Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5492/2011 Urteil v om 1 0 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Tunesien, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 29. September 2011 / N (…).
D5492/2011 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im September 2010. Nach Aufenthalten in Libyen und Italien gelangte er in die Schweiz, wo er am 2. Juni 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. B. Anlässlich der Befragung zur Person vom 15. Juni 2011 im EVZ C._______ machte er insbesondere geltend, er sei am 25. Januar 2011 mit einem Boot von Libyen zur italienischen Insel D._______ gekommen, wo man ihn erkennungsdienstlich erfasst habe. Danach sei er via Sizilien nach Mailand transferiert worden. Gestützt auf den EURODACTreffer vom 25. Januar 2011 sowie seine Aussagen gewährte das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der gleichen Befragung am 15. Juni 2011 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe in Italien keine Arbeit gefunden, weshalb es für ihn schwierig sei, dorthin zurückzukehren. C. Gestützt auf den EURODACTreffer vom 25. Januar 2011 stellte das BFM am 22. Juli 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (DublinIIVerordnung; nachfolgend DublinIIVO) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig. Da sich die italienischen Behörden bis zum 23. September 2011 nicht zum Übernahmeersuchen vernehmen liessen, ging die Vorinstanz infolge Verfristung von der stillschweigenden Zustimmung und von der Zuständigkeit Italiens aus. D. Mit Verfügung vom 29. September 2011 – eröffnet am folgenden Tag – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2011 nicht ein und ordnete die
D5492/2011 Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2011 (Poststempel; vorab per Fax) ans Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Rückweisung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zur materiellen Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unter Erlass einer vorsorglichen Massnahme, um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung beziehungsweise Verbesserung der Beschwerde und – unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. F. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 5. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
D5492/2011 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), zumal die Rechtsmitteleingabe vom 4. Oktober 2011 den gesetzlichen Anforderungen zu genügen vermag, weshalb der Antrag auf Gewährung einer "Nachfrist zur Einreichung beziehungsweise Verbesserung der Beschwerde" abzuweisen ist. 2. Vorab ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise begründet hat, weshalb die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien gesetzeskonform ist, womit sich die in der Beschwerde erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet erweist. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 5. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
D5492/2011 (Art. 32 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (BVGE 2007/8 E. 2.1). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). 6. 6.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 6.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2011 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin Mitgliedstaaten eingereist sei. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen. Somit sei gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" und unter Anwendung von Art. 18 Abs. 7 DublinIIVO die Zuständigkeit, das Asyl und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 23. September 2011 auf Italien übergegangen. Die Überstellung an Italien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. DublinIIVO) – bis spätestens am 23. März 2012 zu erfolgen. Auf das Asylgesuch werde somit nicht eingetreten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
D5492/2011 6.3. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2011 auf der Insel D._______ von den italienischen Behörden aufgegriffen wurde, diese ihn am folgenden Tag daktyloskopisch registriert haben und er sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz immer in Italien aufhielt. Da das BFM die italienischen Behörden am 22. Juli 2011 um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liessen, liegt angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 7 DublinIIVO vor, weswegen die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne Weiteres gegeben ist. An der Zuständigkeit Italiens ändern auch die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 15. Juni 2011 sowie die in der Beschwerde geäusserten Bedenken bezüglich der Lebensbedingungen in Italien (keine Unterkunft, keine Unterstützung, keine Arbeit) nichts, ist doch Italien unter anderem Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem kann auch auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden verwiesen werden, namentlich die EURichtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der sogenannten Aufnahmerichtlinie). Es bestehen vorliegend keine glaubhaften Hinweise darauf, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen, insbesondere das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten. Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nehmen zudem neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen sich DublinRückkehrender an. Unter diesen Umständen sind daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten, zumal es sich bei ihm gemäss den Akten nicht um eine verletzliche Person, sondern vielmehr um einen jungen, gesunden Mann handelt.
D5492/2011 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift geltend macht, in Italien drohe Bootsflüchtlingen die direkte Abschiebung nach Libyen, ist festzuhalten, dass das Abkommen zwischen Libyen und Italien vom 10. Juni 2009 – sofern es zurzeit überhaupt angewendet wird – nicht Personen betrifft, die sich bereits im europäischen Raum befinden, weshalb der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nichts zu befürchten hat (vgl. zum Abkommen ausführlich Human Rights Watch: Pushed Back, Pushed Around; Italy's Forced Return of Boat Migrants and Asylum Seekers, Libya's Mistreatment of Migrants and Asylum Seekers; 21. September 2009). Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte – insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK – als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. 6.4. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. 7.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Auf die Frage einer drohenden Verletzung des NonRefoulementGebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 7.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder gegebenenfalls – sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen DublinStaaten befinden und
D5492/2011 allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO). 7.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Italien zu bestätigen. 8. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion werden die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 10. 10.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unbesehen der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – vollumfänglich abzuweisen ist. 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D5492/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: