haft als auch die Freilassung und die daran anschliessende Zeit durchwegs unsubstantiiert beschrieben hat. Dies fällt angesichts der langen Haftzeit von einem Jahr besonders ins Gewicht. Der Verweis in der Beschwerde auf eine allfällige Traumatisierung vermag dies nicht überzeugend zu erklären. Zwar vermöchte dieses Argument im Zusammenhang mit der geltend gemachten Folter zu verfangen. In diesem Umfang gilt es die Erwägungen des SEM denn auch zu relativieren. Die durchwegs mangelnde Substantiiertheit im Zusammenhang mit den übrigen Haftumständen und der Zeit nach der Freilassung vermag dies aber nicht überzeugend zu erklären. Überdies lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die angebliche Traumatisierung zu einer psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers geführt hätte, wie dies in der Beschwerde angedeutet wurde, oder eine entsprechende Diagnose gestellt wurde. Im Weiteren hielt der Beschwerdeführer den Erwägungen des SEM zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in der Beschwerde denn auch nichts Stichhaltiges entgegen. 5.4 Weitere grundlegende Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers entstehen im Zusammenhang mit der widersprüchlichen Beschreibung seiner Festnahme. So wies das SEM richtig darauf hin, dass der Beschwerdeführer an der Befragung angab, er sei durch vermummte Personen festgenommen worden, während er an der Anhörung zu Protokoll gab, es habe sich um Personen in Uniform gehandelt, und eine Vermummung verneinte. An der Anhörung auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, fragte er zunächst zurück, ob er denn gesagt habe, dass sie mit einem offenen Gesicht gekommen seien, und bestätigte dies dann (vgl. Akten des SEM A29

D-55/2020 F73 ff.). In der Beschwerde wurden zu diesem Widerspruch bezeichnenderweise keine Ausführungen gemacht. Insbesondere beschrieb der Beschwerdeführer aber im Interview anlässlich des Antrages für ein humanitäres Visum die Festnahme grundlegend anders und gab an, er sei von drei Männern der Apocis bei sich zu Hause in Anwesenheit seiner Ehefrau verhaftet worden (vgl. A12, Punkt 3.1). Die Erklärung an der Anhörung, wonach er dies bei diesem Interview nicht so gesagt habe, zumal er ja gar kein Zuhause mehr gehabt habe, vermag nicht zu überzeugen (vgl. A29 F78 und S. 15). 5.5 Bestätigt werden die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers dadurch, dass er, wie vom SEM erwähnt, nicht nachvollziehbar erklären konnte, wie er durch die Sicherheitskräfte identifiziert worden sei. Dies gilt insbesondere angesichts der chaotischen Situation, die nach dem Anschlag geherrscht haben dürfte. Dass er schon längere Zeit aufgrund seines Engagements für die Al-Parti im Visier der Behörden gestanden habe und deshalb registriert worden sei, wie dies in der Beschwerde suggeriert wird, lässt sich den Protokollen der Anhörung und der Befragung nicht entnehmen. Das SEM hielt in seiner Verfügung denn auch richtig fest, der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang keine konkreten Probleme mit den Behörden gelten gemacht. Die mit der Beschwerde eingereichten Fotografien des Beschwerdeführers im Rahmen von Grossveranstaltungen vermögen, wie das SEM in der Vernehmlassung richtig erwähnt, daran nichts zu ändern. Aus den in der Beschwerde erwähnten allgemeinen Berichten zu Übergriffen der PYD gegen Mitglieder von rivalisierenden Parteien lässt sich ebenfalls nichts in Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers ableiten. 5.6 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Demzufolge erfüllte er im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.7 Die Beschwerdeführerin hat keine Verfolgungshandlungen gegen sich geltend gemacht und führte im Wesentlichen aus, sie sei ausgereist, weil sie im Heimatstaat niemanden mehr gehabt habe. Auch die Beschwerdeführerin erfüllte damit im Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. 6. Auch bei einer derzeit hypothetischen Rückkehr der Beschwerdeführenden ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Gefährdung zu

D-55/2020 rechnen, zumal die Beschwerdeführenden, wie oben ausgeführt, über keinerlei politisches Profil verfügen und durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte nicht als Gegner des Regimes identifiziert wurden (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). Daran vermag auch die geltend gemachte Teilnahme an Demonstrationen und die angebliche führende Rolle des Bruders bei der Al-Parti nichts zu ändern, zumal dazu keine konkreten Angaben gemacht werden. 7. Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 22. November 2019 angesichts der Lage in Syrien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit

D-55/2020 der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-55/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-55/2020 — Bundesverwaltungsgericht 22.03.2021 D-55/2020 — Swissrulings