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Bundesverwaltungsgericht 16.12.2010 D-5480/2007

16. Dezember 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,821 Wörter·~29 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5480/2007 Urteil vom 16. Dezember 2010 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juli 2007 / N (…).

D-5480/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge etwa im März 2005 und gelangte nach längeren Aufenthalten in Pakistan und im Iran via die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 17. März 2007 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 22. März 2007 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Asylgründen. Am 18. April 2007 hörte ihn das BFM zu seinen Asylgründen an. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2007 wies ihn das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B.__________ zu. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsbürger, stamme aus C.__________ (Provinz Ghazni, Distrikt Jaghuri) und sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er habe in seiner Heimatgegend als Schafhirte gearbeitet. Ungefähr im März 2005 habe er sich auf die Suche nach einem verlorenen Schaf gemacht, das er schliesslich wieder gefunden habe. Auf dem Nachhauseweg – abends um etwa sieben Uhr – habe er bei der Ortschaft G.___________ zwei Männer beobachtet, welche sich an einer blutüberströmten Leiche zu schaffen gemacht hätten. Beide Männer hätten entdeckt, dass er sie beobachtet habe. Daraufhin sei er sofort nach Hause geflüchtet, wo er sich während der nächsten drei Tage versteckt habe. Da er befürchtet habe, dass ihn die beiden Männer als Mordzeugen mundtot machen könnten, sei er anschliessend nach Kandahar geflohen und habe Afghanistan in der Folge im März oder April 2005 verlassen und anschliessend zehn beziehungsweise zwölf Monate in Pakistan respektive im Iran gelebt. Da ihn die beiden Männer indessen – wie er telefonisch seitens eines Bruders erfahren habe – auch in diesen beiden Ländern gesucht hätten, habe er sich schliesslich zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen. B. Am 29. März 2007 führte Dr. med. E.__________ im Kantonsspital F.___________ eine radiologische Untersuchung der linken Hand des Beschwerdeführers zur Bestimmung seines Skelettalters (sogenannte ("Knochenaltersanalyse") durch. Gemäss dem Bericht vom 29. März 2007 weist das Handskelett des Beschwerdeführers entsprechend den Tabellen von Greulich und Pyle ein Knochenalter von 19 Jahren auf. Am 2. April 2007 führte das BFM beim Beschwerdeführer eine kurze anamnestische Erhebung durch. Anschliessend teilte es ihm die Ergebnisse der Knochenaltersanalyse vom 29. März 2007 mit und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. In dessen Rahmen räumte der Beschwerdeführer ein, "eigentlich 18 Jahre alt" (und damit volljährig) zu sein (vgl. act. A14/4 S. 3 unten).

D-5480/2007 C. Am 18. April 2007 sprach der Beschwerdeführer beim BFM vor und übergab diesem zuhanden seines Asylverfahrens seine Tazkara vom 11. April 2004 und vier Originalfotos, auf welchen er – teils zusammen mit Verwandten – abgebildet sei. D. Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM aus, dessen Vorbringen hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich zwar in letzter Zeit verschlechtert, weil die Taliban ihre Aktivitäten verstärkt und ihren Einfluss insbesondere auf Gebiete in der südlichen und südöstlichen Landeshälfte sowie auf einzelne Distrikte im Norden ausgedehnt hätten. Gleichzeitig komme der Aufbau der afghanischen Nationalarmee und der Polizeikräfte nur schleppend voran und das Entwaffnungsprogramm stagniere. Nichtsdestotrotz könne in Afghanistan nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. So sei Hamid Karzaj am 9. Oktober 2004 in den ersten demokratischen Wahlen des Landes unter der neuen Verfassung von Januar 2004 als Präsident gewählt worden. Im September 2005 seien nach zwei Jahrzehnten die ersten parlamentarischen Wahlen durchgeführt worden und im Dezember 2005 die Amtseinsetzung des Parlamentes erfolgt. Dies seien wichtige Schritte in Richtung Stabilisierung der Situation. Überdies habe die Regierung Karzaj Fortschritte in der Entwicklung und Professionalisierung der der Armee und der Sicherheitsbehörden erzielt. Auch die NATO-Führung zeige sich zuversichtlich, das Land erfolgreich stabilisieren zu können. Die NATOgeführten ISAF-Truppen hätten ihren Einsatzraum ausgedehnt und die Verantwortung für sämtliche regionalen Wiederaufbauteams übernommen. Anlässlich der internationalen Afghanistan-Konferenz in London Anfang 2006 hätten die Teilnehmer beschlossen, den Wiederaufbau des Landes auch in Zukunft zu fördern und hätten dem Land in den kommenden fünf Jahren eine internationale Wiederaufbauhilfe zugesagt. Hinsichtlich des Bestehens allfälliger individueller Wegweisungshindernisse sei unter dem Aspekt der Zumutbarkeit überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Asylbehörden in Bezug auf die Behauptung, minderjährig zu sein, zu täuschen versucht habe. Diese Schlussfolgerung werde im Ergebnis auch durch die Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen bekräftigt. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die Ghazni begrenzenden Nachbarsprovinzen korrekt zu benennen, wiewohl er bis im Jahre 2005 in der Provinz Ghazni gelebt haben wolle. Aus diesem Grunde müssten auch seine Angaben zu seiner Identität, zu seiner Herkunft innerhalb Afghanistans und damit auch zum sozialen Netz innerhalb der örtlichen Familien- und Clanstruktur sowie über seine konkreten ökonomischen Verhältnisse erheblich bezweifelt werden. Es sei nach ständiger Rechtsprechung

D-5480/2007 nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls der Beschwerdeführer – wie vorliegend – seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung offensichtlich nicht nachgekommen sei und die Asylbehörden zu täuschen versucht habe. Im Weiteren hielt das BFM in seiner Verfügung fest, der vom Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Tazkara komme bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Identität und Herkunft kein Beweiswert zu, da derartige Urkunden – wie alle anderen afghanischen Dokumente (Parteiausweise, Führerscheine usw.) – bekanntlich leicht gefälscht werden könnten. Zudem seien solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar. E. Mit Eingabe vom 16. August 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 12. Juli 2007 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 12. Juli 2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im weiteren stellte er den Antrag, es sei ihm Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren. Hinsichtlich des Asylpunktes hielt der Beschwerdeführer fest, die vom BFM genannten angeblichen Widersprüche beziehungsweise Ungereimtheiten liessen sich plausibel erklären. Hinsichtlich seiner Herkunft und seines familiären Beziehungsnetzes in Afghanistan merkte der Beschwerdeführer an, er habe der Vorinstanz eine Tazkara und Fotos, welche ihn zusammen mit Verwandten zeigten, eingereicht. Ausserdem seien seine Angaben hinsichtlich seiner Familie und seines Werdegangs in sich stimmig, weshalb es keinen Grund gebe, an der Richtigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen zu zweifeln. F. Am 20. August 2007 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine seitens des Sozialdienstes des Kantons B.__________ versandte und vom 17. August 2007 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung für den Beschwerdeführer zu.

D-5480/2007 G. Mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2007 stellte der zuständige Instruktionsrichter einleitend die Rechtzeitigkeit der Beschwerde fest: Zwar habe die schweizerische Post dem Beschwerdeführer die eingeschrieben an ihn versandte und mit einem Rückschein versehene Verfügung des BFM am 13. Juli 2007 ergebnislos zuzustellen versucht und dieser habe in der Folge die Sendung auch während der ordentlichen siebentägigen Frist auf der Post nicht abgeholt. Da gemäss der Bestimmung von Art. 12 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine an die letzte bekannte Adresse eines Asylsuchenden zugestellte Sendung nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist rechtsgültig werde, die Verfügung des BFM demnach als am 20. Juli 2007 eröffnet gelte und der Beschwerdeführer am 16. August 2007 Beschwerde eingelegt habe, sei die 30-tägige Beschwerdefrist vorliegend gewahrt worden. Er könne den Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorbehältlich einer allfälligen Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut, lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und wies diese gleichzeitig an, dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht zu gewähren. I. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. September 2007 die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2007 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnis. K. Mit Eingabe vom 4. Mai 2009 notifizierte Rechtsanwalt Urs Ebnöther dem Bundesverwaltungsgericht die Mandatsübernahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig reichte er eine Anwaltsvollmacht und

