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Bundesverwaltungsgericht 17.09.2009 D-5489/2006

17. September 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,583 Wörter·~18 min·4

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Jul...

Volltext

Abtei lung IV D-5489/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . September 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Jemen, vertreten durch (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juli 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5489/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein jemenitischer Staatsangehöriger aus B._______ in der Provinz C._______ - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 22. November 2004 per Flugzeug und gelangte mit einer Zwischenlandung in D._______ am 25. November 2004 via E._______ illegal in die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. Am 29. November 2004 erhob das damalige BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) in der Empfangsstelle (heute: Empfangsund Verfahrenszentrum ([EVZ]) F._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Asylgründen. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2004 wies ihn das BFM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zu. Am 21. Januar 2005 hörte das Ausländeramt des Kantons G._______ den damals minderjährigen Beschwerdeführer unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen im Beisein einer Vertrauensperson zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater habe an einem Freitag im Juli 2004 im Streit einen Angehörigen einer Nachbarsfamilie erschossen und einen weiteren schwer verletzt. In der Nacht auf den Samstag sei es seinem Vater gelungen, aus seinem zwischenzeitlich von der Nachbarsfamilie umzingelten Haus zu fliehen. Am folgenden Tag seien zahlreiche Soldaten unter der Führung eines Offiziers namens H._______ erschienen. Dabei sei sein Vater via Megaphon aufgefordert worden, sich zu ergeben. Daraufhin habe er - der Beschwerdeführer - dem Offizier erklärt, sein Vater habe das Haus bereits verlassen. Der Offizier habe in der Folge weitere Verstärkung angefordert, um die aufgebrachten Angehörigen des Getöteten an der Verübung von Selbstjustiz zu hindern. Schliesslich habe der Offizier ihn am Sonntag in sein Haus in I._______ mitgenommen, wo er während der nächsten zwei Monate gelebt habe. Nachdem der besagte Offizier indessen selber Todesdrohungen seitens der Familie des Opfers erhalten habe, habe er seine - des Beschwerdeführers - Ausreise aus Jemen zu organisieren begonnen und ihn bis zur Ausreise im November 2004 im Hause eines Verwandten untergebracht. B. Mit Verfügung vom 27. Juli 2006 - eröffnet am 28. Juli 2006 - stellte D-5489/2006 das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Darüber hinaus erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerichteter Eingabe vom 28. August 2006 beantragte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Zur Begründung wurde in der Beschwerde namentlich vorgebracht, das Bundesamt sei in seiner Verfügung zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen ausgegangen. Seit dem Jahre 1994 gelte in Jemen landesweit die Sharia als geltendes Recht. Die Scharia-Rechtsprechung sehe im Falle von Mord die Blutrache am Urheber der Tat vor. Dem Urheber der Tat drohe aufgrund der Blutrache die Todesstrafe. Der Vollzug der Todesstrafe sei an die Bedingung geknüpft, dass der Fall durch einen Richter beurteilt werde, durch dessen Vermittlung die Rache auch durch ein Blutgeld abgegolten werden könne. Die Scharia verbiete die Selbstjustiz. Die aktuelle Regierung sei jedoch nicht in der Lage, die staatliche Rechtsprechung als verbindliche Norm zur Streitschlichtung bei Stammesfehden durchzusetzen. Aus diesem Grunde sei der jemenitische Staat auch nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor der Vergeltung durch die Familie der getöteten beziehungsweise verletzten Person zu