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Bundesverwaltungsgericht 26.01.2010 D-5492/2009

26. Januar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,704 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung IV D-5492/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Januar 2010 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______ Iran, vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Bahnhöheweg 44, 3018 Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juli 2009 / N______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5492/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) mit Entscheid vom 24. Juni 2003 die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau und deren Kinder ablehnte, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 20. August 2003 eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abwies, dass das BFF mit Entscheid vom 30. Januar 2004 ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers und seiner Familie ablehnte, dass die ARK mit Urteil vom 25. März 2004 auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eintrat, dass die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Kinder am 9. August 2005 ein zweites Asylgesuch einreichten, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2007 die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund exilpolitischer Aktivitäten als Flüchtling anerkannte und unter Ablehnung des Asylgesuches wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme anordnete, dass es im Weiteren feststellte, deren Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuche ablehnte, diese indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 27. Dezember 2007 beim BFM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe einreichte, worin - unter Hinweis auf den in der Schweiz erfolgten Übertritt des Beschwerdeführers zum Christentum - die Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft verlangt wurde, dass dieser Eingabe die Taufurkunde der B.______vom 15. August 2004 - lautend auf den Beschwerdeführer - beigelegt wurde, dass der Beschwerdeführer in der Folge am 12. Februar 2008 vom BFM angehört wurde, D-5492/2009 dass er dabei erwähnte, er versuche im privaten Rahmen auch andere Iraner zum Christentum zu bekehren, dass er, obwohl nach eigener Einschätzung die iranischen Behörden keine Kenntnis von seinem Glaubensübertritt hätten und er niemanden persönlich kenne, der deswegen vom Regime behelligt worden sei, bei einer Rückkehr in den Iran sein Leben gefährdet sehe, dass er bei einer Rückkehr auch im Iran - im privaten Rahmen missionieren werde und ihm deswegen die Todesstrafe drohe, dass die Ehe des Beschwerdeführers am 3. Juni 2009 rechtskräftig geschieden wurde, dass das BFM mit Entscheid vom 30. Juli 2009 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2007 als neues Asylgesuch entgegennahm, dieses ablehnte und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 10. September 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-mit Zahlungsfrist bis zum 25. September 2009 erhob, welcher fristgerecht am 21. September 2009 bezahlt wurde, D-5492/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 lit. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Konversion zum Christentum in der Schweiz Verfolgung seitens der iranischen Behörden sowie seiner religiösen Familie zu befürchten, als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet hat, D-5492/2009 dass auf das in der angefochtenen Verfügung zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2009 (D-3357/2006) verwiesen werden kann, worin eine eingehende Beurteilung der Folgen einer Konversion zum christlichen Glauben im Iran vorgenommen wurde, dass in Anwendung der dort genannten Kriterien vorliegend eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung aufgrund der in der Schweiz erfolgten Konversion zum christlichen Glauben zu verneinen ist, insbesondere auch deshalb, weil gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers die iranischen Behörden keine Kenntnis von seiner Konversion haben, dass weder die behaupteten Behelligungen aus dem familiären Umfeld des Beschwerdeführers, welche im Übrigen nicht nachgewiesen wurden, noch die eingereichten Auszüge aus dem Internet an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen, dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde bei einer Rückkehr auch im Iran andere Iraner zum Christentum zu bekehren versuchen, weshalb ihm die Todesstrafe drohe, als nicht asylrelevant erachtete mit der Begründung, es liege in seiner Eigenverantwortung, sich an die geltenden staatlichen Regeln im Iran zu halten, dass diese Argumentation nicht zu überzeugen vermag, da sie im Ergebnis dazu führen würde, jedes vom Verfolgerstaat nicht gebilligte Verhalten zum Vornherein als nicht asylrelevant zu erachten, dass sich indessen aufgrund der geäusserten blossen Absicht des Beschwerdeführers, im Heimatstaat im privaten Rahmen missionieren zu wollen, keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ergeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 1), dass daher die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, D-5492/2009 dass die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches ist, wobei der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass Ehegatten und deren minderjährigen Kinder im Sinne des Gesetzes als Familie gelten, dass die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden ist und die beiden gemeinsamen Kinder volljährig sind, weshalb dieser Grundsatz nicht zur Anwendung gelangt, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) sowie nach Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da er wie ausgeführt die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und ihm im Iran keine Menschenrechtsverletzungen drohen, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Iran kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen), dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der im Iran herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, D-5492/2009 dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in den Iran aus anderen Gründen insbesondere gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass sich der Beschwerdeführer nämlich nach eigenen Angaben nach psychischen Schwierigkeiten im heutigen Zeitpunkt wieder in einer guten gesundheitlichen Verfassung befindet (vgl. BFM-Dossier E 5, S. 6) und dieser über berufliche Erfahrung als selbstständiger Unternehmer sowie über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass mit Zwischenverfügung vom 10. September 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen wurde, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-5492/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_____ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 8

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