D-5480/2007 mehrere Beweisdokumente (vier Videoaufnahmen aus der Heimatgegend des Beschwerdeführers in Afghanistan sowie ein heimatliches Schreiben, worin dessen Herkunft aus dem Weiler G.___________ in der Ortschaft C.__________ im Distrikt Jaghuri der Provinz Ghazni bestätigt werde) ein. L. Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 ersuchte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht um Mitteilung, ob noch in diesem Jahr mit einem Abschluss des Verfahrens seines Mandanten gerechnet werden könne. M. Am 2. August 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter mit, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aller Voraussicht nach noch dieses Jahr abgeschlossen werden könne. N. Am 10. September 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz unter Zustellung der vom Beschwerdeführer am 4. Mai 2009 eingereichten Dokumente zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. O. Das BFM beantragte in seiner zweiten Vernehmlassung vom 24. September 2010 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, mit Blick auf den bisherigen Verlauf des Asylverfahrens handle es sich beim nachgereichten Bestätigungsschreiben wichtiger Persönlichkeiten um ein gefälschtes oder allenfalls um ein erschlichenes Dokument. Im Weiteren sei festzuhalten, dass als Aufnahmeorte der Videosequenzen zahlreiche Regionen in Afghanistan in Frage kämen und überdies zu bezweifeln sei, dass es sich beim vom Beschwerdeführer bezeichneten Jungen tatsächlich um ihn selbst handle. P. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2010 gab der Rechtsvertreter für seinen Mandanten eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM vom 24. September 2010 ab. Es treffe zwar zu, dass die auf dem Bestätigungsschreiben angebrachten Stempel von schlechter Qualität seien. Es sei indessen mit Blick auf die herrschenden Verhältnisse in Afghanistan nicht angängig, hieraus automatisch auf den Fälschungscharakter beziehungsweise die fehlende Beweiskraft jenes

D-5480/2007 Bestätigungsschreibens zu schliessen. Vielmehr trage es im Verbund mit allen weiteren Dokumenten und Aussagen des Beschwerdeführers durchaus zu dessen Glaubwürdigkeit bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete

D-5480/2007 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise im Wesentlichen damit, er sei an Leib und Leben gefährdet gewesen, weil er Zeuge eines Mordes geworden sei. 4.2. Wie das BFM in seiner Verfügung indessen zutreffend festgehalten hat, weisen die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem angeblichen Mord beziehungsweise der Identität respektive Herkunft der beiden angeblichen Täter derart gravierende Widersprüche und Ungereimtheiten auf, dass die Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers überwiegend unglaubhaft erscheinen. 4.2.1. So gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung im EVZ zunächst an, er habe seinem Bruder gegenüber beide Namen der von ihm beim Entsorgen einer Leiche beobachteten Männer genannt (vgl. act. A1/13 S. 6), während er im weiteren Verlauf derselben Befragung plötzlich behauptete, er habe bloss einen der beiden Täter – H.__________ – namentlich gekannt, während ihm der zweite Täter nur vom Sehen her bekannt gewesen sei (vgl. act. A1/13 S. 6). Die vom Beschwerdeführer auf Vorhalt dieses Widerspruchs abgegebene lapidare Erklärung, er habe auch seinem Bruder gegenüber immer nur einen Täternamen genannt (vgl. act. A1/13 S. 6), muss mit Blick auf die erste – unmissverständliche – Protokollstelle als wenig überzeugend eingestuft werden. Ungeachtet dessen fällt auf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der beiden Täter in der Erstbefragung zusätzlich angab, beide seien Einwohner von G.___________ gewesen (vgl. act. A1/13 S. 6).