schützen, weshalb vor dem Hintergrund des Wechsels der Schweizer Asylrechtsprechung von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie eine in asylrechtlicher Hinsicht relevante Verfolgung des Beschwerdeführers bejaht werden müsse. Der Rechtsvertreter legte seiner Rechtsmitteleingabe ein von J._______ verfasstes Gutachten der SFH-Länderanalyse zur Gefährdung von YSP (Yemen Socialist Party)-Angehörigen durch Blutrache D-5489/2006 vom Juni 2003 sowie eine Quittung des Gemeindekassieramts K._______ bezüglich einer Unterstützungszahlung zugunsten des Beschwerdeführers für den Zeitraum zwischen dem 1. und dem 15. August 2006 vom 31. Juli 2006 bei. D. Mit Verfügung vom 30. August 2006 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 hielt die Instruktionsrichterin der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang seines Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zufolge der Existenz eines Sicherheitskontos (vgl. Art. 86 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 [AS 1999 2284]) mit hinlänglicher Deckung ab, verzichtete indessen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass die ARK per 31. Dezember 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufnehmen werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). D-5489/2006 1.3 Der Beschwerdeführer hat das Verfahren vor dem Bundesamt eingeleitet, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. Der Beschwerdeführer hat seit Einreichung seiner Beschwerde vom 28. August 2006 keine weiteren Sachverhaltselemente aufgeführt beziehungsweise Dokumente eingereicht, weshalb keine wesentliche Änderung der Akten- und Sachlage anzunehmen ist. Aus diesem Grunde besteht trotz der langen Verfahrensdauer vorliegend kein zwingender Anlass zur Durchführung eines Schriftenwechsels. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, D-5489/2006 die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei zufolge der Tötung eines Angehörigen einer mächtigen Familie durch seinen Vater der akuten Gefahr ausgesetzt, Opfer einer Blutrache zu werden. Da der jemenitische Staat ihn hiervor nicht wirksam zu schützen vermöge, erachte er sich als in asylrechtlicher Hinsicht verfolgt, weshalb ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren sei. 5.2 Wie das BFM in seiner Verfügung vom 27. Juli 2006 indessen zu Recht festgehalten hat, erweisen sich die Vorbringen im Zusammenhang mit den gewaltsamen Vorfällen zwischen den beiden Familien im Juli 2004 teils zufolge erheblicher Widersprüche, teils zufolge der Unsubstanziiertheit der Schilderungen sowie deren partieller Realitätsferne als unglaubhaft. 5.2.1 In Bezug auf widersprüchliche Angaben hielt die Vorinstanz in ihrer Verfügung zunächst fest, der Beschwerdeführer habe vor dem Kanton zu Protokoll gegeben, sein Vater habe das Haus Mitte Juli 2004 verlassen (act. A10 S. 3), wogegen aus seinen Aussagen im Empfangszentrum zu schliessen sei, dass sein Vater das Haus bereits anfangs Juli verlassen haben müsste (act. A1 S. 5). Der Rechtsvertreter wendet hiergegen ein, der Beschwerdeführer habe anlässlich der kantonalen Anhörung lediglich erklärt, sein Vater sei Mitte Juli 2004 verschwunden, ohne dabei konkret auf die Umstände der (früheren) Auseinandersetzung Bezug zu nehmen. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach sein Mandant anlässlich der kantonalen Anhörung erklärt habe, sein Vater habe das Haus Mitte Juli 2004 verlassen, sei somit tatsachenwidrig. Tatsache sei nur, dass sein Vater Mitte Juli 2004 verschwunden, indessen bereits anfangs Juli 2004 aus seinem Haus geflohen sei. Letzterer Erklärungsversuch vermag das Gericht indessen nicht zu überzeugen: Es trifft zwar tatsächlich zu, dass der Beschwerdeführer seine Aussage beim Kanton, wonach sein Vater Mitte Juli 2004 verschwunden sei, nicht in einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang D-5489/2006 mit der Tötung jenes Nachbarn beziehungsweise der Flucht aus dem Haus gebracht hat. So besehen liesse sich das Wort „Verschwinden” tatsächlich nicht zwingend auf den Zeitpunkt der Flucht des Vaters aus dem Haus beziehen. Aus den Gesamtaussagen des Beschwerdeführers geht indessen gleichzeitig hervor, dass er seinen Vater nach dessen Flucht aus dem Haus nicht mehr gesehen und seine Familie auch nichts unternommen hat, diesen wieder zu finden (so ausdrücklich act. A10 S. 5). Aus diesem Grund muss die Aussage des Beschwerdeführers beim Kanton, wonach sein Vater Mitte Juli 2004 verschwunden sei, eben doch - wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend gefolgert hat - dahingehend interpretiert werden, dass der Vater des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Flucht aus dem Haus (und nicht erst zwei Wochen später) verschwunden ist, womit ein klarer zeitlicher Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers bestehen bleibt. 5.2.2 Das BFM führte als weiteren Widerspruch an, der Beschwerdeführer habe in der Empfangsstelle behauptet, sein Vater habe das Haus spät in der Nacht verlassen (act. A1 S. 5), während er beim Kanton erklärt habe, sein Vater habe das Haus gegen Abend (act. A10 S. 8) beziehungsweise um Mitternacht (act. A10 S. 10 oben) verlassen. Der Rechtsvertreter hält diesbezüglich fest, es sei allenfalls üblich, dass man sich anlässlich zweier verschiedener Anhörungen widerspreche, nicht aber, dass dies während derselben Anhörung passiere. Somit sei anzunehmen, dass sein Mandant sich während der kantonalen Anhörung „womöglich versprochen (habe) beziehungsweise nicht wortgetreu übersetzt worden” sei (Beschwerde S. 3). Fakt sei, dass sich die vorerwähnte Situation zwischen Abend und Nacht ereignet habe, wie auch immer man Abend und Nacht definieren wolle. Den genauen Zeitpunkt der Flucht seines Vaters kenne der Beschwerdeführer nicht. Überdies sei er im genannten Zeitpunkt in einem Schockzustand gewesen, was seine Wahrnehmungsfähigkeit zusätzlich reduziert habe (vgl. Beschwerde S. 3). Was die Behauptung anbelangt, die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers beim Kanton zum Zeitpunkt der Flucht seines Vaters beruhten auf einem Versprecher respektive einer mangelhaften Übersetzung, bleibt festzuhalten, dass ihm das Protokoll nach Abschluss der Befragung wörtlich rückübersetzt worden ist und dass er dessen Richtigkeit und Vollständigkeit unterschriftlich anerkannt hat. Bei dieser Unterschrift muss er sich behaften lassen. Dabei versteht sich von selbst, dass es nicht dasselbe ist, ob sich ein Ereignis gegen D-5489/2006 Abend oder erst spät in der Nacht zugetragen haben soll. Vor diesem Hintergrund mutet denn auch die gleichsam alternativ ins Feld geführte Behauptung, der Beschwerdeführer kenne den genaueren Zeitpunkt der Flucht seines Vaters nicht, da er sich als Folge der aufreibenden Geschehnisse jenes Tages in einem Schockzustand befunden habe, als reine Schutzbehauptung an. 5.2.3 Widersprüchlich erscheint im Weiteren die Darstellung des Beschwerdeführers, wo sich das nachmalige Opfer des Vaters des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Schussabgabe befunden habe. Dass der Vater des Beschwerdeführers erst geschossen habe, nachdem er den später Getöteten vergeblich zum Verlassen seines Hauses aufgefordert habe (vgl. act. A10 S. 8), lässt eigentlich nur den Schluss zu, dass der Nachbar sich im fraglichen Zeitpunkt im oder unmittelbar vor dem Haus des Vaters des Beschwerdeführers befunden haben muss, was mit dessen an anderer Stelle geäusserten Behauptung, das spätere Opfer sei im Zeitpunkt der Schussabgabe in der Nähe des Nachbarhauses gestanden (vgl. act. A10 S. 10 Mitte), nicht zu vereinbaren ist. 5.2.4 Bereits die vorerwähnten diversen, durchaus zentrale Sachverhaltsmomente betreffenden Widersprüche wecken zumindest erste erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers. 5.3 Hinzu tritt nun aber die Tatsache, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers auch unter dem Gesichtspunkt der Plausibilität beziehungsweise den Normwerten der allgemeinen Erfahrung nicht zu überzeugen vermögen. 