Abtei lung IV D-5499/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . August 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. August 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5499/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde muslimischen Glaubens, reichte am 12. März 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er vom BFM am 14. März 2007 befragt und am 4. April 2007 direkt angehört. Der Beschwerdeführer wies sich im EVZ mit einer irakischen Identitätskarte sowie einem entsprechenden Nationalitätenausweis aus. B. Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______ (Provinz E._______). Dort habe er sich in eine Frau yezidischen Glaubens verliebt, wobei eine geplante Heirat wegen ihrer unterschiedlichen Glaubenszugehörigkeit anfänglich auf offenen Widerstand beider Elternteile gestossen sei. Nachdem er mit seiner Geliebten während Wochen beziehungsweise Monate bei Verwandten in der Region Dohuk Zuflucht gefunden habe, hätten sich beide Elternteile mit einer Heirat scheinbar einverstanden erklärt. In guter Hoffnung seien sie deshalb in ihren Heimatort zurückgekehrt. In der Folge sei seine Freundin von Angehörigen ihrer Familie jedoch überraschend verschleppt worden und - wegen ihrer missliebigen Beziehung zu ihm - Opfer eines Ehrenmordes geworden. Aus Angst vor den Verwandten seiner Freundin, welche auch nach seinem Leben getrachtet hätten, habe er sich gezwungen gesehen, seine Heimat zu verlassen. C. Eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson führte am 12. April 2007 in Form eines Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse zur Verifizierung seines Sozialisierungsortes ("area of socialisation") durch. Im Bericht vom 17. April 2007 wurde im Ergebnis festgehalten, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner kulturellen Kenntnisse und sprachlichen Merkmale - Gebrauch des kurdischen Dialekts Bahdinani - im Irak sozialisiert worden, indessen mit Sicherheit nicht in C._______ (Provinz E._______), sondern sehr wahrscheinlich in der Region Dohuk. D-5499/2007 D. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätsdokumente wurden vom Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich am 7. April 2007 im Auftrag des BFM sowie im Rahmen einer BFM-internen Untersuchung am 24. April 2007 einer Echtheitsprüfung unterzogen. Das Urkundenlabor in Zürich stellte in Bezug auf die eingereichte Identitätskarte eine Totalfälschung fest, während es betreffend den Nationalitätenausweis trotz Eruierung gewisser Fälschungsmerkmale mangels authentischen Vergleichsmaterials keinen rechtsgenügenden Fälschungsnachweis erbringen konnte. Die BFM-interne Prüfung gelangte ihrerseits zum Ergebnis einer Totalfälschung beider eingereichten Dokumente. E. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer zu den Resultaten der Lingua-Analyse sowie der Echtheitsprüfung der Identitätsausweise und dem beabsichtigen Erlass einer Nichteintretensverfügung am 3. Mai 2007 das rechtliche Gehör. Bei dieser Gelegenheit bekräftigte der Beschwerdeführer die Echtheit der eingereichten Identitätsdokumente und die Wahrheit seiner Angaben über seinen Herkunftsort. F. Mit Verfügung vom 11. Mai 2007 - gleichentags eröffnet - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gestützten Nichteintretensentscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe versucht, die Behörden über seine Identität zu täuschen, indem er einen falschen Geburtsort angegeben habe. G. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 15. Mai 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen. H. Mit Urteil vom 2. Juli 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2007 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, dass die vorliegende Lingua-Analy- D-5499/2007 se zu keinem der in Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) abschliessend genannten Identitätsmerkmale - worunter der Geburtsort falle - direkte Aussagen mache, sondern sich vielmehr ausschliesslich zur Sozialisation des Beschwerdeführers äussere. Dabei könne vom Sozialisierungsort einer Person nicht unmittelbar auf ihren Geburtsort geschlossen werden, zumal Ortswechsel nach der Geburt jederzeit möglich seien. Aus den Akten sei nirgends ersichtlich, dass Geburts- und Sozialisierungsort des Beschwerdeführers zwingend identisch seien. Daher lasse sich aus der Feststellung des Lingua-Experten, der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit nicht in der Provinz E._______, sondern mit grosser Wahrscheinlichkeit in der Region Dohuk sozialisiert worden, keine Identitätstäuschung ableiten. Zudem vermöchten gefälschte Identitätsdokumente für sich alleine keine Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu begründen. I. Mit Verfügung vom 9. August 2007 - eröffnet am 13. August 2007 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. März 2007 nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers an, wobei dieser die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe. Zudem verfügte die Vorinstanz den Einzug der als Totalfälschungen erkannten Identitätsdokumente. Das BFM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten (Identitätskarte/Nationalitätenausweis) um Totalfälschungen handle, sodass aus ihnen zweifellos auch nicht die richtige Identität des Beschwerdeführers hervorgehe. Es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, dass er seiner Pflicht zur Abgabe eines echten Reise- oder Identitätspapiers nicht nachgekommen sei. Im Weiteren seien die Ausführungen des Gesuchstellers zu seinen Ausreisegründen insgesamt oberflächlich und würden nicht den Eindruck vermitteln, dass er das Erzählte tatsächlich selbst erlebt habe. Daher erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Für die weitere Begründung ist auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen. D-5499/2007 J. Mit Eingabe vom 17. August 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Asyl-Organisation D._______ bei. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Verfügung vom 22. August 2007 teile der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 11. September 2007 eingeladen. L. In der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29. August 2007 hielt diese an ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen in der Vernehmlassung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. M. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2007 gab der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 17. September 2007 eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen. N. Mit Eingabe vom 12. September 2007 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. D-5499/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 32-35a AsylG beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Gelangt es zum Schluss, der angefochtene Nichteintretensentscheid verletze Bundesrecht, enthält es sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). D-5499/2007 3.2 Bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt, besteht die Besonderheit, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapieren" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs den Asylbehörden eine nationale Identitätskarte und einen Nationalitätenausweis eingereicht. Gemäss der durchgeführten Untersuchung der Identitätskarte im Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich weicht das fragliche Dokument in Bezug auf den Druck und die Nummerierung qualitativ eindeutig von den authentischen irakischen Identitätskarten ab. Der die Untersuchung durchführende Experte kommt deshalb zum Schluss, dass es sich bei der Identitätskarte des Beschwerdeführers um eine Totalfäl- D-5499/2007 schung handle. Zum selben Ergebnis kommt die BFM-interne Prüfung des Dokumentes. Das Ergebnis der Untersuchung des Nationalitätenausweises im Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich lautet dahingehend, dass das Spurenbild des Ausweises darauf hinweise, dass es sich bei diesem Dokument um eine Totalfälschung handle. Insbesondere wird vom Experten geltend gemacht, dass die "Perforation" (Lichtbildsicherung) Merkmale einer manuellen Herstellung aufweise. Bei einer mechanischen Perforation würden die Löcher gleichmässig gestochen oder gestanzt. Die BFM-interne Prüfung des Nationalitätenausweises kommt zum Schluss, dass es sich auch bei diesem Dokument um eine Totalfälschung handle (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2007 [D-3361/2007]). Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund der soeben erwähnten Expertisen sowie nach Prüfung der beiden dem Gericht im Orginal vorliegenden Dokumente ebenfalls der Ansicht, dass es sich sowohl bei der Identitätskarte als auch beim Nationalitätenausweis des Beschwerdeführers um Fälschungen handelt. Beide Dokumente sind aufgrund ihrer mangelhaften Machart als unechte Dokumente erkennbar. Beispielsweise ist deutlich sichtbar, dass die Perforation beim Nationalitätenausweis von Hand vorgenommen wurde und nicht - wie bei echten Ausweisen - mechanisch. Es liegen somit keine echten Identitätspapiere vor, weshalb bei dieser Sachlage die Identität des Beschwerdeführers nicht belegt ist. Reise- oder Identitätspapiere gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG liegen aber nur vor, wenn dadurch die Identität der Person festgestellt werden kann. Bei gefälschten Dokumenten ist das jedoch nicht möglich, womit dargelegt ist, dass der Beschwerdeführer vorliegend keine rechtsgenügenden "Reise- oder Identitätspapiere" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) eingereicht hat. 4.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob aus den unter E. 4.1 genannten Gründen die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung findet und deshalb auf das Asylgesuch trotz Nichteinreichen von echten Reise- oder Identitätspapieren einzutreten ist. 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht weder in der Beschwerdeschrift noch in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz entschuldbare Gründe geltend, die es ihm verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches echte Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Auch aus den Akten D-5499/2007 sind solche entschuldbaren Gründe nicht ersichtlich. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden gefälschte Dokumente eingereicht hat, ist zu schliessen, dass er nicht gewillt ist, seine wahre Identität offenzulegen und aus diesem Grund keine echten Reise- oder Identitätspapiere abgegeben hat. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist daher das Vorliegen entschuldbarer Gründe zu verneinen. 4.3.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat. Vorab ist - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen insgesamt als oberflächlich zu beurteilen sind und den Verdacht nahelegen, dass er das Erzählte nicht selber erlebt, sondern lediglich erfunden hat. Darauf deutet beispielsweise hin, dass er bei der freien Schilderung seiner Ausreisegründe anlässlich der Anhörung am 4. April 2007 beinahe vergass zu erwähnen, dass seine Freundin nach ihrer Entführung umgebracht worden sei. Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers weckt zudem die Tatsache, dass er bei der Anhörung keine Auskunft darüber geben konnte, welcher Kaste innerhalb der Glaubensgemeinschaft der Yeziden seine Freundin angehört hat (act. A 11/17, S. 9), obwohl die Kasten im Yezidentum eine wichtige Rolle spielen. Widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer überdies zur Dauer, während der er sich mit seiner Freundin bei seinem Onkel in der Region Dohuk aufgehalten haben soll. Bei der Befragung vom 14. März 2007 brachte er vor, sie hätten sich circa sechs Monate in der Nähe von Dohuk aufgehalten, (act. A 1/10, S. 5), bei der Anhörung vom 4. April 2007 behauptete er dagegen, sie hätten nur etwa 5 Wochen dort verbracht (act. A 11/17, S. 11). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen insgesamt als unglaubhaft zu beurteilen sind und er keine stichhaltigen Gründe geltend macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG als nötig erscheinen lassen, weshalb das diesbezügliche Rechtsbegehren abzuweisen ist. 4.3.3 Somit waren im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 D-5499/2007 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen im Einzelnen einzugehen, weil sie nicht zu einer von der Vorinstanz veränderten Betrachtungsweise führen. 4.3.4 Da es sich bei der Identitätskarte und beim Nationalitätenausweis des Beschwerdeführers um gefälschte Dokumente handelt, ist deren Einzug durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG zu bestätigen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). D-5499/2007 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den (unglaubhaften) Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner D-5499/2007 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil BVGE 2008/5 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 6.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise aus dem Irak am 21. Februar 2007 in C._______ (Provinz E._______) gelebt. Der Sprach- und Herkunftexperte kam demgegenüber in seiner Expertise vom 17. April 2007 aufgrund der fehlenden landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers von dieser Region und wegen dessen Art zu Sprechen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht in C._______ hauptsozialisiert worden ist. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich mit den Gegebenheiten in seiner angeblichen Heimatstadt C._______ und deren Umgebung überhaupt nicht vertraut ist. So konnte er beispielsweise anlässlich der Lingua-Expertise keine speziellen Bauwerke von C._______, wie Kirchen, Moscheen oder Ruinen erwähnen, was erstaunlich ist, da es sich bei C._______ um eine historische Stadt handelt. Zudem kannte der Beschwerdeführer weder D-5499/2007 den Namen des Stadtspitals noch konnte er Namen von Dörfern nennen, die sich nahe der Stadt C._______ befinden. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in C._______ hauptsozialisiert wurde. Der Sprach- und Herkunftexperte kam in seinem Gutachten durch eine exakte Analyse der Sprache des Beschwerdeführers zum Schluss, dass dieser einen für die Region von Dohuk typischen Dialekt spricht. Der Experte folgerte daraus, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich in Dohuk hauptsozialisiert worden ist (act. A 24/4). Es besteht vorliegend - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - kein Grund, an dieser Einschätzung des Sprachexperten zu zweifeln. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Dohuk sozialisiert worden ist, weshalb seine Rückkehr dorthin - falls keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr sprechen - als zumutbar zu erachten ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach im vorliegenden Fall der Sprach- und Herkunftsexperte nicht genügend kompetent sei, um seine Herkunft mit grosser Wahrscheinlichkeit zu bestimmen, da dieser die Provinz E._______ fälschlicherweise als Provinz F._______ bezeichnet habe, kann nicht gehört werden. Der Sprach- und Herkunftsexperte, der im vorliegenden Fall die Lingua-Expertise durchgeführt hat, ist ein ausgewiesener Kenner der landeskundlich-kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten im Irak (vgl. act. A 19/1). Seine Kompetenz wird regelmässig geprüft beziehungsweise überprüft. Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend, auf sein Urteil abzustellen, auch wenn er fälschlicherweise die Provinz E._______ als Provinz F._______ bezeichnet hat. 6.3.3 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute (...) jährige und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seine Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben verfügt er zwar nur über eine kurze Schulbildung, er hat jedoch von 1997 bis zu seiner Ausreise aus dem Irak auf dem Bau als Handlanger und vorher als Verkäufer gearbeitet. Aufgrund dieser Arbeitserfahrung ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu erarbeiten. Dies umso mehr, als er auf die Hilfe seines dort ansässigen Onkels zurückgreifen kann. Da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht in der Stadt C._______, sondern in der Provinz Dohuk sozialisiert worden ist, kann zudem angenommen D-5499/2007 werden, dass nicht nur ein Onkel - wie vom Beschwerdeführer behauptet - in Dohuk lebt, sondern noch weitere Verwandte und Freunde dort wohnen, die den Beschwerdeführer in der ersten Phase der Rückkehr unterstützen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschien das Begehren des Beschwerdeführers im Vollzugspunkt im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. D-5499/2007 (Dispositiv nächste Seite) D-5499/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 16