D-5480/2007 Anlässlich der Bundesanhörung gab der Beschwerdeführer demgegenüber die mit ersterer Aussage nicht zu vereinbarende Erklärung ab, er habe den zweiten, ihm namentlich nicht bekannten Täter zuvor noch nie gesehen (vgl. act. A16/9 S. 4). Erst auf Vorhalt hin, wie er dann anderweitig behaupten könne, dass beide Täter aus G.___________ stammten, berichtigte er seine Aussage bei der Bundesanhörung dahingehend, er habe den zweiten Täter doch schon mal früher gesehen (vgl. act. A16/9 S. 4). Bereits die dargelegten Widersprüche hinsichtlich der Identität beziehungsweise Herkunft der beiden Täter wecken erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Gefährdungssituation des Beschwerdeführers. 4.2.2. Gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers spricht auch dessen Behauptung, nur er, nicht aber sein Bruder I.___________, sei an Leib und Leiben gefährdet (so im Ergebnis act. A16/9 S. 5). Es ist nicht plausibel, weshalb I.___________, Glaubhaftigkeit der Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers vorausgesetzt, weniger gefährdet als der Beschwerdeführer sein sollte, zumal ihm Letzterer ja die Identität eines beziehungsweise beider Täter preisgegeben haben will (vgl. act. A1/13 S. 6) und er damit zum Mitwisser einer Mordtat geworden wäre. Der Umstand, dass I.___________ im Gegensatz zum Beschwerdeführer nicht unmittelbarer Augenzeuge des Mordes gewesen sein soll, vermag hieran entgegen den Behauptungen in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 3) nichts zu ändern. 4.2.3. Realitätsfremd mutet sodann die Behauptung des Beschwerdeführers an, die beiden Täter hätten ihm auch in Pakistan und im Iran nachgestellt, weshalb er schliesslich in die Schweiz geflüchtet sei. Eine derartige Verhaltensweise zweier angeblicher Mörder erscheint a priori ziemlich abwegig, zumal die Täter im Ergebnis durch die dauerhafte Vertreibung des Beschwerdeführers ins Ausland ihr Ziel, einen allfälligen Belastungszeugen loszuwerden, längst erreicht hätten. Ganz abgesehen davon vermochte der Beschwerdeführer in keiner Weise plausibel zu machen, wie seine Brüder in Afghanistan überhaupt hätten in Erfahrung bringen sollen, dass ihn die beiden Täter auch im Ausland aufzuspüren versucht haben. Dass die Familie des Beschwerdeführers dies – wie nunmehr auf Beschwerdeebene behauptet wird – in dörflicher Enge gerüchteweise vernommen haben will (vgl. Beschwerde S. 3), erscheint denn auch gar fadenscheinig. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, wie die beiden Täter überhaupt den genauen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Pakistan respektive im Iran hätten in Erfahrung

D-5480/2007 bringen können. Würden die Brüder des Beschwerdeführers dies den Tätern verraten haben, hätte der Beschwerdeführer solches im Verlaufe seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden beziehungsweise auf Beschwerdeebene bestimmt geltend gemacht, was er jedoch bezeichnenderweise nicht getan hat. 4.3. Die aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Schilderungen der angeblichen Fluchtgründe des Beschwerdeführers machen deutlich, dass dessen Asylvorbringen nicht den Tatsachen entsprechen können. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.