5.3.1 Zunächst ist schwerlich nachvollziehbar, wie es dem Vater des Beschwerdeführers selbst im Schutze der Nacht gelungen sein soll, aus seinem nach Darstellung des Beschwerdeführers seitens der Nachbarn umzingelten Haus (vgl. act. A10 S. 8 und 9) zu entkommen, ohne dabei entdeckt zu werden. Der sinngemässe Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, sein Vater habe sich als Frau verkleidet und die Belagerer seien „nicht so nah”, sondern „ein bisschen weiter weg” vom Haus postiert gewesen und hätten die Flucht deswegen nicht bemerkt (vgl. act. A10 S. 8 und 10 unten), erscheint schon angesichts des mit der Einkreisung des Hauses beabsichtigten Zwecks, eine Flucht des Mörders mit allen Mitteln zu verhindern, unglaubhaft. Hinzu tritt der Umstand, dass die durch den oberwähnten Einwand sugge- D-5489/2006 rierte geografische Distanz zwischen den beiden Häusern im Widerspruch zur Aussage in der Beschwerde steht, wonach sich die beiden Häuser in unmittelbarer Nähe voneinander befunden hätten (vgl. Beschwerde S. 4 Abs.1). 5.3.2 Wenig glaubhaft erscheint auch die Behauptung des Beschwerdeführers, zwar von H._______ über die spätere behördliche Festnahme seines Vaters und das von diesem zu gewärtigende gerichtliche Verfahren informiert worden zu sein, indessen nicht zu wissen, wann die Festnahme seines Vaters erfolgt und in welchem Gefängnis sein Vater inhaftiert sein soll. Dies nicht zuletzt deshalb, weil H._______ den Vater des Beschwerdeführers im Juli 2004 ja in eigener Person per Haftbefehl gesucht haben soll (vgl. act. A10 S. 10 und 11) und deshalb mit Bestimmtheit weitere Einzelheiten in Bezug auf dessen Festnahme und weiteres Schicksal gewusst hätte. Darüber hinaus wäre nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nach wie vor eine Blutrache seitens der Angehörigen des getöteten Nachbarn zu befürchten hätte, wenn sein Vater tatsächlich - wie behauptet - seitens der jemenitischen Behörden festgenommen worden wäre und sich gerichtlich für sein Tötungsdelikt hätte verantworten müssen. 5.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyrechtlich erhebliche Verfolgung nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt und genügend abgeklärt. Es erübrigt sich deshalb, bezüglich der behaupteten und - wie vorstehend ausgeführt (E. 5.2 bis 5.3.2) - als unglaubhaft erachteten Vorkommnisse zusätzlich eine Botschaftsabklärung durchzuführen, weshalb der entsprechende Verfahrensantrag (vgl. Beschwerde S. 6) abzuweisen ist. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). D-5489/2006 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im D-5489/2006 vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Jemen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Jemen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Im Verlaufe des August 2009 ist es zwar im Norden Jemens zu einer Eskalation der Kämpfe zwischen schiitischen Aufständischen unter Führung von Abdel Malek Al-Houti und der jemenitischen Armee gekommen, welche namentlich in den umkämpften nördlichen Provinzen Sa’ada und Amran schätzungsweise zu 150’000 intern Vertriebenen geführt hat. Nichtsdestotrotz handelt es sich hierbei um einen lokalen Konflikt im Norden des Landes. Der (...) und aktenkundig gesunde Beschwerdeführer stammt demgegenüber eigenen Angaben zufolge aus der Provinz C._______, welche im (...) Jemens und damit ausserhalb des momentanen Kriegsgebietes liegt. Ausserdem verfügt er in seiner Heimatgegend in den Personen (Aufzählung) über ein soziales D-5489/2006 Beziehungsnetz, was seine Bemühungen, sich dort eine neue Existenz aufzubauen, begünstigen dürfte; schliesslich ist er seit über drei Jahren in der Schweiz im (...) erwerbstätig. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5489/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: Seite 13

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