D-5480/2007 WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7. 7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil

D-5480/2007 vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist es – wie unter E. 4 ausgeführt – nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.. 8. 8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2. Das BFM vertritt den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer angegebene Herkunft aus der Provinz Ghazni sei zu bezweifeln. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe die Schweizer Asylbehörden in Bezug auf die Frage, ob er volljährig sei oder nicht, zu täuschen versucht. Die Korrektheit dieses Schlusses werde überdies durch die Unglaubhaftigkeit seiner beim BFM deponierten Asylvorbringen erhärtet. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen, korrekt die Ghazni begrenzenden Provinzen anzuführen. Der Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zu seiner Identität und Herkunft innerhalb Afghanistans und damit auch zum sozialen Netz innerhalb der örtlichen Familien- und Clanstruktur sowie über seine konkreten ökonomischen Verhältnisse seien daher erheblich zu bezweifeln. Angesichts dieser Umstände sei es dem Bundesamt "schlichtweg nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern". Zwar seien allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht finde ihre Grenze jedoch an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Es könne nach ständiger Rechtsprechung nicht die Aufgabe der Asylbehörden sein, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser seine Mitwirkungs-

D-5480/2007 und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung verletzt beziehungsweise die Asylbehörden zu täuschen versucht habe. 8.3. 8.3.1. Gemäss den im Personalienblatt des Empfangszentrums (vgl. act. A2/2) enthaltenen Angaben, welches dieser – gemäss Personalienblatt soll er Analphabet sein (vgl. act. 1/13 S. 1 und 2) – nicht selber ausgefüllt hat, ist der Beschwerdeführer am (...) ((...) nach dem persischen Kalender) geboren. Demnach wäre er zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz Mitte März 2007 17 Jahre und 10 ½ Monate alt gewesen und hätte das Volljährigkeitsalter von 18 Jahren rund sechs Wochen nach der Einreise erreicht. Bereits aufgrund dieser geringfügigen Zeitspanne bis zum Erreichen der Volljährigkeit erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die Absicht hegte, die Behörden in Bezug auf die Frage, ob er volljährig sei oder nicht, zu täuschen. In der Befragung im EVZ vom 22. März 2007 erklärte er sodann, er sei am (...) ((...) nach dem persischen Kalender) geboren, um sogleich anzufügen, er sei 19 Jahre alt (vgl. act. 1/13 S. 2). Darauf angesprochen, er habe soeben erklärt, 19 Jahre alt zu sein, gemäss dem angegebenen Geburtsdatum werde er im Juni 2007 aber erst 18 Jahre alt, fügte er an, er habe sich vielleicht geirrt, das angegebene Alter sei jedoch richtig (vgl. act. 1/13 S. 3). Aus dem Wortlaut des Protokolls wird zwar nicht klar, ob der Beschwerdeführer damit das angegebene Geburtsdatum ((...)) oder das Alter von 19 Jahren gemeint hat. Dass Letzteres der Fall gewesen sein dürfte, ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass er in der Nachbefragung vom 2. April 2007 auf den Vorhalt hin, die Knochenaltersanalyse lasse auf seine Volljährigkeit schliessen, ohne Weiteres einräumte, "eigentlich 18 Jahre alt" zu sein, und erklärte, er sei damit einverstanden, dass er als volljährige Person behandelt werde und ihm für die Anhörung keine Vertrauensperson zur Seite gestellt werde (vgl. act. A14/4 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer hat somit zwar im Personalienblatt beziehungsweise in der Befragung im EVZ (unterschiedliche) Geburtsdaten genannt, die darauf schliessen liessen, dass er zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig gewesen ist. Konkret darauf angesprochen, ob er minderjährig oder volljährig sei, hat der er indessen jeweils erklärt, volljährig zu sein. Die These des BFM, wonach er Beschwerdeführer die Behörden in Bezug auf die Frage, ob er volljährig sei oder nicht, zu täuschen versucht habe, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.

D-5480/2007 Der Beschwerdeführer hat bereits in der Befragung im EVZ am 22. März 2007 erklärt, er verfüge zuhause über eine afghanische Identitätskarte (Tazkara), welche er vom Vater vor dessen Tod erhalten habe (act. A1/13 S. 5 Ziff. 13.2). Auf entsprechende Aufforderung hin gab er zu Protokoll, er werde versuchen, sich ein Identitätspapier zuschicken zu lassen (vgl. act. A1/13 S. 5/6) beziehungsweise, er werde diesbezüglich seinen Bruder anrufen (vgl. act. A1/13 S. 9). Im Verlaufe der Nachbefragung vom 2. April 2007 erklärte er, seine Familie habe die Identitätskarte geschickt, die Adresse sei jedoch falsch gewesen und sie würden sie jetzt nochmals an die richtige Adresse schicken (vgl. A14/4 S. 2). Schliesslich reichte der Beschwerdeführer am 18. April 2007 seine Tazkara beim BFM im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen ein. Die Auffassung des BFM, wonach der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Identität die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt beziehungsweise die Asylbehörden zu täuschen versucht habe, ist auch in diesem Lichte besehen nicht plausibel. Wie festgestellt, können die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit welchen er sein Asylgesuch begründete, aufgrund widersprüchlicher, ungereimter und realitätsfremder Angaben zwar nicht geglaubt werden. Allein daraus lässt sich indessen nicht zwangsläufig ableiten, auch seine Angaben zur Identität, Herkunft, sozialen Struktur und zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen im Heimatland seien nicht glaubhaft, um hieraus weitergehend zu folgern, dem Vollzug der Wegweisung stünden keine Hindernisse entgegen. 8.3.2. Das BFM hat sich in seiner Verfügung vom 12. Juli 2007 mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Tazkara nicht näher auseinandergesetzt. Stattdessen hat es sich darauf beschränkt, deren Beweiseignung generell mit dem Argument zu verneinen, entsprechende Urkunden könnten wie alle anderen afghanischen Dokumente leicht gefälscht werden und überdies seien solche Dokumente käuflich leicht erwerbbar (vgl. BFM-Verfügung S. 3 E. I Abs. 5), ohne sich allerdings darauf festzulegen, dass die eingereichte Tazkara tatsächlich gefälscht ist. In der Tat ist im Heimatland des Beschwerdeführers eine Vielfalt von vermeintlich amtlichen und nichtamtlichen Dokumenten beliebigen Inhalts ohne Mühe gegen Bezahlung zu erwerben. Insofern ist es durchaus geboten, Dokumenten afghanischen Ursprungs unbesehen ihrer Ausstattung mit vermeintlichen Echtheitsmerkmalen und Beglaubigungskennzeichen wie Stempeln, Unterschriften oder Marken grundsätzlich mit Zurückhaltung zu begegnen. Solche Bedenken sind denn auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Tazkara am Platz. So wird dem Beschwerdeführer darin bescheinigt, er sei am (...) ((...) nach dem persischen Kalender) geboren, was sich jedoch mit seiner Darstellung anlässlich der Befragung im EVZ beziehungsweise der Nachbefragung, bereits volljährig zu sein, nicht vereinbaren lässt. Ferner ist die Tazkara am 11. April 2004 (22.1.1983 nach persischem Kalender) ausgestellt worden. Dies wiederum lässt sich weder mit der Aussage des Beschwerdeführers, er habe eine im Jahre 2001 ausgestellte Identitätskarte besessen, noch mit seiner Darstellung vereinbaren, er habe die – nunmehr eingereichte – Tazkara vom Vater vor dessen Tod erhalten (act. A1/13 S. 5). Nachdem der Vater den Angaben des Beschwerdeführers im EVZ zufolge vor fünf Jahren im Winter 2002 gestorben sein soll (vgl. act. A1/13 S. 4, A14/4 S. 1), kann der Beschwerdeführer die erst im April 2004 ausgestellte Tazkara nicht

D-5480/2007 von seinem Vater erhalten haben. Im Weiteren ist auch die Behauptung nicht plausibel, bei der eingereichten Tazkara handle es sich um ein Originaldokument (vgl. act. A16/9 S. 6). Hätte nämlich sein Bruder – wie geltend gemacht – die Tazkara zunächst an eine falsche Adresse versandt und sie anschliessend nochmals an die richtige Adresse geschickt (act. A/14/4 S. 2, A16/9 S. 2), würde dies bedeuten, dass die unzustellbare, das Originaldokument enthaltende Postsendung wieder an den Absender retourniert worden wäre, was im afghanischen Kontext unwahrscheinlich erscheint, oder aber, dass der Bruder erst beim zweiten Versuch das Originaldokument verschickt hat, was vom Beschwerdeführer wiederum nicht behauptet wird. So oder so bleibt aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers undurchsichtig, auf welche Weise das angebliche Originaldokument den Weg in die Schweiz gefunden hat. Angesichts dieser Ungereimtheiten besteht hinreichend Grund für die Annahme, dass es sich bei der eingereichten Tazkara nicht um ein Originaldokument handelt, welches Gewähr dafür bietet, dass die darin enthaltenen Angaben über die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers zuverlässig Auskunft geben. Im Ergebnis übereinstimmend mit dem BFM ist mithin festzuhalten, dass die eingereichte Tazkara nicht geeignet ist, die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers zu belegen. 8.3.3. Zugunsten der Herkunftsangaben des Beschwerdeführers spricht, dass er anlässlich der Befragungen in der Lage war, präzise und übereinstimmende geografische Angaben zu seiner engeren Heimat zu machen. So hat er insbesondere die umliegenden Dörfer von C.__________ genannt (vgl. act. A1/13 S. 2). Da es sich bei diesen Dörfern um kleine Siedlungen mit wenigen Häusern handelt, erscheint unwahrscheinlich, dass eine Person, die nicht aus der betreffenden Gegend stammt beziehungsweise dort gelebt hat, diese ohne weiteres namentlich nennen könnte. Zudem vermochte der Beschwerdeführer detailliert zu beschreiben, wie er C.__________ verlassen hat und aus Afghanistan ausgereist ist (vgl. act. A1/13 S. 8). Im Übrigen fällt auf, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten – als solche allerdings unglaubhaften – Vorfälle, die ihn angeblich zum Verlassen der Heimat bewogen haben, sich in der Umgebung von C.__________ zugetragen haben sollen, wobei seine Angaben betreffend die Schauplätze der angeblichen Ereignisse mit der geografischen Beschreibung seiner engeren Heimat harmonieren. Ferner sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen und zum Verbleib seiner Angehörigen durchaus detailliert ausgefallen (vgl. act. A1/13 S. 4, A14/4 S. 2, A16/9 S. 5). Der Beschwerdeführer hat zudem beim Bundesverwaltungsgericht mehrere Videoaufnahmen eingereicht, in denen unter anderem seine Heimatgegend, sein Elternhaus und das Grab seines Vaters sowie er selbst etwa im Jahr 2003 anlässlich einer Feier, beim Dreschen, mit seiner Mutter, bei der Arbeit mit seinem Onkel sowie auf einem Esel und im Wasser beziehungsweise im Fluss zu sehen sein sollen. Da die abgebildeten Örtlichkeiten in den Videosequenzen kommentiert beziehungsweise diverse Namen von

D-5480/2007 Dörfern in der Heimat des Beschwerdeführers genannt werden, wäre es dem BFM grundsätzlich möglich gewesen, etwa bezüglich des Standortes des Elternhauses des Beschwerdeführers oder des Grabes seines Vaters weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Das BFM hat sich indessen in der Vernehmlassung vom 24. September 2010 darauf beschränkt, pauschal zu behaupten, als Aufnahmeorte der Videosequenzen kämen zahlreiche Regionen in Afghanistan in Frage, offenbar ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, die Aufnahmen mit solchen in den angegebenen Dörfern der Heimatgegend zu vergleichen. Gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer die besagten Videoaufnahmen aus eigenem Antrieb eingereicht und bei deren näheren Überprüfung durch die Vorinstanz theoretisch auch die Möglichkeit geschaffen hätte, der Unwahrheit überführt zu werden, spricht im Ergebnis für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in Bezug auf seine Herkunft aus Ghazni. Schliesslich hat der Beschwerdeführer zusammen mit den Videoaufnahmen ein Bestätigungsschreiben eingereicht, in welchem gemäss Angaben in der Eingabe vom 4. Mai 2009 „wichtige Persönlichkeiten“, so unter anderem der Bürgermeister von J.________ mit Unterschrift vom 16. September 2008 (26.6.1387 nach dem persischen Kalender) bestätigen, dass der Beschwerdeführer aus dem kleinen Weiler G.___________ in der Ortschaft C.__________ im Distrikt Jaghuri in der Provinz Ghazni stamme. Wiewohl die Feststellung des BFM in seiner zweiten Vernehmlassung vom 24. September 2010 zutreffen mag, wonach die Qualität der Stempel des besagten Schreibens zu wünschen übrig lasse, ist jedoch – wie im Übrigen in der Eingabe vom 14. Oktober 2010 seitens des Beschwerdeführers zu Recht geltend gemacht wird – zu berücksichtigen, dass aus der schlechten Stempelqualität im afghanischen Kontext (seit Jahrzehnten kriegsgebeuteltes Land mit stark vernachlässigter Infrastruktur) nicht vorschnell auf den Fälschungscharakter eines Dokuments geschlossen werden kann. 8.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Ghazni stammt. Daran vermag im Ergebnis auch der Umstand nichts zu ändern, dass er nur eine der Ghazni umgebenden Nachbarprovinzen – Oruzgan – zu benennen vermochte (vgl. act. A1/13 S. 2 unten), zumal seine diesbezüglich lückenhaften Kenntnisse durchaus im Umstand begründet liegen könnten, dass er offenbar nie zur Schule gegangen ist, keinen Beruf erlernt hat und in Afghanistan seit Geburt in C.__________ respektive G.___________ gelebt hat (vgl. act. A1/13 S. 1 und 3, A14/4 und 2 f.). 8.4. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren kontinuierlich verschlechtert. In den östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen besteht nach wie vor eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin weiterhin als unzumutbar zu betrachten ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8).

D-5480/2007 8.4.1. Aufgrund der Ausführungen unter Erwägung 8.3 hiervor ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dem Ort C.__________ respektive G.___________ (Distrikt: Jaghuri) in der Provinz Ghazni stammt, in welche der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die generellen Ausführungen des BFM zur Situation in Afghanistan nichts zu ändern. 8.4.2. Aus den Akten ergeben sich schliesslich keine konkret verwertbaren Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer über Kontakte und Beziehungen zu Personen ausserhalb seiner Heimatprovinz verfügt. Es kann daher nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass mutmasslich irgendwo im Land weitere Verwandte oder andere Bezugspersonen leben, die dem Beschwerdeführer eine gesicherte Existenzgrundlage bieten oder ihm bei deren Aufbau behilflich sein könnten. 8.5. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan erweist sich nach dem Gesagten als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 12. Juli 2007 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 10. 10.1. Der Beschwerdeführer ist lediglich mit seinem auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme lautenden Begehren und somit nur teilweise durchgedrungen. Die Kosten des Verfahrens wären ihm deshalb grundsätzlich in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht indessen dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 4. September 2007 gutgeheissen hat

D-5480/2007 (vgl. Sachverhalt Bst. H), sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. 10.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem seit dem 18. Februar 2009 anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Verfahrensakten verlässlich einschätzen, weshalb auf die Einforderung einer Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-5480/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 12. Juli 2007 werden aufgehoben 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) . Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:

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